Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations?

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1 Spielregeln für sichere Veranstaltungen Anwendungsbereich der Muster- Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) auch für Special Locations? Berlin - ITB, Referentin: Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin Fachbuchautorin

2 Welche Verordnung regelt was? MVStättV Teil des Baurechtes Hauptschutzziel der unkundige Besucher BGV A 1/ C 1 Teil des Arbeitsschutzes Hauptschutzziel sind die Arbeitnehmer - BGV A 1 Grundsätze Prävention - BGV C 1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

3 Regelungen zum Schutz von: Besucher MVStättV Mitwirkende ArbSchG Versicherte (Arbeitnehmer) SGB VII

4 Allgemeine Definition 2 Abs. 1 MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften bestimmt sind.

5 Anwendungsbereich 1 (1) MVStättV Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen die einzeln mehr als 200 Besucher fassen Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude, die gemeinsame Rettungswege haben und insgesamt mehr als 200 Besucher fassen

6 Schutzziele MVStättV Sicherheit von Personen während ihres Aufenthaltes in Versammlungsstätten Sichere Evakuierung von Personen im Gefahrenfall Abwehr spezifischer Versammlungsgefahren Brandschutz (vorbeugender und abwehrender Brandschutz) Einsatzsicherung der Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste)

7 Anwendungsbereich Übersicht MVStättV Versammlungsstätten >200 Besucher Versammlungsstätten im Freien > Besucher Sportstadien > Besucher Ausnahme Räume für Gottesdienst Unterrichtsräume (Schulen) Ausstellungsräume (Museen) Fliegende Bauten BGV C 1 Bühnentechnische und darstellerischen Bereich von Versammlungsstätten produtkionstechnischen und darstellerischen Bereich von Produktionsstätten Ausnahme Filmtheater (ohne Szenenfläche) Schaustellerunternehmen Zirkusunternehmen

8 Regelung der Verantwortlichkeiten MVStättV Betreiber Gesamtverantwortung Sicherheit der Veranstaltung Einhaltung der Vorschriften Anwesenheit Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit Veranstaltungsleiter übernimmt die Verantwortung des Betreibers; anwesend sein Veranstalter kann die Verantwortung übernehmen (vertragliche Regelung) Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik Müssen mit der VT vertraut sein und die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit gewährleisten, anwesend sein Ordnungsdienstleiter Besucherbereich BGV A1/C1 Unternehmer Gesamtverantwortung Maßnahmen der Arbeitssicherheit Maßnahmen planen, organisieren, durchführen Sichere Bau- Ausrüstung Unterweisung sicherstellen Übertragung von Leitung und Aufsicht Leitung und Aufsicht In Veranstaltung- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräfte Bühnen- und Studiofachkräfte Freigabe der Szenenfläche Versicherte (Beschäftigte) Arbeitsschutz aktiv unterstützen Einschränken des Konsums von Alkohol, Drogen, Medikamente

9 Veranstaltungsort = Versammlungsstätte? Ist der Veranstaltungsort eine Versammlungsstätte? Für welche Veranstaltungen ist er bestimmt? (Theater, Sporthalle, Messehalle?) Passt die geplante Veranstaltung zur baulichen Bestimmung? Die genehmigte Nutzungsart wird in der Baugenehmigung festgelegt

10 Veranstaltungsort = Versammlungsstätte? Handelt es sich um ein Gebäude ohne bauliche Bestimmung als Versammlungsstätte oder für eine andere Veranstaltungsart, ist mindestens eine vorübergehende Verwendung bei der Unteren Baubehörde zu beantragen! Andernfalls findet eine Veranstaltung ohne Genehmigung statt!!

11 Versammlungsstätten Mehrzweckhallen (in der Regel für verschiedene Veranstaltungsarten bestimmt) Messehallen Eishallen Theater Kongresscentren Hotels mit Tagungsräumen Etc. (solche Gebäude sind in der Regel nur für bestimmte Veranstaltungen vorgesehen)

12 Special Locations/Off-Location Schlösser Burgen Keller Einkaufszentren Open-Air-Gelände Firmengelände Universitäten Etc. Solche Gebäude sind baulich nicht für Veranstaltungen bestimmt Bei Veranstaltungen ist eine Genehmigung der Unteren Baubehörde erforderlich

13 Off-Locations Mindest-Standards sind: die ungehinderte Zugänglichkeit/Erreichbarkeit für die erwartete Gästezahl, ausreichend Fläche für die erwartete Besucherzahl zwei gesicherte Rettungswege für alle Personen auf dem Veranstaltungsgelände, Sicherheitsbeleuchtung, gesicherte Entlüftung Begehbarkeit Zusätzliche Auflagen erfolgen durch das Amt für öffentliche Ordnung, die Untere Baubehörde und die Feuerwehr im Einzelfall.

14 höchstzulässige Besucherzahlen ( 1 Abs. MVStättV) - Sitzplätze an Tischen 1 Besucher je qm - Sitzplätze in Reihen und Stehplätze 2 Besucher je qm - Stehplätze auf Stufenreihen 2 Besucher je lfm - Ausstellungsräume 1 Besucher je qm der für Besucher zugänglichen Fläche

15 Berechnung der höchstzulässigen Besucher-/Personenzahl Besucherzahl berechnet sich nach der für die Besucher zugänglichen Fläche Die Rettungswege müssen jedoch für alle Personen (Besucher, Mitwirkende, Hilfskräfte, Gastronomiemitarbeiter) berechnet sein Es gibt immer mehr Personen als Besucher in einer Versammlungsstätte! Sicherheitskonzepte für (Groß-) Veranstaltungen

16 Höchstzulässige Personenzahl Hintergrund: 60 cm entspricht etwa der Durchgangsbreite einer Person; bessere Nutzung der Breite; kürzere Evakuierungszeiten; Aus der Staffelung ergeben sich z. B.: - für 200 Personen = 1,20 m - für 300 Personen = 1,80 m - für 400 Personen = 2,40 m Aber: Keine Mittelwerte! - z. B. für 350 Personen = 2,40 m

17 Grundlegende Bauvorschriften Rettungswege ( 7 Abs. 4 S. 1 MVStättV) Rettungswege sind nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen Rastermaß 0,6 m andere Versammlungsstätten 1,2 m je 200 Personen Versammlungsstätten im Freien 1,2 m je 600 Personen

18 Rettungswege ( 31 Versammlungsstättenverordnung) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden. Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

19 Rettungswege Notausgänge und Rettungswege sind mit Sicherheitszeichen zu kennzeichnen, die bei Bedarf nachleuchtend oder selbstleuchtend (unabhängig vom Stromnetz) einzurichten sind. Defekte Beleuchtungseinrichtungen sind bei Kontrollen zu beanstanden.

20 Bemessung der Rettungswegen ( 7 Abs. 1 MVStättV) Die Entfernung eines Besucherplatzes (in Versammlungsraum oder von der Tribüne) bis zum nächsten Ausgang muss < 30 m sein. Ab 5m Höhe Staffelung von 2,5 je 5 m längerer Weg möglich Mehr als 60 m Entfernung vom Besucherplatz zum Ausgang ist nicht zulässig

21 Vorübergehende Verwendung Sicherheitskonzept Sind die Mindeststandards gegeben, wird für die Genehmigung von der Unteren Baubehörde in der Regel ein Sicherheitskonzept analog 43 MVStättV gefordert. In diesem Sicherheitskonzept werden die Kompensationsmaßnahmen, wie Ordnungsdienst, Sanitäts- und Rettungsdienst, Brandsicherheitswache, aber auch technische Maßnahmen, wie Lüftung, Einrichtung von Sicherheitsbeleuchtung, Rettungsweghinweise, etc. dargelegt

22 Vorübergehende Verwendung Sicherheitskonzept Fehlende Rettungswege für die im Veranstaltungsort anwesenden Personen Zu wenig Fläche Können nicht durch Maßnahmen im Sicherheitskonzept kompensiert werden.

23 Literaturhinweise Muster-Versammlungsstättenverordnung Organisation von Versammlungsstätten nach MVStättV Kerstin Klode Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen Grundlagen für Veranstalter, Behörden und Betreiber M. Ebner, K. Klode, S. Paul, T. Sakschweski Sicherheit in der Veranstaltungstechnik Checklisten, Rechtsgrundlagen, Gefährdungsanalyse Michael Ebner, 3. Auflage 2010 alle 3 Bücher erschienen im Beuth-Verlag zu bestellen unter Öffentliche Veranstaltungen Rechtsicherheit für Genehmigungsbehörden, Kontrollorgane, Sicherheitsverantwortliche und Veranstalter Herausgeber: Werner Reschke (Mitautorin Kerstin Klode) FORUM-Verlag

24 Referentin Kerstin Klode Dipl. Finanzwirtin Merkurstr Potsdam-Babelsberg Tel.: 0331/

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