Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

Ähnliche Dokumente
Bestattungs- und Friedhofreglement. erlassen am 25. Januar 2011 in Vollzug seit 13. Juli 2011

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Friedhof- und Bestattungsreglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 17. November

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

GEMEINDE LICHTENSTEIG. Bestattungs- und Friedhofreglement

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Friedhof- und tungsreglement. der. Politischen Gemeinde

Einwohnergemeinde Buchrain. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement für das Friedhof- und Bestat- tungswesen der Gemeinde Buchrain

Reglement über die Friedhöfe und die Bestattungen

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF)

GEMEINDE WALD AR. Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Politische. Gemeinde Warth-Weiningen. Friedhof- und Bestattungsreglement

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Schwellbrunn

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof

Friedhof- und Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 11. April bis 20. Mai 2014 in Vollzug ab 1.

Bestattungs- und Friedhofreglement. 18. Juni 1999

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Baar. Inhaltsverzeichnis. Baar, 11. September 2000

POLIT. GEMEINDE MARBACH SG

B E S T A T T U N G S - und F R I E D H O F S R E G L E M E N T

Politische Gemeinde Schönholzerswilen

FRIEDHOFREGLEMENT DER STADTGEMEINDE BRIG-GLIS

Gemeinde Vilters-Wangs. Gebührentarif Bestattungswesen

Bestattungsund Friedhofreglement

Politische Gemeinde Untereggen. Friedhofreglement

GEMEINDE WINTERSINGEN

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM

GESETZ ÜBER DAS BESTAT- TUNGS- UND FRIEDHOF- WESEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Friedhofs- und. Bestattungsreglement. der Gemeinde. Ermatingen

Inhaltsverzeichnis. Einwohnergemeinde Gretzenbach. Seite: I. Organisation 3. II. Bestattungsordnung 3. III. Friedhofordnung 5

über das Friedhof- und Bestattungswesen

der Gemeinde Wuppenau

Bestattungs- und Friedhofreglement

Gemeinde Wittnau. Bestattungs- und Friedhofreglement. Bestattungs- und Friedhofreglement Gemeinde Wittnau 2007 Seite 1 von 11

I. Allgemeines 1. II. Bestattungsvorschriften 2. III. Friedhof 3

Bestattungs- und Friedhofreglement

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Bestattungs- und Friedhofreglement

Politische Gemeinde Steckborn REGLEMENT ÜBER DAS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSWESEN

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera

Gemeinde Staffelbach. Friedhof- und Bestattungsreglement

Stadt Maienfeld. Friedhofgesetz

Politische Gemeinde Eschenz. Reglement über das Bestattungswesen

Gemeinde Laufenburg. Friedhof- und Bestattungsreglement

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Thalwil

GEMEINDE SCHINZNACH. Friedhofreglement

Gebührenreglement Friedhof Halden

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFVERORDNUNG

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSWESEN

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofreglement) FR

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen

Friedhof- und Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde Obermumpf. Friedhof- und. Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Gemeinde Fischbach-Göslikon

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Zweck und Geltungsbereich

Gemeinde Koblenz. Bestattungs- und Friedhofreglement

Friedhof- und Bestattungsverordnung

Bestattungs- und Friedhofreglement

Politische Gemeinde Oberriet

Friedhof- und Bestattungsreglement

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT FÜR DIE FRIEDHÖFE DER GEMEINDE HÄGGLINGEN

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOF- REGLEMENT

Bestattungs- und Friedhofreglement vom

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSREGLEMENT

Friedhofreglement. Politische Gemeinde Märstetten. (vom 24. Februar 2006)

F R I E D H O F- UND B E S T A T T U N G S R E G L E M E N T. Gemeinde Seewen SO. Stand 15. Dezember 2011, Version 2.1 C

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofverordnung. verordnung) vom 28. April In Kraft ab 28.

Friedhofreglement 13. Februar 2012

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Gemeinde Horgen. Friedhof - und Bestattungsverordnung. Gültig ab 7. Dezember 1992

39/12 Bericht und Antrag

GEMEINDE SCHINZNACH. Bestattungsreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Ringgenberg

Gemeinde Boswil. Friedhof- und Bestattungs- reglement

EINWOHNERGEMEINDE SCHÖNENBUCH BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Reglement über das Friedhof- und. Bestattungswesen der Gemeinde Kriens. vom 15. Mai 1997 / Änderungen vom 28. Oktober gültig ab 01.

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhofsordnung für den Friedhof Kirchenfeld

Bestattungsund. Friedhof-Verordnung. Seite 1

Politische Gemeinde Glattfelden. Friedhofverordnung. I:\Kanzlei\Homepage\RE-DESIGN\Downloads\Friedhofverordnung.doc 1 / 11

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT KLINGNAU

Bestattungs- und Friedhofreglement. Einwohnergemeinde Brüttelen

Bestattungs- und Friedhofreglement. Seengen und Boniswil. I. Organisation/Behörden. der Gemeinden. Art. 1

Einwohnergemeinde. Merkblatt über die Vorkehrungen bei Todesfällen. vom 17. März 2008

I. Friedhöfe In der Stadt Rapperswil-Jona stehen folgende Friedhöfe für Bestattungen zur Verfügung:

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde 4432 Lampenberg

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über die Bestattungen auf den Friedhöfen Altstätten und Hinterforst A - 18

GEBÜHRENTARIF FÜR FRIEDHÖFE UND BESTATTUNGEN

Friedhofreglement vom

Transkript:

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

Der Stadtrat Buchs erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 3. Januar 1967 2 sowie Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 3 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für das Bestattungswesen der Stadt Buchs. Art. 2 Hoheit Die Hoheit über den Friedhof obliegt der Stadt Buchs. Art. 3 Schutz Friedhof, Grabstätten und Friedhofgebäude unterstehen dem öffentlichen Schutz. Die Anlagen sollen der Würde und der Bestimmung des Ortes entsprechend aufgesucht werden. Das zuständige Ressort kann mit Zustimmung des Stadtrates Weisungen als Anhänge erlassen, um den Schutz des Friedhofs sicherzustellen. II. Organisation und Personelles Art. 4 Stadtrat Der Stadtrat: a) führt die Oberaufsicht über den Friedhof und das Bestattungswesen; b) bezeichnet den Totengräber; c) beauftragt Friedhofgärtner, Bestattungsunternehmen und Sarg- und Grabkreuzlieferanten; d) erlässt den Gebührentarif. e) genehmigt die Weisungen der Fachgruppe Friedhof Art. 5 Ressort Alter/Gesundheit Das Ressort Alter/Gesundheit setzt die Fachgruppe Friedhof ein und leitet diese. 1 sgs 458.1 2 sgs 458.11 3 sgs 151.2

Art. 6 Fachgruppe Friedhof Die Fachgruppe Friedhof: a) beaufsichtigt Gestaltung, Betrieb und Unterhalt der Friedhofanlagen; b) veranlasst die Aufhebung von Grabstätten; c) verfügt über die Kredite gemäss Voranschlag; d) stellt Anträge an den Stadtrat zuhanden des Voranschlags; e) genehmigt die Felder- und Grabeinteilungen; f) erlässt Weisungen. Art. 7 Bestattungsamt Das Bestattungsamt: a) organisiert die Bestattung und die bürgerliche Bestattungsfeier gemäss der Weisung der Fachgruppe Friedhof; b) führt ein Verzeichnis über die Gräber und die darin Bestatteten; c) führt ein Register über die Bestattungen; d) bewilligt Grabmäler; e) entscheidet über Gesuche auf Bestattung von Auswärtigen. III. Bestattungen Art. 8 Kosten für ortsansässige Personen Die Politische Gemeinde Buchs trägt für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Buchs begründen, nachfolgende Kosten: a) die Arbeiten der Politischen Gemeinde; b) die ärztliche Leichenschau; c) den Basis-Sarg ohne besondere Ausstattung; d) das Einsargen; e) das Überführen des Leichnams vom Wohn- bzw. Todesort zum Friedhof (Aufbahrungshalle) bzw. Krematoriums bis zum Höchstbetrag gemäss Tarif; f) die Benützung des Aufbahrungs- / Kühlraumes; g) das Bereitstellen, Öffnen und Schliessen des Grabes; h) die Einäscherung (Kremation), die Aschenurne und deren Rückführung nach Buchs bis zum Höchstbetrag gemäss Tarif; i) Namenstafeln für Bestattungen in Reihengräbern. Werden Personen, die ihren zivilrechtlichen Sitz in Buchs begründen, auswärts bestattet, vergütet die Politische Gemeinde Buchs die dort entstandenen Auslagen, höchstens jedoch den Betrag, der bei einer Bestattung in der Politischen Gemeinde Buchs entstanden wäre. Für das nicht benützte Grab wird keine Gutschrift geleistet. Kultbedingte Kosten werden von der politischen Gemeinde Buchs nicht getragen.

Art. 9 Auswärtige Personen Wer seinen letzten zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in Buchs begründete, kann auf Gesuch der Angehörigen in Buchs bestattet werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) starke Bindung der verstorbenen Person an die Stadt Buchs; b) Bürgerrecht der Stadt Buchs; c) früherer Wohnsitz in Buchs; d) frühere Bestattung eines nahen Angehörigen in Buchs; e) zivilrechtlicher Wohnsitz eines nahen Angehörigen in Buchs. Der Stadtrat legt den Tarif fest. Art. 10 Aufbahrung Verstorbene werden in der Aufbahrungshalle des Friedhofs aufgebahrt. Über Ausnahmen entscheidet das Bestattungsamt. Art. 11 Bestattungszeiten Die Bestattung wird in Absprache zwischen dem Bestattungsamt, dem zuständigen Pfarramt und den Angehörigen festgelegt. Die Bestattungen finden an Werktagen zwischen 8.30 und 11.30 Uhr sowie zwischen 14.00 und 16.00 Uhr statt. Samstagnachmittags sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erfolgen keine Abdankungen/Bestattungen. Erdbestattungen (Sarg) sind auch am Samstagvormittag nicht möglich. IV. Grabstätten Art. 12 Gräberarten Es stehen Gräberarten für Erd- und Feuerbestattungen zur Verfügung. Die Fachgruppe Friedhof definiert die einzelnen Gräberarten und erlässt Weisungen. Sie hat insbesondere zu regeln: a) Grabfelder; b) Grabgrössen; c) Grabeinfassungen; d) Grabschmuck; e) Gräberbeschriftung; f) Grabmäler. Art. 13 Bepflanzung und Unterhalt Bepflanzung und Unterhalt der Gräber obliegen den Angehörigen der Verstorbenen. Bepflanzung und Grabschmuck dürfen die angrenzenden Gräber, Wege und übrige Friedhofanlagen nicht beeinträchtigen. Die Stadt Buchs lässt bei Bedarf Reihengräber, welche die Hinterlassenen nicht unterhalten, in einfacher Weise mit einer Dauerbepflanzung begrünen. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Buchs.

Art. 14 Grabesruhe Die Mindestdauer der Grabesruhe beträgt: a) 20 Jahre für Erwachsenengräber; b) 20 Jahre für Kindergräber; c) 10 Jahre für die Asche in Erdbestattungs- und in Urnengräbern/-nischen sowie im Gemeinschaftsgrab Art. 15 Grabräumung Werden Grabmäler und Pflanzen nicht innert der angesetzten Frist durch die Angehörigen entfernt, wird darüber entschädigungslos verfügt. Die Stadt Buchs trägt die Kosten für die Aufhebung von Gräbern. Art. 16 Haftung Für Beschädigungen an Grabstätten übernimmt die Stadt Buchs keine Haftung. Davon ausgenommen sind Schäden, welche durch das Bestattungspersonal in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht werden. V. Grabmäler Art. 17 Grundsatz Das Grabmal ist ein Zeichen des Gedenkens an den Verstorbenen und kann eine Aussage über sein Leben oder über seinen Glauben enthalten. Art. 18 Bewilligungspflicht Grabmäler sind bewilligungspflichtig. Nicht bewilligte Grabmäler können von der Stadt Buchs mit Kostenfolge für die Angehörigen entfernt werden. Art. 19 Gestaltung Das Grabmal kann persönlich gestaltet sein und soll sich bezüglich Form, Material und Ausgestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen. VI. Gebühren und Entschädigungen Art. 20 Gebühren und Entschädigungen Für die Aufwendungen der Stadt Buchs im Bestattungswesen werden Gebühren erhoben, soweit die Kosten nicht von der Stadt getragen werden müssen. Die Gebühren decken die Kosten der öffentlichen Leistungen und dürfen diese insgesamt nicht übersteigen. Der Stadtrat setzt auf Antrag der Fachgruppe Friedhof die Gebühren fest.

VII. Schlussbestimmungen Art. 21 Rechtsmittel Verfügungen und Entscheide der Organe im Bestattungswesen sind innert 14 Tagen mit Rekurs beim Stadtrat anfechtbar. Art. 22 Strafbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Reglements verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann an die Stelle der Busse eine schriftliche Verwarnung treten. Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 23. August 1999 wird aufgehoben. Art. 24 Übergangsbestimmungen Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dieses Reglement auf Angelegenheiten angewendet, die zum Zeitpunkt seines Vollzugsbeginns hängig sind. Für Grabmäler von Verstorbenen, die vor Vollzugsbeginn dieses Reglements bestattet wurden, gilt das bisherige Reglement. Art. 25 Vollzugsbeginn Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Vom Stadtrat erlassen am 15. Juni 2015 4. Stadtrat Buchs Daniel Gut Stadtpräsident Markus Kaufmann Stadtschreiber * * * Dem fakultativen Referendum unterstellt vom 10. August bis 18. September 2015. 4 SRB 2015/75 vom 15. Juni 2015