Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 12.01.2012 Die nachfolgende Geschäftsordnung für das Zentrum kirchlicher Dienste wird nach 12 Abs. 5 der Kirchenkreissatzung für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein erlassen. 1 Ziele und Aufgaben (1) Das Zentrum kirchlicher Dienste versammelt alle Fachkompetenzen der unselbständigen Dienste und Werke des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein unter einem Dach, durch welche der Kirchenkreis im Sinne seiner gemeindeübergreifenden und diakonischen Verantwortung und Zuständigkeit den Menschen in den Gemeinden und im Kirchenkreis dient (außer den Stabsstellen). (2) Es greift Themen der gesellschaftlichen und kirchlichen Wirklichkeit auf, entwickelt sie und setzt sie praktisch um. Es trägt so zur Profilbildung des Kirchenkreises bei. (3) Es unterstützt die Kirchengemeinden in ihrer Entwicklung. (4) Es wendet sich an Menschen, die thematisch interessiert, aber nicht ortsgemeindlich orientiert sind. (5) Es beteiligt sich an öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen. 2 Sitz Das Zentrum kirchlicher Dienste hat seinen Sitz am Anscharforum in Neumünster, Am Alten Kirchhof 5. 3 Zugehörigkeit (1) Zum Zentrum kirchlicher Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein gehören folgende Werke: 1. das Jugendwerk, 2. das Kindertagesstättenwerk (einschließlich der Fachberatung für Kindertagesstätten in Trägerschaft von Kirchengemeinden), 3. das Frauenwerk und 4. das Evangelische Beratungszentrum Kiel (einschließlich Telefonseelsorge). (2) Weiterhin gehören zum Zentrum kirchlicher Dienste: 1. die regionale ökumenische Arbeitsstelle, 2. Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt und 3. Kirche und Schule, 4. Krankenhausseelsorge,
5. Altenheimseelsorge, 6. Gehörlosenseelsorge und 7. Notfallseelsorge. (3) Weitere Dienste oder Werke können durch Beschluss des Kirchenkreisvorstandes dem Zentrum kirchlicher Dienste hinzugefügt werden. 4 Leitung und Geschäftsführung (1) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste wird durch eine Pastorin oder einen Pastor wahrgenommen und vom Kirchenkreisvorstand berufen. (2) Auf die Leitung wird das Gestaltungs- und Organisationsrecht über die Arbeitsfelder, die dem Zentrum kirchlicher Dienste zugeordnet sind, übertragen. Einzelheiten im Zusammenhang mit den Leitungen der Werke und Dienste sind in 6 geregelt. (3) Der Leitung obliegt die inhaltliche Gestaltung und Konzeption des Zentrums kirchlicher Dienste im Rahmen der Vorgaben durch die Synode und/oder den Vorstand des Kirchenkreises. Die Leitung bringt theologische Fragestellungen und Inhalte in die Arbeit der einzelnen Werke und Arbeitsfelder ein. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit dort in enger Bindung an den kirchlich-diakonischen Auftrag geschieht. (4) Der Leitung obliegt die Personalverantwortung und führung aller Mitarbeitenden des Zentrums kirchlicher Dienste. Nähere Einzelheiten zu Personalentscheidungen sind in 9 geregelt. (5) Die Leitung ist verantwortlich für folgende Kommunikations- und Steuerungsangelegenheiten: Leitungs- und Fachkonferenzen; Kontinuierlicher Kontakt zur Geschäftsführung des Diakonischen Werkes Altholstein; Verantwortung für die Erstellung, Umsetzung und Einhaltung eines jährlichen Themen- und Maßnahmenplans im Zentrum kirchlicher Dienste; Vorbereitung der Verhandlungen über Kontrakte mit der Landeskirche in Zusammenarbeit mit der zuständigen pröpstlichen Person und den Werkeleitungen; Öffentlichkeitsarbeit des Zentrums kirchlicher Dienste in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle Öffentlichkeitsarbeit. (6) Die Leitung ist verantwortlich für alle anfallenden geschäftsführenden Aufgaben und für die Organisation der Haus- und Bürogemeinschaft der zum Zentrum kirchlicher Dienste zugeordneten Werke und Dienste. (7) Die Leitung hält im Rahmen ihres pastoralen Auftrages zur öffentlichen Wortverkündigung regelmäßig Gottesdienste. Ihr wird eine Predigtstätte zugewiesen.
5 Stellvertretende Leitung Die Stellvertretung für die Leitung wird aus dem Kreis der Werkeleitungen auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters vom Kirchenkreisvorstand bestimmt. 6 Werkeleitungen und Leitungen der Dienste Die Werkeleitungen und die Leitungen der einzelnen Dienste arbeiten in ihrem Dienst oder Werk eigenständig im Rahmen der Ordnungen, der Aufgaben und Ziele; verantworten und gestalten die Arbeit in ihrem Werk oder Dienst im Rahmen der festgelegten Aufgaben und Ziele; erarbeiten im Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste Konzepte für die Arbeit im jeweiligen Werk oder Dienst; vertreten ihren Arbeitsbereich in der Öffentlichkeit in Absprache mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste. Kann über die Konzepte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin in den von Pastorinnen oder Pastoren geleiteten Bereichen.
7 Stellvertretende Werkeleitungen Die Stellvertretungen für die jeweiligen Werkeleitungen werden auf Vorschlag der betreffenden Werkeleitung von der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste bestimmt. 8 Siegel (1) Das Zentrum kirchlicher Dienste ist befugt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben das Siegel des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein zu führen. (2) Die Siegelführung obliegt der Leitung bzw. der stellvertretenden Leitung. Im Rahmen der Übertragung von Personalentscheidungen ist die Leitung des Kindertagesstättenwerkes darüber hinaus zur Siegelführung berechtigt. 9 Personalentscheidungen (1) Die das Grundverhältnis betreffenden Personalentscheidungen für die unmittelbar im Zentrum kirchlicher Dienste Beschäftigten mit Ausnahme der Pastorinnen und Pastoren sowie der Werkeleitungen trifft die Leitung im Rahmen des Stellenplanes. (2) Der Leitung werden die sonstigen Personalentscheidungen über alle Mitarbeitenden des Zentrums kirchlicher Dienste übertragen. (3) Bei Personalentscheidungen über Pastorinnen und Pastoren im Dienst des Bereichs des Zentrums kirchlicher Dienste ist die Leitung zu hören. (4) Über die Pastorinnen oder Pastoren, die im Rahmen der Zugehörigkeit ihres Arbeitsfeldes dem Zentrum kirchlicher Dienste zugeordnet sind, übt der zuständige Propst bzw. die zuständige Pröpstin die Aufsicht aus. (5) Der Leitung des Kindertagesstättenwerkes werden alle Personalentscheidungen der Beschäftigten des Kindertagesstättenwerkes im Rahmen des Stellenplanes übertragen. Bei Personalentscheidungen, die das Grundverhältnis der Leitungen der Kindertagesstätten betreffen, ist das Einvernehmen mit der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste einzuholen. (6) Personalentscheidungen über Personal in den Kindertagesstätten des Kindertagesstättenwerkes können auf die jeweilige Leitung der Kindertagesstätten delegiert werden. (7) Den jeweiligen Werkeleitungen werden die Personalangelegenheiten der jeweils betreffenden Werke übertragen, die nicht das jeweilige Grundverhältnis betreffen. (8) Bei der Besetzung der Stellen der Referentinnen oder Referenten sollen der Jugendausschuss bzw. der betreffende Beirat beteiligt werden. (9) Weitere Delegationen sind im Bereich der Personalentscheidungen nicht möglich. 10 Haushalt und Finanzen (1) Der Haushalt und die Jahresrechnung für das Zentrum kirchlicher Dienste werden vom Verwaltungszentrum erstellt und begleitet.
(2) Vor Erstellung des jeweiligen Haushaltsentwurfs sind die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste und die jeweiligen Fachbereiche und deren Gremien zu beteiligen. Grundlage sind zunächst die Haushaltsanmeldungen. (3) Die Leitung und die Werkeleitungen tragen die jeweilige Haushaltsverantwortung. (4) Die Leitung kann Anordnungsbefugnisse innerhalb des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit dem Verwaltungszentrum erteilen. (5) Die Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste, die jeweiligen Werkeleitungen und die Leitungen der Dienste haben jederzeit das Recht, Einsicht in die jeweiligen Sachbücher zu nehmen. 11 Außenvertretung (1) Die Leitung vertritt den Kirchenkreis in den Arbeitsbereichen des Zentrums kirchlicher Dienste in Absprache mit der für das Zentrum kirchlicher Dienste zuständigen pröpstlichen Person nach außen. (2) Die Vertretung kann auch durch die jeweiligen Werkeleitungen oder durch die Leitungen der einzelnen Dienste erfolgen. (3) Über grundsätzliche Angelegenheiten soll der Kirchenkreisvorstand möglichst vor der Abgabe etwaiger Willenserklärungen informiert werden. (4) In kirchlichen oder kommunalen Gremien oder Fach- und Arbeitsgruppen erfolgt die Außenvertretung durch das jeweils zuständige Fachpersonal. Die Leitung ist zu informieren. 12 Jugendausschuss (1) Der Jugendausschuss ist insbesondere unbeschadet der Aufgaben und Rechte der Kirchenkreissynode, des Kirchenkreisvorstandes und des Jugendwerkes verantwortlich für die Durchführung der Jugendarbeit im Ev.- Luth. Kirchenkreis Altholstein. (2) Er berichtet jährlich der Synode über die Arbeit der Evangelischen Jugend Altholstein. (3) Der Jugendausschuss berät bei der Besetzung des pädagogischtheologischen Fachpersonales in der Geschäftsstelle und bei der Besetzung der Leitungen in der offenen Jugendarbeit. (4) Er entsendet Mitglieder der Evangelischen Jugend Altholstein in den Stiftungsbeirat und den Verein Falkenhorst. (5) Dem Jugendausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: jeweils zwei von den Jugendvertretungen gewählte Vertreterinnen und Vertreter, ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes, ein Mitglied der Synode des Kirchenkreises, eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus der Konferenz der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendarbeit, eine weitere durch den Jugendausschuss berufene Person. Die 2/3 Mehrheit der ehrenamtlichen Mitglieder des Jugendausschusses ist zu gewährleisten.
(6) Die Leitung der Geschäftsstelle des Jugendwerkes nimmt an den Sitzungen des Jugendausschusses mit beratender Stimme teil. 13 Beiräte (1) Für folgende Arbeitsbereiche begleiten Beiräte die jeweilige Arbeit: - Frauenwerk, - Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt und - Kirche und Schule. (2) Die Beiräte sind Beratungsgremien dieser Arbeitsfelder und haben keinerlei Weisungsbefugnisse. (3) Bei der Besetzung der Beiräte sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten: - regionale Präsenz, - gesellschaftlich und fachlich relevante Gruppen und - die ansässigen oder beteiligten Kirchengemeinden. (4) Die Geschäftsführung der Beiräte obliegt den jeweiligen Werkeleitungen bzw. den Leitungen der Dienste. Die Geschäftsführenden können nicht den Vorsitz der Beiräte übernehmen. (5) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der Leitung des Zentrums kirchlicher Dienste berufen. Der Leitung können Vorschläge von den Werkeleitungen und den Leitungen der Dienste sowie von den jeweils zuständigen Gremien und Beiräten gemacht werden. Näheres dazu regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen der Beiräte. (6) Die Zahl der Mitglieder im Frauenbeirat soll zwölf betragen. In den übrigen Beiräten soll die Zahl der Mitglieder sieben nicht überschreiten. Eine Regelung für stellvertretende Mitglieder kann in den jeweiligen Geschäftsordnungen vorgehalten werden. 14 Konferenzen Im Bereich des Zentrums kirchlicher Dienste finden statt die Leitungskonferenz und die jeweiligen Fachkonferenzen. 15 Leitungskonferenz (1) Die Leitungskonferenz hat zum Ziel, alle Leitungen des Zentrums kirchlicher Dienste zusammenzuführen und alle anfallenden betriebsbedingten Abläufe, Termine und Vorhaben anzusprechen. (2) Sie wird von der Leitung mindestens einmal monatlich einberufen, vorbereitet und durchgeführt. (3) An der Leitungskonferenz nehmen alle Werkeleitungen und die Leitungen der einzelnen Dienste teil. Daran kann die zuständige pröpstliche Person mit beratender Stimme teilnehmen. Mitarbeitende der einzelnen Dienste und Werke oder die Leitung des Verwaltungszentrums können hinzugezogen werden.
16 Kirchenkreisvorstand (1) Der Kirchenkreisvorstand verantwortet Ziele und Inhalte für die Arbeit des Zentrums kirchlicher Dienste zusammen mit der Kirchenkreissynode. (2) Er schließt ggfs. Kontrakte mit den Hauptbereichen der Landeskirche. 17 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.