Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung von NEOS Das Neue Österreich und Liberales Forum

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Transkript:

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung von NEOS Das Neue Österreich und Liberales Forum gemäß Satzung 4.2. sowie 4.3. lit m Einladung und Beschlussfähigkeit 1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens fünf Wochen vor dem Versammlungstermin per E-Mail sowie durch Veröffentlichung auf der Website. Die Einladung hat die Tagesordnung, die Beginnzeit sowie den Ort zu enthalten. 2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung wird durch das Sitzungspräsidium geleitet. Dieses ist zu Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der/des Vorsitzenden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung zu bestätigen. Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands können dem Sitzungspräsidium nicht angehören. Das Sitzungspräsidium kann jederzeit auf Verlangen von zehn Mitgliedern mit einer Zweidrittel-Mehrheit abgewählt werden. In diesem Fall ist ein neu zusammengesetztes Sitzungspräsidium auf Vorschlag der/des Vorsitzenden zu wählen. Stimmrecht 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ist Voraussetzung für das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive (ausg. Rechnungsprüfer) Wahlrecht. 5. Ein Mitglied kann einem anderen Mitglied eine Vollmacht ausstellen, die dem somit ermächtigen Mitglied erlaubt, an seiner Stelle abzustimmen. Für Vollmachten gelten folgende Bedingungen: 5.1. Eine Vollmacht kann jeweils nur für eine bestimmte Mitgliederversammlung ausgestellt werden. 5.2. Beide Mitglieder müssen zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sein. 5.3. Das mit der Vollmacht ausgestattete Mitglied hat persönlich anwesend zu sein und die Vollmacht persönlich auszuüben. 5.4. Die Vollmacht muss sich auf alle Punkte erstrecken, die in der betroffenen Mitgliederversammlung zur Abstimmung kommen und kann nicht auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt werden. 5.5. Ein Mitglied darf maximal zwei Vollmachten ausüben. 5.6. Die Vollmacht muss eigenhändig unterschrieben werden und im Original oder in Kopie bzw. Scan-Ausdruck dem Sitzungspräsidium vorgelegt werden.

6. Die Möglichkeit, live online teilzunehmen ist nach Maßgabe der technischen und budgetären Möglichkeiten zu schaffen (E-Voting). 7. Maßgebend ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Statuten nicht eine Zweidrittel-Mehrheit verlangen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Tagesordnung 8. Wirksame Beschlüsse können nur zum korrespondierenden Tagesordnungspunkt gefasst werden (ausgenommen einem etwaigen Tagesordnungspunkt Allfälliges, wo keine Beschlüsse zulässig sind). 9. Wahlen erfordern einen eigenen Tagesordnungspunkt. 10. Zehn Mitglieder können bis zum Ablauf des achten Tages vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts beim Bundesbüro verlangen. Dieser hat sich (ausg. der Tagesordnungspunkt Allfälliges ) auf eine der in Art. 4.3 der Satzung aufgezählten Beschlusskompetenzen der Mitgliederversammlung zu beziehen. Der Vorstand entscheidet unverzüglich über die diesbezügliche Zulässigkeit des Verlangens und hat diese den Mitgliedern bekanntzugeben. 11. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung auf Antrag von zehn Mitgliedern beschließen, zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Wahlen, die Auflösung der Partei sowie Angelegenheiten, deren Beschlussfassung eine Zweidrittel-Mehrheit erfordert, können auf diesem Weg jedoch nicht in die Tagesordnung aufgenommen werden. 12. Während der Mitgliederversammlung kann eine Umreihung der Tagesordnungspunkte auf Antrag des Sitzungspräsidiums von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Tagesordnungspunkt Wahl kann vom Sitzungspräsidium zur Stimmenauszählung unterbrochen werden. Währenddessen wird die Sitzung mit den weiteren Tagesordnungspunkten fortgesetzt. 13. Das Sitzungspräsidium kann die Mitgliederversammlung jederzeit, jedoch nicht mehr als zwei Mal pro Sitzung, für bis zu 90 Minuten unterbrechen. 14. Zehn Mitglieder können beantragen, einzelne oder sämtliche zu diesem Zeitpunkt unerledigte Tagesordnungspunkte bzw. Anträge innerhalb eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Mitgliederversammlung zu vertagen. Darüber ist nach Zulassung einer allfälligen Contra-Wortmeldung sofort abzustimmen. 15. Auf Antrag von zehn Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Anträge 16. Jedes Mitglied hat das Recht, eigene Hauptanträge sowie Änderungsanträge zu anderen Hauptanträgen einzubringen. Bei der Beschlussfassung des Budgets (Art.

15.6 der Satzung) sind nur Änderungsanträge durch den Hauptantragsteller möglich. Vor Beginn der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die Zulässigkeit der Anträge. Jedem Hauptantrag ist eine kurze Begründung beizufügen. 17. Begutachtungsentwürfe für Hauptanträge, die bis zum Ablauf des 29. Tages vor der Mitgliederversammlung dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu übermittelt oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet eingebracht werden, sind vom Bundesbüro einer Online-Begutachtung für die Mitglieder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet zu unterziehen. Der Zeitraum der Online-Begutachtung beträgt mindestens eine Woche und endet spätestens 17 Tage vor der Mitgliederversammlung. Im Anschluss an die Online- Begutachtung haben die Autor_innen des Begutachtungsentwurfs die Möglichkeit, die abgegebenen Kommentare zu berücksichtigen und bis zum Ablauf des zehnten Tages vor der Mitgliederversammlung einen vom Begutachtungsentwurf abweichenden Hauptantrag dem Bundesbüro an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu zu übermitteln oder auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet einzubringen. Andernfalls gilt der unveränderte Begutachtungsentwurf als rechtzeitig eingebrachter Hauptantrag. Das Bundesbüro hat all diese Hauptanträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in einem allen Mitgliedern zugänglichen Antragsbuch zu veröffentlichen. Alle solcherart kundgemachten Hauptanträge, die die Unterstützung von mindestens vier weiteren Mitgliedern haben, sind auf der Mitgliederversammlung zu behandeln. All dies gilt nicht für Änderungsanträge. Diese können im Vorfeld der Mitgliederversammlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse antraege@neos.eu, auf der dafür vorgesehenen Plattform im Intranet oder vor Ort bis zu Beginn des Abstimmungsvorgangs schriftlich eingebracht werden. Änderungsanträge, die später als 72 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden, benötigen die Unterstützung von mindestens neun weiteren Mitgliedern. So eingebrachte Änderungsanträge sind vom Bundesbüro in das Antragsbuch aufzunehmen. 18. 20 Mitglieder können bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Bundesbüro einen dringlichen Antrag übermitteln. Dieser ist zu behandeln, wenn dies die Mitgliederversammlung anlässlich der Genehmigung der Tagesordnung beschließt. Wahlen und Hauptanträge, deren Annahme ihrerseits eine Zweidrittel- Mehrheit erfordern würden, können nicht Gegenstand eines dringlichen Antrags sein. 19. Alle Hauptanträge und Änderungsanträge müssen ausformuliert und schriftlich (idealerweise in ausreichender Ausfertigung für alle anwesenden Mitglieder, sonst elektronisch) dem Sitzungspräsidium vorliegen. 20. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine so große Zahl von Hauptanträgen vorliegen, dass eine erschöpfende Behandlung aller Anträge in der in Aussicht

genommenen Zeit unwahrscheinlich erscheint, so hat das Sitzungspräsidium eine Reihung der Hauptanträge zur Abstimmung zu bringen. 21. Hauptanträge werden in Kombination mit allen zugehörigen Änderungsanträgen behandelt: Zuerst erfolgen Vorstellung und Diskussion des Hauptantrages sowie zugehöriger Änderungsanträge, dann die Abstimmung. Danach folgt die Behandlung des nächsten Hauptantrages und der zugehörigen Änderungsanträge. 22. Der Hauptantrag kann vom/von der Antragsteller_in oder in seiner Abwesenheit von einem anderen Mitglied vorgestellt werden (Redezeit: max 5 Minuten), Änderungsanträge von jenen Mitgliedern, die diese Anträge einbringen (Redezeit: max 3 Minuten). Nach der Vorstellung des Antrages können von den Mitgliedern kurze Verständnisfragen an den/die Antragsteller_in gestellt werden. Der/die Antragsteller_in des Hauptantrags kann bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs Änderungsanträge ohne Abstimmung in den Hauptantrag integrieren, sofern kein Mitglied des Sitzungspräsidiums einen Einwand äußert. 23. Für die Debatte über einen Hauptantrag samt den zugehörigen Änderungsanträgen bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung enthält, hat das Sitzungspräsidium jeweils eine Gesamtredezeit festzulegen. 24. Redner_innenliste: In der Debatte über einen Hauptantrag samt den zugehörigen Änderungsanträgen bzw. zu einem Tagesordnungspunkt, der keine Beschlussfassung enthält, sind Wortmeldungen von jeweils max. 2 Minuten zugelassen. Abschließend hat der/die Antragsteller_in des Hauptantrags die Möglichkeit zur Replik (Redezeit: max 2 Minuten). Auf Verlangen von zehn Mitgliedern ist vor der nächsten Wortmeldung über den Schluss der Redner_innenliste oder den Schluss der Debatte abzustimmen. 25. Darüber hinaus kann die Zuweisung eines Hauptantrages an eine Themengruppe unter gleichzeitiger Fristsetzung beantragt werden. Über diese ist prioritär abzustimmen, also vor dem Hauptantrag und den zugehörigen Änderungsanträgen. 26. Abstimmungsreihenfolge: Zuerst werden Änderungsanträge, dann der Hauptantrag abgestimmt. 27. Für die Annahme von Änderungsanträgen ist die gleiche Mehrheit wie für den zugehörigen Hauptantrag erforderlich. 28. Abstimmungen erfolgen prinzipiell offen und per Handzeichen bzw Stimmkarte oder mittels eines Elektronischen Abstimmungssystems. Auf Verlangen von zehn Mitgliedern hat bei Unterstützung durch ein Drittel der teilnehmenden Mitglieder eine geheime Abstimmung zu erfolgen. Wahlen 29. Wahlvorschläge müssen bis zum Ablauf des 15. Tages vor der Mitgliederversammlung dem Bundesbüro übermittelt werden. Das Bundesbüro

hat rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung auf einer dafür vorgesehen Plattform im Intranet den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und eine Dialogfunktion anzubieten, um Fragen an die Kandidat_innen zu stellen. 30. Wahlvorschläge haben folgende Informationen zu enthalten: Name, Geburtsjahr, Beruf, angestrebte Funktion, Ausführungen zum Motiv für die Kandidatur. 31. Die Kandidat_innen präsentieren sich in alphabetischer Reihenfolge, gruppiert nach Funktionen; zunächst also alle Kandidat_innen für die Funktion des/der Vorsitzenden, dann alle Kandidat_innen für den/die Finanzreferenten/-referentin usw. Nach der Präsentation können von den Mitgliedern kurze Fragen an den/die Kandidat_in gestellt werden. 32. Für eine Funktion gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Gilt das für keine kandidierende Person, ist eine Stichwahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen durchzuführen. 33. Können mehrere Plätze besetzt werden (z.b. im Erweiterten Vorstand) und kandidieren mehr Personen als Plätze zu vergeben sind, gelten jene Personen mit den meisten Stimmen als gewählt, sofern sie eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen. Erreichen dabei nicht genügend Kandidat_innen eine absolute Mehrheit, so findet für die noch zu besetzenden Plätze die erforderliche Anzahl an weiteren Wahlgängen statt, bis auch für die noch offenen Plätze Kandidat_innen mit absoluter Mehrheit gewählt sind. Vor jedem Wahlgang scheidet jedenfalls die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus, wobei jedoch zusätzlich so viele weitere Kandidat_innen mit den jeweils nächstwenigsten Stimmen ausscheiden, dass die Anzahl der Kandidat_innen im folgenden Wahlgang höchstens doppelt so hoch wie die Anzahl der noch offenen Plätze ist. Sollte nur noch eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl stehen und keine absolute Mehrheit auf sich vereinen können, wird der Wahlvorgang beendet. In diesem Fall ist die Wahl der zu diesem Zeitpunkt noch nicht besetzten Plätze neu auszuschreiben und im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. 34. Wahlen erfolgen prinzipiell geheim. Im Fall der Wahl der/des Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin und der Mitglieder des Schiedsgerichtes kann auf Verlangen von zehn Mitgliedern die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen, die Wahl offen abzuhalten. 35. Über jede Funktion ist einzeln abzustimmen, wobei jedoch gleichzeitige Wahlgänge (gemeinsame Stimmzettel) zulässig sind. 36. Die Auszählung der Stimmen obliegt dem Sitzungspräsidium, das dafür weitere Mitglieder zur Unterstützung hinzuziehen kann. 37. Scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, so hat im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Funktionsperiode stattzufinden. Für diese Nachwahl sind die oben angeführten Regeln anzuwenden.

38. Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, anzuwenden. Landesmitgliederversammlungen 39. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Landesmitgliederversammlungen mit folgenden Abweichungen: Anstelle des/der Vorsitzenden tritt der/die Landessprecher_in, anstelle des Vorstands das Landesteam, anstelle des Bundesbüros der/die Landeskoordinator_in, anstelle der E-Mail-Adresse antraege@neos.eu die E-Mail-Adresse [bundesland]@neos.eu. Dringliche Anträge bei Landesmitgliederversammlungen benötigen die Unterstützung von lediglich zehn Mitgliedern. 40. Dem Sitzungspräsidium einer Landesmitgliederversammlung können auch - diesfalls nicht stimmberechtigte - Mitglieder einer anderen Landesgruppe angehören. Wahl von Gemeinde- und Bezirkssprecher_innen 41. Die Wahl eines/r Gemeinde- oder Bezirkssprecher_in und dessen/deren Stellvertreter_in ist vom Landesteam in sinngemäßer Anwendung der Pkte 29ff. auszuschreiben und vorzunehmen. Die Ausschreibung hat mindestens drei Wochen vor dem Wahltag stattzufinden. Ein Mitglied darf maximal eine Vollmacht ausüben. Zur Gültigkeit der Wahl ist die Teilnahme von mindestens zehn Mitgliedern (zuzüglich allfälliger Vollmachten) erforderlich. Beschluss: 22. April 2017