Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom

Ähnliche Dokumente
Kirchengesetz über die Ordnung der Frauenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche

[EJH] Evangelische Jugend Hamburg

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

236. Ordnung des landesrechtlichen Werkes Evangelische Frauen in Württemberg (Ordnung EFW)

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Ordnung des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Ordnung für das Evangelische Jugendwerk im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Präambel

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Richtlinien für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Geschäftsordnung für den Vorstand und die Beiräte des Vereins Bürger und Kommunen gegen die Westumgehung Würzburg (B26n) e.v.

BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Hauptkirchensatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost

Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie

Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz DiakonieG) 1

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Erster Abschnitt: Grundlagen Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen...

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

SATZUNG DER EVANGELISCHEN KIRCHENGEMEINDE LÜNEN

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften

Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

Satzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen

Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft für die Ökumenische Hospizhilfe Pfalz/Saarpfalz vom 9. November 2005 (ABl S.

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

GVO Prediger- und Studienseminar, Pastoralkolleg, Fortbildung PSPkFGVO Vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) Änderungen

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik

in der Bundesrepublik Deutschland.

Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg

Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)

Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung für den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen

Geschäftsordnung. Geschäftsordnung des Sukuma arts e.v. (nachfolgend Verein genannt)

S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Satzung für den Diakonieverband Hannover Land Diakonisches Werk

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin

Geschäftsordnung ProEbersbach e.v.

Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl Vom 15. November 2013 (KABl S. 34)

Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation

Kirchengesetz zur Errichtung des Amtes für kirchliche Dienste in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 4. Dezember 2013 (KABl S. 2) Inhaltsübersicht 1

vom... Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Einführungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Ennepetal vom in der Fassung des IV. Nachtrages vom

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!

(Schulamtsverordnung SchulAVO)

Städtetag Baden-Württemberg

Satzung für das Jugendamt der Region Hannover. Satzung für das Jugendamt der Region Hannover

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

JUGENDORDNUNG

I. Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)

Satzung des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.v.

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde für die städtischen Kindertagesstätten

Satzung der Kreisvolkshochschule ( KVHS ) des Landkreises Harburg

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

Statut Angehörigenbeirat im St. Josefshaus Herten AUFMERKSAM FÜR DEN MENSCHEN

Seite 1. Satzung der. Präambel

KMusVO Archiv. In der Fassung vom 1. September 1997 (GVBl S. 140) 1. Abschnitt Praktikum (zu 6 Abs. 1 KMusG)

ARD-Satzung. Mitglieder. (1) Folgende Anstalten des öffentlichen Rechts bilden zur Erfüllung der in 2 aufgezählten Aufgaben eine Arbeitsgemeinschaft

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB

Satzung für das Amt für Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Bielefeld

M U S T E R. Satzung für eine unselbstständige Stiftung (Kirchenkreis) S A T Z U N G. der... (Name der Stiftung), Präambel

Ordnung der Evangelischen Jugend der Landeskirche Hannovers

fondia Stiftung zur Förderung der Gemeindediakonie im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund

Zentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:

Bericht an den Gemeinderat

Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Buchwissenschaft. im Fachbereich Philosophie und Philologie.

Der Bischof von Augsburg

Dienstanweisung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst in den Bereich Seelsorge und Verkündigung

Erster Abschnitt Grundlagen

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums

Bundesjugendordnung der DLRG-Jugend

bo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN

Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn der Evangelischen Kirche von Westfalen

Die Einrichtung dient der Forschung, der Lehre und dem Studium sowie der Fort- und Weiterbildung.

Bildung und Soziales 5.03/0

Jugendordnung. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsverband Traunstein-Siegsdorf e.v.

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt

Diese Geschäftsordnung gilt nur für den Vorstand nach 10 der Satzung des Turnverein Bitburg 1911 e. V. und regelt dessen interne Arbeitsweise.

Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

Präambel zur Geschäftsordnung des Vorstandes und der Abteilungsvorstände

Geschäftsordnung für die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 16. Juni 1997 zuletzt geändert am 11.

der Sozialdemokratischen Partei Urtenen-Schönbühl & Umgebung

- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 11/2014 Seite 1

Erster Abschnitt Grundlagen

Evangelisch-Lutherischer Drucksache 87. Stellungnahme des Kirchenkreises Mecklenburg zum Klimaschutzgesetz DS 80

Transkript:

Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 12.01.2012 Die nachfolgende Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste wird nach 12 Abs. 5 der Kirchenkreissatzung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein erlassen. 1 Ziele und Aufgaben (1) Das Zentrum kirchlicher Dienste versammelt alle Fachkompetenzen der unselbständigen Dienste und Werke des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein unter einem Dach, durch welche der Kirchenkreis im Sinne seiner gemeindeübergreifenden und diakonischen Verantwortung und Zuständigkeit den Menschen in den Gemeinden und im Kirchenkreis dient (außer den Stabsstellen). (2) Es greift Themen der gesellschaftlichen und kirchlichen Wirklichkeit auf, entwickelt sie und setzt sie praktisch um. Es trägt so zur Profilbildung des Kirchenkreises bei. (3) Es unterstützt die Kirchengemeinden in ihrer Entwicklung. (4) Es wendet sich an Menschen, die thematisch interessiert, aber nicht ortsgemeindlich orientiert sind. (5) Es beteiligt sich an öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen. 2 Sitz Das Zentrum kirchlicher Dienste hat seinen Sitz am Anscharforum in Neumünster, Am Alten Kirchhof 5. 3 Zugehörigkeit (1) Zum Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein gehören folgende Werke: 1. das Jugendwerk, 2. das Kindertagesstättenwerk (einschließlich der Fachberatung für Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden), 3. das Frauenwerk und 4. das Evangelische Beratungszentrum Kiel (einschließlich Telefonseelsorge). (2) Weiterhin gehören zum Zentrum kirchlicher Dienste: 1. die regionale ökumenische Arbeitsstelle, 2. Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt und 3. Kirche und Schule, 4. Krankenhausseelsorge,

5. Altenheimseelsorge, 6. Gehörlosenseelsorge und 7. Notfallseelsorge. (3) Weitere Dienste oder Werke können durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes dem Zentrum kirchlicher Dienste hinzugefügt werden. 4 Leitung und Geschäftsführung (1) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste wird durch eine Pastorin oder einen Pastor wahrgenommen und vom Kirchenkreisvorstand berufen. (2) Auf die Leitung wird das Gestaltungs- und Organisationsrecht über die Arbeitsfelder, die dem Zentrum kirchlicher Dienste zugeordnet sind, übertragen. Einzelheiten im Zusammenhang mit den Leitungen der Werke und Dienste sind in 6 geregelt. (3) Der Leitung obliegt die inhaltliche Gestaltung und Konzeption des Zentrums kirchlicher Dienste im Rahmen der Vorgaben durch die Synode und/oder den Vorstand des Kirchenkreises. Die Leitung bringt theologische Fragestellungen und Inhalte in die Arbeit der einzelnen Werke und Arbeitsfelder ein. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit dort in enger Bindung an den kirchlich-diakonischen Auftrag geschieht. (4) Der Leitung obliegt die Personalverantwortung und führung aller Mitarbeitenden des Zentrums kirchlicher Dienste. Nähere Einzelheiten zu Personalentscheidungen sind in 9 geregelt. (5) Die Leitung ist verantwortlich für folgende Kommunikations- und Steuerungsangelegenheiten: Leitungs- und Fachkonferenzen; Kontinuierlicher Kontakt zur Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Altholstein; Verantwortung für die Erstellung, Umsetzung und Einhaltung eines jährlichen Themen- und Maßnahmenplans im Zentrum kirchlicher Dienste; Vorbereitung der Verhandlungen über Kontrakte mit der Landeskirche in Zusammenarbeit mit der zuständigen pröpstlichen Person und den Werkeleitungen; Öffentlichkeitsarbeit des Zentrums kirchlicher Dienste in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle Öffentlichkeitsarbeit. (6) Die Leitung ist verantwortlich für alle anfallenden geschäftsführenden Aufgaben und für die Organisation der Haus- und Bürogemeinschaft der zum Zentrum kirchlicher Dienste zugeordneten Werke und Dienste. (7) Die Leitung hält im Rahmen ihres pastoralen Auftrages zur öffentlichen Wortverkündigung regelmäßig Gottesdienste. Ihr wird eine Predigtstätte zugewiesen.

5 Stellvertretende Leitung Die Stellvertretung für die Leitung wird aus dem Kreis der Werkeleitungen auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters vom Kirchenkreisvorstand bestimmt. 6 Werkeleitungen und Leitungen der Dienste Die Werkeleitungen und die Leitungen der einzelnen Dienste arbeiten in ihrem Dienst oder Werk eigenständig im Rahmen der Ordnungen, der Aufgaben und Ziele; verantworten und gestalten die Arbeit in ihrem Werk oder Dienst im Rahmen der festgelegten Aufgaben und Ziele; erarbeiten im Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste Konzepte für die Arbeit im jeweiligen Werk oder Dienst; vertreten ihren Arbeitsbereich in der Öffentlichkeit in Absprache mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste. Kann über die Konzepte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin in den von Pastorinnen oder Pastoren geleiteten Bereichen.

7 Stellvertretende Werkeleitungen Die Stellvertretungen für die jeweiligen Werkeleitungen werden auf Vorschlag der betreffenden Werkeleitung von der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste bestimmt. 8 Siegel (1) Das Zentrum kirchlicher Dienste ist befugt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben das Siegel des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein zu führen. (2) Die Siegelführung obliegt der Leitung bzw. der stellvertretenden Leitung. Im Rahmen der Übertragung von Personalentscheidungen ist die Leitung des Kindertagesstättenwerkes darüber hinaus zur Siegelführung berechtigt. 9 Personalentscheidungen (1) Die das Grundverhältnis betreffenden Personalentscheidungen für die unmittelbar im Zentrum kirchlicher Dienste Beschäftigten mit Ausnahme der Pastorinnen und Pastoren sowie der Werkeleitungen trifft die Leitung im Rahmen des Stellenplanes. (2) Der Leitung werden die sonstigen Personalentscheidungen über alle Mitarbeitenden des Zentrums kirchlicher Dienste übertragen. (3) Bei Personalentscheidungen über Pastorinnen und Pastoren im Dienst des Bereichs des Zentrums kirchlicher Dienste ist die Leitung zu hören. (4) Über die Pastorinnen oder Pastoren, die im Rahmen der Zugehörigkeit ihres Arbeitsfeldes dem Zentrum kirchlicher Dienste zugeordnet sind, übt der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin die Aufsicht aus. (5) Der Leitung des Kindertagesstättenwerkes werden alle Personalentscheidungen der Beschäftigten des Kindertagesstättenwerkes im Rahmen des Stellenplanes übertragen. Bei Personalentscheidungen, die das Grundverhältnis der Leitungen der Kindertagesstätten betreffen, ist das Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste einzuholen. (6) Personalentscheidungen über Personal in den Kindertagesstätten des Kindertagesstättenwerkes können auf die jeweilige Leitung der Kindertagesstätten delegiert werden. (7) Den jeweiligen Werkeleitungen werden die Personalangelegenheiten der jeweils betreffenden Werke übertragen, die nicht das jeweilige Grundverhältnis betreffen. (8) Bei der Besetzung der Stellen der Referentinnen oder Referenten sollen der Jugendausschuss bzw. der betreffende Beirat beteiligt werden. (9) Weitere Delegationen sind im Bereich der Personalentscheidungen nicht möglich. 10 Haushalt und Finanzen (1) Der Haushalt und die Jahresrechnung für das Zentrum kirchlicher Dienste werden vom Verwaltungszentrum erstellt und begleitet.

(2) Vor Erstellung des jeweiligen Haushaltsentwurfs sind die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste und die jeweiligen Fachbereiche und deren Gremien zu beteiligen. Grundlage sind zunächst die Haushaltsanmeldungen. (3) Die Leitung und die Werkeleitungen tragen die jeweilige Haushaltsverantwortung. (4) Die Leitung kann Anordnungsbefugnisse innerhalb des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit dem Verwaltungszentrum erteilen. (5) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste, die jeweiligen Werkeleitungen und die Leitungen der Dienste haben jederzeit das Recht, Einsicht in die jeweiligen Sachbücher zu nehmen. 11 Außenvertretung (1) Die Leitung vertritt den Kirchenkreis in den Arbeitsbereichen des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit der für das Zentrum kirchlicher Dienste zuständigen pröpstlichen Person nach außen. (2) Die Vertretung kann auch durch die jeweiligen Werkeleitungen oder durch die Leitungen der einzelnen Dienste erfolgen. (3) Über grundsätzliche Angelegenheiten soll der Kirchenkreisvorstand möglichst vor der Abgabe etwaiger Willenserklärungen informiert werden. (4) In kirchlichen oder kommunalen Gremien oder Fach- und Arbeitsgruppen erfolgt die Außenvertretung durch das jeweils zuständige Fachpersonal. Die Leitung ist zu informieren. 12 Jugendausschuss (1) Der Jugendausschuss ist insbesondere unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kirchenkreissynode, des Kirchenkreisvorstandes und des Jugendwerkes verantwortlich für die Durchführung der Jugendarbeit im Ev.- Luth. Kirchenkreis Altholstein. (2) Er berichtet jährlich der Synode über die Arbeit der Evangelischen Jugend Altholstein. (3) Der Jugendausschuss berät bei der Besetzung des pädagogischtheologischen Fachpersonales in der Geschäftsstelle und bei der Besetzung der Leitungen in der offenen Jugendarbeit. (4) Er entsendet Mitglieder der Evangelischen Jugend Altholstein in den Stiftungsbeirat und den Verein Falkenhorst. (5) Dem Jugendausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: jeweils zwei von den Jugendvertretungen gewählte Vertreterinnen und Vertreter, ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, ein Mitglied der Synode des Kirchenkreises, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der Konferenz der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit, eine weitere durch den Jugendausschuss berufene Person. Die 2/3 Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder des Jugendausschusses ist zu gewährleisten.

(6) Die Leitung der Geschäftsstelle des Jugendwerkes nimmt an den Sitzungen des Jugendausschusses mit beratender Stimme teil. 13 Beiräte (1) Für folgende Arbeitsbereiche begleiten Beiräte die jeweilige Arbeit: - Frauenwerk, - Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt und - Kirche und Schule. (2) Die Beiräte sind Beratungsgremien dieser Arbeitsfelder und haben keinerlei Weisungsbefugnisse. (3) Bei der Besetzung der Beiräte sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten: - regionale Präsenz, - gesellschaftlich und fachlich relevante Gruppen und - die ansässigen oder beteiligten Kirchengemeinden. (4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den jeweiligen Werkeleitungen bzw. den Leitungen der Dienste. Die Geschäftsführenden können nicht den Vorsitz der Beiräte übernehmen. (5) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste berufen. Der Leitung können Vorschläge von den Werkeleitungen und den Leitungen der Dienste sowie von den jeweils zuständigen Gremien und Beiräten gemacht werden. Näheres dazu regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen der Beiräte. (6) Die Zahl der Mitglieder im Frauenbeirat soll zwölf betragen. In den übrigen Beiräten soll die Zahl der Mitglieder sieben nicht überschreiten. Eine Regelung für stellvertretende Mitglieder kann in den jeweiligen Geschäftsordnungen vorgehalten werden. 14 Konferenzen Im Bereich des Zentrums kirchlicher Dienste finden statt die Leitungskonferenz und die jeweiligen Fachkonferenzen. 15 Leitungskonferenz (1) Die Leitungskonferenz hat zum Ziel, alle Leitungen des Zentrums kirchlicher Dienste zusammenzuführen und alle anfallenden betriebsbedingten Abläufe, Termine und Vorhaben anzusprechen. (2) Sie wird von der Leitung mindestens einmal monatlich einberufen, vorbereitet und durchgeführt. (3) An der Leitungskonferenz nehmen alle Werkeleitungen und die Leitungen der einzelnen Dienste teil. Daran kann die zuständige pröpstliche Person mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeitende der einzelnen Dienste und Werke oder die Leitung des Verwaltungszentrums können hinzugezogen werden.

16 Kirchenkreisvorstand (1) Der Kirchenkreisvorstand verantwortet Ziele und Inhalte für die Arbeit des Zentrums kirchlicher Dienste zusammen mit der Kirchenkreissynode. (2) Er schließt ggfs. Kontrakte mit den Hauptbereichen der Landeskirche. 17 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.