S T U D I E N P L A N für die Studienrichtung FAGOTT an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien.

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Transkript:

S T U D I E N P L A N für die Studienrichtung FAGOTT an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien. Beschlüsse der Studienkommission für die Studienrichtungen Flöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette und Fagott vom 27. Juni 1985 und vom 24. März 1987 (genehmigt mit Erlaß des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4.6.1987, GZ 60.613/35-18/87). 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) Auf Grund der 7 und 8 sowie der Bestimmungen der Anlage A des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl.Nr. 187/1983, wird verordnet: 1) Geändert mit Beschluß der Studienkommission für die Studienrichtungen Flöte, Blockflöte, Oboe, Klarinette und Fagott vom 15.12.1987 (genehmigt mit Erlaß des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 22.2.1988, GZ. 60.613/2-18/88). 2) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 26. Jänner 1989 (genehmigt mit Erlaß vom 4.9.1989, GZ. 60.613/31-18/89). 3) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 6. Dezember 1991 (genehmigt mit Erlaß vom 28.2.1992, GZ. 60.613/1- I/B/8/92). 4) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 18. November 1992 (genehmigt mit Erlaß vom 19.1.1993, GZ. 60.613/87- I/B/5A/92). 5) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 8. April 1992 (genehmigt mit Erlaß vom 25.3.1993, GZ. 60.613/60- I/B/5A/92). 6) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 24. November 1993, 14. Dezember 1993 und 22. Juni 1994 (genehmigt mit Erlaß vom 26. Juli 1994, GZ. 60.613/3- I/B/5A/94). 7) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 17. November 1994 und 5. April 1995 (genehmigt mit Erlässen vom 23. August 1995, GZ. 60.613/31- I/B/5A/95 und vom 8. September 1995, GZ 60.613/58-I/B/5A/95). 8) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 23. November 1995 (genehmigt mit Erlaß vom 7. Mai 1996, GZ. 60.613/2-I/B/5A/96). 9) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 5. Juni 1996 (genehmigt mit Erlaß vom 5. September 1996, GZ. 60.613/38-I/B/5A/96). 10) Geändert mit Beschluß der Studienkommission vom 8. April 1997 (genehmigt mit Erlaß vom 20. August 1997, GZ. 60.613/10-I/D/18/97).

- 2 - I. Abschnitt Aufnahmsprüfung 1 (1) Durch die Aufnahmsprüfung sind die Begabung für das zentrale künstlerische Fach Fagott, die physische Eignung, Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie instrumentale Vorkenntnisse festzustellen. (2) Die Aufnahmsprüfung gliedert sich in folgende Abschnitte: a) Schriftliche Prüfung aus allgemeiner Musiklehre einschließlich eines Gehörtests; diese kann bei Bedarf durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. b) Vortrag mehrerer Werke leichten bis mittleren Schwierigkeitsgrades, darunter jedenfalls ein Solostück (auch Etüde) und ein Werk mit Begleitung. II. Abschnitt Pflicht- und Freifächer im ersten Studienabschnitt Pflichtfächer 2 Aus den folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung des Faches Zahl der SemWSt. 1. Zentrales künstlerisches Fach: Fagott 20 2. Sonstige Pflichtfächer: a) Theorie der Musik 33 b) Geschichte der Musik 18 c) Klavier 8 d) Ensemble 10 e) Orchester 18

- 3 - Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 3 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 2 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ* SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Fagott: Fagott 1-10 KE 2 20 2. Aus dem Fach Theorie der Musik: a) Einführung in die Musik 1,2 PS 2 4 b) Gehörbildung 1-8 UE 1 8 c) Satzlehre (Harmonielehre, Kontra- VU 2 12 punkt) 1-6 d) Formenlehre 1,2 VU 2 4 e) Instrumentenkunde VO 2 2 f) Akustik der Musikinstrumente VO 2 2 g) Grundlagen der Atemphysiologie 1,2 VO 0,5 1 (Blockveranstaltung, gilt als) 3. Aus dem Fach Geschichte der Musik: a) Einführung in die Historische Aufführungs- VO 2 2 praxis (inkl. Grundlagen der Ornamentik) b) Historische Aufführungspraxis 1 UE 2 2 c) Musikgeschichte 1-4 VO 2 8 d) Musikgeschichte - ausgewählte Kapitel SE 2 4 e) Einführung in die Neue Musik VU 2 2 4. Aus dem Fach Klavier: Klavier 1-8 KE 1 8 5. Aus dem Fach Ensemble: a) Literaturstudium mit Solokorrepe- UE 0,5 4 titor 1-8 b) Literaturstudium mit Solokorrepe- UE 1 2 titor 9,10 c) Bläserkammermusik 1-4 EU 1 4

- 4 - *) Abkürzungen: EU = Ensembleunterricht, KE = künstl. Einzelunterricht, KG = künstl. Gruppenunterricht, PS = Proseminar, SE = Seminar, UE = Übung, VK = Vorlesung mit Konversatorium, VO = Vorlesung, VP = Vorlesung und Proseminar, VU = Vorlesung mit Übung 6. Aus dem Fach Orchester: a) Orchester I, 1,2 UE 4 8 b) Orchester II, 1,2 UE 3 6 c) Orchester III, 1,2 UE 2 4 Nachweis von Vorkenntnissen 4 Der Besuch der nachstehend angeführten Lehrveranstaltungen setzt die Ablegung einer Prüfung oder die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme an einer der gleichfalls angeführten Lehrveranstaltungen, die die notwendigen Vorkenntnisse vermitteln, voraus: Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse voraussetzen: Lehrveranstaltungen, die Vorkenntnisse vermitteln: Klavier 2 Klavier 1 Klavier 3 Klavier 2 Freifächer 5 Der Besuch von folgenden Lehrveranstaltungen wird empfohlen: Bezeichnung des Faches SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Klavier: Klavier 9, 10 KE 1 2 2. Aus dem Fach Geschichte der Musik: Historischer Tanz 1-4 UE 2 8 3. Aus dem Fach Musikalische Fertigkeiten: Atemübungen 1,2 UE 0,5 1 4. Blasinstrumentenbau SE 1 1 5. Computer - Notensatz SE 2 2

- 5 - III. Abschnitt Prüfungen im ersten Studienabschnitt Vorprüfungen 6 (1) Der Studienerfolg in Lehrveranstaltungen des Typs Vorlesung ist durch eine mündliche Prüfung festzustellen. (2) Der Studienerfolg in Lehrveranstaltungen des Typs Vorlesung mit Übung Vorlesung mit Konversatorium Vorlesung mit Proseminar ist durch eine mündliche Prüfung und durch Beurteilung des Erfolgs der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen festzustellen. Für eine positive Gesamtbeurteilung ist eine positive Beurteilung beider Prüfungsteile erforderlich. (3) Mit "teilgenommen" ( 39 Abs. 7 KHStG) vermerkt wird der in einem für die Erreichung des Studienziels erforderlichen Ausmaß erfolgte Besuch in den Lehrveranstaltungen Orchester I,II,III (4) Aus den übrigen Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer ist die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen. Erste Diplomprüfung 7 Die erste Diplomprüfung findet als kommissionelle Prüfung (Vorspiel vor einem Prüfungssenat) statt; das Programm - etwa im Umfang eines Konzertprogrammes - hat Werke der wichtigsten für das Fagott relevanten Epochen und Stilbereiche zu beinhalten, darunter auch musikalisch und technisch anspruchsvolle Stücke. Vorschläge für das Prüfungsprogramm der Ersten Diplomprüfung sind vom Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung im 9. einrechenbaren Semester bekanntzugeben; der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung der Leiter der Klasse künstlerischer Aus-

- 6 - bildung entscheidet. Die reine Vorspielzeit hat nicht unter 20 Minuten zu betragen. Das erste Stück wird vom Kandidaten gewählt. Unterbrechungen in den vorzutragenden Werken (wegen Zeitbegrenzung) werden vorher festgelegt. IV. Abschnitt Pflicht- und Freifächer im zweiten Studienabschnitt Pflichtfächer 8 Aus folgenden Pflichtfächern sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung des Faches Zahl der SemWSt. 1. Zentrales künstlerisches Fach: Fagott 12 2. Sonstige Pflichtfächer: a) Theorie der Musik 4 b) Geschichte der Musik 2 c) Neue Musik 6 d) Ensemble 9 e) Orchester 10 f) Chor 4 Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern 9 Als Lehrveranstaltungen, welche die im 8 angeführten Pflichtfächer erfassen, sind zu inskribieren bzw. zu besuchen: Bezeichnung der Lehrveranstaltung Typ SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Fagott: Fagott 11-16 KE 2 12 2. Aus dem Fach Theorie der Musik: Formanalyse 1,2 PS 2 4 3. Aus dem Fach Geschichte der Musik: Musik der Gegenwart 1 VU 2 2 4. Aus dem Fach Neue Musik: a) Gehörbildung 9,10 UE 2 4

- 7 - b) Musik der Gegenwart 2,3 UE 1 2 5. Aus dem Fach Ensemble: a) Literaturstudium mit Solokorrepetitor 11,12 UE 0,5 1 b) Literaturstudium mit Solokorrepetitor 13-16 UE 1 4 c) Kammermusikproduktion 1,2 UE 2 4 6. Aus dem Fach Orchester: a) Orchester III 3-6 UE 2 8 b) Orchester III 7,8 UE 1 2 7. Aus dem Fach Chor: Vokalensemble 1,2 UE 2 4 Freifächer 10 Der Besuch von folgenden Lehrveranstaltungen wird empfohlen: Bezeichnung des Faches Typ SWSt. insgesamt 1. Aus dem Fach Klavier: Klavier 11-16 KE 1 6 2. Aus dem Fach Ensemble: a) Ensemble Popularmusik 1-4 EU 2 8 b) Hochschul Big Band EU 2 2 V. Abschnitt Prüfungen im zweiten Studienabschnitt Vorprüfungen 11 (1) Der Studienerfolg in Lehrveranstaltungen des Typs Vorlesung ist durch eine mündliche Prüfung festzustellen. (2) Mit "teilgenommen" ( 39 Abs. 7 KHStG) vermerkt wird der in einem für die Erreichung des Studienziels erforderlichen Ausmaß erfolgte Besuch in den Lehrveranstaltungen

Orchester III Vokalensemble 1,2-8 - (3) Aus den übrigen Lehrveranstaltungen der sonstigen Pflichtfächer ist die erfolgreiche Teilnahme nachzuweisen. Zweite Diplomprüfung 12 Das zur zweiten Diplomprüfung vorzubereitende Repertoire - im Ausmaß von 1 1/2 bis 2 Konzertprogrammen - hat Werke aller für das Fagott relevanten Gattungen, Epochen und Stilbereiche zu beinhalten, darunter mehrere musikalisch und technisch besonders anspruchsvolle. Vorschläge für das Prüfungsprogramm sind vom Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung im 15. einrechenbaren Semester bekanntzugeben; der Kandidat ist berechtigt, selbst Vorschläge zu erstatten, über deren Eignung der Leiter der Klasse künstlerischer Ausbildung entscheidet. Die zweite Diplomprüfung findet in zwei Teilen statt: 1. Teil: Vorspiel vor dem Prüfungssenat, der über die Zulassung zum 2.Teil entscheidet. 2. Teil: Der zweite Teil ist ein Auftritt vor Publikum im Umfang von mindestens 1/3 Konzertprogramm. VI. Abschnitt Wahlfächer gemäß 16 Abs. 1 letzter Satz des KHStG. 13 Zur wissenschaftlichen Vertiefung und Erweiterung der Studien, insbesondere auf geistesund stilgeschichtlichem, soziologischem oder ästhetisch-kritischem Gebiet sind insgesamt 10 SemWSt. aus Wahlfächern zu besuchen und durch Prüfungen bzw. erfolgreiche Teilnahme abzuschließen. Aus einem Teilgebiet eines Wahlfaches ist überdies eine schriftliche Prüfungsarbeit zu erstellen. Hiefür stehen insbesondere folgende Lehrveranstaltungen zur Wahl: I. Theorie der Musik: Einführung in die Psychoakustik VO 2 WSt. Musikinstrumentenakustik VO 2

- 9 - Gerätekunde für Musiker PS 2 Meßtechnik für Musiker PS 2 Harmonikale Grundlagenforschung 1,2 VO 2 Einführung in die Stimmführungsanalyse 1,2 VO 2 Musikalische Analyse nach Schenker I 1,2 KG 2 Musikalische Analyse nach Schenker II 1,2 KG 2 Musikalische Analyse nach Schenker III 1,2 KG 2 Musikalische Ornamentik 1,2 PS 2 II. Geschichte der Musik: Einführung in die wissenschaftliche Arbeitstechnik (für Instrumentalisten) PS 2 Historische Aufführungspraxis 3 SE 2 Musikgeschichte - ausgewählte Kapitel (wird absolviert durch mehrfachen Besuch der Lehrveranstaltung Musikgeschichte, ausgewählte Kapitel, - welche zu wechselnden Themen angeboten wird) SE 2 Musikpräsentation VO 2 Popularmusik 1 VK 2 Popularmusik 2 SE 2 III. Musiksoziologie: Musiksoziologie 1 VK 2 Musiksoziologie 2 PS 2 IV. Pädagogik: Wissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Pädagogik V. Kulturmanagement: Wahlweise Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Kulturmanagements (nach Maßgabe des Lehrangebots) VI. Volksmusikforschung: Wahlweise Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Volksmusikforschung VII. Konversatorium zum jeweiligen Wahlfach der schriftlichen Prüfungsarbeit Konversatorium, 1-stündig Die Wahlfächer können im ersten oder zweiten Studienabschnitt absolviert werden. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen bzw. die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit aus einem

- 10 - Teilgebiet eines Wahlfaches sind Voraussetzung für die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung.