über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt

Ähnliche Dokumente
Verordnung des UVEK über die Änderung von Departementsverordnungen in Ausführung der Änderung vom 1. Oktober 2010 des Luftfahrtgesetzes

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Verordnung über die Krankenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung des UVEK über die Ausweise für bestimmte Personalkategorien der Flugsicherungsdienste

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

1. Abschnitt: Ziele. 2. Abschnitt: Instrumente. vom 25. November 2015

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungsund Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Zivilstandsverordnung

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne. Person bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit:

Weiterbildungsreglement (RWB) srs vom 31. März

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Verband Schweizer Flugplätze - Spezialfinanzierung Luftverkehr (SFLV)

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt

Bundespersonalverordnung

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Der Betrieb des Flugplatzes ist abgestimmt mit den Zielen und Anforderungen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL).

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

Verordnung über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe

Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Informationssystem über Konsumkredite

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen

Ordnung über die Zulassung und über die Eignungsprüfung

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung

Verwaltungsverordnung über die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst (Anstellungsverordnung AnstVO)

vom 16. Januar/15. Februar 1995

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

Reglement über Inhalt und Verfahren von Eignungsabklärungen im Fachbereich Gesundheit (EigR FBG)

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

n Bundesgesetz über die Weiterbildung (Differenzen)

Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen

Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg

Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät

REGULATIV ÜBER DIE ZUSPRACHE VON STIPENDIEN UND BEITRÄGEN AN JUNGE GESELL- SCHAFTSANGEHÖRIGE ( Stipendienregulativ )

Verordnung über Geoinformation

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Verordnung über Fernmeldedienste

Amtliche Bekanntmachungen

Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 47 a des Gesetzes über das Gesundheitswesen 1, beschliesst:

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

ASF 2015_024. Verordnung

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)

vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2008) Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird vom Bundesamt für Sozialversicherungen 2 (BSV) beaufsichtigt.

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

Ausführungsbestimmungen zum Reglement über den Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege HF sowie MTT-Berufe HF

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

Satzung des Soroptimist International Clubs Ravensburg-Weingarten. für die Vergabe eines Stipendiums

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Reglement über die praktisch-forstliche Ausbildung von Hochschulabsolventinnen oder Hochschulabsolventen im forstlichen Bereich 1

der Hochschule Heilbronn vom 10. Juli 2009

Verordnung über die Banken und Sparkassen

Verordnung über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs

Verordnung über die Weiterbildung

KV RLP / FÖRDERRICHTLINIE STRUKTURFONDS SEITE 1 VON 5

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Transkript:

Verordnung nicht amtlich publizierte Fassung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) vom.. 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 111 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 1 (LFG) und auf Artikel 37b Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 2 (MinVG) über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe, in Ausführung der Artikel 103a und 103b LFG, verordnet: Art. 1 Unterstützte Ausbildungen 1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gewährt aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag der Mineralölsteuer (Art. 37a Abs. 1 Bst. c und 37f Bst. e MinVG) Finanzhilfen für die folgenden Ausbildungen: a. Berufspilotinnen und -piloten (Flugzeug und Helikopter): 1. Verkehrspilotinnen und -piloten ohne Qualifikation für ein bestimmtes Muster (Frozen ATP), 2. Berufspilotinnen und -piloten mit einer Qualifikation für den Instrumentenflug (CPL/IR); b. Fluglehrerinnen und -lehrer (für Flugzeuge und Helikopter): 1. Fluglehrerinnen und -lehrer (FI), 2. Fluglehrerinnen und -lehrer für Instrumentenflüge (IRI), 3. Fluglehrerinnen und -lehrer für Landungen in Gebirge (MI); c. Luftfahrzeugtechnikerinnen und -techniker. 2 In jeder Kategorie werden jährlich höchstens so vielen Kandidatinnen und Kandidaten Finanzhilfen gewährt, wie die schweizerische Zivilluftfahrt, gestützt auf die Erfahrungen der jeweils letzten drei Jahre, benötigt. 3 Für Ausbildungen in der Verantwortung der Luftwaffe werden keine Finanzhilfen gewährt. Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten 1 Bewerben können sich Kandidatinnen und Kandidaten, die: 1 SR 748.0 2 SR 725.116.2 2015.. 1

a. von einem Schweizer Aviatikbetrieb (Flugbetrieb, Flugschule oder Unterhaltsbetrieb) im Hinblick auf die spätere Anstellung empfohlen werden; und b. die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung erfüllen. 2 Bewerben sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten als Bedarf besteht, so berücksichtigt das BAZL diejenigen, die die beste Gewähr für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und gute Leistungen im Beruf bieten. 3 Für die Ausbildung zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) berücksichtigt es in erster Priorität die Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine uneingeschränkte Empfehlung aus den Abklärungen der fliegerischen Vorschulung (SPHAIR) verfügen. 4 Für die anderen Berufsgattungen und für die Berufspiloten, welche die Bedingungen vom Abs. 3 nicht erfüllen, nimmt es eigene Abklärungen vor oder beauftragt Dritte mit Abklärungen. Art. 3 Ausbildungsstätten 1 Finanzhilfen werden für Ausbildungen in Ausbildungsstätten in der Schweiz gewährt. 2 Die Ausbildungsstätten müssen Gewähr bieten für eine qualitativ hochstehende, vollständige theoretische und praktische Ausbildung. 3 Bei Ausbildungsstätten, die für ihre Tätigkeit über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen, wird vermutet, dass sie den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen. 4 Für Ausbildungen in Ausbildungsstätten im Ausland können Finanzhilfen gewährt werden, wenn: a. in der Schweiz keine geeigneten Ausbildungsstätten zur Verfügung stehen; und b. die Ausbildungsstätten den Anforderungen nach Absatz 2 genügen. Art. 4 Höhe der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Ausbildungskosten. 2 Als anrechenbare Kosten gelten die von der Ausbildungsstätte in Rechnung gestellten Kosten für die Ausbildungstätigkeit, inklusive Lehrmittel, Kosten für Miete der Schulflugzeuge, Simulatoren oder vergleichbaren Einrichtungen, soweit sie von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu tragen sind. Art. 5 Rückzahlungspflicht 1 Die Kandidatin oder der Kandidat muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn sie oder er: a. die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht; oder 2

b. die Tätigkeit beim empfehlenden Betrieb nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungen aufnimmt und mindestens während der folgenden Dauer ausübt: 1. Fluglehrerinnen und -lehrer: mindestens 150 Stunden innerhalb dreier Jahre, 2. alle anderen Ausbildungen: mindestens fünf Jahre zu mindestens 60 Prozent eines vollen Pensums. 2 Ein empfehlender Betrieb muss dem BAZL die Finanzhilfe zurückzahlen, wenn er die Kandidatin oder den Kandidaten aus Gründen, die er zu verantworten hat, nicht während der Dauer nach Absatz 1 Buchstabe b beschäftigt. 3 Haben sowohl der empfehlende Betrieb als auch die Kandidatin oder der Kandidat massgebende Gründe zu verantworten, so sind sie je nach Massgabe ihrer Verantwortung rückzahlungspflichtig. 4 Das BAZL legt die geschuldeten Rückzahlungen fest. Art. 6 Gesuch 1 Finanzhilfen werden nur auf Gesuch der Kandidatin oder des Kandidaten gewährt. 2 Das Gesuch um Finanzhilfe ist spätestens zwei Monate vor Antritt der Ausbildung beim BAZL einzureichen. 3 Dem Gesuch sind beizulegen: a. ein verbindlicher Voranschlag der Ausbildungsstätte für die anrechenbaren Ausbildungskosten; b. die massgeblichen Unterlagen zur gewählten Ausbildungsstätte, wenn diese nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt (Art. 3 Abs. 4); c. eine Bestätigung des künftigen Einsatzbetriebs, dass er die Kandidatin oder den Kandidaten empfiehlt und sich verpflichtet, sie oder ihn während der Mindestdauer nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu beschäftigen; d. sofern vorhanden: die Empfehlungen aus den Selektionsverfahren des Programms SPHAIR oder eines Aviatikbetriebs. 4 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entscheidet das BAZL vorfrageweise, ob eine Ausbildungsstätte, die nicht über ein Zertifikat oder eine Bewilligung des BAZL verfügen muss oder im Ausland liegt, die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 4 erfüllt. Art. 7 Entscheid Das BAZL entscheidet mit Verfügung. Art. 8 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL die Teil- und Gesamtrechnungen für die anrechenbaren Ausbildungskosten einzureichen. 3

2 Pro Rechnungsperiode wird der verfügte Anteil der in Rechnung gestellten anrechenbaren Ausbildungskosten ausbezahlt, bis der verfügte Höchstbetrag erreicht ist. Art. 9 Nachweis über den Ausbildungsabschluss und die Anstellung 1 Die Kandidatin oder der Kandidat hat dem BAZL den Nachweis über den Abschluss der Ausbildung einzureichen. Wird die Ausbildung nicht zu Ende geführt, sind dem BAZL die Gründe darzulegen. 2 Der Einsatzbetrieb hat dem BAZL den Nachweis über die Anstellung der Kandidatin oder des Kandidaten einzureichen. Kommt die Anstellung nicht zustande oder endet sie vor Erreichung der Mindestdauer, so sind dem BAZL die Gründe darzulegen. Art. 10 Übergangsbestimmung Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Ausbildung innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, können ihr Gesuch innerhalb dieser zwei Monate einreichen. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft... 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 4

5