Erläuterungen OBG/OBV 1

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Transkript:

Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l environnement, des transports, de l énergie et de la communication Dip. federale dell ambiente, dei trasporti, dell energia e delle comunicazioni Dep. federal da l'ambient, dals transports, da l'energia e da la communicaziun CH-3003 Bern, 16. Juli 2004 Ihr Zeichen Unser Zeichen 21-00.0 21-10.0 AR An die für die Justiz und Polizei zuständigen Direktionen der Kantone Telefon ++41 (0)31 323 42 48 Telefax ++41 (0)31 323 43 21 roland.aellen@astra.admin.ch www.astra.admin.ch Erläuterungen OBG/OBV 1 Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sie erhalten die überarbeiteten Erläuterungen zum Ordnungsbussenverfahren. Diese ersetzen alle vorgängigen Versionen und treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie beinhalten u. a. Ausführungen zur Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens im Zusammenhang mit der Nulltoleranzregelung bei Gewichts- und Achslastüberschreitungen, die auf den 1. Januar 2005 eingeführt werden. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Regierungsrätin, sehr geehrter Herr Regierungsrat, unserer vorzüglichen Hochachtung. Bundesamt für Strassen Sig. Rudolf Dieterle Rudolf Dieterle Direktor Beilage erwähnt 1 Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03) Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031) Obg Erl 2004b-d.doc

Bundesamt für Strassen Office fédéral des routes Ufficio federale delle strade Uffizi federal da vias ASTRA OFROU USTRA UVIAS Eidg. Dep. für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Dép. fédéral de l environnement, des transports, de l énergie et de la communication Dip. federale dell ambiente, dei trasporti, dell energia e delle comunicazioni Dep. federal da l'ambient, dals transports, da l'energia e da la communicaziun Erläuterungen OBG/OBV vom 16. Juli 2004 I. OBG Artikel 3a Werden mehrere Widerhandlungen begangen (z. B. Missachtung mehrerer Fahrverbote nacheinander), sind die Bussen immer zusammenzuzählen (bis maximal Fr. 600.--). Artikel 7 Kosten Kosten im Sinne des Gesetzes sind geldwerte Leistungen im Zusammenhang mit: - der Feststellung des Sachverhaltes; - dem Herstellen, Ausfüllen, Abgeben und Versenden von Bedenkfristformularen und Bussenquittungen; - der Kontrolle der Zahlungseingänge (Mahnwesen etc.). Beispiele: Kosten aus Anschaffung, Unterhalt und Betrieb von Lichtsignal- und Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten sowie Waaggebühren dürfen dem Schuldigen nicht in Rechnung gestellt werden. Leistungen, die im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erbracht werden, sind dagegen - gestützt auf kantonales Recht - in Rechnung zu stellen (z. B. Abschleppen rechtswidrig parkierter Fahrzeuge). II. OBV Artikel 2 Kumulation Die Ausnahmen nach Artikel 2 OBV greifen nur, wenn durch eine Handlung mehrere Ordnungsbussentatbestände erfüllt sind. Buchstabe a Ein Fahrzeug wird näher als 5 m vor einer Strassenverzweigung, teilweise auf dem Fussgängerstreifen und (teilweise) auf dem Trottoir parkiert. Durch eine Handlung werden die Ziffern 212.1, 214.1 und 228.1 erfüllt. Nach Artikel 2 Buchstabe a OBV sind die Bussen nicht zusammenzuzählen. Dasselbe gilt auch, wenn das Fahrzeug lediglich zum Güterumschlag oder zum Ein- oder Aussteigenlassen angehalten wird. Obg Erl 2004b-d.doc

2 Empfehlung: Auf Bedenkfristformular/Quittung alle Widerhandlungen aufführen, aber nur einen Bussenbetrag. Vorteil: Wird die Busse nicht bezahlt oder lehnt sie der Täter ab, so verfügt das Gericht ohne Mehraufwand über alle notwendigen Angaben. Buchstabe b Der Fahrzeugführer wird mit einem mangelhaften Reifen im Verkehr angetroffen (Ziff. 402.1). Wenn er gleichzeitig Halter des Fahrzeugs ist, kommt auch Ziffer 502.1 zur Anwendung (Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen). In diesem Fall werden die Bussen aber nicht zusammengezählt. Buchstabe c Hier muss festgestellt werden, ob die Erfüllung mehrerer OB-Ziffern denselben Schutzzweck verletzt. Beispiele: - Ein gelb markiertes Parkfeld (6.23; Parkverbot) wird durch ein Parkverbotssignal (2.50) "verstärkt". Formell sind die beiden Ziffern 250 und 256 erfüllt. Es darf aber nur eine Busse ausgestellt werden. - Das Abbiegen nach rechts wird mit dem Signal Nr. 2.42 verboten. Da die Einfahrt in diese Strasse verhindert werden soll, wird zudem das Signal "Einfahrt verboten" Nr. 2.02 aufgestellt. Beide Signale haben auch hier denselben Schutzzweck, nämlich die Einfahrt in die entsprechende Strasse zu verhindern. Die Ziffern 304.16 und 304.2 sind zwar erfüllt, die Bussenbeträge dürfen aber nicht zusammengezählt werden. Anhang 1 Ziffern 101 bis 103 Kumulation - Ziffer 101.1: Nach Artikel 14 Absatz 6 ARV 1 muss der Lenker jederzeit alle in der laufenden Woche benützten Einlageblätter sowie das Einlageblatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er ein Fahrzeug geführt hat, vorweisen können. Besonders wichtig für die Überprüfung der letzten Ruhezeit ist das Einlageblatt des Vortages, weil der Führer im Regelfall keine weiteren Kontrollmittel (z. B. Arbeitsbuch) führen muss. Deshalb wird das Nichtmitführen dieses Blattes mit einer Busse von Fr. 140.-- belegt (Ziff. 101.1 Bst. a), das Nichtmitführen der übrigen Blätter dagegen nur mit Fr. 80.-- (Ziff. 101.1 Bst. b). Letzteres wird pauschal gebüsst, ist aber mit dem Nichtmitführen des Einlageblattes des Vortages zu kumulieren. War der Sonntag ein Arbeitstag, gilt er am Montag als Vortag und an den weiteren Folgetagen als letzter Tag der vorangegangenen Woche. - Ziffer 101.2: Keine Kumulation innerhalb dieser Ziffer, weil in der Regel das Mitführen eines Ersatz-Fahrtschreibereinlageblattes bzw. -Wochenbündels genügt. - Ziffer 102.1-3: Keine Kumulation innerhalb der einzelnen Ziffern. Eine Unterteilung in eine oder mehrere fehlende Angaben würde zu weit führen.

3 - Ziffer 103.1-5: Mehrfache Widerhandlungen innerhalb der einzelnen Ziffern sind zu kumulieren, weil jede Widerhandlung einen neuen Tatentschluss voraussetzt. Beispiel Ziffer 103.3: Wer vier Fahrtschreiber-Einlageblätter wahrheitswidrig beschriftet hat, musste bei jedem Blatt einen neuen Tatentschluss fällen. Die Busse beträgt demzufolge Fr. 160.--. Ziffer 104.3 SDR Die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) bei SDR-Transporten sind zum einen mitzuführen und zum andern in der Führerkabine leicht auffindbar aufzubewahren. Letzteres ist erforderlich, damit die Rettungskräfte in einem Notfall das Unfallmerkblatt selbst dann rasch finden, wenn der Chauffeur nicht mehr ansprechbar sein sollte. Ziffer 104.3 ist deshalb auch dann anwendbar, wenn der Chauffeur das Unfallmerkblatt zwar mitführt, aber nicht so aufbewahrt, dass es in der Führerkabine leicht auffindbar ist. Ziffer 106 Administratives Bestraft wird, wer Tatsachen, welche die Änderung oder Ersetzung eines der folgenden Dokumente erfordert, nicht meldet: - Lernfahrausweis für Motorfahrzeugführer, Artikel 15 Absatz 4 VZV; - Führerausweis für Motorfahrzeugführer, Artikel 26 Absatz 1 VZV; - Bewilligung, die dem Fahrzeugführer ausgestellt worden ist, Artikel 26 Absatz 1 VZV. Tatbestände im Zusammenhang mit Dokumenten des Fahrzeughalters fallen unter Ziffer 500. Ziffer 300 Überschreiten des zulässigen Gewichts Anwendungsbereich: - Überschreiten des Höchstgewichts (Betriebsgewicht) bei Motorfahrzeugen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a - h und Abs. 3 VRV); - Überschreiten des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichts eines Fahrzeugs (Art. 67 Abs. 3 VRV); - Überschreiten der zulässigen Achslasten (Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV). OB-Verfahren ist nicht anwendbar bei: - Überschreiten der Reifentragkraft; - Überschreiten der zulässigen Anhängelast;

4 Berechnungsart: Ab dem 1. Januar 2005 wird keine straflose Toleranz mehr gewährt. Die in den Ziffern 300.1 und 300.2 erwähnte Geräte- und Messunsicherheit richtet sich nach den Weisungen des ASTRA vom 15. Juli 2004 und beträgt zur Zeit in jedem Fall 3 Prozent. Sie sind vom Messresultat, das die Waage angibt (Bruttogewicht) abzuziehen und ergeben das Nettogewicht, das für die Ahndung massgebend ist. Berechnungsbeispiele für einen Lieferwagen: Konsequenz: Keine Ahndung, weil Nettogewicht das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet. Betriebgewicht netto Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.a, weil die Überlast nicht mehr als 100 kg beträgt. eingetragenen Gewichts) Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.b, weil Gesamtgewicht des Fahrzeug 3'500 kg nicht überschreitet, die Gewichtsüberschreitung mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. eingetragenen Gewichts) Konsequenz: Verzeigung, weil die Gewichtsüberschreitung mehr als 100 kg und mehr als 5 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. 3 600 kg _108 kg 3 492 kg 3 500 kg 3 700 kg _111 kg 3'589 kg 3 500 kg 89 kg 3 750 kg _113 kg 3'637 kg 3 500 kg 137 kg 175 kg 3'800 kg _114 kg 3'686 kg 3 500 kg 186 kg 175 kg

5 Berechnungsbeispiele für einen Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 12 000 kg: Konsequenz: Keine Ahndung, weil Nettogewicht das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet. Betriebgewicht netto Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.a, weil die Überlast nicht mehr als 100 kg beträgt. 12 200 kg 366 kg 11 834 kg 12 000 kg 12 400 kg 372 kg 12 028 kg 12 000 kg 28 kg 12 950 kg 389 kg 12 561 kg 12 000 kg 561 kg eingetragenen Gewichts, aber höchstens 1'000 kg) 600 kg Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.c, weil Gesamtgewicht des Fahrzeug 3'500 kg überschreitet, die Gewichtsüberschreitung mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. 13 500 kg 405 kg 13 095 kg 12 000 kg 1 095 kg eingetragenen Gewichts, aber höchstens 1'000 kg) 600 kg Konsequenz: Verzeigung, weil die Gewichtsüberschreitung mehr als 5% des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

6 Berechnungsbeispiele für einen Lastwagen mit einem Gesamtgewicht von 21'000 kg: Konsequenz: Keine Ahndung, weil Nettogewicht das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet. Betriebgewicht netto Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.a, weil die Überlast nicht mehr als 100 kg beträgt. 21 500 kg 645 kg 20'855 kg 21 000 kg 21 700 kg 651 kg 21 049 kg 21 000 kg 49 kg 22 200 kg 666 kg 21 534 kg 21 000 kg 534 kg eingetragenen Gewichts, aber höchstens 1'000 kg) 1'000 kg Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.c, weil Gesamtgewicht des Fahrzeug 3'500 kg überschreitet, die Gewichtsüberschreitung mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. 23 200 kg 696 kg 22 504 kg 21 000 kg 1 504 kg eingetragenen Gewichts, aber höchstens 1'000 kg) 1 000 kg Konsequenz: Verzeigung, weil die Gewichtsüberschreitung mehr als 1'000 kg beträgt.

7 Berechnungsbeispiele für Achslastüberschreitung bei einem Lieferwagen: Achslast brutto gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Konsequenz: Keine Ahndung, weil die zulässige Achslast nicht überschritten wird. Achslast brutto gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Achslastüberschreitung netto Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.2.a, weil die Achslastüberschreitung nicht mehr als 100 kg beträgt. Achslast brutto gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Achslast netto Konsequenz: Verzeigung, da Achslastüberschreitung netto mehr als 100 kg beträgt. 2 250 kg 68 kg 2 182 kg 2 200 kg 2 350 kg 71 kg 2 279 kg 2 200 kg 79 kg 2 450 kg 74 kg 2 376 kg 2 200 kg 176 kg Berechnungsbeispiele für Achslastüberschreitung bei einem Lastwagen: Achslast brutto gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Konsequenz: Keine Ahndung, weil die zulässige Achslast nicht überschritten wird. Achslast gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Achslastüberschreitung netto Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.2.a, weil die Achslastüberschreitung nicht mehr als 100 kg beträgt. 10 280 kg 309 kg 9 971 kg 10 000 kg 10 400 kg 312 kg 10 088 kg 10 000 kg 88 kg

8 Achslast gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Achslastüberschreitung netto Grenze für Ahndung im OB-Verfahren (2% der im Fahrzeugausweis eingetragenen Achslast) Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.2.b, weil die Achslastüberschreitung mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2% der zulässigen Achslast beträgt. Achslast gemäss Waagschein Achslast netto Zulässige Achslast nach Fahrzeugausweis, Typengenehmigung oder Herstellerschild Achslastüberschreitung netto Grenze für Ahndung im OB-Verfahren (2% der im Fahrzeugausweis eingetragenen Achslast) Konsequenz: Verzeigung, weil die Achslastüberschreitung mehr als 2% der zulässigen Achslast beträgt. 10 500 kg 315 kg 10 185 kg 10 000 kg 185 kg 200 kg 10 600 kg 318 kg 10 282 kg 10 000 kg 282 kg 200 kg Berechnungsbeispiele für eine Fahrzeugkombination mit einem Gesamtzugsgewicht bis 3 500 kg (Zugfahrzeug und Anhänger sind nicht überladen): Gesamtzugsgewicht brutto gemäss Waagschein Gesamtzugsgewicht netto Zulässiges Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis Konsequenz: Keine Ahndung, weil das zulässige Gesamtzugsgewicht netto nicht überschritten wird. Gesamtzugsgewicht brutto gemäss Waagschein Gesamtzugsgewicht netto Zulässiges Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis Gesamtzugsgewichtsüberschreitung netto Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.a, weil die Überlast nicht mehr als 100 kg beträgt. 3 600 kg _108 kg 3'492 kg 3 500 kg 3'700 kg _111 kg 3 589 kg 3 500 kg 89 kg

9 Gesamtzugsgewicht brutto gemäss Waagschein Gesamtzugsgewicht netto Zulässiges Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis Gesamtzugsgewichtsüberschreitung netto eingetragenen Gesamtzugsgewichts) Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.b, weil das Gesamtzugsgewicht des Fahrzeug 3'500 kg nicht überschreitet, die Gewichtsüberschreitung mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5% des zulässigen Gesamtzugsgewichts beträgt. 3'750 kg _113 kg 3 637 kg 3 500 kg 137 kg 175 kg Berechnungsbeispiele für eine Fahrzeugkombination mit einem Gesamtzugsgewicht von mehr als 3 500 kg (Zugfahrzeug und Anhänger sind nicht überladen): Gesamtzugsgewicht brutto gemäss Waagschein Gesamtzugsgewicht netto Zulässiges Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis Konsequenz: Keine Ahndung, weil das zulässige Gesamtzugsgewicht netto nicht überschritten wird. Gesamtzugsgewicht brutto gemäss Waagschein Gesamtzugsgewicht netto Zulässiges Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis Gesamtzugsgewichtsüberschreitung netto eingetragenen Gesamtzugsgewichts, aber höchstens 1'000 kg) Konsequenz: Ahndung nach Ziffer 300.1.c, weil das Gesamtzugsgewicht des Fahrzeug 3'500 kg überschreitet, die Gewichtsüberschreitung mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 1'000 kg beträgt. Gesamtzugsgewicht brutto gemäss Waagschein Gesamtzugsgewicht netto Zulässiges Gesamtzugsgewicht nach Fahrzeugausweis Gesamtzugsgewichtsüberschreitung netto eingetragenen Gesamtzugsgewichts, aber höchstens 1'000 kg) Konsequenz: Verzeigung, weil die Gewichtsüberschreitung mehr als 1'000 kg beträgt. 40 950 kg _1'229 kg 39 721 kg 40 000 kg 41 550 kg _1'247 kg 40 303 kg 40 000 kg 303 kg 1'000 kg 43 400 kg _1'302 kg 42 098 kg 40 000 kg 2'098 kg 1'000 kg

10 Im Verzeigungsrapport ist stets die Netto-Gewichtsüberschreitung bzw. Netto- Achslastüberschreitung in Prozent anzugeben. Vgl. dazu folgendes Berechnungsbeispiel: Betriebsgewicht gemäss Waagschein 4 300 kg _129 kg 4 171 kg 3 500 kg Strafbares 671 kg = 19,17% Kumulation der einzelnen Bussen Der Führer eines Anhängerzugs hat in Bezug auf die Gewichte mehrere Pflichten. Er muss unter anderem dafür sorgen, dass die zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeugs, des Anhängers und des Gesamtzuges sowie die zulässigen Achslasten nicht ü- berschritten werden. Da das Überschreiten des Gesamtzuggewichts eine vom Überladen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers unabhängige Widerhandlung ist, müssen bei Erfüllung aller drei Tatbestände alle drei Bussen zusammengezählt werden: Übergewicht Zugfahrzeug um 80 kg (Ziff. 300.1.a) Fr. 100.-- Übergewicht Anhänger um 800 kg (Ziff. 300.1.c) Fr. 250.-- Übergewicht Fahrzeugkombination um 900 kg (Ziff. 300.1.c) Fr. 250.-- Ordnungsbusse total Fr. 600.-- Zusätzlich ist das Überschreiten einer oder mehrerer Achslasten kumulierbar, was aber nach obigem Beispiel wegen der Kumulationsgrenze (Fr. 600.--) zwingend zum ordentlichen Verfahren führt. Ziffer 304 Vorschriftssignale 2.13 und 2.14 2.13 2.14 Bei der Missachtung des Signals 2.13 ist, je nachdem, ob ein Motorwagen oder ein Motorrad betroffen ist, Ziffer 304.3 bzw. 304.4 anzuwenden. Dasselbe gilt für das Signal 2.14; hier kommt jedoch allenfalls auch Ziffer 611.4 zur Anwendung. Vorschriftssignal 2.59.5 In Begegnungszonen begangene Widerhandlungen von Motorfahrzeugführern werden geahndet nach: - Ziffer 251 (Parkieren in einer Begegnungszone an nicht dafür gekennzeichneten Stellen); - Ziffer 303.1 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts).

11 Missachtung des Vortrittsrechts der Fussgänger ist zu verzeigen. Zur Zeit wird geprüft, diesen Tatbestand in die Ordnungsbussenliste aufzunehmen. Ziffer 306 Abgrenzung der Unterziffern Ziffer 306.1 Eine Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des markierten Richtungs- bzw. Einspurpfeils (6.06) begeht, wer z. B. auf einem Fahrstreifen für Rechtsabbieger geradeaus fährt oder links abbiegt. Ziffer 306.2 Eine Widerhandlung gegen die Einspurordnung durch Missachten des Konturpfeils einer Lichtsignalanlage begeht, wer z. B. auf dem durch das Lichtsignal bezeichneten Fahrstreifen für Rechtsabbieger geradeaus fährt oder links abbiegt. Ziffer 306.3 Eine Widerhandlung gegen das Nichtfortsetzen der Fahrt in Pfeilrichtung begeht, wer seine Fahrt im einen Fahrstreifen beginnt und vor dessen Ende einen unzulässigen Streifenwechsel vornimmt (z. B. den durch eine Sicherheitslinie markierten Streifen überfährt). Kumulation Der markierte Richtungspfeil auf der Fahrbahn und der Konturpfeil der Lichtsignalanlage haben den gleichen Zweck: Angabe der Fahrtrichtung. Dagegen kann nur einmal verstossen werden, wenn die Markierung und das Lichtsignal kombiniert sind. Die Kumulation ist deshalb nicht zulässig (vgl. Art. 2 Bst. c OBV). Ziffer 309.2 Missachten des roten Blinklichtes bei sich öffnenden Bahnschranken Das rote Blinklicht bedeutet "Halt" (vgl. Art. 93 Abs. 3 SSV). Dabei spielt es keine Rolle, ob es einhergeht mit sich schliessender, geschlossener oder sich öffnender Schranke. In allen diesen Fällen darf der Fahrzeugführer die Fahrt erst wieder fortsetzen, wenn das rote Blinklicht nicht mehr in Betrieb ist. Ziffer 312.2 Tragen der Sicherheitsgurten; Kinder Der Fahrzeugführer ist für die Sicherung von Kindern unter 12 Jahren verantwortlich. Ziffer 312.2 wird, unabhängig von der Anzahl ungesicherter Kinder, nicht kumuliert. Desgleichen darf der Fahrzeugführer nicht mehr Personen mitführen als Plätze bewilligt sind (Ziff. 331). Unabhängig von der Anzahl zuviel mitgeführter Personen wird Ziffer 331 nicht kumuliert.

12 Dagegen sind die Ziffern 312.2 und 331 einmal zu kumulieren (2 x Fr. 60.--), wenn der Fahrzeugführer sowohl zu viele Personen mitführt als auch mitgeführte Kinder nicht in der Anzahl vorhandener Sicherheitsgurten gesichert hat. Vgl. ferner Bemerkungen zu Ziffer 800.1. Ziffer 331 Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind Vgl. Bemerkungen zu Ziffer 312.2. Ziffer 401 Fahren mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern Das Mitführen nicht korrekt am Fahrzeug angebrachter Kontrollschilder (z. B. nur auf den Sitzen liegend) wird mit Ziffer 401 und gegebenenfalls 504.2 geahndet. Das Gleiche gilt für das Abstellen des Fahrzeuges ohne korrekt angebrachte Schilder. Ziffer 401 ist indessen auch anwendbar, wenn (z. B. bei einem Motorwagen) lediglich ein Kontrollschild nicht korrekt angebracht ist. Ist der Fahrzeugführer gleichzeitig Fahrzeughalter, dürfen die Ziffern 401 und 504.2 nicht kumuliert werden (Art. 2 Bst. b OBV). Ziffer 404 Fahren ohne Kontrollschilder, ausser Händlerschilder Wird ein Fahrzeug im Verkehr ohne Kontrollschilder angetroffen, kommen folgende Tatbestände in Frage: Für das Fahrzeug besteht ein gültiger Fahrzeugausweis. Es wurde lediglich vergessen, die Kontrollschilder anzubringen. Der häufigste Anwendungsfall dürfte bei Fahrzeugen auftreten, die mit Wechsel-Schildern zugelassen sind. Wurden bei einem Fahrzeug die Wechsel-Schilder z. B. lediglich zu Hause vergessen, kommt Ziffer 404 zur Anwendung. Waren dagegen beide Fahrzeuge gleichzeitig in Verkehr, gelten zwar beide als versichert (vgl. Art. 15 Abs. 3 VVV), ist aber das ordentliche Verfahren wegen unerlaubtem gleichzeitigem Verwenden des Fahrzeugs ohne Schilder zu eröffnen. Dies ermöglicht der Zulassungsbehörde im Wiederholungsfall, gegebenenfalls die Wechsel- Schilder zu entziehen. Für das Fahrzeug besteht kein gültiger Fahrzeugausweis. Der Lenker behauptet aber, lediglich vergessen zu haben, die Händlerschilder angebracht zu haben. In diesem Fall muss abgeklärt werden, ob für das Fahrzeug eine gültige Haftpflichtversicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG besteht. Wenn nicht, kommt Artikel 96 Ziffer 2 SVG zur Anwendung (Vergehen). Beim Fahren ohne Händlerschilder ist das OB-Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen, d. h. es kommt zwingend das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Dies ermöglicht der

13 Zulassungsbehörde im Wiederholungsfall, gegebenenfalls die Händlerschilder zu entziehen. In der Anzeige ist zu erwähnen, ob: - die Händlerschilder lediglich anzubringen vergessen wurden (z. B. unbenützt im Betrieb zurückblieben), oder gleichzeitig an einem anderen Fahrzeug in Verkehr waren; - eine gültige Haftpflichtversicherung für Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe besteht (vgl. Art. 71 Abs. 2 SVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. c und Art. 27-29 VVV). Falls nicht, ist die Anzeige auf Artikel 96 Ziffer 2 SVG auszudehnen. Ein Fahrzeug ohne mitgeführte Händlerschilder gilt grundsätzlich als unversichert, es sei denn, der Unternehmer verfüge über die erwähnte gültige Unternehmerversicherung. Der Kunde und sein Haftpflichtversicherer haften nämlich solange nicht, als sich sein Fahrzeug unter Obhut des Unternehmers befindet (Art. 71 Abs. 1 SVG). Werden der Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder zwar mitgeführt, ohne dass Letztere aber korrekt am Fahrzeug angebracht sind (z. B. auf den Sitzen liegend), gilt das Fahrzeug als versichert. In diesem Fall ist Ziffer 401 bzw. 504.2 wegen nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern anwendbar. Ziffer 5 Allgemeine Bemerkung Dem Fahrzeughalter, der weder mit dem Fahrzeugführer identisch ist noch im Wagen mitfährt, kann ein Bedenkfristformular auf dem postalischen Weg zugestellt werden (z. B. Ahndung nach Ziff. 501). Denkbar ist aber auch, dem Fahrzeugführer das Bedenkfristformular mitzugeben mit der Bitte, dieses dem Halter mit den nötigen Hinweisen zu übergeben (Zahlungsfrist usw.). Diese Vorgehensweise empfiehlt sich aber nicht, da der Halter immer behaupten kann, ihm seien das Formular und der Einzahlungsschein nicht übergeben worden. Ziffer 500 Administratives Bestraft wird, wer Tatsachen, welche die Änderung oder Ersetzung eines der folgenden Dokumente erfordert, nicht meldet: - Fahrzeugausweis Motorfahrzeuge, Artikel 74 Abssatz 5 VZV; - Fahrzeugausweis Motorfahrräder, Artikel 95 Absätze 3 und 4 VZV; - Bewilligungen, die dem Fahrzeughalter ausgestellt worden sind, Artikel 26 Absatz 1 VZV. Tatbestände im Zusammenhang mit Dokumenten des Fahrzeugführers fallen unter Ziffer 106.

14 Ziffer 504.1 Nichtanbringen der vorgeschriebenen Kontrollschilder ausser Händlerschilder durch den Halter Vgl. Bemerkungen zu Ziffer 404. Es ist zudem darauf zu achten, dass der Halter nur dann zu bestrafen ist, wenn ihn tatsächlich ein Verschulden trifft. Ziffer 605.1 Unerlaubtes Befahren des Trottoirs Müssen Radfahrer ein Trottoir benützen, namentlich bei Trottoirüberfahrten (z. B. beim Verlassen eines Hauses oder eines Geschäftes), sind sie seit dem 01.11.1997 nicht mehr verpflichtet abzusteigen; es genügt, wenn sie den Fussgängern den Vortritt lassen (vgl. Art. 41 Abs. 2 VRV). Diese Lockerung bedeutet indessen nicht, dass das Trottoir jetzt allgemein als Fahrstreifen benützt werden darf. Ziffer 605.1 findet deshalb weiterhin dann Anwendung, wenn ein Radfahrer das Trottoir unerlaubterweise befährt. Ziffer 611.17 Signal "Begegnungszone" (2.59.5); mögliche Widerhandlungen Vgl. Bemerkungen zu Ziffer 304. Die Ahndung der Missachtung des Vortrittsrechtes durch Radfahrer und Führer von Motorfahrrädern im Ordnungsbussenverfahren ist grundsätzlich möglich. Häufig dürfte jedoch das Verfahren wegen Gefährdung ausgeschlossen sein. Ziffer 611.18 Kumulation mit Ziffer 621.1 oder 621.2 Das Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Fussgängerzone" (2.59.3) ist nach Ziffer 611.18 zu ahnden. Das Nichtbenützen eines allenfalls in der Nähe befindlichen Radweges oder Radstreifens ist nicht strafbar. Daher kommt eine Kumulation mit Ziffer 621.1 oder 621.2 nicht in Frage. Ziffer 616 Abgrenzungen zwischen 616.1 und 616.2 Vgl. Erläuterungen unter Ziffer 306. Ziffer 621 Kumulation Nichtbenützen des Radweges bzw. Nichtbenützen des Radstreifens können nicht kumuliert werden.

15 Ziffer 700/701 Fahren ohne Versicherungsschutz Das Kontrollschild (oder die Kontrollmarke) wird vom Standortkanton abgegeben, wenn der Halter einen Versicherungsnachweis beibringt (vgl. Art. 38 Abs. 2 VVV, Art. 94 Abs. 1 und 2 VZV). Das Kontrollschild oder die Kontrollmarke werden ab 1. Januar des Jahres erteilt, dessen Zahl sie tragen; sie bleiben gültig bis zum 31. Mai des folgenden Jahres (vgl. Art. 94 Abs. 3 VZV). Seit der Änderung von Artikel 145 Absatz 4 VZV vom 11.04.2001 kann das Benützen eines Motorfahrrades ohne bestehende Haftpflichtversicherung nun generell im OB- Verfahren geahndet werden (Ziff. 700.4 und gegebenenfalls 701.4). Neu sind auch die Ziffern 700.2 und 701.2 für das Benützen und das Überlassen eines Motorfahrrades ohne Kontrollschild oder ohne Kontrollmarke bei bestehender Versicherung. Ziffer 800.1 Sicherheitsgurten; Kinder Kinder, die das 12., aber nicht das 15. Altersjahr zurückgelegt haben und die Sicherheitsgurten nicht tragen, müssen verzeigt werden (vgl. Art. 2 Bst. c OBG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 StGB). Für Kinder unter 12 Jahren ist der Fahrzeugführer verantwortlich (vgl. Ziff. 312.2). Anhang 2 Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe d Datum der Abgabe des Formulars Kann die Übertretung nicht an Ort und Stelle vorgehalten werden (z. B. wird der Halter nicht angetroffen), so ist für die Zustellung des Bedenkfristformulars in Anlehnung an Ziffer 14 der UVEK-Weisungen vom 10.08.1998 über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr in der Regel eine Frist von 15 Arbeitstagen einzuhalten. Im Übrigen verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen (mit Haft oder Busse oder mit Busse allein bedrohte Handlungen) in drei Jahren 2 (vgl. Art. 109 StGB). 2 Änderung am 20.08.2004 eingefügt (berücksichtigt die Änderung von Art. 109 StGB, in Kraft seit 01.10.2002)