Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags

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Transkript:

Markt Garmisch-Partenkirchen Auf Grund des Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes erläßt der Markt Garmisch- Partenkirchen folgende Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags 1 Beitragsschuldner, Beitragstatbestand (1)Von allen selbständig tätigen natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet Vorteile erwachsen, wird ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben. (2)Von dem Beitrag sind der Bund und die Länder befreit. 2 Beitragsmaßstab (1)Durch den Beitrag wird der Vorteil, der dem Beitragsschuldner innerhalb eines Kalenderjahres durch den Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erwächst, abgegolten. (2)Zur Bestimmung des Vorteils dienen der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Gewinn und der steuerbare Umsatz innerhalb eines Kalenderjahres. Die Beitragsschuld wird gemäß 3 Abs. 1 auf der Grundlage des Gewinns bestimmt, wenn sich nicht gemäß 3 Abs. 2 auf der Grundlage des steuerbaren Umsatzes ein höherer Betrag ergibt.

3 Beitragsermittlung (1)Der Beitrag nach dem Gewinn errechnet sich, indem der Gewinn mit dem Vorteilssatz (Absatz 3) und mit dem Beitragssatz (Absatz 4) multipliziert wird. (2)Der Beitrag nach dem steuerbaren Umsatz errechnet sich, indem der steuerbare Umsatz mit dem Vorteilssatz (Absatz 3) und mit dem Mindestbeitragssatz (Absatz 5) multipliziert wird. (3)Der Vorteilssatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinns (Abs. 1) oder des steuerbaren Umsatzes (Abs. 2). Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung. (4)Der Beitragssatz beträgt 5 v. H. (5)Der Mindestbeitragssatz beträgt bei einem -durch Schätzung zu ermittelndenbranchendurchschnittlichen Anteil des Gewinns am Umsatz von 0-5 v.h. 0,06 v.h. über 5-10 v.h. 0,19 v.h. über 10-15 v.h. 0,31 v.h. über 15-20 v.h. 0,44 v.h. über 20 v.h. 0,63 v.h. 4 Entstehen, Veranlagung (1)Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich bezieht.

(2)Die Beitragsschuld wird nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt. Der Beitragsschuldner hat hierzu bis zum 30. April des auf das Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres eine Erklärung nach Formblatt abzugeben. Bei reinen Beherbergungsbetrieben, deren Betrieb darauf eingerichtet ist, nicht mehr als acht Gäste gleichzeitig zu beherbergen, ist abweichend von Satz 2 eine Erklärung nach Formblatt nur nach Aufforderung abzugeben. 5 Vorauszahlung (1)Der Beitragsschuldner hat am 1.7. jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Wer die zur Beitragsschuld führende selbständige Tätigkeit erstmals nach dem letzten für die Vorauszahlung festgesetzten Termin aufnimmt, hat die Vorauszahlung einen Monat nach Zustellung des die Höhe der Vorauszahlung festsetzenden Bescheids zu entrichten. (2)Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Schuld, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Vorauszahlung kann der Schuld angepaßt werden, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. (3)Die Vorauszahlungen von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume oder Grundstücke oder Grundstücksteile für Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 zusammen mit der ordnungsmäßigen Abführung der Kurbeiträge veranlagt werden und betragen für jede Übernachtung 1 % des Entgelts für die Übernachtung einschließlich Frühstück, höchstens jedoch 0,40 DM (ab 01.01.2002 =20 Cent). Ist anzunehmen, daß die hierbei voraussichtlich zu entrichtenden Zahlungen die sonst nach Absatz 2 sich ergebende Höhe der Vorauszahlung nicht erreichen werden, so können darüber hinaus Vorauszahlungen bis zu dieser Höhe in entsprechender Anwendung der Abs. 1 und 2 verlangt werden.

6 Beitragsbescheid, Fälligkeit (1)Die Beitragsschuld ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig. (2)Aus dem Bescheid müssen die Veranlagungsmerkmale hervorgehen. Übt ein Beitragsschuldner mehrere verschiedenartige selbständige Tätigkeiten aus, so ist der Beitrag für jede Tätigkeit gesondert zu berechnen. (3)Beitragsschuldner, die nur Vorauszahlungen nach 5 Abs. 3 Satz 1 entrichten, veranlagen mit der Summe dieser Vorauszahlungen ihre endgültige Beitragsschuld. Das gilt nicht, wenn a) der Beitragsschuldner nach 4 Abs. 2 Satz 2 eine Erklärung abzugeben hat, b) der Markt Garmisch-Partenkirchen den Beitragsschuldner nach 4 Abs. 2 Satz 3 schriftlich zur Abgabe einer Erklärung auffordert oder c) der Beitragsschuldner schriftlich einen Bescheid nach Abs. 1 beantragt. Für die Aufforderung und den Antrag gilt eine Ausschlußfrist von einem Jahr, gerechnet ab Entstehen der Beitragsschuld ( 4 Abs. 1). 7 Abschlußzahlung (1)Auf die Beitragsschuld werden die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.

(2)Waren die Vorauszahlungen höher als die im Bescheid festgesetzte Beitragsschuld, so wird dem Beitragsschuldner der Unterschiedsbetrag unverzüglich nach Zustellung des Bescheides gutgebracht. 8 Inkrafttreten (1)Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. (2)Abweichend von Absatz 1 tritt jedoch 5 Abs. 3 S. 1 am 1. April 2001 in Kraft. Garmisch-Partenkirchen, 26.01.2001 gez. Neidlinger 1. Bürgermeister

Auf Grund des Art. 6 Bayerisches Kommunalabgabengesetz erlässt der Markt Garmisch-Partenkirchen folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages 1 5 Vorauszahlung In 5 Abs.3 Satz1 werden die Worte: 1 % des Entgelts für die Übernachtung einschließlich Frühstück, höchstens jedoch 0,40 DM (ab 01.01.2002 = 20 Cent) durch die Bezeichnung: 0,20 EUR ersetzt. 2 6 Beitragsbescheid, Fälligkeit 6 Abs.3 Buchst. a) wird gestrichen. 6 Abs.3 Buchst. b) wird Buchst. a) und Buchst. c) wird Buchst. b). Diese Satzung tritt am 01.12.2013 in Kraft. Garmisch-Partenkirchen, 28.10.2013 3 In-Kraft-Treten Thomas Schmid 1. Bürgermeister