Rechtliche Regelung des privaten Waffenbesitzes in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten

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Transkript:

Rechtliche Regelung des privaten Waffenbesitzes in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Deutschland - Sachstand - 2009 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 118/09

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Rechtliche Regelung des privaten Waffenbesitzes in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten - Deutschland Sachstand WD 3-3000 - 118/09 Abschluss der Arbeit: 31. März 2009 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W.

- 3-1. Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 10 des Waffengesetzes (WaffG) regelt die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz und Führen einer Waffe sowie zum Schießen mit ihr. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt ( 10 Abs. 1 WaffG). Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet ( 10 Abs. 3 WaffG). Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird ( 10 Abs. 4 WaffG). Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt ( 10 Abs. 5 WaffG). Eine Erlaubnis kann nach 9 Abs. 1 WaffG zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Zu diesen Zwecken können Erlaubnisse nach 10 Abs. 1 WaffG befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. 2. Voraussetzungen einer Erlaubnis Nach 4 Abs. 1 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat ( 2 Abs. 1 WaffG), die erforderliche Zuverlässigkeit ( 5 WaffG) und persönliche Eignung ( 6 WaffG) besitzt, die erforderliche Sachkunde ( 7 WaffG) und ein Bedürfnis nachgewiesen hat ( 8 WaffG) und bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. Gemäß 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen

- 4 - Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die zuständige Behörde hat laut 4 Abs. 4 WaffG drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Ra h- men der Prüfung nach 4 Absatz 3 WaffG erfolgen. 2.1. Zuverlässigkeit Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind ( 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Die Zuverlässigkeit fehlt ferner bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind ( 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind ( 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Weitere Versagungsgründe kommen hinzu ( 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 WaffG). 2.2. Eignung Nach 6 WaffG besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind.

- 5-2.3. Sachkunde Den Nachweis der Sachkunde hat nach 7 Abs. 1 WaffG erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. 2.4. Bedürfnis Der Nachweis eines Bedürfnisses ist nach 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauc h- tumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. 3. Aufbewahrung von Waffen und Munition Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in 36 WaffG geregelt. 36 Abs. 1 WaffG lautet: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. 36 Abs. 2 WaffG betrifft die Aufbewahrung von Schusswaffen und verbotenen Gegenständen. 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG regelt dabei die Aufbewahrung von Schusswaffen, deren Erwerb der Erlaubnispflicht unterliegt. Darunter fallen z. B. nicht die Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Ihr Führen ist zwar erlaubnispflichtig (Kleiner Waffenschein), nicht aber der Erwerb. 1 Im Falle der Aufbewahrung solcher Waffen in einem anderen Schrank als dem nach DIN/EN 1143-1 gilt die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung der Munition nach 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG. 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG erlaubt die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entspricht oder gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt insbesondere ein Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG erklärt auch die Aufbewahrung in vergleichbar gesicherten Räumen für ausreichend; dies gilt für die Aufbewahrung nach 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG. 1 Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2004, 36 Rdnr. 17.

- 6-4. Nachweispflicht und Kontrolle Gemäß 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, die getroffenen Maßnahmen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen; 2 dies ist nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. 3 Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, 4 kann die Behörde von dem Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Für Wohnräume gilt dies aber nur unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG: Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefa hren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Unter den Begriff öffentliche Sicherheit fallen z.b. alle Strafrechtsnormen. Eine Gefahr ist eine Sachlage, bei der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, in absehbarer Zeit und bei ungehindertem Geschehensablauf ein Schadenseintritt an einem der genannten Güter zu befürchten ist. 5 Der Begriff dringend lehnt sich an die entsprechende Formulierung in Art. 13 Abs. 7 GG an. 6 Der konkrete Inhalt ist umstritten. 7 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine dringende Gefahr vorliegt, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird. 8 An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. 9 Da durch Waffen erhebliche Schäden verursacht werden können, kann die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts insoweit geringer sein. Mit anderen Worten bedeutet dies: Für den Fall, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Sicherheitsdefizite bestehen, 10 gestattet die Vorschrift, die Wohnung des Betroffenen gegen seinen Willen zum Zwecke der Prüfung der sicheren Aufbewahrung der Schuss- 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Ausführlich Heller/Soschinka, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2008, Seite 237. Apel/Bushart (Fn. 1), Rdnr. 27. Beispielsweise, wenn die Nachweispflichten trotz eindeutigen Verlangens der Behörde nur unvollständig erfüllt werden, Apel/Bushart (Fn. 1), 36 Rdnr. 31. Statt aller Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, S. 316 m. w. N. Denninger (Fn. 5), S. 327. Nachweise bei Denninger (Fn. 5), S. 327. BVerwG, Urteil vom 6. September 1974, Aktenzeichen I C 17.73 (BVerwGE 47, 31) Rn. 23, m. w. N.; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgestz, Band 1, 5. Auflage 2005, Art. 13 Abs. 7 Rn. 159. Gornig (Fn. 8), Art. 13 Abs. 7 Rn. 159. Etwa Hinweise auf wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht, weitere Beispiele bei Heller/Soschinka (Fn. 2), S. 238 und Apel/Bushart (Fn. 1), 36 Rn. 39.

- 7 - waffen und der Munition zu betreten. 11 Eine allgemeine Nachschau, ob waffenrechtliche Vorschriften eingehalten werden, ist hingegen nicht erlaubt. 12 Zu betonen ist, dass das WaffG nur Kontrollrechte der zuständigen Behörde statuiert, aber keine Kontrollpflichten. 13 5. Neuregelung des Waffengesetzes Das geltende Waffenrecht basiert im Wesentlichen auf dem (WaffG) vom 11. Oktober 2002 14, das eine Neuregelung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 15 darstellt. Die Neuregelung verschärfte die Anforderungen an die Zuverlässigkeit ( 5 WaffG) in fo l- genden Punkten 16 : obligatorische Waffenversagung bzw. obligatorischer Waffenentzug bei Verbrechern und zu einjähriger Freiheitsstrafe verurteilten Personen; regelmäßig Annahme der Unzuverlässigkeit bei extremistischer Betätigung; gleiche Anforderungen an Jäger, bei denen vorher Straftaten gegen das Vermögen (z. B. Steuerdelikte) nicht zur Unzuverlässigkeit führten; außerdem Überprüfung der Zuverlässigkeit künftig spätestens alle drei Jahre ( 4 Abs. 3 WaffG) statt vorher nur alle fünf Jahre ( 30 Abs. 4 WaffG a.f.). Die Neuregelung verschärfte auch die Überprüfung des Bedürfnisses für erlaubnispflichtige Schusswaffen während der ersten sechs Jahre ab Erteilung der Besitzerlaubnis ( 4 Abs. 4 WaffG). Außerdem wurde der missbräuchliche Umgang mit Waffen stärker eingeschränkt, indem das Verbot des Umgangs mit gefährlichen Messern erweitert wurde (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und Nr.1.4.1 bis 1.4.3 WaffG). Das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen wurde von einer Erlaubnis, die eine Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung voraussetzt, abhängig gemacht (sogenannter Kleiner Waffenschein 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 wurde mit Gesetz vom 26. März 2008 17 geändert. Zum einen waren Anforderungen aus dem internationalen Bereich umzusetzen. So hatte die Bundesrepublik Deutschland das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 31. Mai 2001 (VN- 11 12 13 14 15 König/Papsthart, Nomos-Erläuterungen zum Deutschen Bundesrecht, WaffG 36 Abs. 3 (beckonline). Heller/Soschinka (Fn. 2), S. 238. Apel/Bushart (Fn. 1), 36 Rdnr.40. Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I Seite 3970 (4592)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426). Waffengesetz vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417 Neubekanntmachung BGBl. I S. 432). 16 Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 7. Dezember 2001 (BT -Drs. 14/ 7758), S. 49 f. 17 BGBl. I S. 426.

- 8 - Schusswaffenprotokoll) am 3. September 2002 gezeichnet. Darüber hinaus hatte die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom 8. Dezember 2005 18 alle Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen des Internationalen Instruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Markierung und Nachverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen anzuwenden. Zum anderen wurde aus Gründen der inneren Sicherheit 19 das Führen von Anscheinswaffen in teilweiser und maßvoller Rücknahme der Abschaffung des Anscheins-Paragraphen im alten Waffengesetz verboten. Für Schusswaffen, die ohne Funktionsschwächung in von der Erlaubnispflicht her an sich niedriger kategorisierte Waffen umgearbeitet wurden, gilt, dass die höhere Kategorisierung des Ursprungszustandes beibehalten bleibt. Auch wurden Distanz- Elektroimpulsgeräte (auf dem Markt v. a. unter der Bezeichnung Air- Taser bekannt und erhältlich) wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials verboten. 18 A/RES/60/81. 19 Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7717), S. 17.