Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee. Gegenstand der Abgabenerhebung

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Transkript:

Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee 1 Gegenstand der Abgabenerhebung (1) Die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee ist mit Ihren Ortsteilen Neuendorf, Vitte, Kloster und Grieben als Seebad staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhebt sie nach Maßgabe dieser Satzung eine Kurabgabe. (2) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen bleibt unberührt. 2 Abgabepflichtiger Personenkreis (1) Kurabgabepflichtig ist, wer sich in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee aufhält, ohne hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (Ortsfremd) und dem die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. (2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Von der Kurabgabe sind befreit: 3 Befreiungen (1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) wer im Erhebungsgebiet in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Für diesen Personenkreis gelten die Sonderregelungen ( 11 Absatz 1) dieser Satzung. (3) Personen ab einem Behinderungsgrad von 80 % gegen Vorlage des Ausweises, sowie deren erforderliche Begleitperson (Voraussetzung: Kennzeichen B oder G auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises). Der Nachweis ist dem Meldeschein anzufügen. 1

(4) Verwandte 1. Grades (gemäß BGB 1589) von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 11 Absatz 1). 4 Ermäßigung Verbänden der Wohlfahrtspflege, Bildungseinrichtungen und Schulen sowie Verbänden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit wird auf Antrag bei dem Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb für die von ihnen verschickten Personen eine Ermäßigung um 50 % der Kurabgabe gewährt. 5 Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht (1) Die Kurabgabepflicht entsteht für den ersten Tag mit dem Kauf einer Fährkarte im Schiffslinienverkehr oder Schiffsausflugsverkehr oder Bedarfsübersetzungsverkehr (Wassertaxiverkehr) zur Insel Hiddensee oder mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. (2) Für die nachfolgenden Aufenthaltstage entsteht die Kurabgabepflicht mit dem Meldevorgang am Tage der Ankunft gemäß 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LMG) oder mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. An- und Abreise gelten als ein Tag. (3) Die Jahreskurabgabepflicht entsteht für den in den 2, 6 Abs. 3 dieser Satzung benannten Personenkreis am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. 6 Abgabehöhe (1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen: Sie beträgt pro Tag und Person: a) für den Zeitraum vom 01. April bis 31. Oktober : 2,00, 1 b) für den Zeitraum vom 01. November bis 31. März: 1,50, 2 wobei An- und Abreisetag als 1 Tag gezählt werden. (2) Der Abgabepflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe nach Abs. 1 eine Jahreskurkarte erwerben, die zum Aufenthalt während des laufenden Kalenderjahres berechtigt. Der Bemessung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Tagen 1 Gültig ab 01.01.2017 2 Gültig ab 01.01.2017 2

berechnete Kurabgabe wird auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Abgabenhöhe für eine Jahreskurkarte für das laufende Kalenderjahr beträgt Euro 56,00. 3 (3) Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Familien-angehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten, Lebenspartner und deren im Haushalt lebende Kinder, soweit sie nicht wirtschaftlich selbstständig sind. (4) Die Kurkarten sind nicht übertragbar. (5) Für mitgebrachte Hunde ist durch den Halter oder Besitzer unabhängig von der Reisezeit ganzjährig eine Aufenthaltsabgabe in Höhe von 0,50 / Tag zu entrichten. Als Zahlungsnachweis wird eine Abgabekarte ausgegeben. Die Jahresaufenthaltsabgabe bemisst sich nach 24 Aufenthaltstagen und beträgt 12,00 und kann unabhängig von der Aufenthaltsdauer anstelle der nachtagen berechneten Abgabe erworben werden. 7 Fälligkeit, Abgabeerhebung (1) Die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee beauftragt den Eigenbetrieb der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee, den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb, mit der gesamten Einziehung und Abrechnung der Kurabgabe im Namen und im Auftrag und für Rechnung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee. (2) Die Kurabgabe wird durch Reiseunternehmen, Reedereien, Beherberger und/oder Betreiber von privaten oder öffentlichen Wasserwanderrastplätzen bzw. Sportboothäfen eingezogen (3) Als Reiseunternehmen im Sinne des 11 Absatz 3 Satz 3 KAG M-V gelten alle im Schiffslinien- oder Ausflugsverkehr oder Bedarfsübersetzungsverkehr zur Insel Hiddensee verkehrenden Reedereien und Wassertaxiunternehmen und Unternehmen und Personen, die Personen zur Insel Hiddensee übersetzen sowie Unternehmen oder Personen, die organisierte Tagesfahrten zur Insel Hiddensee anbieten, wenn die Kurabgabe im Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. Diese Unternehmen oder Personen sind verpflichtet, die Kurabgabe einzuziehen. (4) Als Betreiber von öffentlichen Wasserwanderrastplätzen gelten Hafenmeister der privaten und öffentlichen Häfen im Erhebungsgebiet oder durch die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee/Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb Bevollmächtigte. Diese Personen erheben die Kurabgabe für den Zeitraum des gesamten Aufenthaltes gegen die Aushändigung einer Kurkarte und führen die Kurabgabe monatlich an den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb ab. 3 Gültig ab 01.01.2017 3

(5) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist entsprechend 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und an die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee/Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb quartalsweise bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats abzuführen. Die Kurabgabe ist im Namen und im Auftrag der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Voraus vom Kurabgabepflichtigen zu kassieren. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Stand- oder Liegeplätze zum Aufstellen oder Festmachen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten so z.b. von (Sport-/Segelbooten) überlässt. (6) Die allgemeine, tageweise Kurabgabe wird zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gemäß 5 dieser Satzung fällig. Die Jahreskurabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (7) Die Abgabepflichtigen haben die zur Feststellung des für die Abgabeerhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte entsprechend 27 Abs. 2 Landesmeldegesetz (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Familienstand, Anschrift der Hauptwohnung sowie An- und voraussichtlicher Abreisetag) zu erteilen. 8 Pflichten der Beherberger und beauftragte Personen (1) Der Beherberger bzw. beauftragte Personen haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe seiner Gäste entsprechend 11 Abs. 3 KAG M-V. (2) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter bzw. beauftragte Personen erhalten von der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee kombinierte Meldeschein/Kurkartenvordrucke, deren Empfang diese mit Unterschrift bestätigen. Diese registrierte Anzahl ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. (3) Der Beherberger oder Leiter einer Einrichtung oder beauftragte Personen haben kombinierte Meldeschein/Kurkartenvordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach 27 Abs. 2 LMG erfüllt. (4) Entsprechend 27 Abs. 4 LMG haben die Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter bzw. beauftragte Personen die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag nach der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, für die Polizei sowie für die örtlich zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten und der Polizei auf Verlangen auszuhändigen. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten. Auf Verlangen der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee sind die Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu geben. 4

(5) Die Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter bzw. beauftragte Personen sind verpflichtet, diese Kurabgabesatzung in den Unterkünften der kurabgabepflichtigen Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen. (6) Der Beherberger kann, nach vorheriger Anmeldung, an Stelle der besonderen Vordrucke ein von der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee autorisiertes elektronisches Meldesystem verwenden. 9 Pflichten, Abrechnung und Haftung der Reiseunternehmen und beauftragte Personen (1) Die Reiseunternehmen/Reedereien gemäß 7 Absatz 3 dieser Satzung sind verpflichtet, die Kurabgabe rechtzeitig und vollständig einzuziehen und an den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. Die Reiseunternehmen erhalten vom Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb nummerierte Tageskurkarten, deren Empfang mit Unterschrift bestätigt wird. Diese registrierte Anzahl ist in jedem Falle entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. Die Abrechnung der Kurkarten erfolgt monatlich bis zum 15. des Folgemonats. Die Reiseunternehmen verpflichten sich, Tageskurkarten bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt sowie dem Reiseteilnehmer eine Kurkarte auszuhändigen. (2) Die Reiseunternehmen/Reedereien sind verpflichtet, an geeigneter Stelle auf die Kurabgabepflicht der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee hinzuweisen. 10 Schätzung von Abgabeverpflichtungen Im Falle einer Nichteinziehung und abrechnung bzw. der unvollständigen Einziehung und Abrechnung der Kurabgabe kann durch die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee/Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb die Abgabegrundlage für den in 7 Abs. 2 genannten Personenkreis geschätzt werden und einen auf der Basis der Schätzung beruhenden Abgabebescheid erlassen. 11 Sonderregelungen und Vergünstigungen (1) Der Personenkreis, der im Erhebungsgebiet in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht ( 3 Absatz 2) oder Schwerbehindert ist ( 3 Absatz 3) oder in einem Verwandtschaftsverhältnis mit einer Person steht, die im Erhebungsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 3 Absatz 4), erhält gegen Nachweis des Arbeits-, Ausbildungs- oder Verwandtschaftsverhältnisses, der Bewirtschaftung eines Kleingartens im v. g. Sinne 5

oder der Schwerbehinderung eine Befreiung von der Kurabgabe durch die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee. Die Befreiung gilt gemäß 3 Absatz 2 für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bzw. der Dauer der Bewirtschaftung des Kleingartens und gemäß 3 Absatz 3 und 4 für das Kalenderjahr. Die Befreiung ist durch den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb zu bestätigen und nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbild. (2) Die Kurkarte berechtigt zur kostenlosen Nutzung der Strände und den Bereich öffentlicher, gemeindlicher Anlagen sowie zur kostenlosen bzw. ermäßigten Teilnahme an Veranstaltungen der Insel Information Hiddensee GmbH / des Hiddenseer Hafen- und Kurbetriebes, soweit nicht gesonderte Gebühren oder Entgelte im Einzelfall erhoben werden. 12 Rückzahlung von Kurabgabe Bei vorzeitiger Abreise des Gastes kann auf Antrag in begründeten Fällen die zuviel gezahlte Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Jahreskurkarte werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. 13 Zwangsbeitreibung Die Kurabgabe wird im Wege der Verwaltungsvollstreckung entsprechend 111 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in Verbindung mit den 1 bis 3 und 5 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) beigetrieben. 14 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden. (3) Ordnungswidrig gemäß 17 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetz handelt, wer entgegen a) 7 Absatz 3, 4 und 5 und 9 Absatz 1 die Kurabgabe von seinen Gästen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig einzieht, 6

b) 7 Absatz 3, 4 und 5 und 9 Absatz 1 die eingezogene Kurabgabebeträge verspätet an den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb abführt, c) 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 das Original des von der Kurverwaltung ausgegebenen Meldescheines/ Kurkartenvordruckes nach Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen an den Hiddenseer Hafen- und Kurbetrieb zurückgibt, d) 8 Absatz 4 die Meldescheine nicht vorlegt oder Auskünfte verweigert, e) 8 Absatz 5 die Kurabgabesatzung für die Kurgäste nicht sichtbar auslegt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 geahndet werden. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß 17 Abs. 4 KAG i.v.m. 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. 7