Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dillingen/Saar

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Steuergegenstand und Steuerpflicht. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

Transkript:

Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1587 vom 15.Februar 2006 und der 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1587 vom 15.Februar 2006, hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 04. Juli 2007 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergläubiger; Steuergegenstand (1) Die Stadt Dillingen/Saar erhebt eine Hundesteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht (1) Wer in der Stadt Dillingen/Saar einen über drei Monate alten Hund hält, muss Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung entrichten. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Lebensmonats als angeschafft. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Dillingen/Saar gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (4) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, innerhalb dessen der Hund angeschafft wird; sie endet mit Ablauf des Monats, innerhalb dessen der Hund abgeschafft wird oder der Hundehalter in eine andere Gemeinde umzieht.

Seite 2 von 5 3 Meldepflicht (1) Wer in der Stadt Dillingen/Saar einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Zuzug bei der Stadtverwaltung anzumelden. (2) Hunde, die abgeschafft, abhandengekommen oder verendet sind, müssen spätestens innerhalb eines Monats bei der Stadtverwaltung abgemeldet werden. Gleiches gilt im Falle des Umzuges eines Hundehalters in eine andere Gemeinde. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene gültige Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. (3) Im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. 4 Steuersätze (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr a) für den ersten Hund 72,00 Euro b) für den zweiten Hund 144,00 Euro c) jeden weiteren Hund das Doppelte der vorhergehenden Steuer d) den ersten gefährlichen Hund im Sinne des 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland 360,00 Euro e) jeden weiteren gefährlichen Hund das Doppelte der vorhergehenden Steuer (2) Hunde, für die eine Steuer nicht erhoben wird, sind bei der Berechnung des Steuersatzes für die zu versteuernden Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) Hunde, für die eine ermäßigte Steuer erhoben wird, sind bei der Berechnung des Steuersatzes für die zu versteuernden Hunde als erste in Ansatz zu bringen. 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der in 4 (1) angegebenen Sätze ermäßigt für: 1. Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, die von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 3oo m entfernt liegen; 2. Hunde, die zur Bewachung von Binnenschiffen erforderlich sind; 3. Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Jagd- und Fährtenhunde, die die für diese Hundearten von der entsprechenden Fachgruppe vorgeschriebene Prüfung mit mindestens der Wertnote genügend" oder die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung als Schutzhund mit Erfolg abgelegt haben. Die Prüfung ist durch Vorlage des Zeugnisses nachzuweisen. (2) Für gefährliche Hunde im Sinne des 1 Abs. der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.

Seite 3 von 5 6 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Dillingen/Saar aufhalten sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B" BL", ag" oder H" besitzen. (3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die a) an Bord von in Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt. 7 Beantragung und Eignungsnachweis bei Steuerermäßigungen und befreiungen (1) Eine Steuerermäßigung oder -befreiung nach 5 und 6 wird nur gewährt, wenn die betreffenden Hunde für den angegebenen Verwendungszweck, der die Steuervergünstigung begründen soll, geeignet sind. Die Vorschriften des 5 (1) Ziff. 3 gelten entsprechend. (2) Der Steuerermäßigungs- oder -befreiungsantrag ist schriftlich innerhalb eines Monats nach der Anschaffung des Hundes oder nach Eintritt von Voraussetzungen für Steuermäßigung oder -befreiung zu stellen und jeweils vor Jahresbeginn zu wiederholen. Spätere Anträge werden erst ab dem dem Antragstag folgenden Monat berücksichtigt. Von der Verpflichtung, den Antrag jährlich neu zu stellen, kann Befreiung erteilt werden. (3) Der Wegfall der Befreiungs- oder Ermächtigungsvoraussetzungen ist spätestens einen Monat danach der Stadtverwaltung anzuzeigen. (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. 8 Hundesteuermarken (1) Die Stadt übersendet mit ihrem erstmaligen Steuerbescheid oder mit der ersten Ausstellung einer Bescheinigung über die Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. (2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. (3) Bei Verlust der gültigen Steuermarke ist der Hundehalter verpflichtet, dies der Stadt Dillingen/Saar mitzuteilen und eine neue Hundemarke zu beantragen. Der Hundehalter trägt die hierzu entstehenden Kosten.

Seite 4 von 5 9 Fälligkeit (1) Die Steuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so wird die Steuer entsprechend 2 (4) monatlich abgerechnet. 10 Steueranrechnung Wer einen in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften Hundes einen neuen erwirbt, kann gegen Nachweis der gezahlten Steuern die Anrechnung der bereits entrichteten Hundesteuer auf die für den gleichen Zeitraum zu zahlende Hundesteuer verlangen. 11 Sicherung, Überwachung und Beitreibung der Steuer, Auskunftspflicht (1) Rückständige Steuern unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 43o) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen ( 12 Abs. l Nr. 3a KAG in Verbindung mit 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (3) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet ( 12 Abs. l Nr. 3a KAG in Verbindung mit 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 12 Straf- und Bußgeldvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung werden nach den Bestimmungen der 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) verfolgt.

Seite 5 von 5 13 Rechtsmittel (1) Gegen die Heranziehung zur Hundesteuer stehen dem Steuerpflichtigen die Rechtsmittel gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 196o (BGB1. IS. 17) in der jeweils gelten Fassung in Verbindung mit dem Saarländischen Ausrührungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom o5. Juli 196o (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung zu. (2) Die Einlegung des Rechtsmittels hat gem. 80 Abs. 2 Ziff. 1.VwGO keine aufschiebende Wirkung. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 2002 außer Kraft. Dillingen/Saar, den 04.07.2007 Der Bürgermeister der Stadt Dillingen/Saar Gemäß 12 Abs. 6 S. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird auf folgendes hingewiesen: Ein Jahr nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung gilt diese Satzung als von Anfang an gültig, selbst, wenn sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 1. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder 2. solcher Bestimmungen, welche aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ergangen sind, zustande gekommen sein sollte. Der Bürgermeister der Stadt Dillingen/Saar