EMPFEHLUNG DES DEUTSCHEN HANDWERKSKAMMERTAGES ZUR BESCHLUSSFASSUNG

Ähnliche Dokumente
Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Restaurator/Restauratorin im Maler- und Lackiererhandwerk

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) / zur Technischen Fachwirtin (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater/in (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)

Restauratorin/ Restaurator im Maler- und Lackiererhandwerk

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Labortechniker/-in. - Biologie - Prüfungsordnung

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen. Marinafachkraft

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Fachkauffrau (HWK)/Fachkaufmann (HWK)

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation im Bereich polymerer Werkstoffe

Besondere Rechtsverordnung für die Fortbildungsprüfung Steinmetz und Steinbildhauerin/Steinmetz und Steinbildhauer für Restaurierungsarbeiten

TOP 6.4. / 1. Beschluss über die Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zu den anerkannten Abschlüssen:

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Betriebswirt (HWK) I Betriebswirtin (HWK)"

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/-in (IHK) Electronic Commerce

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(Anlage 54 zur FPO) Geprüften Sommelière.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft Windenergie (HWK) vom 1. Oktober 2013

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zur Technischen Fachwirtin (HWK) bzw. zum Technischen Fachwirt (HWK)

Fortbildungsprüfungsordnung

geprüfte Fachwirtin/geprüfter Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Requisiteur / zur Geprüften Requisiteurin

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK).

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Controller/-in (HWK)

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CAD-/CAM-/CNC-Fachkraft Digitale Zahntechnik nach 42a HwO

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß. Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien / zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik

(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum/zur Managementassistent/Managementassistentin

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Technischer Fachwirt (HWK)/Technische Fachwirtin (HWK)

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK)"

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Diplomhandelslehrer. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom 28./29.09.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur geprüften Sommelier/Sommelière (IHK) in den Fachrichtungen Gastronomie und Handel

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

RESTAURATOR IM HANDWERK

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Technischer Fachwirt (HWK)/Technische Fachwirtin (HWK)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Verordnung. über die Berufsausbildung. zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin. vom 18. Mai 2004

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin

Verordnung. über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker / zur Verpackungsmittelmechanikerin. vom 05. April 2001

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für Gebäudemanagement (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudemanagement (HWK)

Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Empfehlungen einer Regelung im Bürobereich nach 48 Berufsbildungsgesetz und 42b Handwerksordnung für Behinderte

FoMaFüPrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.

Verordnung. über die Berufsausbildung zur. Servicekraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Geprüfte Übersetzer / Dolmetscher Verordnung über die Prüfung

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Restauratorin/ Restaurator im Zimmererhandwerk

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Verordnung. über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. vom 21. Mai 2008

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/ Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Gemeinsame Vorschriften. Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Die Ausbildungsberufe

Besondere Rechtsvorschrift zum anerkannten Abschluss. Fachwirt im Gastgewerbe IHK/ Fachwirtin im Gastgewerbe IHK

"Klauenpflege-Prüfungsverordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 232)"

(2) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen Schriftliche Prüfung und Mündliche Prüfung in der Fachrichtung Handel ist zuzulassen, wer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. VwFAngAusbV 1999

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/in im Lebensmittelhandel (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Besondere Prüfungsvorschriften Geprüfter Energiefachwirt / Geprüfte Energiefachwirtin (Anlage 50 zur FPO)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin

zum Multimedia-Assistent (IHK) zur Multimedia-Assistentin (IHK) ANLAGE ZUR PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON FORTBILDUNGSPRÜFUNGEN

Diplom-Sachverständigen (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Technische/r Fachwirt/-in (HWK)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten*)

236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2013

Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Datum: 10. August Fundstelle: BGBl I 1992, Ein Service der juris GmbH - - Seite 1. Textnachweis ab: 1.11.

in der Fassung vom 23. Juli 2001 (abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil I S vom 27. Juli 2001)

Anlage Vollversammlungsbeschluss Nr. 7 der Vollversammlung Nr. 48 am 9. Mai 2014

Rechtsanwaltskammer Köln. Merkblatt zur Zwischen- und Abschlussprüfung. für die Ausbildung zum/r Rechtsanwaltsfachangestellten

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss

Transkript:

EMPFEHLUNG DES DEUTSCHEN HANDWERKSKAMMERTAGES ZUR BESCHLUSSFASSUNG Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Restaurator im Tischler-Handwerk Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom... und der Vollversammlung vom... erlässt die Handwerkskammer als zuständige Stelle nach 42 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 4 a, 106 Abs. 1 Nr. 10 der Handwerksordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl I S. 3074) die folgende Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung zum anerkannten Abschluss Restaurator im Tischler-Handwerk. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer ein ausreichendes Hintergrundwissen in der Kunst- und Kulturgeschichte, den naturwissenschaftlichen Grundlagen und der Materialkunde, der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz sowie für die Erstellung einer Dokumentation für den alltäglichen Handlungsbedarf in der Praxis des Restaurators im Handwerk hat und über die notwendige Qualifikation verfügt, folgende Aufgaben eines Restaurators im Tischler -Handwerk verantwortlich wahrzunehmen: 1. Erstellen einer Zustandsdiagnose, Bild- und Textdokumentationen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter besonderer Beachtung des historischen Wertes sowie der künstlerischen und gesellschaftlichen Besonderheit eines Denkmals und seiner Teile 2. Umgang mit wissenschaftlichen Gutachten, Beteiligung bei dem Aufstellen sowie Umsetzen restauratorischer Konzepte, Zusammenarbeit und Abstimmung mit den an dem Projekt Beteiligten 3. Ausführen von Arbeiten an Kulturdenkmalen und -objekten zur Instandhaltung und -setzung, insbesondere durch Sanieren, Konservieren, Restaurieren, Renovieren und Rekonstruieren 4. Bearbeiten und Einsetzen historischer und zeitgemäßer Werk- und Hilfsstoffe (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Restaurator im Tischler -Handwerk 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung im Tischlerhandwerk nachweist. (2) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

- 2-3 Gliederung und Dauer der Prüfung (1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. eine Projektarbeit und ein sich darauf beziehendes Fachgespräch 2. einen fachrichtungsübergreifenden Bereich 3. einen fachspezifischen Bereich (2) Die Anfertigung der Projektarbeit soll nicht länger als 10 Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Projektarbeit und Fachgespräch sind gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit und im Fachgespräch sind im Verhältnis 3:1 zu gewichten und zu einer Bewertung zusammenzufassen. (3) Die Prüfung im fachrichtungsübergreifenden Bereich ist schriftlich durchzuführen. Sie soll nicht länger als sechs Stunden dauern. (4) Die Prüfung im fachspezifischen Bereich ist schriftlich durchzuführen. Sie soll nicht länger als sechs Stunden dauern. (5) Die Bewertungen der Projektarbeit/Fachgespräch, des fachrichtungsübergreifenden sowie des fachspezifischen Bereiches werden zu einer Gesamtnote für die Prüfung im arithmetischen Mittel zusammengefasst. 4 Inhalt der Prüfung (1) Der Prüfling hat eine Projektarbeit in Form einer Dokumentation zu erarbeiten. Vor der Anfertigung der Projektarbeit hat der Prüfling das Konzept einschließlich einer Zeitplanung dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. (2) Als Projektarbeit kommen folgende Aufgaben in Betracht: 1. Restaurierung eines historischen Fensters und Rekonstruktion des Fensterelementes oder 2. Restaurierung eines historischen Möbels und Rekonstruktion eines historischen Möbelteiles oder 3. Restaurierung einer historischen Innentreppe und Rekonstruktion eines Antrittpfostens oder einer Tralje (3) Die Projektarbeit nach Absatz 2 besteht aus der: a) Bestandsaufnahme b) Analyse c) Entwicklung eines Maßnahmekonzeptes einschließlich Kalkulation (4) Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er die, der Projektarbeit zugrunde liegenden fachlichen Zusammenhänge aufzeigen, den

- 3 - Ablauf der Projektarbeit begründen und mit der Projektarbeit verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann. (5) Im fachrichtungsübergreifenden Bereich soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, beim Lösen von Einzelaufgaben denkmalspezifische Anforderungen, die Arten und Eigenschaften von Materialien sowie Dokumentationsverfahren zu beachten. Es sind Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen: 1) Kunst- und Kulturgeschichte Grundlagen der Kunst- und Kulturgeschichte dargestellt am Beispiel abgeschlossener Epochen, wie Antike, Romanik, Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko, Klassizismus, Historismus, Klassische Moderne, Baustile bis zur Gegenwart sowie vergleichende Kulturgeschichte 2) Naturwissenschaftliche Grundlagen und Materialkunde a) Grundlagen der Physik b) Grundlagen der Chemie c) Grundlagen der Biologie d) physikalische, chemische und biologische Schadensursachen und Schadensbekämpfung 3) Denkmalpflege und Denkmalschutz a) Grundsätze, Ziele, Aufgaben und Objekte b) Denkmalpflegemethodik, Begriffsbestimmung c) Rechtliche Grundlagen und Sonderregelungen d) Handwerk und Denkmalpflege 4) Bestandsaufnahme - Dokumentation a) Bestandsaufnahme und Dokumentation im Ablauf b) Zweck der Bestandsaufnahme und der Dokumentation c) Arten und Formen der Dokumentation d) Erstellen der Dokumentation e) Arbeiten mit vorliegenden Dokumentationen f) Präsentationsmethoden und -techniken (6) Im fachspezifischen Teil sind Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen: 1) Werkstoffe und Technologie a) Holz, Verbindungsmittel, Beschläge, Oberflächenmaterialien b) Historische Konstruktionen c) Furnier,- Intarsien- und Marketerietechniken d) Konstruktionen in früheren Epochen e) Konservierung und Restaurierung historischer Oberflächen f) Aufbau von Oberflächen nach historischen Techniken g) Techniken der Substanzsicherung h) Historische Techniken für die Restaurierung und Konservierung. 2) Kunst-/Kulturgeschichte/Stilkunde

- 4 - a) Grundsätzliches zur Stilkunde b) Prähistorische Zeit, Altertum, Antike c) Frühes Mittelalter d) Romanik e) Hoch- und Spätmittelalter Gotik f) Renaissance g) Barock und Rokoko h) Klassizismus i) Historismus und Eklektizismus j) Jugendstil und Art Deco k) Bauhausstil, Neue Sachlichkeit, Werkbund l) Nationalsozialistischer Stil m) Stile der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts n) Merkmale zum Erkennen von Fälschungen. 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Bereichen oder Prüfungsfächern kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Handwerkskammer befreit werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der jeweiligen Bereiche/Fächer entspricht. (2) Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. 6 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der 3 Prüfungsbereiche ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat. (2) Die schriftliche Prüfung des fachübergreifenden Bereiches ist in einem der unter 4 Abs. 5 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen der Prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (3) Die schriftliche Prüfung des fachspezifischen Bereiches ist in einem der unter 4 Abs. 6 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen der Prüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

- 5-7 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer... vom... anzuwenden. 8 Inkrafttreten Diese Fortbildungsprüfungsregelung tritt am... in Kraft.