Bayerische Bauordnung (BayBO)

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1 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bek. vom (GVBl. S. 588, BayRS I), zuletzt geändert durch 1 G vom (GVBl. S. 385) ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Art. 1 Anwendungsbereich (1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, 3. Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden, 4. Kräne und Krananlagen, 5. Gerüste, 6. Feuerstätten, die nicht der Raumheizung oder der Brauchwassererwärmung dienen, ausgenommen Gas-Haushalts-Kochgeräte. Die Vorschrift wurde nicht geändert. Erläuterungen Übersicht Rn. 1. Allgemeines DersachlicheAnwendungsbereich(Abs.1) VerhältnisderBauordnungzumBauplanungsrecht Allgemeines Art. 1 bestimmt primär den sachlich-inhaltlichen Bereich der BayBO. Der örtliche 1 Anwendungsbereich der Bauordnung erstreckt sich als Landesgesetz auf das Gebiet des Freistaates Bayern. Kernstück des Art. 1 ist der Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften, die nur gelten, wenn seine Voraussetzungen vorliegen. Ist der Geltungsbereich der Bayerische Bauordnung Handkommentar 1

2 Art. 1 Anwendungsbereich BayBO eröffnet, so sind die materiellen Regelungen unabhängig davon anzuwenden, ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig im Sinn des Art. 55 ff. ist. Somit kann z. B. eine Krananlage nicht verunstaltend im Sinn der BayBO sein; anders ist dies für ein genehmigungsfreies Gebäude (Art. 58) zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. BayVGH, Urteil vom , BayVBl. 1976, S. 437). 2. Der sachliche Anwendungsbereich (Abs. 1) 2 Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der BayBO über die baulichen Anlagen hinaus (Legaldefinition in Art. 2 Abs. 1) bereits durch die Bauordnungsnovelle 1994 auch auf die Bauprodukte erstreckt. Unter baulichen Anlagen sind nach der gesetzlichen Definition (Art. 2 Abs. 1) alle baulichen Anlagen über und unter der Erde ohne Rücksicht auf Umfang, Bauart, Nutzungsart, Zweckbestimmung und Besitzverhältnisse erfasst. Andere Anlagen (Abs. 1 Satz 2) sind Anlagen und Einrichtungen, die keine baulichen Anlagen sind, z. B. Grünflächen, Bäume, Sträucher, Kinderspielplatz, Baustelleneinrichtungen etc. Auch ein Flugplatz für Modellflugzeuge stellt eine andere Anlage dar (OVG Münster, Beschluss vom , BauR 99, S. 1444). Abgrabungen gelten nicht als bauliche Anlagen, da sie dem Bayerischen Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) unterliegen. Zu beachten ist, dass auch Aufschüttungen nur dann als bauliche Anlagen gelten, wenn sie nicht unmittelbare Folgen von Abgrabungensind(Art.2Abs.1Satz3Nr.1BayAbgrG). Nach Abs. 2 Nrn. 1 und 3 gilt die Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich ihrer Gebäude mit Ausnahme der Gebäude an Flugplätzen. Insofern hat der Gesetzgeber die 1994 getroffene Entscheidung, alle Gebäude, die zu Anlagen des öffentlichen Verkehrs gehören, aus dem Anwendungsbereich der Bauordnung herauszunehmen, für die Flugplatzgebäude durch die BayBO 1998 korrigiert. Unter Flugplätzen nach 6 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) versteht man Flughäfen, Landeplätze und Segelflughäfen. Mit dieser Regelung wurde die Ungleichbehandlung zwischen privaten und öffentlichen Flugplätzen beseitigt; dabei besteht für diesen Bereich eine weitgehende baurechtliche Genehmigungsfreiheit (Art. 57 Abs. 3). Da die Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gilt, erfasst sie auch nicht die Bestandteile von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (vgl. 1 Abs. 4 FStrG, Art. 2 BayStrWG). Erfasst werden jedoch straßenfremde Anlagen, wie z. B. eine Litfaßsäule auf einem Weg (Hbg. OVG, Urteil vom BRS 59, S. 422). Ausgenommen sind auch öffentliche Bahnanlagen; problematisch sind jedoch Fälle von Mischnutzungen bei Bahnhofsgebäuden. Nichtbahnanlagen unterliegen dem Baurecht (OVG Münster, Urteil vom , BauR 1999, S. 383). Wenn Läden in Bahnhofsgebäuden errichtet werden und ein über den Reisebedarf hinausgehendes Sortiment führen, handelt es sich weder um Bahnanlagen, noch um Nebenanlagen; für sie ist die Bauordnung anzuwenden (Nds. OVG, Urteil vom , NVwZ 1997, S. 602). 2 Bayerische Bauordnung Handkommentar

3 Begriffe Art. 2 Auch bei den sog. Rohrleitungsanlagen sieht die Bauordnung davon ab, inhaltliche Vorgaben zu machen. Durch die Freistellung der Rohrleitungsanlagen werden nunmehr ebenfalls die mit einer Rohrleitung unmittelbar zusammenhängenden Hochbauten, wie Pump- oder Schieberstationen von der Bauordnung nicht mehr erfasst. Die Genehmigung von Rohrleitungen kann im Rahmen einer Planfeststellung oder Plangenehmigung erfolgen (hierzu 20 i. V. m. Anlage 1 Nrn bis 19.7 UVPG). 3. Verhältnis der Bauordnung zum Bauplanungsrecht Die Anlagen und Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich des Art. 1 nicht 3 erfasst werden, unterliegen grundsätzlich nicht den planungsrechtlichen Vorschriften der 29 ff. BauGB. 29 Satz 1 BauGB eröffnet den Anwendungsbereich der 30 bis 37 BauGB grundsätzlich nur für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Vorhaben, die bodenrechtlich relevant sind. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt diese Relevanz voraus, dass das Vorhaben auch tatsächlich Gegenstand bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach 9 Abs. 1 BauGB sein kann (Urteil vom , ZfBR 1993, S. 148). Bei Vorhaben nach 29 Satz 1 BauGB ist jedoch der Landesgesetzgeber nicht ohne weiteres berechtigt, die Anwendung von Bundesrecht (hier: 29ff. BauGB) generell auszuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wyhl-Urteil vom (DVBl. 1986, S. 190) deutlich gemacht, dass größere bodenrechtlich relevante Vorhaben von den Ländern nicht von den nach Bundesrecht erforderlichen bauplanungsrechtlichen Vorgaben freigestellt werden können. Zudem gelten die 30 ff. BauGB nach 29 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB auch dann, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Somit sind bodenrechtlich relevante Vorhaben am Bauplanungsrecht zu messen und bedürfen auch des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB. Verfahrensfrei sind nach Art. 55 BayBO z. B. Grenzgebäude mit einem Bruttorauminhalt bis 75 m 3, Garagen mit einer Nutzfläche bis 50 m 2 sowie Mobilfunkantennen. Da diese baulichen Anlagen somit ohne Verfahren und auch ohne ein gemeindliches Einvernehmen nach 36 BauGB errichtet werden können, findet trotz einer bestehenden bodenrechtlichen Relevanz in der Praxis keine Überprüfung des Bauplanungsrechts statt. Art. 2 Begriffe (1) 1 Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2 Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen. 3 Als bauliche Anlagen gelten Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie Bayerische Bauordnung Handkommentar 3

4 Art. 2 Begriffe 1. Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Campingplätze und Wochenendplätze, 4. Freizeit- und Vergnügungsparks, 5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge. 4 Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2. (2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. (3) 1 Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2 Höhe im Sinn des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Bei der Berechnung der Flächen nach Satz 1 bleiben die Flächen im Kellergeschoss außer Betracht. (4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben, 4 Bayerische Bauordnung Handkommentar

5 Begriffe Art Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht, 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m², 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, sowie Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten und nicht verfahrensfrei sind, 16. Regale mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 18. Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind. (5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. (6) Flächen von Gebäuden, Geschossen, Nutzungseinheiten und Räumen sind als Brutto-Grundfläche zu ermitteln, soweit nichts anderes geregelt ist. (7) 1 Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. 2 Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. (8) 1 Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. 2 Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 3 Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. Bayerische Bauordnung Handkommentar 5

6 Art. 2 Begriffe (9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. (10) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Zur Neufassung: Der Gesetzgeber fügt in Abs. 3 Satz 1 eine neue zusätzliche Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen ein, die als systematische Grundlage für das Brandschutzkonzept erforderlich ist. Die Brandschutzanforderungen richten sich künftig nicht mehr maßgeblich nach der Gebäudehöhe, sondern nach einer Kombination der Gebäudehöhe mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten. Dabei werden geringere Brandschutzanforderungen für ausreichend gehalten, wenn Gebäude Nutzungseinheiten aufweisen, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegenetz verfügen, wie z. B. Wohnungen, kleinere Verwaltungseinheiten, Praxen und kleine Läden. Weiter enthält Art. 2 gesetzliche Definitionen und Klarstellungen. So wird in Art. 2 Abs. 1 Satz 4 eine Legaldefinition von Anlagen angefügt. In Abs. 3 Satz 2 wird eine Klarstellung zur Gebäudehöhe aufgenommen sowie bei der Flächenberechnung festgelegt, dass bei den Gebäudeklassen nur auf die oberirdischen Teile eines Gebäudes abgestellt wird. In Abs. 4 wird der Katalog der Sonderbauten weiter als bisher gezogen, um auch unterhalb der bisherigen Einstiegsschwellen materielle baurechtliche Standards aufstellen zu können. Bei den Sonderbauten nach Abs. 4 Nr. 3 werden Gebäude mit m 2 Fläche in einem Geschoss erfasst, nicht jedoch Wohngebäude und Garagen. Bei Verkaufsstätten wird in Abs. 4 Nr. 4 der Sonderbau ab 800 m 2 angenommen. Bei Abs. 4 Nr. 5 wird bei Gebäuden mit Büro- und Verwaltungsnutzungen auf eine einzelne Grundfläche von mehr als 400 m 2 abgestellt. Auch die Versammlungsstätten werden in Nr. 7 differenzierter als bisher geregelt. Bei Gaststätten wird die Sonderbautenschwelle im Verhältnis zur alten Fassung von 60 auf 40 Gastplätze abgesenkt (Abs. 4 Nr. 8). Neu aufgenommen werden Freizeit- und Vergnügungsparks als Sonderbauten in Abs. 4 Nr Bayerische Bauordnung Handkommentar

7 Begriffe Art. 2 Schließlich enthält Abs. 4 Nr. 18 einen neuen Auffangtatbestand für Sonderfälle, die nicht im Katalog erfasst wurden. Abs. 6 definiert die Flächen der Nutzungseinheiten einheitlich als die Bruttogrundflächen. Neu geregelt wurden die Geschosse in Abs. 7. Dort wird nicht mehr der Vollgeschossbegriff definiert (Abs. 5a. F.). Materiell ändert sich jedoch nichts, da nach Art. 83 Abs. 7 der bisherige Vollgeschossbegriff gemäß Art. 2 Abs. 5 a. F. weiter gilt, solange der Bundesgesetzgeber in 20 Abs. 1 BauNVO keine Begriffsbestimmung des Vollgeschosses vornimmt. In Abs. 9 wird schließlich der Begriff der Feuerstätte definiert. Durch die Novelle 2009 wurden in Abs. 4 Nr. 8 nach dem Wort Gastplätzen die Worte in Gebäuden und in Abs. 4 Nr. 15 die (genehmigungspflichtigen) Fahrgeschäfte aufgenommen. Erläuterungen Übersicht Rn. 1. Allgemeines BaulicheAnlagen(Abs.1) FingiertebaulicheAnlagen(Abs.1Satz2) Gebäude(Abs.2) EinteilungvonGebäudeinGebäudeklassen Sonderbauten Aufenthaltsräume Geschosse BegriffdesVollgeschosses StellplätzeundGaragen Feuerstätten Bauprodukte Bauarten Allgemeines Art. 2 enthält Legaldefinitionen wichtiger Begriffe der Bauordnung. Festgelegt werden die Begriffe: bauliche Anlage (Abs. 1), Werbeanlagen (Abs. 1 Satz 2), Gebäudeklassen 1 bis 5 (Abs. 3), Höhe (Abs. 3, S. 2), Sonderbauten (Abs. 4), Aufenthaltsräume (Abs. 5), Geschosse (Abs. 7), Stellplätze (Abs. 8), Feuerstätten (Abs. 9), Bauprodukte (Abs. 10) und Bauart (Abs. 11). Weitere Begriffsbestimmungen für bauliche Anlagen finden sich in der Bauordnung z. B. für Gebäudeabschlusswand (Art. 31 Abs. 1), innere Brandwand (Art. 31 Abs. 1), harte Bedachung (Art. 30 Abs. 1), Sicherheitstreppenraum (Art. 32 Abs. 2), notwendige Treppen (Art. 33 Abs. 1), Feuerungsanlagen (Art. 40 Abs. 1), bautechnische Nachweise (Art. 62) und Bauvorlagen (Art.64 Abs.2). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bayerische Bauordnung Handkommentar 7 1

8 Art. 2 Begriffe 2. Bauliche Anlagen (Abs. 1) 2 Abs.1Satz1definiertdiebauliche Anlage als eine aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Voraussetzung einer baulichen Anlage ist ihre Verbindung mit dem Erdboden. Werbeanlagen werden als bauliche Anlagen definiert und damit den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften unterworfen. Dabei wird eine Beschränkung auf ortsfeste Werbeanlagen vorgenommen, sodass bewegliche Anlagen, wie z. B. auf Kraftfahrzeugen montierte Reklamen nicht unter den Begriff der Werbeanlage im Sinne des Art. 2 fallen (OVG Münster, Beschluss vom , BauR 2004, S. 67). Ortsfeste Werbeanlagen sind z. B. Spannposter an Gebäudewänden (BayVGH, Urteil vom , BayVBl 2003, S. 82). Mit dem zusätzlichen Erfordernis der Wirtschaftswerbung soll eine Abgrenzung zu der dem Baurecht nicht unterliegenden politischen und religiösen Werbung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom , BRS 54, Nr. 127) fallen unter den Begriff der ortsfesten Werbeanlagen auch Anlagen, die mit dem Boden nur mittelbar verbunden sind. Daher stellen z. B. auch auf einem Gebäude angebrachte Lichtreklamen bauliche Anlagen dar und sind somit an Art. 8 Abs. 2 (Verunstaltung) zu messen. Ortsfest sind auch Schilder, die an einem Kfz-Anhänger befestigt sind (BayObLG Beschluss vom BayVBl. 1998, S. 350) sowie Himmelsstrahler, die durch Lichtstrahlen am Nachthimmel werben (VGH Beschluss vom , BayVBl. 1996, S. 343, VG Stuttgart Beschluss vom , NVwZ-RR 2000, S. 14). Schwierigkeiten bereitet oft die Abgrenzung zu Maschinen. Maschinen sind nach der Verkehrsauffassung und dem Sprachgebrauch keine baulichen Anlagen, auch wenn sie mit dem Boden verbunden sind (BayVGH, Urteil vom , BRS 28, S. 218). Vielmehr sind Maschinen bewegliche Geräte, die als selbstständige technische Gebilde von baulichen Anlagen unabhängig erfasst werden können. So sind z. B. Aufzüge und Turbinen keine baulichen Anlagen; eine bauliche Anlage ist aber die bauliche Umhüllung der Aufzugsanlage oder das Fundament der Turbine. 3. Fingierte bauliche Anlagen (Abs. 1 Satz 2) 3 Als bauliche Anlagen gelten unverändert auch solche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (Abs. 1 Satz 2). Insofern kommt es maßgeblich darauf an, ob die Anlage langfristig oder fortgesetzt an einem Ort aufgestellt wird, d. h. die Anlage muss im Gegensatz zu sog. fliegenden Bauten (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) für eine kontinuierliche ortsfeste Nutzung eingesetzt werden. Von einer solchen überwiegend ortsfesten Nutzung wird man z. B. bei Wohnwagen bei einer geplanten oder tatsächlichen Aufstellungsdauer von zwei bis drei Monaten auszugehen haben (Hessischer VGH, Beschluss vom , NVwZ 1987, S. 427). Heute ist anerkannt, dass ein Wohnwagen eine bauliche Anlage darstellt, wenn er als Ersatz für ein Gebäude und nicht für die Urlaubsnutzung dient. 8 Bayerische Bauordnung Handkommentar

9 Begriffe Art. 2 Verkaufswägen, die als Ladenersatz dienen, sind ebenfalls bauliche Anlagen. Hier wird eine überwiegend ortsfeste Nutzung bereits dann angenommen, wenn der Verkaufswagen regelmäßig einmal in der Woche auf einem bestimmten Grundstück abgestellt wird (OVG Saarland, Beschluss vom , NVwZ 1989, S. 1982). Ein Fahrgastschiff, welches als Gaststätte genutzt wird, ist zumindest dann eine bauliche Anlage, wenn es seit Jahren immobil ist. Der bauordnungsrechtliche Begriff der baulichen Anlage stimmt weitgehend mit dem Planungsrecht ( 29 Satz 1 BauGB) überein. Unter 29 Satz 1 BauGB fallen alle Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in 1 Abs.6 BauGB genannten Belange tangieren. Bei den sog. fiktiven baulichen Anlagen in Abs. 1 Satz 2 ist sorgfältig zu prüfen, ob es sich hier um eine Anlage handelt, die bodenrechtliche Relevanz im Sinne von 29 BauGB hat, sodass das Bauplanungsrecht Anwendung findet (anzunehmen z. B. bei einem Wohnwagen). Aufschüttungen und Abgrabungen werden als bauliche Anlagen in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 fingiert; das Bauplanungsrecht ist auf sie gem. 29 Abs. 1 BauGB anwendbar. Dies gilt jedoch nicht für Abgrabungen, die dem BayAbgrG unterfallen (vgl. Art. 1 Rn. 2). Auch Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze werden als bauliche Anlagen fingiert (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Lager- und Abstellplätze sind dann gegeben, wenn hier Gegenstände für kürzere oder längere Zeit aufgenommen, d. h. gelagert werden sollen (z.b. Baustofflagerung, aber auch Abstellen von Kraftfahrzeugen, BayVGH, Beschluss vom Az 15 CS ). Der Begriff der Campingplätze ist seit der Aufhebung der Verordnung über Zeltlagerplätze und Lagerplätze für Wohnwagen (Campingplatzverordnung) nicht mehr definiert. In dieser Verordnung waren auch die Anforderungen an einen Campingplatz im Einzelnen geregelt. Neu eingefügt als bauliche Anlage wurden die Freizeit- und Vergnügungsparks; sie sind nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 14 als Sonderbauten definiert. Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) sind die nicht überdachten Stellplätze (vgl. Art. 2 Abs. 8); überdachte Stellplätze sind bereits gem. Abs. 1 Satz 1 bauliche Anlagen. Um zu gewährleisten, dass der Begriff der Anlagen in der Bauordnung künftig einheitlich verwendet wird, wird dieser in Abs. 1 Satz 4 legal definiert. Hierunter fallen andere Anlagen und Einrichtungen, an die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund der Bayerischen Bauordnung Anforderungen gestellt werden. Bayerische Bauordnung Handkommentar 9

10 Art. 2 Begriffe 4. Gebäude (Abs. 2) 4 Die Definition des Gebäudes hat keine Änderung erfahren. Gebäude sind nach Abs. 2 bauliche Anlagen, die selbstständig zu benutzen und überdeckt sind und von Menschen betreten werden können. Der Begriff des Gebäudes ist insbesondere für die Abstandsflächen relevant, denn grundsätzlich müssen nur vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen. Ein Gebäude ist dann selbstständig benutzbar, wenn es z. B. einen eigenen Eingang, eine eigene Treppe (Art. 32) besitzt. Die selbstständige Benutzbarkeit setzt zwar nicht voraus, dass z. B. ein Nebengebäude abgetrennt oder abtrennbar von dem Hauptgebäude sein muss; jedoch fehlt es z. B. bei einer Etagenwohnung mangels selbstständiger Benutzbarkeit an der ein selbstständiges Gebäude auszeichnenden Eigenart. Die selbstständige Benutzbarkeit ist dann ausgeschlossen, wenn ein untrennbarer funktionaler Zusammenhang zwischen mehreren Anlagen besteht. Dagegen stellt ein Reihenhaus ein selbstständiges Gebäude dar (Nds. OVG, Beschluss vom , BRS 36, S. 321, VGH Ba-Wü Beschluss vom , BRS, S. 415). Ein Gebäude muss keine Umfassungswände haben; es muss aber überdeckt sein. Daher ist ein überdachter Stellplatz ein Gebäude. Das Gebäude muss von Menschen betretbar sein, d. h. es müssen selbstständige Ein- und Ausgangsmöglichkeiten bestehen. Ein Silo, welches nur durch Luken oder von oben her durch Einsteigen betreten werden kann, ist kein Gebäude. 5. Einteilung von Gebäude in Gebäudeklassen 5 Die Absätze 3 bis 5 wurden neu gefasst. Dabei enthält Abs. 3 Satz 1 eine neue zusätzliche Gliederung der Gebäude in Gebäudeklassen, die als systematische Grundlage für das Brandschutzkonzept erforderlich ist. Während bisher die Gebäude in Gebäude geringer, mittlerer Höhe sowie Hochhäuser eingeteilt wurden, wird nunmehr eine Kombination von Gebäudehöhe mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten vorgenommen. Der Gesetzgeber hat sich von der Überlegung leiten lassen, dass Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungssystem verfügen, wie z. B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr, ein geringeres Risiko darstellen, als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Die Kombination von Gebäudehöhe mit Größe der Nutzungseinheiten führt zu Bildung von fünf Gebäudeklassen. Die Gebäudeklasse 1 umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m Höhe (vgl. Abs. 3 Satz 2), mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2. Somit handelt es sich hierbei vor allem um freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, jedoch ist die Gebäudeklasse nicht auf Wohnnutzungen beschränkt. 10 Bayerische Bauordnung Handkommentar

11 Begriffe Art. 2 Die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude sind in der Gebäudeklasse 1 enthalten. Bei der Gebäudeklasse 1 gelten erleichterte Anforderungen an Wände, Art. 25, Decken, Art. 29, Dächer Art. 30, Treppen, Art. 32, 33 und Flure, Art. 34, aber auch bei Abstandsflächen, Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 sowie bei Aufenthaltsräumen, Art. 45 und bautechnischen Nachweisen, Art. 62 Abs. 2 und 3. Die Gebäudeklasse 2 umfasst ebenfalls freistehende Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m, mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m 2. Jedoch ist hier nicht von freistehenden Gebäuden die Rede, da diese Gebäude auch angebaut werden können. Nicht erfasst sind dabei die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Auch bei der Gebäudeklasse 2 gelten die bei Gebäudeklasse 1 angeführten erleichterten Anforderungen an Wände, Decken, Dächer, Treppen, Flure, Abstandsflächen, Aufenthaltsräume sowie bautechnische Nachweise. In Gebäudeklasse 3 werden alle übrigen Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m eingeordnet. Gebäudeklasse 4 umfasstgebäudemiteinerhöhebiszu13mundnutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2. In Gebäudeklasse 5 sind alle sonstigen Gebäude, einschließlich unterirdischer Gebäude erfasst. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung in Gebäudeklassen unabhängig von der Einstufung als Sonderbau nach Abs. 4 ist. Die Sonderbauten sind in Abs. 4 im Einzelnen aufgeführt. Bei der Flächenberechnung werden nach Abs. 3 Satz 3 FlächeninKellergeschossen ausgenommen. Es wird somit nur auf die oberirdischen Teile eines Gebäudes abgestellt. Der Grund hierfür liegt daran, dass für Räume in Kellergeschossen das Brandschutzkonzept eigene Regelungen enthält. Selbstständige unterirdische Gebäude werden nicht von den Gebäudeklassen 1 bis 4, sondern von Gebäudeklasse 5 erfasst. Insofern kommt es auf die Flächengröße nicht an. Bayerische Bauordnung Handkommentar 11

12 Art. 2 Begriffe Höhenermittlung bei Gebäuden nach Abs. 3 Durch die Baurechtsnovelle 1994 wurde in das Gesetz der Begriff des Gebäudes geringer Höhe aufgenommen. Danach lag ein Gebäude geringer Höhe dann vor, wenn der höchstgelegene (mögliche) Aufenthaltsraum an keiner Stelle 7 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt. Die Höhe wurde nach Brandschutzkriterien (Einsatzbereich der tragbaren vierteiligen Steckleiter) ausgerichtet. Nunmehr stellt der Gesetzgeber auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel (anstelle des ungünstigsten Punkts) ab. So sollen Härten vermieden werden, die sich andernfalls bei Gebäuden in Hanglagen durch eine strengere verfahrensrechtliche Einordnung und verschärfte Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise ergeben können. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass dies auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Personenrettung vertretbar ist, da die Anforderungen an die Zugänge und Zufahrten für Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr (Art. 5) und an die Rettungswege (Art. 31 ff.) davon unberührt bleiben. Zu beachten ist, dass das Gesetz wie in den bisherigen Fassungen nur auf die Möglichkeit von Aufenthaltsräumen abstellt, nicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein. Insofern geht es nicht darum, ob die Aufenthaltsräume rechtlich zulässig sind, sondern Aufenthaltsräume sind immer dann möglich, wenn unabhängig von der planungsrechtlichen Situation nach den Gebäudeausmaßen ein Raum entstehen kann, der die Merkmale eines Aufenthaltsraums nach seiner Fläche und Höhe erfüllt. Bei der Geländeoberfläche im Mittel ist im Regelfall auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen, die in den genehmigten Bauvorhaben dargestellt ist. Wenn über den natürlichen Verlauf des Geländes Zweifel bestehen, kommt eine Festlegung der Geländeoberfläche in Betracht. Die Festlegung der Geländeoberfläche ist ein Verwaltungsakt, der in der Regel mit der Baugenehmigung erlassen wird (BayVGH Beschluss vom BayVBl. 1992, S. 697, Beschluss vom Fdst Rdnr. 76). Zwar ist die Festlegung der Gebäudefläche in der BayBO 08 nicht mehr aufgeführt, sie ist gleichwohl zulässig. Dabei sind auch nachbarliche Belange zu berücksichtigen (Koch/Molodovsky/Famers Art. 2 BayBO Rdnr. 98, 99). Die Festlegung ist, wenn sie im Rahmen des Prüferprogramms des Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59, 60) getroffen wird, ein Verwaltungsakt (BayVGH, Beschluss vom , BayVBl. 1992, S. 697). 6. Sonderbauten 6 Art. 2 Abs. 4 enthält eine Aufzählung der Sonderbauten. Die Sonderbauten unterliegen (grundsätzlich) weder der Genehmigungsfreistellung (Art. 58) noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Art. 59), sondern dem Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60. Insofern sind in jedem Fall im Genehmigungsverfahren die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu prüfen, so dass gesonderte Anforderungen (Art. 54 Abs. 3) gestellt werden können oder Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 möglich sind. Zu beachten ist, dass bei Sonderbauten auch beson- 12 Bayerische Bauordnung Handkommentar

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