Weimarer Ortsrecht 42.1 Seite 1 Benutzungssatzung Stadtbücherei

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(3) Für die Benutzung werden Benutzungsentgelte sowie Versäumnisentgelte nach den Entgelttarifen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

Transkript:

Seite 1 Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar Aufgrund des 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501 ff.), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73 ff.), hat der Stadtrat der Stadt Weimar in seinen Sitzungen am 16.09.1998 und am 21.04.1999 folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben (1) Die Stadtbücherei Weimar ist eine öffentliche Kultur - und Bildungseinrichtung der Stadt. Sie hat folgende Aufgaben: - die Vielfalt der Informationsmittel wie Bücher, Zeitschriften, Bilder, Musikalien, Datenträger und sonstige Medien der Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen, - Kinder-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen mit kultur- und medienpädagogischen Angeboten zu unterstützen, - eine breite Öffentlichkeitsarbeit zur Bereicherung der Stadtkultur zu entwickeln. (2) Die in den nachfolgenden Vorschriften enthaltenen Regelungen für Bücher und deren BenutzerInnen gelten auch für die übrigen in Absatz 1 genannten Medieneinheiten und deren BenutzerInnen. 2 Anmeldung (1) BenutzerInnen melden sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personaldokumentes an. Ist aus dem Personaldokument keine Wohnanschrift ersichtlich, ist der aktuelle Wohnsitz in anderer geeigneter Form (amtl. Meldebescheinigung) nachzuweisen. Auf dem Anmeldeformular ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums notwendig. (2) Personen, die das 7. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr beendet haben, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der sich damit auch zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren verpflichtet. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen zwei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen. (3) Mit ihrer Unterschrift auf dem Benutzerausweis erklären sich die BenutzerInnen mit der elektronischen Speicherung der erhobenen Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und - verordnungen einverstanden.

Seite 2 (4) Der nach der Anmeldung ausgehändigte Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der Bibliothek und ist nicht übertragbar. Die BenutzerInnen sind verpflichtet, jeden Wohnungs- bzw. Namenswechsel sowie den Verlust des Benutzerausweises unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. Bei Verlustmeldung wird die Sperrung dieses Ausweises durch die Bibliothek veranlaßt. Die Ausstellung eines Ersatzausweises ist kostenpflichtig. 3 Benutzung (Entleihung, Verlängerung, Vormerkung) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher, Zeitschriften und andere Medien ausgeliehen. Es gelten folgende Ausleihfristen: Bilder, Noten Bücher, Spiele, Sprachkurse, kartographische Materialien Zeitschriften, Zeitungen, Ton- und Datenträger Videos 8 Wochen 4 Wochen 2 Wochen 1 Woche Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, auf welchem das jeweilige Rückgabedatum zu entnehmen ist. Präsenzbestände werden grundsätzlich nicht ausgeliehen. Eine zweimalige Verlängerung der Leihfrist ist möglich, sofern keine Vormerkung für die entsprechende Medieneinheit vorliegt. Die Bibliothek kann die Entscheidung über die weitere Ausleihe von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. Ausgeliehener Bibliotheksbestand kann von den BenutzerInnen gegen eine Gebühr vorgemerkt werden. 4 Behandlung der entliehenen Medieneinheiten; Haftung (1) Die BenutzerInnen sind verpflichtet, Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Zustand und Vollständigkeit der Medien sind vor der Ausleihe durch die BenutzerInnen zu prüfen und sichtbare Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek unter Vorlage des Mediums zu melden. Der Verlust einer Medieneinheit ist der Stadtbibliothek sofort zu melden.

Seite 3 (3) Die BenutzerInnen dürfen ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Für Forderungen Dritter, die sich aus der Verletzung der Vorschriften des Urheberrechts ergeben, haften die BenutzerInnen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter. Diese haben die Stadtbücherei von Forderungen Dritter freizustellen. Das gilt auch für die Anfertigung von Fotokopien. (4) Entliehene Video-, Musik- und Sprachkassetten sind vor der Rückgabe zurückzuspulen. Ein Rückspulen durch Mitarbeiter der Stadtbücherei ist kostenpflichtig. (5) Es ist nicht gestattet, Beschädigungen an ausgeliehenen Medieneinheiten selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 5 Schadenersatz (1) Bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien sind die BenutzerInnen zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplares verpflichtet. Statt der Wiederbeschaffung kann die Stadtbücherei die Kosten der Wiederbeschaffung des Titels oder Wertersatz verlangen. Auch die Kosten für die Einarbeitung der Medien sind durch die BenutzerInnen zu tragen. (2) Bei Beschädigung oder Verlust von Videos, Kassetten, CD, Disketten u.ä. ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten. (3) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, sind die jeweils eingetragenen BenutzerInnen haftbar. Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach Maßgabe des 828 BGB beschränkt haftbar. 6 Elektronische Medien (1) Die Stadtbücherei übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden als mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden in Zusammenhang mit der Nutzung sog. elektronischer Medien, z. B. CD-Rom, Disketten oder Online-Dienste. (2) Die Vervielfältigung eines Programmes, Datenträgers oder wesentlicher Teile davon bzw. deren Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Zuwiderhandlungen stellen Verstöße gegen geltende Gesetze (Urheberrechtsschutzgesetz u.a.) dar und werden strafrechtlich verfolgt. 7 Hausordnung (1) Das Personal der Stadtbibliothek übt das Hausrecht aus. (2) Essen und Trinken sind auf die dafür vorgesehenen Bereiche einzuschränken. Rauchen sowie störendes Verhalten in der Bücherei sind untersagt.

Seite 4 (3) Für die BenutzerInnen besteht die Möglichkeit, Mappen, Taschen, Mäntel usw. in dafür vorgesehenen Schließfächern einzuschließen. Für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 8 Ausschluß von der Benutzung BenutzerInnen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder die Anordnungen des Bibliothekpersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. 9 Andere Medien Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung werden auch auf andere künftige Medien der Stadtbücherei - z. B. Online-Dienste - sinngemäß angewandt. 10 Gebühren und Auslagen Für die Benutzung der Stadtbücherei werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung erhoben. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Benutzungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. An diesem Tage tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei Weimar vom 18.05.1994 außer Kraft. Hiermit wird bestätigt, daß der Stadtrat der Stadt Weimar in seinen Sitzungen am 16.09.1998 und 21.04.1999 vorstehende Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar beschlossen hat. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 14.06.1999 (Az.: 204.1-1406-005/98-WE) gemäß 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO die vorzeitige Bekanntmachung der Benutzungssatzung der Stadtbücherei Weimar ausdrücklich zugelassen.

Seite 5 Belehrung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlaß obiger Satzung, die sich aus der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), oder auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Weimar, 99423 Weimar, Markt 1, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Maßgabe dieser Belehrung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Vorstehende Satzung nebst Ausfertigung und Belehrung gemäß 21 Abs. 4 ThürKO sind öffentlich bekanntzumachen. Weimar, den 25.06.1999 gez. Dr. Volkhardt Germer Oberbürgermeister (Siegel der Stadt) Veröffentlicht im Rathauskurier, Amtsblatt der Stadt Weimar, Nr. 14/99 vom 07.07.1999, S. 538