Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV M-V)

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Transkript:

Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV M-V) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Vom. März 009 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch Verlängerung der Ausführungsgenehmigung 4 Anzeige, Gebrauchsabnahme 5 Sachverständige 6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen 7 Berichte über Unfälle 8 Inkrafttreten Anlage: Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten 1 Allgemeines 1.1 Fliegende Bauten sind nach 76 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist das Fehlen einer festen Beziehung zu einem Grundstück. Bauliche Anlagen, die zwar geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die aber dazu bestimmt sind, am selben Ort für einen längeren Zeitraum aufgestellt zu werden, wie beispielsweise Bürocontainer, Traglufthallen über Tennisplätzen, Zelte, die als Lager- oder Ausstellungshallen oder der Erweiterung von Verkaufsstätten dienen, sind keine Fliegenden Bauten. 1. Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage handelt. Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch.1 Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach 76 Absatz Satz Nummer 1 bis 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.. Durch die oberste Bauaufsichtsbehörde wurde die

TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG Region Neubrandenburg Adolf-Kolping-Straße 17 1704 Neubrandenburg, als Genehmigungsstelle für Fliegende Bauten in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt, die als zuständige Stelle die Erteilung und Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen sowie die Übertragung von Fliegenden Bauten wahrnimmt.. Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Als Bauvorlagen kommen in Betracht: a) Bau- und Betriebsbeschreibungen; b) Bauzeichnungen auf Papier oder gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, zum Beispiel im Maßstab 1:100 oder 1:50); c) Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, zum Beispiel im Maßstab 1:10 oder 1:5; d) baustatische Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen; e) Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen; f) Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen. Die Bauvorlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen..4 Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1 500 Besucherplätzen oder mit mehr als 750 Quadratmetern Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend maschinentechnischer Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten ungünstigsten Belastungen vorzunehmen..5 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen, mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen. Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.

.6 Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch einzutragen..7 Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (zum Beispiel Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer Anordnung (wie Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können, braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin berücksichtigt sind. Sollen selbstständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt werden..8 Falls sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert, kann eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuches, dessen Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind, erteilt werden. In der Regel genügt es, dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen nach Nummer. Buchstabe a, b und f beizufügen. Die Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Ausstellung des Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate zu befristen. Die Ausstellung eines vorläufigen Prüfbuches ist auf Ausnahmen zu beschränken. Verlängerung der Ausführungsgenehmigung Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt und wenn die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere bei Fahrgeschäften nach Nummer 6, 6.1, 6.5. und 6.5.4 der Anlage, die Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift ist, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 1 Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen. Sie erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfung der dynamisch hochbeanspruchten Teile. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.

4 4 Anzeige, Gebrauchsabnahme 4.1 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4. Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen: a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen; b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung; c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse. Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. 5 Sachverständige 5.1 Der Nachweis der Standsicherheit Fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, darf nur von Prüfämtern und von hierfür anerkannten Prüfstellen geprüft werden. 5. Die für die Erteilung und Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle muss anhand der Bauvorlagen festlegen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische Sachverständige hinzugezogen werden. 5. Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden. 5.4 Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen, die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, zum Beispiel durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik, haben. 6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten Nach 76 Absatz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind Ausführungsgenehmigungen für eine Frist von höchstens fünf Jahren zu erteilen und können jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. In der Anlage sind die für Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerung angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten. 7 Berichte über Unfälle Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die für die Erteilung und Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen zuständige Stelle haben die oberste Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über Unfälle im Zusammenhang mit dem Betrieb Fliegender Bauten zu unterrichten.

5 8 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

6 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Zeitspannen ermöglichen es, die Frist der Ausführungsgenehmigung und der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung auf den Zustand des Fliegenden Baus abzustellen. Die Höchstfrist kommt bei Bauten in Betracht, die selten aufgestellt werden oder sich bewährt haben und sich in einem guten Zustand befinden. Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist / Jahre 1 4 5 1. Tribünen Steh- und Sitzplatztribünen, in Metallkonstruktion 5 Tribünen mit Überdeckung in Holzkonstruktion. Bühnen Bühnen mit Überdachung, Bühnenpodeste. Reklametürme Container 5 4. Überdachungskonstruktion Zelthallen Breite 10,0 m 5 (zeitlich geschlossen oder Höhe 5,0 m offen) sonstige Zelthallen, Zirkuszelte Membranbauten z. B. Segelabspannungen u. ähnliches 5 Tragluftbauten 1 6. Fahrgeschäfte Hochgeschäfte schienengebunden Achterbahn Loopingbahn 1 6.1 Wildwasserbahn 1 6. Geisterbahn schienengebunden eingeschossige Bauweise zweigeschossige Bauweise 1 6. Auto-Fahrgeschäfte nicht schienengebunden Autoskooter mit elektr. Antrieb Autopisten mit Verbrennungsmotoren - eingeschossig - zweigeschossig Motorbootbahn, Motorrollerbahn 6.4 Kindereisenbahn ohne Überdachung 5 mit Überdachung und Zubehör 5 6.5 Karusselle Kinderkarussell Bodenkarussell 4 6.5.1 Fliegerkarussell Hängebodenkarussell Karussell mit hängenden Sitzen oder Figuren Karussell mit V 1 m/s 5 Karussell mit hydraulisch angehobenen Auslegern u. Gondeln -Pressluftflieger-

7 Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist / Jahre 1 4 5 6.5. Karussell einfacher Bauart Bodenkarussell Karussell mit ausfliegenden Sitzen oder Gondeln Karussell mit geneigtem Drehboden oder geneigter Auslagerebene langsamlaufend m/s schnelllaufend m/s 6.5. Fahrgeschäfte Karussell komplizierter Bauart, Auslegerflugkarussell ohne Schrägneigung schnelllaufend, Berg- und Talbahn zum Teil mehrfache Drehbe- Schräggeneigtes Drehwerk mit wegung Gondeln Schräggeneigtes Drehwerk (absenkbar) mit Gondeln Absenkbares Drehwerk mit veränderbarer Schrägneigung 1 Drehwerk mit hydraulisch gehobenen Auslegern, Drehkreuze je Auslegerarm mit Gondeln Absenkbares, exentrisch gelagertes Drehkreuz mit veränderbarer Schrägneigung, gegenläufige 1 Kreislaufbewegung 6.5.4 Karussell neuartiger und komplizierter Bauart; Anlagen mit besonderen Dreh- und großen Hubbewegungen, 1 meist schnelllaufend, insbesondere mit chaotischen Bewegungsabläufen 6.6 Schaukeln Kinderschiffsschaukel 5 Schiffsschaukel und Überschlagschaukel Gegengewichtsschaukel, z. B. Käfig- oder Loopingschaukel Riesenschaukel, Riesen-Überschlagschaukel 1-6.7 Riesenräder Riesenrad bis 14 Gondeln Riesenrad ab 15 Gondeln 7 Schaugeschäfte Steilwandbahn, Globus Anlagen in Gebäuden und im Freien 8 Belustigungsgeschäfte Drehscheiben, Wackeltreppen u. ä. 4 Anlage für artistische Vorführungen

8 Fliegender Bau Ausführungsart Höchstfrist / Jahre 9 Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte 1 4 5 Rutschbahn, Tobbogan, Irrgarten Schlaghammer 5 z. B. Verlosung, Tombola, 5 Imbissladen, Kiosk 10 Schießgeschäfte 5 11 Gaststätten ausklappbare Gaststättenwagen 5 Wagenkonstruktion mit Blenden, übrige Anlagen Gebäude