Was ändert sich in der Laborplanung?
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- Julia Holtzer
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1 BayBO 2008 und Laborrichtlinie 2008 Was ändert sich in der Laborplanung? TRBA 100 DIN 1946 Laborlüftung Gen TSV TRGS GefStoffV StrlSchV DIN Labortische ArbStättV UVV
2 Novellierung ab 2004 Laborrichtlinie Fortschritte in der Labortechnik (Sicherheitseinrichtungen, Ansatzgrößen) Weniger Nasschemie, mehr Mikrobiologie Änderungen im Regelwerk Erkenntnisse über Expositionen und toxikologische Effekte (Grenzwerte) Nutzerforderungen (Gliederung, Anwenderfreundlichkeit)
3 Laborrichtlinie TRGS 526 Laboratorien vom Februar 2008 Ausschuss für Gefahrstoffe (BAUA) BGR/GUV-R 120 Entwurf vom 5. August 2008 Arbeitskreis Laboratorien des Fachausschusses Chemie der DGUV Chemie Erläuterungen zur TRGS 526 Genehmigung durch BMAS
4 TRGS 526 und Laborrichtlinie
5 BayBO Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung April 1994 Vereinfachung der Genehmigungsverfahren Umsetzung der Musterbauordnung(11/2002)
6 BayBO BayBO Art2: Gebäude der Universität und des Klinikum sind Sonderbauten, als Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind. Krankenhäuser Hochschulen bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist Anlagen und Räume, die ( ) nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. um die Anforderungen nach Art. 3 zu erfüllen, können die Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, um erhebliche Gefahren abzuwehren, bei Sonderbauten auch zur Abwehr von Nachteilen.
7 Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.
8 WAS IST NEU? Laborrichtlinie
9 Laborrichtlinie 1. Anwendungsbereich 2. Allgemeines 3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung 4. Übergreifende Betriebsbestimmungen 5. Spezielle Betriebsbestimmungen 6. Technische Schutzmaßnahmen 7. Prüfungen 8. Stichwortverzeichnis
10 3 Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung 7 der GefStoffV 5 ArbSchG TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Alte Laborrichtlinie: hat der Unternehmer( ) Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und ( ) Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen. 3.8 Der Unternehmer hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Versicherten und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.
11 Laborrichtlinie kann die sonst übliche Herangehensweise, anhand der Stoffeigenschaften und der Tätigkeiten die Schutzmaßnahmen fallbezogen festzulegen oft nicht angewendet werden. Die Sicherheit in Laboratorien wird durch den Bau, die Einrichtung, die Verfahren, den Betrieb, den Geräten sowie die Qualifikation des Laborpersonals bestimmt. Durch die Kombination von Maßnahmen technischer, organisatorischer und persönlicher Art wird die Gefährdung bei Tätigkeiten in Laboratorien minimiert. Bau und Ausrüstung von Laboratorien bestimmen daher wesentlich die Tätigkeiten, die darin ausgeführt werden können.
12 Der Arbeitgeber kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass keine unzulässig hohe Exposition gegenüber Gefahrstoffen vorliegt, wenn fachkundiges und zuverlässiges Personal nach den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik und insbesondere nach dieser Regel und laborüblichen Bedingungen arbeitet.
13 WAS IST NEU? BayBO
14 Gebäudeklassen 5 Gebäudeklassen abhängig von Gebäudehöhe in Verbindung mit der Größe der Nutzungseinheiten Brandschutzqualität der tragenden Bauteile, der Trennwände und Decken Zellenbauweise: Erleichterung für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile
15 Abschnitt V. Rettungswege Öffnungen Umwehrungen Art Rettungsweg Min 1 Aufenthaltsraum Innerhalb eines Geschosses über den gleichen Flur
16 Art. 34 Notwendige Flure
17 ASR 2.3 Fluchtweglängen Schlagrichtung von Türen in Fluchtwegen
18 Laborrichtlinie 1. Anwendungsbereich 2. Allgemeines 3. Gefährdungsbeurteilung und Substitutionsprüfung 4. Übergreifende Betriebsbestimmungen 5. Spezielle Betriebsbestimmungen 6. Technische Schutzmaßnahmen 7. Prüfungen 8. Stichwortverzeichnis
19 Laboratorien mssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lftungseinrichtungen ausgerstet stet sein. Die Zuluft muss erforderlichenfalls erwrmt rmt und zugfrei zugefhrt werden knnen. Die Abluft darf ganz oder teilweise ber die Abzge gefhrt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzge erhalten bleibt. Ein Luftwechsel von 25 m3/h pro m2 Nutzflche des Labors kann dann reduziert oder auch eine natrliche Lftung eingesetzt werden, wenn die Gefhrdungsbeurteilung ergibt, dass diese Manahme fr die vorgesehenen Ttigkeiten dauerhaft ausreichend und wirksam ist. In Laboratorien, die mit einem geringeren Luftwechsel als den geforderten 25 m3/m2 in der Stunde betrieben werden, sind Ttigkeiten beispielsweise mit brennbaren Flssigkeiten oder sonstigen leicht flchtigen, staubenden oder Aerosole bildenden Gefahrstoffen nur in kleinstem Mastab mglich, wenn nicht andersartige zustzliche Schutzmanahmen ergriffen werden. Solche Nutzungseinschrnkungen nkungen fr Laboratorien sind zu dokumentieren und vom Unternehmer jedem auch nachfolgenden Verantwortlichen bekannt zu geben. ()! " # $% "" &%" ' "! () % % ""* +, -.( +)( % / %" " 0 0 %" ) " 1 " - " 2 " "" "! () " $ % " % * 3 4$ " $! 5 0 % " " ( 6" ) %!()
20 Art. 27(5): Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben : Es ist zu empfehlen, in jedem Laborraum eine zweite Fluchtmöglichkeit einzurichten.
21 Gefährdungsbeurteilung Laborrichtlinie Sonderbau Bauaufsichtsbehörde Planungsprozess
22 Planungsprozess Bedarf Nutzer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Raumprogramm Mit Angaben über technische Ausstattung und Zuordnung von Räumen und Funktionseinheiten Stabsstelle AU Entwurf ( Sonderbauprüfung zur Abwehr von Nachteilen) Ausführung Fakultät Technischer Betrieb StBA Labor
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