Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Begriffe"

Transkript

1 Bauamt Novellierung Begriffe

2 Begriffe 2 Begriffe Art. 2 BayBO

3 Begriffe 3 Änderungen:» Gebäudeklassen (Art. 2 Abs. 3 BayBO) (sonstige) bauliche Anlagen (Art. 2 Abs. 1 S. 3 BayBO)» Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 BayBO)

4 Gebäudeklassen 4 Gebäudeklassen Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayBO

5 Merkmale der Gebäudeklassen 5 Es werden 5 Gebäudeklassen nach folgenden Merkmalen unterschieden:» Höhe» Zahl der Nutzungseinheiten» Größe der Nutzungseinheiten (Zellenbauweise)» freistehend» unterirdisch Die Einstufung in die Gebäudeklassen ist nutzungsneutral!! Ausnahmen bilden die land oder forstwirtschaftlichen Betriebsgebäude, jedoch nicht Wohngebäude, (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 b BayBO)

6 Merkmal Höhe 6 Höhe: Maß der Oberkante Fußboden des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist - gemessen über der Geländeoberfläche im Mittel (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO) Merkmale sind: bis zu "7 m" bis zu "13 m

7 Merkmal Nutzungseinheit 7 Anzahl der Nutzungseinheiten: z. B. Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, Gästezimmer, Appartements, Merkmal: nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten

8 Merkmal Nutzungseinheit 8 Größe der Nutzungseinheiten: Ermittelt sich aus den Brutto-Grundflächen (Art. 2 Abs. 6 BayBO) = Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen einschließlich der Konstruktion, Bruttogrundrissfläche vgl. DIN Flächen im Kellergeschoss bleiben außer Betracht (Art. 2 Abs. 3 Satz 3 BayBO) Merkmale sind: insgesamt nicht mehr als 400 m 2 und jeweils nicht mehr als 400 m 2

9 Merkmal freistehend und unterirdisch 9» das Gebäude ist freistehend: es ist nicht an anderes Gebäude angebaut bzw. ein anderes Gebäude kann (baurechtlich) nicht angebaut werden untergeordnete Anbauten wie Garagen oder Nebengebäude sind unschädlich» das Gebäude ist unterirdisch: es ist ein selbständiges Gebäude ohne oberirdisches Geschoss

10 Merkmal - besondere Zuordnungen 10 - land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (ohne Wohnhaus!) sind immer Gebäudeklasse 1 - Wohngebäude sind nie Sonderbau (außer Hochhaus 22 m) - unterirdische Gebäude (allein) sind immer Gebäudeklasse 5 - Mittel- und Großgaragen (als Teil eines Hauptgebäudes) teilen immer die Einstufung des Hauptgebäudes - Mittel- und Großgaragen (allein) sind nie Sonderbau

11 Übersicht I Gebäudeklassen 11 Höhe Zahl und Größe der NE Freistehend Unterirdisch 5 unbeschränkt unbeschränkt auch unterirdisch 4 bis 13 m jede NE jeweils < 400 m 2-3 bis 7 m unbeschränkt - 2 bis 7 m max. 2 NE Summe < 400 m 2 nicht freistehend = angebaut! 1 bis 7 m max. 2 NE Summe < 400 m 2 + Landwirtschaft freistehend (bei LW egal)

12 Übersicht II Gebäudeklassen 12

13 Sonderbauten 13 Sonderbauten Art. 2 Abs. 4 BayBO

14 Sonderbautenliste 14 Sonderbauten sind bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO) 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen

15 Sonderbautenliste Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben (Fläche i. S. d. Art. 2 Abs. 6 BayBO nicht Fläche aus der Rechtsprechung bez. großflächiger Einzelhandel), 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

16 Sonderbautenliste Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

17 Sonderbautenliste Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m², 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, (ab 5 Kindern)

18 Sonderbautenliste Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks,

19 Sonderbautenliste fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen (Zelte ab 75 m², alle Fahrgeschäfte) 16. Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, ( Hochregallager ) 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, (z. B. Spänebunker) 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

20 Nutzungseinheit 20 Nutzungseinheit:

21 Nutzungseinheit 21 Die BayBO enthält keine Definition des Begriffs Nutzungseinheit! Beispielhafte Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 BayBO: Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten... auch einzelne Gastzimmer in Pensionen, etc. nicht einzelne Klassenzimmer, Kindergartengruppen!

22 Geschosse 22 oberirdisches Geschoss, Kellergeschoss Art. 2 Abs. 7 Satz 1 BayBO

23 Geschosse 23 - Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; - im Übrigen sind sie unterirdische Geschosse.

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als

Mehr

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017

Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Fachgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung - Grundlagen und Sonderbaueinstufung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Sachsen Einfamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses,

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Bayerische Bauordnung im Bild

Bayerische Bauordnung im Bild Bayerische Bauordnung im Bild Praktische Anwendung für den Architekten Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Dipl.-Ing. Dirk Richelmann 1. Auflage 2008 2008. Buch. 230 S. Hardcover ISBN 978 3 481 02182 5 Weitere

Mehr

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 BayBO 2008 Änderungen Gültig ab 01.01.2008 Acht Teile 84 Artikel BayBO Änderungen Gebäudeklassen Aufenthaltsraum, Nutzungseinheit

Mehr

Sächsische Bauordnung

Sächsische Bauordnung LT Abk nder-info: undstelle: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 1) i.d.f. der Bek. vom 28.5.2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 13.8.2009 (SächsGVBl. S. 438) Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich

Mehr

SenStadtUm VI D 11b. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin Stand:

SenStadtUm VI D 11b. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin Stand: SenStadtUm 90139-4353 VI D 11b Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin Stand: 30.05.2013 Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung

Mehr

B. Bayerische Bauordnung BayBO 2011/BayBO 2013

B. Bayerische Bauordnung BayBO 2011/BayBO 2013 B. Bayerische Bauordnung BayBO 2011/BayBO 2013 Durch das Gesetz zur ¾nderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes vom 11.12.2012 (GVBl S. 633) ist die Bayerische Bauordnung (in der Fassung

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Schleswig-Holstein Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen

Mehr

WHITE PAPER. Neue Bauproduktenverordnung (BauPV) Construction Products Regulation (CPR) zum Thema. und. Stand Juni 2017 VORSICHT HOCHLEISTUNG.

WHITE PAPER. Neue Bauproduktenverordnung (BauPV) Construction Products Regulation (CPR) zum Thema. und. Stand Juni 2017 VORSICHT HOCHLEISTUNG. WHITE PAPER zum Thema Neue Bauproduktenverordnung (BauPV) und Construction Products Regulation (CPR) Stand Juni 2017 Seite 1 von 6 Allgemeines/Begriffe Historie BauPV Begriff Bauwerk Die Europäische Union

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO NRW, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude,

Mehr

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Sonderbauten. Dipl.-Ing.(FH), M.Eng.(TU) Thomas Höhne Inhalte Vorlesung: LBauO RLP / MBO geregelte Bauten / (SoB) geregelte SoB / nicht geregelte SoB besondere Anforderungen / Erleichterungen Rettungswege in SoB Leistungsfähigkeit Fw. i.v. mit Rettungswegen

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Baden-Württemberg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen

Mehr

Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzbeauftragter

Brandschutzbeauftragte/ Brandschutzbeauftragter DIE BAU SACHVERSTÄNDIGEN D B S Sachverständigengesellschaft für ganzheitliche Analyse mbh Brandschutz - Schäden an Gebäuden - Energieeffizienz - Holzschäden - Immobilienbewertung Brandschutzbeauftragte/

Mehr

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.

Zu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten. 22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten

Mehr

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Bayerische Bauordnung (BayBO) Bayerische Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bek. vom 14.8.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch 1 G vom 27.7.2009 (GVBl. S. 385) ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Art. 1 Anwendungsbereich

Mehr

Arbeitshilfe. ENGELHARDT + WEESE GmbH Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Bauwesen

Arbeitshilfe. ENGELHARDT + WEESE GmbH Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Bauwesen ENGELHARDT + WEESE GmbH Ingenieurbüro für Tragwerksplanung und Bauwesen Rathausstraße 8 35683 Dillenburg Beratende Ingenieure Tel: 02771-8978-0 Fax: -20 E-Mail: info@ew-ingenieure.de Web: www.ew-ingenieure.de

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323) Inhaltsübersicht Entwurf eines

Mehr

1.15. S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Lippetal vom

1.15. S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Lippetal vom 1.15 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Lippetal vom 28.11.201 Präambel Der Rat der Gemeinde Lippetal hat in seiner Sitzung am 28.11.201

Mehr

Zweck der Brandverhütungsschau

Zweck der Brandverhütungsschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Gemeinde Wickede (Ruhr) vom 28.12.201 Der Rat der Gemeinde Wickede

Mehr

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte S A T Z U N G

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte S A T Z U N G Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Erwitte

Mehr

GERÜSTET FÜR DEN NEUEN STANDARD

GERÜSTET FÜR DEN NEUEN STANDARD GERÜSTET nktcables.de/cpr FÜR DEN NEUEN STANDARD Informationen über die CPR (Bauproduktenverordnung) und den neuen Standard für die Brandklassifizierung von Kabeln und Leitungen Ein neuer Standard für

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Bremen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BremLBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Wenden vom I n h a l t s ü b e r s i c h t

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Wenden vom I n h a l t s ü b e r s i c h t 3-3/1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Wenden vom 21.06.2012 I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel I 1 Zweck der Brandschau 2 Gebührenpflichtige

Mehr

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Sitzungsergebnis Oktober 2014 Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen (2014-5) Die baurechtlichen Vorgaben zur zulässigen

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Niedersachsen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition NBauO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, in denen

Mehr

vom Zweck der Brandverhütungsschau

vom Zweck der Brandverhütungsschau in der Stadt Bielefeld vom 24.02.2017 Aufgrund der 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994

Mehr

Deutscher Stahlbau-Verband

Deutscher Stahlbau-Verband Deutscher Stahlbau-Verband Brandschutz im Stahlbau nach Musterbauvorschriften Empfehlungen des DSTV-Arbeitsausschusses Brandschutz November 2003 (3. Auflage) C. Heinemeyer, Aachen P. Schaumann, Hannover

Mehr

Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung

Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung Lfd.-Nr. Objekte (Gebäudeart, Nutzungsart) 1. Pflege- und Betreuungsobjekte 1.1 Krankenhäuser nach KhBauVO 1.2 Heime 1.2.1 Altenwohnheim mit /

Mehr

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen

Forderungen der Bauordnungen an Fenster als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Forderungen der en an als Rettungswege / Notausstiegsöffnungen Musterbauordnung September 2012 Definitionen: Aufenthaltsräume Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von

Mehr

Die Bayerische Bauordnung 2008

Die Bayerische Bauordnung 2008 Die Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensfreie Bauvorhaben Art. 57 Abs. 1 4 BayBO BayBO 08 Art. 57 Allgemeines Art. 57 regelt nur einen Teil der genehmigungsfreien Vorhaben! Eine weitere wichtige Ausnahme

Mehr

I. Das Bauordnungsrecht nach Ende des Zweiten Weltkrieges

I. Das Bauordnungsrecht nach Ende des Zweiten Weltkrieges A Einführung I. Das Bauordnungsrecht nach Ende des Zweiten Weltkrieges 1. Das Alte Recht Der Wiederaufbau nach Kriegsende erfolgte zunächst auf der Grundlage eines stark zersplitterten Baurechts. Das galt

Mehr

Barrierefreiheit von Gebäuden

Barrierefreiheit von Gebäuden Barrierefreiheit von Gebäuden Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 24.02.2009 ratifiziert. Damit sind die Inhalte des Übereinkommens wie

Mehr

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 2. Bodensee Brandschutzfachtag in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 Neuerung in der LBO Baden-Württemberg Auswirkungen und Systematik bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes Ralf Kludt Dipl.-Ing.

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG D er B ü r g e r m e i s t e r ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG der Gemeinde Möhnesee Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer

Mehr

Zweck der Brandverhütungsschau

Zweck der Brandverhütungsschau 0. S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Bad Sassendorf Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Mehr

BPR: Neue Europäische Brandschutzverordnung Hindergrund, Anwendungen, Lösungen

BPR: Neue Europäische Brandschutzverordnung Hindergrund, Anwendungen, Lösungen BPR: Neue Europäische Brandschutzverordnung Hindergrund, Anwendungen, Lösungen Yvan Engels, Leiter Produktmanagement Datenkabel und Systeme BU Datacom LEONI Kerpen GmbH Des Feuers Macht Wohltätig ist des

Mehr

Richtlinie der Stadt Heidenau über die Brandverhütungsschau. (BrVSch-Richtlinie) vom 22. Dezember 2016

Richtlinie der Stadt Heidenau über die Brandverhütungsschau. (BrVSch-Richtlinie) vom 22. Dezember 2016 Richtlinie der Stadt Heidenau über die Brandverhütungsschau (BrVSch-Richtlinie) Inhalt: 1. Allgemeines 2. Regelmäßige Brandverhütungsschau 3. Zeitabstände 4. Außerordentliche Brandverhütungsschau 5. Aufgaben

Mehr

1 1 Zweck. Die Feuerbeschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände.

1 1 Zweck. Die Feuerbeschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Gegenüberstellung der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) vom 12. Dezember 1980 und dem Entwurf der en Feuerbeschauverordnung, die am 01.07.1999 in Kraft getreten ist. alt 1 1 Zweck Die Feuerbeschau

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Kreisstadt Siegburg (Brandverhütungsschausatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Kreisstadt Siegburg (Brandverhütungsschausatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Kreisstadt Siegburg (Brandverhütungsschausatzung) Der Rat der Kreisstadt Siegburg hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (5K 1012/85 vom 14.11.1985) Der Umstand, dass in vielen

Mehr

Einführung. Einführung A

Einführung. Einführung A Einführung A Einführung Die vorliegende Ausgabe enthält den Gesetzestext der Hessischen Bauordnung mit den Handlungsempfehlungen zur HBO, jeweils in der aktuellen Fassung Stand März 2013. Damit wird das

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

IIB /07 München, 10. Dezember I

IIB /07 München, 10. Dezember I IIB8-4117-001/07 München, 10. Dezember 2007 2132.2-I Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau); - Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen

Mehr

Anlage. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Anlage. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Anlage Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Fassung vom 01. März 2010 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2009 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere

Mehr

37.04 Brandverhütungsschaugebührensatzung

37.04 Brandverhütungsschaugebührensatzung 7.04 Brandverhütungsschaugebührensatzung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Duisburg (Brandschaugebührensatzung)

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin Synopse aktuell / neu (Stand )

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin Synopse aktuell / neu (Stand ) Synopse aktuell / neu (Stand 28.06.2016) Bei der nachfolgenden Synopse zum Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin handelt es sich um eine Gegenüberstellung des aktuellen und des geänderten

Mehr

S a t z u n g. Zweck der Brandverhütungsschau

S a t z u n g. Zweck der Brandverhütungsschau S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Blankenheim Der Rat der Gemeinde Blankenheim hat

Mehr

I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Februar 2010 Az.: IIB /08

I. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Februar 2010 Az.: IIB /08 2132.2-I Vollzug der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau); - Bekanntgabe der Indexzahl, der fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte und des Stundensatzes

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade. Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade. Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe Brandschutz bei der Dämmung der Fassade Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe Baustoffanforderung an die Fassadendämmung Der zulässige Beitrag von Außenwandbekleidungen zum Gesamtbrandgeschehen

Mehr

Brandverhütungsschau. (1) Zweck der Brandverhütungsschau

Brandverhütungsschau. (1) Zweck der Brandverhütungsschau Satzung vom 11.04.2016 über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und Entgelte für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Remscheid Aufgrund der 7 und

Mehr

1 Brandverhütungsschau

1 Brandverhütungsschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Gladbeck vom 05.04.2017 Der Rat der Stadt Gladbeck hat aufgrund

Mehr

Behandlung der Bautechnischen Nachweise nach der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004

Behandlung der Bautechnischen Nachweise nach der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 Behandlung der Bautechnischen Nachweise nach der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004-1 - Eine Information der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik im Saarland e.v. Dürerstr. 33 66424 Homburg

Mehr

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV)

Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauV) Fundstelle: BayRS III, S. 575 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungsformel geänd., 3 Abs. 2 aufgeh. ( 6 V v. 8.12.1997,

Mehr

Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)

Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stell hiervon für Besucher/ Zahl der Abstell für Kraftfahrzeuge -innen in % für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Wohngebäude

Mehr

1 Zweck der Brandverhütungsschau. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

1 Zweck der Brandverhütungsschau. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Schwerte vom 09.03.2016 Aufgrund 26 in Verbindung mit 1

Mehr

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO)

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 140) Aufgrund des 69 Nr. 3 des Hessischen Brand-

Mehr

Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom

Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom 01.12.201 Präambel Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 8.11.201 aufgrund des 52

Mehr

Stand 23. Mai 2011 Stand 13. März 2014

Stand 23. Mai 2011 Stand 13. März 2014 Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Erster Teil Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine

Mehr

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?

Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was

Mehr

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg

ByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit

Mehr

Was ändert sich in der Laborplanung?

Was ändert sich in der Laborplanung? BayBO 2008 und Laborrichtlinie 2008 Was ändert sich in der Laborplanung? TRBA 100 DIN 1946 Laborlüftung Gen TSV TRGS GefStoffV StrlSchV DIN 12926 Labortische ArbStättV UVV Novellierung ab 2004 Laborrichtlinie

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom 07.07.2016 Der Rat der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock hat in seiner Sitzung

Mehr

1.8. Zweck der Brandverhütungsschau

1.8. Zweck der Brandverhütungsschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Herdecke vom 22.12.2016 1.8 Der Rat der Stadt Herdecke hat

Mehr

Satzung vom über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen.

Satzung vom über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen. Satzung vom 15.12.2016 über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Frechen Präambel Der Rat der Stadt Frechen hat auf der Grundlage der 7,

Mehr

Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Verfahrensverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenverordnung und weiteren ergänzenden Vorschriften Textausgabe bearbeitet von

Mehr

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S :

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S : 2.9 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau Beschlossen: 11.05.2016 Bekannt gemacht: 08.06.2016 in Kraft getreten: 09.06.2016 I N H A L T S V E R Z E

Mehr

Die neue Sonderbauverordnung (SBauVO) und neue Landesbauordnung (BauO NRW).

Die neue Sonderbauverordnung (SBauVO) und neue Landesbauordnung (BauO NRW). Die e Sonderbauverordnung (SBauVO) und e. Die grundlegenden Änderungen der Brandschutzvorschriften Dipl.- Ing. Sylwester Kabat Brandschutzingenieur des Kreises Gütersloh Fortbildung der Brandschutzdienststellen

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wuppertal (Brandschaugebührensatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wuppertal (Brandschaugebührensatzung) vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wuppertal (Brandschaugebührensatzung) vom 16.12.2008 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Gegenüberstellung Niedersächsische Bauordnung vom 03. April 2012, zuletzt geändert und Entwurf Niedersächsische Bauordnung Änderung 2015

Gegenüberstellung Niedersächsische Bauordnung vom 03. April 2012, zuletzt geändert und Entwurf Niedersächsische Bauordnung Änderung 2015 Gegenüberstellung Niedersächsische Bauordnung vom 03. April 2012, zuletzt geändert 23.07.2014 und Entwurf Niedersächsische Bauordnung Änderung 2015 Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 Niedersächsische

Mehr

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen

Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Brandschutznachweis ( 11 BauVorlVO) als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Eingangsvermerk Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Bauherrin/Bauherr Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße,

Mehr

5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE

5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE 5. KONGRESS ZUKUNFTSRAUM SCHULE Dipl.-Ing. Thomas Kolb, Brandschutzconsult GmbH & Co. KG, Ettenheim Brandschutzkonzepte an Schulen Quelle: www.filmposter-archiv.de 1 Rechtsgrundlagen Landesbauordnung Baurecht

Mehr

Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO

Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO Anlage zum Bauantrag Geschäftszeichen / Eingangsvermerk des FD Aktenzeichen Bauordnung Zutreffendes bitte ankreuzen oder Zeilen ausfüllen! Brandschutznachweis für Gebäude der GK 1 3 nach BauVorlVO Zum

Mehr

S a t z u n g. Zweck der Brandverhütungsschau

S a t z u n g. Zweck der Brandverhütungsschau S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Anröchte vom. Februar 201, zuletzt geändert am 0.

Mehr

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN

NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN NEUE BESTIMMUNGEN FÜR SONDERWOHNFORMEN IN DER BAYERISCHEN BAUORDNUNG TÜREN BEI BRANDABSCHNITTEN Gesetzentwurf vom 10.09.2012 16/13683 Luy Herbert, BD a.d. GESETZLICHE HIERARCHIE Behindertenrechtskonvention

Mehr

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hennef (Sieg) vom 19.3.

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hennef (Sieg) vom 19.3. S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hennef (Sieg) vom 19.3.2018 Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) hat in seiner Sitzung am 19.3.2018 aufgrund

Mehr

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke -Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe Wolfgang Klemm Landeshauptstadt München - Branddirektion Baustoffanforderung

Mehr

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN ENTWURFSKOPIE. pfeifer marketing GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2017 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite

Mehr

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) 63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben

Mehr

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben

III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das

Mehr

Pflege- und Betreuungsobjekte. 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)

Pflege- und Betreuungsobjekte. 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) Anlage III Aufstellung der für die Gebührenbemessung nach Anlage I (Gebührensätze) der 1. Änderungsatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn. Vom 1. März 2016

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn. Vom 1. März 2016 37-3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn Vom 1. März 2016 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Geänderte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. (3) Die Überprüfung erfolgt anhand der Einstufung der Objekte nach Anlage 2.

Inhaltsverzeichnis. (3) Die Überprüfung erfolgt anhand der Einstufung der Objekte nach Anlage 2. Inhaltsverzeichnis 1 - Zweck der Brandverhütungsschau... 1 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen... 1 - Gebührenmaßstab... 2 4 - Auslagenersatz... 2 5 - Zeitliche Folge der Brandschau... 2 - Gebührenschuldner...

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Grundlagen Sonderbau 2 ungeregelter kleiner Sonderbau

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Grundlagen Sonderbau 2 ungeregelter kleiner Sonderbau Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Grundlagen Sonderbau 2 ungeregelter kleiner Sonderbau Grundlagen Sonderbau Bauliche Anlagen, Gebäude Geregelte, bauliche Anlagen Sonderbauten Geregelte

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom Stadt Schmallenberg Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom 10.04.2017 Präambel Der Rat der Stadt Schmallenberg

Mehr

Die neue Bremische Landesbauordnung - BremLBO 2010

Die neue Bremische Landesbauordnung - BremLBO 2010 Hans-Jürgen Jäger / Kai Melzer Oberste Bauaufsichtsbehörde Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa FB-01 Recht- BremLBO Die neue Bremische Landesbauordnung - BremLBO 2010 gültig ab 1. Mai 2010 Gliederung:

Mehr

STADT HALVER. Bekanntmachung der Stadt Halver

STADT HALVER. Bekanntmachung der Stadt Halver STADT HALVER Bekanntmachung der Stadt Halver I. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Halver

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen

Mehr

Fachplanerin / Fachplaner

Fachplanerin / Fachplaner Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )

Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische

Mehr