VG Stuttgart, Urteil vom , Aktenzeichen 5 K 4297/05

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1 VG Stuttgart, Urteil vom , Aktenzeichen 5 K 4297/05 Keine Erteilung eines Waffenscheines, wenn besondere Gefährdung nicht glaubhaft gemacht wurde Tenor Wer ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition geltend macht, da er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei, muss zu seiner angeblichen Gefährdung konkrete Angaben machen und etwa widerfahrene Gefährdungen durch eine Darlegung von Einzelheiten schildern. Allgemeine Hinweise auf gefährliche Hunde und Verbrecher reichen hierzu nicht aus. Die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines befreit nicht von diesen Anforderungen. (tbu) Kein Waffenschein für pensionierten Polizisten Die von ihm vorgetragenen Gründen des Selbstschutzes gegen Hunde und Verbrecher und der Hinweis auf die Freiheit in den USA, eine Faustfeuerwaffe tragen zu dürfen, begründen ebenso wenig wie der Umstand, dass er als Polizist 40 Jahre eine Waffe getragen hat und Inhaber eines (Jahres- )Jagdschein ist, das Bedürfnis zum Führen einer Waffe. Das hat Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom entschieden und seine Klage auf Erteilung eines Waffenscheins abgewiesen. Der Kläger beantragte bereits in den Jahren 1992 und 1999 beim Landratsamt Schwäbisch Hall erfolglos die Erteilung eines Waffenscheins für mehrere Arten von Schusswaffen zum Schutze für ihn und andere Personen vor großen gefährlichen Kampfhunden und vor Straftätern. Seiner Petition im Jahre 2001, ihm die Berechtigung zum Führen einer Pistole oder eines Revolvers als Polizeibeamter (nunmehr) im Ruhestand zu erteilen, half der Landtag von Baden-Württemberg nicht ab. In den Jahren 2002 und 2003 wandte er sich mit seinem Begehren erneut an das Landratsamt bzw. den Landrat. Er trug dabei vor, das Waffengesetz entwaffne in unverschämter Art und Weise den anständigen, zuverlässigen und gesetzestreuen Bürger; der Verbrecher habe sowieso Waffen. In den USA gehöre es einfach zur Freiheit und zum Recht eines zuverlässigen Bürgers, eine Faustfeuerwaffe tragen zu dürfen. In Deutschland bekomme fast jeder einen Führerschein, obwohl dadurch früher jedes Jahr und jetzt jedes Jahr Personen getötet und noch viel mehr Personen schwer verletzt würden. Dies sei selbstverständlich und werde von den Waffenhassern im Bundestag einfach hingenommen. Seit 45 Jahren dürfe er als Jäger Waffen tragen. Vierzig Jahre lang habe er als Polizeibeamter Waffen tragen müssen. Während der RAF-Zeit sei verlangt worden, dass man die Waffen und die Uniform zur Wohnung und zur Polizeidienststelle getragen habe. Es sei verfassungswidrig, geschulten, geprüften und zuverlässigen Bürgern den Waffenschein zu verweigern. Auf seinen weiteren Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom schließlich erneut die Erteilung eines Waffenscheins für Pistolen und Revolver ab. Seine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts führt aus: Nach den einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes werde die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, wenn hierfür u.a. ein Bedürfnis nachgewiesen werde. Der Nachweis eines Bedürfnisses sei erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem etwa als Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler, sowie als gefährdete Person glaubhaft gemacht seien. Im Falle der Geltendmachung eines persönlichen Interesses als gefährdete Person wie beim Kläger müsse glaubhaft gemacht werden, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Eine derartige Gefährdung habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er habe insbesondere keine konkreten Angaben dazu gemacht, dass er als Polizist im Ruhestand wesentlich mehr gefährdet sei als die Allgemeinheit. Ihm etwa widerfahrene Gefährdungen habe er nicht durch die Darlegung von Einzelheiten geschildert. Seine Ausführungen erschöpften sich

2 in allgemeinen Hinweisen auf gefährliche Hunde und Verbrecher. Dies erfülle aus auf der Hand liegenden Gründen offenkundig nicht die gesetzliche Voraussetzung. Von dieser Voraussetzung sei der Kläger auch nicht durch die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheins befreit. Als Inhaber eines (Jahres-)Jagdscheines werde der Kläger von der generellen Erlaubnispflicht für das Führen von Schusswaffen lediglich für so genannte jagdbezogenen Handlungen freigestellt. Wolle er aber außerhalb solcher Handlungen - also nicht als Jäger, sondern als gefährdete Person - eine Schusswaffe führen, müsse er auch insoweit sein Bedürfnis nachweisen, was er, wie ausgeführt, offensichtlich nicht getan habe. Das Urteil (Az.: 5 K 4297/05) ist nicht rechtskräftig. PM vom Tatbestand Der 66-jährige Kläger, ein pensionierter Polizeibeamter, begehrt die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen von Pistolen als Selbstschutz gegen Hunde und Verbrecher. Unter dem meldete er gegenüber dem Landratsamt gemäß 59 WaffG a. F. sechs Jagdgewehre und vier Pistolen an. Mit gleichem Datum beantragte er beim Landratsamt die Erteilung eines Waffenscheins und trug zur Begründung vor, die privaten Pistolen seien zur Selbstverteidigung im Notwehrfalle im und außerhalb des Polizeidienstes erforderlich. Mit Schreiben vom vertiefte er unter Darlegung eines dienstlichen Vorfalls das Bedürfnis für die Ausstellung eines Waffenscheins. Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamts vom wurde der Kläger auf seine telefonische Anfrage dahingehend informiert, dass der im Schreiben vom geschilderte Einzelfall für ein Bedürfnis vermutlich nicht ausreichend sei. Über den Antrag vom wurde ausweislich der vorliegenden waffenrechtlichen Akten nicht förmlich entschieden. Mit Antrag vom beantragte der Kläger beim Landratsamt erneut die Erteilung eines Waffenscheins für mehrere Arten von Schusswaffen für Notwehrfälle aller Art. Zur Begründung führte er aus, der Verbrecher habe sowieso eine Faustfeuerwaffe, deswegen brauche er für die Notwehrfälle ebenfalls eine Schusswaffe. Ausweislich eines Aktenvermerks vom über ein Telefongespräch mit dem Kläger nahm er den Antrag zurück. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger beim Landratsamt erneut die Erteilung eines Waffenscheins für Faustfeuerwaffen. Zur Begründung führte er aus, er sei gegenwärtig im Besitz eines Jahresjagdscheins sowie eines Polizeidienstausweises. Ab trete er in den Ruhestand. Zum Schutze für ihn und andere Personen vor großen gefährlichen Kampfhunden und vor Straftätern benötige er einen Waffenschein. Aus einem Aktenvermerk des Landratsamts vom über ein Telefongespräch mit dem Kläger geht hervor, dass er dahingehend informiert worden ist, dass sein Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger habe hierauf erklärt, dass für ihn die Angelegenheit erledigt sei. Der Aktenvermerk schließt mit der Feststellung, dass der Antrag als zurückgenommen gelte. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an den Landtag von Baden-Württemberg und bat um eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen seiner privaten Pistole. Mit Schreiben vom wies die Verwaltung des Landtags von Baden-Württemberg den Kläger darauf hin, dass hierfür das Landratsamt zuständig sei. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an das Landratsamt und bat um eine Bescheinigung bezüglich der Berechtigung zur Führung seiner privaten Pistole. Aus einem Aktenvermerk des Landratsamts vom ergibt sich, dass der Kläger telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass für eine solche Bescheinigung die Polizeidienststelle zuständig sei.

3 Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger erneut an den Landtag von Baden- Württemberg und bat um die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen einer Pistole oder eines Revolvers als Polizeibeamter im Ruhestand. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei seit 1958 im Besitz von Jahresjagdscheinen. Dieses Schreiben des Klägers wurde als Petition Nr. 13/48 behandelt. Im Petitionsverfahren wurde das Begehren des Klägers als waffenrechtliche Berechtigung zum Führen einer Kurzwaffe ausgelegt. Die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, der Petition nicht abzuhelfen, wurde vom Landtag von Baden-Württemberg am angenommen. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an den Landrat des Landkreises und bat um Mitteilung, ob es eventuell möglich sei, dass er als Polizeibeamter im Ruhestand einen Waffenschein für eine Pistole erhalten könne. Als Polizist habe er vierzig Jahre eine Pistole tragen müssen, und im Ruhestand sei dies nicht mehr zulässig. Ohne Pistole sei es lebensgefährlich, wenn man ein Verbrechen verhindern wolle. Mit Schreiben vom teilte das Landratsamt dem Kläger unter Hinweis auf das Petitionsverfahren Nr. 13/48 mit, dass die Erteilung eines Waffenscheins nicht möglich sei. Mit Schreiben vom bedankte sich der Kläger beim Landrat des Landkreises für das Schreiben vom und teilte mit, das Waffengesetz entwaffne den anständigen, zuverlässigen und gesetzestreuen Bürger; der Verbrecher habe sowieso Waffen. Viele Bürger hätten auch Angst vor den großen gefährlichen Hunden (Kampfhunden). In, seinem Wohnort, gebe es Hundehalter, die mit drei großen Hunden ohne Leine und ohne Maulkorb auf dem Feld spazierten; viele Frauen hätten Angst und blieben zu Hause. Die Art und Weise, wie der Bundesgesetzgeber hinsichtlich von Regelungen im Waffengesetz den zuverlässigen Bürger entwaffne, sei eine große Unverschämtheit Jetzt werde er sich an das Bundesverfassungsgericht wenden und versuchen, dass das Waffengesetz in diesem Punkt für verfassungswidrig erklärt werde. In den USA gehöre es einfach zur Freiheit und zum Recht eines zuverlässigen Bürgers, eine Faustfeuerwaffe tragen zu dürfen. In Deutschland bekomme fast jeder einen Führerschein, obwohl dadurch früher jedes Jahr und jetzt jedes Jahr Personen getötet und noch viel mehr Personen schwer verletzt würden. Dies sei selbstverständlich und werde von den Waffenhassern im Bundestag einfach hingenommen. Vermutlich gebe es dort viele Autonarren bzw. Schumi-Fans. Er sei kein Waffennarr oder Rambo. Er sei ganz einfach Christ und Bachtrompeter. Er gehöre nicht zu den vielen Geisteskranken, die Kirchensteuer bezahlen und doch nicht glauben, dass Christus Gottes Sohn ist. Auf dieses Schreiben äußerte sich das Landratsamt nicht. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger erneut an das Landratsamt und teilte mit, er habe vor vielen Jahren einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins gestellt. Bis heute habe er diesen nicht erhalten. Eine Ablehnung des Antrags sei ihm auch nicht zugegangen. Er bitte um Verbescheidung seines Antrags. Eine schriftliche Ablehnung des Waffenscheins benötige er für das Bundesverfassungsgericht. Mit einer Verfassungsklage wolle er erreichen, dass das Waffengesetz in diesem Punkt für verfassungswidrig erklärt werde. Nach dem Waffengesetz stempele der Bundestag und Bundesrat die zuverlässigen gesetzestreuen Bürger zu Idioten. Manchmal müsse man sich fragen, wo mehr Idioten bzw. Straftäter säßen. Seit 45 Jahren dürfe er als Jäger Waffen tragen. Vierzig Jahrelang habe er als Polizeibeamter Waffen tragen müssen. Während der RAF-Zeit sei verlangt worden, dass man die Waffen und die Uniform zur Wohnung und zur Polizeidienststelle getragen habe. Es sei verfassungswidrig, geschulten geprüften und zuverlässigen Bürgern den Waffenschein zu verweigern. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an das Bundesverfassungsgericht und bat im Wege der Verfassungsbeschwerde das am in Kraft getretene neue deutsche Waffengesetz für verfassungswidrig zu erklären. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Selbstschutz gegen große Hunde und Verbrecher sei nicht mehr vorhanden. Erst wenn die Bürger den Waffenschein hätten, könne das Waffengesetz in Kraft treten. Mit Schreiben vom bat der Kläger das Landratsamt erneut um Erteilung eines Waffenscheins für Pistolen und Revolver. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen nach dem neuen Waffengesetz ( 8) seien bei ihm gegeben. Er sei Inhaber eines Jahresjagdscheins. Dieses Begehren bekräftigte er mit Schreiben vom und führte aus, er bitte um einen Waffenschein oder ich brauche die Ablehnung für die Gerichte, den BT und den BP und viele andere." Mit

4 förmlichem Antrag vom wiederholte der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins. Mit Bescheid vom lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe kein Bedürfnis zum Führen von Schusswaffen glaubhaft gemacht. Er sei nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet. Die Wahrscheinlichkeit, von einem Hund angegriffen zu werden, sei sehr gering. Dem Kläger sei am ein kleiner Waffenschein erteilt worden, welcher zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen berechtige. Hierdurch bestehe für den Kläger die Möglichkeit, diese Schusswaffen zur Abschreckung und zur Abwehr von Angreifern einzusetzen. Gegen den Bescheid vom erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom Widerspruch; er wurde nicht begründet. Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger erneut mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Art. 68 GG und dem Waffengesetz" an das Bundesverfassungsgericht. Zur Begründung führte er aus, als Jäger und Sportschütze dürfe er eine Pistole seit 47 Jahren tragen. Gleichwohl verweigere ihm das Landratsamt die Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Pistole. Einem zuverlässigen Bürger stehe ein Recht auf einen Waffenschein zu, um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit gegen Verbrecher und große Kampfhunde im Notwehrfalle schützen zu können. Mit Bescheid vom wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid das Landratsamts vom zurück. Zur Begründung führte es aus, soweit der Kläger eine Gefährdung durch (Kampf-) Hunde geltend mache, handele es sich nicht um Angriffe im Sinne von 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Angriffe von Tieren rechtfertigten kein Bedürfnis. Im Übrigen habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch (menschliche) Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Darüber hinaus erfordere ein waffenrechtliches Bedürfnis, dass das Führen von Schusswaffen geeignet sei, eine bestehende Gefährdung zu vermindern. Nach kriminalistischen Erfahrungen würden Angriffe in aller Regel unter Ausnutzung eines Überraschungseffektes durchgeführt, weswegen eine wirksame Verteidigung mit einer Waffe nahezu immer ausgeschlossen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt. Am hat der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts vom und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom Klage erhoben. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte aus, ein Bedürfnis folge aus dem Umstand, dass der Kläger als Sportschütze und pensionierter Polizeibeamter sachkundig sei. Der Kläger sei als ehemaliger Polizist öffentlich bekannt und wohne in einem abgelegenen Ort. Die Anzahl der Kampfhunde im Raum habe erheblich zugenommen. Des weiteren sei auch die hohe Kriminalitätsrate zu beachten. Da der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sei, folge das erforderliche Bedürfnis auch aus 8 WaffG. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamt vom und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Waffenschein zum Führen von Pistolen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe auch mit seiner Klage kein Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass er in einem abgelegenen Ort wohne, reiche hierfür nicht aus. Sinn und Zweck des Waffengesetzes sei es nicht, sämtlichen Bewohnern abgelegener Ortschaften einen Anspruch zum Führen von Schusswaffen zu gewähren. Des Weiteren rechtfertige auch der Umstand, dass der Kläger ehemaliger Polizeibeamter ist, keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins. Es müssten besondere Anhaltspunkte für eine Gefährdung hinzukommen - etwa Verfolgung, Bedrohung oder Belästigung durch Menschen, mit denen der Kläger

5 während der beruflichen Tätigkeit zu tun gehabt habe -, um ein Bedürfnis zu begründen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Schließlich kennzeichne sich der Raum nicht durch eine höhere Kriminalitätsrate oder durch eine höhere Anzahl von Kampfhunden als in anderen vergleichbaren Gegenden. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, der Kläger sei nach wie vor Inhaber eines Jahresjagdscheins. Die einschlägigen Akten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums liegen vor. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht kein Anspruch auf die Erteilung des beantragten Waffenscheins zu ( 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach 10 Abs. 4 S. 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt. Allgemeine Erteilungsvoraussetzung hierfür ist - neben anderen Voraussetzungen - nach 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG der Nachweis eines Bedürfnisses nach 8 WaffG. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine waffenrechtliche Generalklausel bezüglich der Bedürfnisprüfung (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, 2004, Band 2, 8 WaffG RdNr. 1). Nach 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer (Nr. 1) und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind (Nr. 2). Die gesetzlichen Konkretisierungen des Bedürfnisgrundes für die genannten Personengruppen erfolgen durch die 13 ff. WaffG. Diese Bestimmungen sind vorrangig im Verhältnis zu 8 WaffG (vgl. Gade, Basiswissen Waffenrecht, 2005, S. 88). Der Kläger macht als Bedürfnis ein persönliches Interesse als gefährdete Person geltend. Für diese Personengruppe wird der Bedürfnisgrund in 19 WaffG konkretisiert. Nach 19 Abs. 2 WaffG wird ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach 19 Abs. 1 WaffG auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein ( 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Eine derartige Gefährdung hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere keine konkreten Angaben dazu gemacht, dass er als Polizist im Ruhestand wesentlich mehr gefährdet ist als die Allgemeinheit. Ihm etwa widerfahrene Gefährdungen hat er nicht durch die Darlegung von Einzelheiten geschildert. Seine Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Hinweisen auf gefährliche Hunde und Verbrecher. Dies erfüllt aus auf der Hand liegenden Gründen offenkundig nicht die gesetzliche Voraussetzung nach 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs«2 WaffG. Von dieser Anforderung ist der Kläger entgegen seinem Vorbringen mit Schreiben vom in einem früheren Verwaltungsverfahren wegen Erteilung eines Waffenscheins sowie im vorliegenden Klageverfahren nicht durch die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheins befreit. Soweit er auf 8 WaffG hingewiesen hat wollte er wohl die Regelung in 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zum Ausdruck bringen, wonach ein Bedürfnis im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG insbesondere vorliegt, wenn der Antragsteller Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist. Die Bedürfniskonkretisierung in 8 Abs. 2 WaffG bezüglich Mitgliedern von Schießsportvereinen ( 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) und Jagdscheininhabern ( 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) läuft jedoch praktisch ins Leere; denn diese beiden Gruppen unterliegen Sonderregelungen in den 13 und 14 WaffG, welche als speziellere Regelungen der Generalklausel des 8 WaffG vorgehen (vgl. Apel/Bushart, a.a.o., 8 WaffG RdNr. 21; Gade, a.a.o., S. 88). Als Inhaber eines (Jahres-)Jagdscheines wird der Kläger von

6 der generellen Erlaubnispflicht für das Führen von Schusswaffen lediglich im Rahmen der im Einzelnen in 13 Abs. 8 WaffG genannten, jagdbezogenen Handlungen freigestellt. Will er aber außerhalb solcher Handlungen - also nicht als Jäger sondern als gefährdete Person - eine Schusswaffe führen, kommt auch für ihn die für diese Personengruppe den Bedürfnisgrund konkretisierende Regelung des 19 WaffG zur Anwendung. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen ( 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). Beschluss vom 26. September 2006 Der Streitwert wird gemäß 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 7.500,00 festgesetzt (vgl. Nr des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 = DVBI. 2004, 1525 = VBIBW 2004, 467).

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