Sicherheitsbeleuchtungsanlage

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1 Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Wann ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage erforderlich?

2 Wer regelt für die Sicherheitsbeleuchtung die: Erfordernisse Nationales Baurecht ASchG ArbStättV ASR MBO / LBO BGR 216 / 131 DIN EN Bäderrichtlinie

3 Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Verordnungen und Richtlinien gibt es für: Arbeitsstätten Beherbergungsstätten Garagen Verkaufsstätten Versammlungsstätten Hochhäuser Schulen

4 Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien STGB 319 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

5 Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien MBO 11 / Erster Teil 3 (1) (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Die Anforderungen können in einzelnen Projekten durch die jeweiligen Landesbauordnungen, Bauscheine und genehmigtes Brandschutzkonzept abweichen.

6 Allgemein In allen Gebäuden sind Arbeitnehmer anzutreffen. Dadurch sind zumindest die Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsstätte zu beachten. Wenn zwei oder mehrere Richtlinien oder Verordnungen auf ein Gebäude zutreffen, dann sind die jeweils höchste Anforderung anzuwenden.

7 Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Arbeitsschutzgesetz 08/1996 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ArbSchG 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

8 Gesetzliche Grundlagen, Verordnungen, Richtlinien Arbeitsstättenverordnung aus 08/2004 (Pkt. 2.3) Fluchtwege und Notausgänge (1) Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. Arbeitsstättenverordnung aus 08/2004 (Pkt. 3.4) Beleuchtung und Sichtverbindung (3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

9 ASR 7/4, BGR 216, BGR 131 Arbeitsstätten ASR 7/4 / BGR 216 / BGR 131 Eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist dann einzurichten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist.

10 ASR 7/4 (09 / 1988), BGR 216 (07 / 2001) Arbeitsstätten Das kann z.b. sein bei: Arbeits- und Lagerräume > 2000 m 2 Grundfläche einzeln oder zusammen Arbeitsräume / Verkaufsräume > 500 m 2 Grundfläche Dunkle Arbeitsräume > 100 m 2 Grundfläche Explosions-, giftstoff- und radioaktivgefährdete Arbeitsräume > 100 m 2 Grundfläche Laboratorien mit erhöhter Gefährdung > 600 m 2 Grundfläche In den 3 vorgenannten Räumen ist eine Rettungszeichenleuchte anzubringen. > 30 m 2 Grundfläche

11 ASR 7/4 (09 / 1988), BGR 216 (07 / 2001) Arbeitsstätten Treppenhäuser als Fluchtweg für > 50 Personen Arbeits- und Pausenräume wenn > 22 m über dem der Fußboden Gelände Für Rettungswege über 35 m Länge und solche die durch mehr als zwei Brandabschnitte führen Sicherheitsbeleuchtung in Rettungswegen und zu vorgenannten Räumen generell. Eine Sicherheitsbeleuchtung muß auch in Räumen für Ersatzstromaggregate, HV-SV und HV-AV vorhanden sein. gem. VDE 0108 / 10.89

12 Muster-Versammlungsstättenverordnung (06 / 2005) Versammlungsstätten Die MVStättV gilt für den Bau und Betrieb von: Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln oder auch zusammen Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen > 200 Personen > 1000 Personen Sportstadien > 5000 Personen

13 Muster-Versammlungsstättenverordnung (06 / 2005) Versammlungsstätten Die Anzahl der Besucher ist wie folgt zu bemessen: für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes, für Sitzplätze in Reihen und Stehplätze: zwei Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes, für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe, bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m 2 Grundfläche des Versammlungsraumes:

14 Muster-Versammlungsstättenverordnung (06 / 2005) Versammlungsstätten Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten), in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,

15 Muster-Versammlungsstättenverordnung (06 / 2005) Versammlungsstätten in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen, In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

16 DIN EN (11/1999) Sportstättenbeleuchtung Versammlungsstätten Pkt : Sicherheitsbeleuchtung für Teilnehmer Die Sicherheit der Teilnehmer ist dann gegeben, wenn eine Veranstaltung geordnet beendet werden kann, die bei fehlender Beleuchtung gefährlich wäre. Das Beleuchtungsniveau für ein sicheres Abbrechen einer Sportveranstaltung wird als Prozentsatz von dem Beleuchtungsniveau der entsprechenden Klasse angegeben. Dies ist für folgende Sportarten mit folgenden Prozentsätzen anwendbar: - Schwimmen 5% für mindestens 30s - Turnen, Innenanlage 5% für mindestens 30s Radsport (Bahnrennen) 10% für mindestens 60s

17 DIN EN (11/1999) Sportstättenbeleuchtung Versammlungsstätten Beispiel 1: Wettbewerbsniveau International / National = Beleuchtungsklasse I Hallenfußball gem. Tabelle A.2 = 750 lx in Klasse I => Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 37,5 lx Beispiel 2: Schulsport = Beleuchtungsklasse III Schulsport gem. Tabelle A.2 = 200 lx in Klasse III => Sicherheitsbeleuchtung (5% für mindestens 30s) = 10 lx

18 Richtlinie für den Bäderbau (1996) Versammlungsstätten Schwimmbäder ab 1,35m Wassertiefe E 15 Lux auf Wasseroberfläche

19 Muster - Verkaufsstättenverordnung (09 / 1995) Verkaufsstätten Die MVkVO gilt für den Bau und Betrieb von: jeder Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als > 2000 m 2 haben.

20 Muster - Verkaufsstättenverordnung (09 / 1995) Verkaufsstätten Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in Verkaufsräumen, in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kunden, in Arbeits- und Pausenräumen, in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50m 2, in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung

21 Muster - Beherbergungsstättenverordnung (12 / 2000) Beherbergungsstätte Die MBeVO gilt für den Bau und Betrieb von: Beherbergungsstätten mit > 12 Gastbetten Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und für Stufen in notwendigen Fluren.

22 Großgaragen Muster - Garagenverordnung (09 / 1997) Geschlossene Großgaragen Nutzfläche > 1000 m 2 In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Zu den Rettungswegen gelten im Allgemeinen: - Fahrgassen - Gehwegen neben Zu- und Abfahrten - Treppen und zu den Ausgängen führende Wege

23 Musterbauordnung 35 Abs. 7 (11/2003) Innenliegende Treppenräume in Gebäuden h 13m Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2 Abs. 3 Satz 2: Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Der Begriff Hochhaus wird gem. MBO erst für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22m verwendet.

24 Muster - Schulbau - Richtlinie (07 / 1998) Schulen Die MSchulbauR gilt für den Bau und Betrieb von: Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen.

25 Muster - Krankenhausbauverordnung (12 / 1976) Krankenhaus Die MKhBauVO gilt für den Bau und Betrieb von: von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert. Ersatzstromversorgung Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können: - Sicherheitsbeleuchtung

26 Sicherheitsbeleuchtung an Bahnhöfen Siehe hierzu separaten Vortrag der CEAG Notlichtsysteme GmbH Senator-Schwartz-Ring 26 D Soest

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