Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe
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- Charlotte Becke
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1 Bauamt Novellierung Begriffe
2 Begriffe 2 Begriffe Art. 2 BayBO
3 Begriffe 3 Änderungen:» Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 BayBO) (sonstige) bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO)» Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO)
4 Gebäudeklassen 4 Gebäudeklassen Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO
5 Merkmale der Gebäudeklassen 5 Es werden 5 Gebäudeklassen nach folgenden Merkmalen unterschieden:» Höhe» Zahl der Nutzungseinheiten» Größe der Nutzungseinheiten (Zellenbauweise)» freistehend» unterirdisch Die Einstufung in die Gebäudeklassen ist nutzungsneutral!! Ausnahmen bilden die land oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäude, jedoch nicht Wohngebäude, (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 b BayBO)
6 Merkmal Höhe 6 Höhe: Maß der Oberkante Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist - gemessen über der Geländeoberfläche im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO) Merkmale sind: bis zu "7 m" bis zu "13 m
7 Merkmal Nutzungseinheit 7 Anzahl der Nutzungseinheiten: z. B. Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, Gästezimmer, Appartements, Merkmal: nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten
8 Merkmal Nutzungseinheit 8 Größe der Nutzungseinheiten: Ermittelt sich aus den Brutto-Grundflächen (Art. 2 Abs. 6 BayBO) = Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen einschließlich der Konstruktion, Bruttogrundrissfläche vgl. DIN Flächen im Kellergeschoss bleiben außer Betracht (Art. 2 Abs. 3 Satz 3 BayBO) Merkmale sind: insgesamt nicht mehr als 400 m 2 und jeweils nicht mehr als 400 m 2
9 Merkmal freistehend und unterirdisch 9» das Gebäude ist freistehend: es ist nicht an anderes Gebäude angebaut bzw. ein anderes Gebäude kann (baurechtlich) nicht angebaut werden untergeordnete Anbauten wie Garagen oder Nebengebäude sind unschädlich» das Gebäude ist unterirdisch: es ist ein selbständiges Gebäude ohne oberirdisches Geschoss
10 Merkmal - besondere Zuordnungen 10 - land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (ohne Wohnhaus!) sind immer Gebäudeklasse 1 - Wohngebäude sind nie Sonderbau (außer Hochhaus 22 m) - unterirdische Gebäude (allein) sind immer Gebäudeklasse 5 - Mittel- und Großgaragen (als Teil eines Hauptgebäudes) teilen immer die Einstufung des Hauptgebäudes - Mittel- und Großgaragen (allein) sind nie Sonderbau
11 Übersicht I Gebäudeklassen 11 Höhe Zahl und Größe der NE Freistehend Unterirdisch 5 unbeschränkt unbeschränkt auch unterirdisch 4 bis 13 m jede NE jeweils < 400 m 2-3 bis 7 m unbeschränkt - 2 bis 7 m max. 2 NE Summe < 400 m 2 nicht freistehend = angebaut! 1 bis 7 m max. 2 NE Summe < 400 m 2 + Landwirtschaft freistehend (bei LW egal)
12 Übersicht II Gebäudeklassen 12
13 Sonderbauten 13 Sonderbauten Art. 2 Abs. 4 BayBO
14 Sonderbautenliste 14 Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO) 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen
15 Sonderbautenliste Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben (Fläche i. S. d. Art. 2 Abs. 6 BayBO nicht Fläche aus der Rechtsprechung bez. großflächiger Einzelhandel), 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
16 Sonderbautenliste Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
17 Sonderbautenliste Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m², 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, (ab 5 Kindern)
18 Sonderbautenliste Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
19 Sonderbautenliste fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen (Zelte ab 75 m², alle Fahrgeschäfte) 16. Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, ( Hochregallager ) 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, (z. B. Spänebunker) 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
20 Nutzungseinheit 20 Nutzungseinheit:
21 Nutzungseinheit 21 Die BayBO enthält keine Definition des Begriffs Nutzungseinheit! Beispielhafte Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 BayBO: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten... auch einzelne Gastzimmer in Pensionen, etc. nicht einzelne Klassenzimmer, Kindergartengruppen!
22 Geschosse 22 oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO
23 Geschosse 23 - Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; - im Übrigen sind sie unterirdische Geschosse.
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