Geändertes Bauordnungsrecht ab
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- Kristian Klaus Martin
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1 Geändertes Bauordnungsrecht ab Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Allgemeines... 1 Änderungen in materieller Hinsicht Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen Modifizierung des Grenzabstandsrechts Verpflichtung zur Errichtung von Spielplätzen Neue Vorgaben im Bereich des Brandschutzes Rauchwarnmelderpflicht Nachweis der Rettungswege Bestimmung eines Bauleiters/ einer Bauleiterin... 5 Änderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verfahrensfreie Baumaßnahmen Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Baugenehmigungsverfahren Übergangsvorschriften... 7 Allgemeines Das Bauwesen in Niedersachsen wird durch das Bauplanungsrecht (Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung) und das Bauordnungsrecht (niedersächsisches Bauordnungsrecht) geregelt. Weitere Fachrechte finden sich im Denkmalschutz und Umweltrecht. Am wurde die Novelle der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO n.f.) verkündet. Einen Tag später, am traten bereits einige Teile der novellierten Bauordnung, u.a. die geänderten Grenzabstandsvorschriften in Kraft. Am trat neue Bauordnung vollständig in Kraft. Das Bauordnungsrecht stellt vorwiegend Anforderungen an die Ausführungen des einzelnen Bauvorhabens. Primär dient es jedoch der Gefahrenabwehr, was besonders in den Regelungen über die Standsicherheit und den Brandschutz deutlich wird. Außerdem soll das Bauordnungsrecht soziale und ökologische Standards sicherstellen und zu einem Mindestmaß an Gestaltungspflege beitragen.
2 Ziel des Gesetzgebers war es die Verfahren zu straffen und zu beschleunigen. Des Weiteren sollte die Novelle durch die Streichung entbehrlicher Vorschriften vereinfachen und den Bürgerinnen und Bürgern mehr Selbstverantwortung übertragen. In diesem Zuge haben sich folgende bedeutsame Änderungen ergeben: In materieller Hinsicht: 1. Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen 2. Modifizierung des Grenzabstandsrechts 3. Verpflichtung zur Errichtung von Spielplätzen 4. Neue Vorgaben im Bereich des Brandschutzes 5. Rauchwarnmelderpflicht 6. Bestimmung eines Bauleiters/ einer Bauleiterin In verfahrensrechtlicher Hinsicht: 1. Verfahrensfreie Baumaßnahmen 2. Genehmigungsfreie Baumaßnahmen 3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 4. Baugenehmigungsverfahren 5. Übergangsvorschriften Änderungen in materieller Hinsicht 1. Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen Neu hinzugekommen durch die Novelle der NBauO ist die Einteilung der Gebäude in Gebäudeklassen ( 2 III NBauO n.f.). Die Zuordnung der Gebäudeklassen hat nicht nur verfahrensrechtliche Auswirkung, sondern auch Auswirkungen auf u.a. die brandschutzrechtlichen Anforderungen. Die Zuordnung findet aufgrund der Höhe des Gebäudes statt. Aber auch die Anzahl der Nutzungseinheiten und deren Grundfläche sind entscheidend für die Zuordnung. Die Gebäudeklassen im Überblick: Gebäudeklasse Gebäudeart Höhe Anz. d. Nutz.- einheiten 1 2 a) freistehendes Gebäude bis zu 7 m max. 2 b) freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude nicht freistehende Gebäude Grundfläche insg. nicht mehr als 400 m 2 o.a. o.a. o.a. bis zu 7 m max. 2 insg. nicht mehr als 400 m 2 3 sonstige Gebäude bis zu 7 m o.a. o.a. 4 Gebäude bis zu 13 m o.a. Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m 2 5 von Nr. 1 bis 4 nicht erfasste Gebäude sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen o.a. o.a. o.a.
3 2. Modifizierung des Grenzabstandsrechts Wesentliche Änderungen haben bezüglich der Grenzabstandsregelungen stattgefunden. Wo früher die 7-8, 12-13, 16 NBauO a.f. gegriffen haben, sieht die Novelle lediglich die 5-7 vor. Gleichwohl sind diese umfangreicher geworden. Die Abstandsregelungen sollen grundsätzlich sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ( 3 Abs. 2 NBauO n.f.) verwirklicht werden. Es soll also eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet werden. Weiterhin wird auch der Wohnfrieden zwischen den Nachbarn durch die Beachtung der Grenzabstandsregelungen gewahrt. Wie auch in der alten NBauO sollen bauliche Anlagen mit allen auf ihren Außenflächen gelegenen Punkten grundsätzlich Abstand halten ( 5 Abs. 1 S.1 NBauO n.f.). Gem. 5 Abs. 2 S. 1 NBauO n.f. beträgt dieser nun 0,5 H (H = Gebäudehöhe). Früher betrug dieser 1 H ( 7 Abs. 3 NBauO a.f.). Sowohl die alte als auch die neue Fassung sehen allerdings einen Mindestabstand von 3 m vor ( 5 Abs. 2 S. 1 NBauO n.f.). Für Gewerbe- und Industriegebiete sieht die neue Fassung eine andere Regelung vor. Hier beträgt der Abstand lediglich 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Dachüberstände und Gesimse dürfen nun gem. 5 Abs. 3 Nr. 1 NBauO n.f. den Abstand um nicht mehr als 0,5 m unterschreiten. Die alte Fassung sah in 7b Abs. 1 S. 2 NBauO a.f. für Gesimse eine maximale Unterschreitung des Abstands von 1,5 m vor. Eine weitere Neuregelung ist in 5 Abs. 4 S. 2 NBauO n.f. enthalten. Nun werden Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten und Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m angehoben werden außer Betracht gelassen, wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude unterschritten wird. Sowohl die neue als auch die alte Fassung sehen bzw. sahen vor, dass auf Gebäude, die nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden müssen, die Grenzabstandsvorschriften keine Anwendung finden ( 5 Abs. 5 S. 1 NBauO n.f). Ohne Grenzabstand oder mit einem verringerten Grenzabstand bis auf 1 m dürfen gem. 5 Abs. 8 S. 2 NBauO n.f. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m errichtet werden. Zu beachten ist jedoch S. 3. Die o.g. baulichen Anlagen dürfen den Abstand jedoch nur auf einer Gesamtlänge von 9 m pro Grundstücksgrenze, auf dem Baugrundstück insgesamt allerdings nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten.
4 3. Verpflichtung der Errichtung von Spielplätzen Gem. 9 Abs. 3 NBauO n.f. sind Spielplätze für Kinder bis 6 Jahre zu errichten, sofern ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen errichtet wird. Diese Pflicht kann entfallen, soweit in unmittelbarer Nähe bereits ein nutzbarer Spielplatz vorhanden ist, geschaffen wird oder ein Spielplatz aufgrund der Art und Lage des Gebäudes nicht erforderlich ist. Nicht erforderlich sind Spielplätze dann, wenn Altenheime oder Wohnungen für Auszubildende geschaffen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann für bereits bestehende Gebäude durch pflichtgemäßes Ermessen verlangen, dass Spielplätze nachträglich errichtet werden. Hierbei ist insbesondere zu würdigen, ob eine für Spielplätze geeignete Fläche zur Verfügung steht, ob ein Bedürfnis nach Spielplätzen besteht und ob sich andere Spielplätze in der näheren Umgebung befinden. Die Größe der Spielplätze wird direkt in der NBauO n.f. nicht benannt. Es wird lediglich festgelegt, dass sie ausreichend sein soll. Die Anforderungen an die Größe der Spielplätze werden in 3 DVO-NBauO (Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) geregelt. Abweichende und sonstige Anforderungen können durch die Gemeinde (innerhalb des Gemeindegebietes) mittels örtlichen Bauvorschriften festgeschrieben werden. 4. Neue Vorgaben im Bereich des Brandschutzes Die neuen Regelungen des Brandschutzes über die Feuerwiderstandsfähigkeit regeln sich nach den Gebäudeklassen (s.o.). Das neue Konzept sieht für bestimmte Gebäude Erleichterungen bei der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile vor. Dadurch sind z.b. konstruktive Holzbauten in größerem Umfang als bisher möglich. 5. Rauchwarnmelderpflicht Neu aufgenommen wurde die Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ( 44 Abs. 5 NBauO n.f.). Diese Pflicht soll dazu beitragen, dass die Anzahl der Brandopfer in Niedersachsen gesenkt wird. In einer Wohnung müssen alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, zwingend mit betriebsbereiten Rauchmeldern ausgestattet werden. Die Anbringung als solche ist verfahrensfrei. Die Verpflichtung richtet sich an die Eigentümer der Gebäude. Gleichwohl sind die Mieterinnen und Mieter für die Betriebsbereitschaft zuständig, soweit der Eigentümer diese Aufgabe nicht übernimmt. Batteriebetriebene Rauchwarnmelder genügen der Vorschrift, solange sie der DIN EN entsprechen (Angaben sollten sich auf der Verpackung des Gerätes befinden).
5 Für bereits bestehende Gebäude wurde eine Übergangsfrist auf den festgesetzt. Bis dahin müssen auch bereits bestehende Gebäude die Rauchwarnmelderpflicht erfüllen. 6. Nachweis der Rettungswege 33 Abs. 1 NBauO n.f. sieht vor, dass jede Nutzungseinheit, also jede Wohnung, jede Praxis, jede Büroeinheit, mit mindestens einem Aufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege aufweisen muss, die ins Freie führen. Innerhalb eines Geschosses dürfen die Rettungswege über denselben notwendigen Flur führen. Liegt eine Nutzungseinheit nicht ebenerdig, so hat gem. 33 Abs. 2 NBauO n.f. der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe zu führen. Der zweite Rettungsweg kann hingegen entweder durch eine weitere Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Sind mehr als 10 Personen auf diesen Rettungsweg angewiesen, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 7. Bestimmung eines Bauleiters/ einer Bauleiterin Gem. 55 NBauO n.f. bedarf es einer Bestimmung eines Bauleiters oder einer Bauleiterin. Diese Regelung wurde, nachdem sie 1986 aufgehoben wurde, nun wieder eingeführt, da sich in der Zwischenzeit enorme Veränderungen auf den Baustellen ergeben haben, die das ordnungsgemäße Ineinandergreifen der Bauarbeiten auf einer Baustelle nicht immer gewährleisten. Der Bauleiter oder die Bauleiterin sollen die Durchführung der Baumaßnahmen überwachen, damit diese den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem hat er die notwendigen Weisungen auf der Baustelle zu erteilen. Die Qualifikation dieser Personen hängt von dem konkreten Vorhaben ab. Auch wenn der Bauleiter oder die Bauleiterin auf der Baustelle die Verantwortung trägt, hat der Bauherr oder die Bauherrin sich von den Qualifikationen des Bauleiters oder der Bauleiterin zu überzeugen. Änderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht Grundsätzlich sieht die Novelle der NBauO weiterhin die vier Grundtypen des Verfahrens vor: verfahrensfreie Baumaßnahmen, genehmigungsfreie Baumaßnahmen, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Baugenehmigungsverfahren. Gleichwohl haben sich die Anwendungsbereiche stark gewandelt. 1. Verfahrensfreie Baumaßnahmen Der Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen ergibt sich aus 60 Abs. 1 NBauO n.f. in Verbindung mit dem Anhang. Es werden ca. 100 verschiedene bauliche Anlagen von dem Anhang erfasst. Erfasst werden nun z.b. Garagen mit einer Grundfläche bis zu 30 m² und Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² und mit nicht mehr als 3 m Tiefe. Früher galt hier das Raumvolumen als Maß.
6 Die im Anhang genannten baulichen Anlagen sind von einer eher geringen baurechtlichen Relevanz, sodass hier auf eine präventive Prüfung verzichtet werden kann. Dennoch hat der Bauherr oder die Bauherrin dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen Anlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2. Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Die sonstigen genehmigungsfreien Baumaßnahmen sind nun in 62 NBauO n.f. geregelt. Danach können Wohngebäude bis zur Gebäudeklasse 3 in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiet errichtet werden. Eine Erweiterung ist in dem Bereich der freien Berufe (u.a. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) zu finden. 62 NBauO n.f. sieht vor, dass auch Wohngebäude mit Räumen für die Verrichtung freier Berufe genehmigungsfrei sind. Dem Bauherrn oder der Bauherrin steht es allerdings nach wie vor frei, zu wählen, ob das Gebäude genehmigungsfrei errichtet werden soll, oder ob das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. 3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Die alte NBauO sah das allgemeine Baugenehmigungsverfahren als Regel vor. Durch die Novelle nimmt allerdings das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach 63 NBauO die Stellung als Regelverfahren ein. Dieses Verfahren wird auf alle baulichen Anlagen angewendet, die nicht als Sonderbauten gelten. In diesem Verfahren findet keine vollständige baurechtliche Prüfung statt und ist daher auch kostengünstiger. Es werden gem. 63 Abs. 1 S. 2 NBauO n.f. lediglich folgende Aspekte geprüft: das städtebauliche Planungsrecht die Abstandsvorschriften ( 5-7 NBauO n.f.) der 2. Rettungsweg ( 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO n.f.) die Stellplatzpflicht ( 47 NBauO n.f.) die Regelungen zu Werbeanlagen ( 50 NBauO n.f.) bautechnische Nachweise (hier ist 65 NBauO n.f zu beachten) und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, z.b. das Denkmalschutzrecht und das Immissionsschutzrecht. Bautechnische Nachweise sind insbesondere Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes ( 65 NBauO n.f.). Sie dienen dazu die Sicherheit und Bauqualität zu wahren. Damit diese beiden Aspekte nicht vernachlässigt werden, entfällt innerhalb des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die Prüfung nicht. Nach dem Vier-Augen-Prinzip, hat der Bauherr oder die Bauherrin die Standsicherheit durch die privatrechtliche Inanspruchnahme eines Spezialisten nachweisen zu lassen. An-
7 schließend hat auch die Behörde die Standsicherheit zu überprüfen. Die Behörde kann auch durch beliehene Prüfingenieure oder ingenieurinnen diese Prüfung vornehmen lassen. Die hier entstehenden Kosten hat der Bauherr oder die Bauherrin zu tragen. Zu den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts gehören die sogenannten Baunebenrechte wie der Denkmalschutz, Immissionsschutz, das Wasserrecht sowie das Naturund Landschaftsschutzrecht. 4. Baugenehmigungsverfahren Die alte NBauO sah dieses Verfahren als Regelverfahren vor. Seit dem stellt es jedoch die Ausnahme dar, da es lediglich für Sonderbauten zur Anwendung kommt. Sonderbauten sind nach 2 Abs. 5 NBauO n.f. u.a. Hochhäuser, größere Bürogebäude, größere Versammlungsstätten und Krankenhäuser. Innerhalb dieses Verfahrens findet eine vollumfassende Prüfung des Bauvorhabens statt, das am Ende eine Baugenehmigung als umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheiden soll, sofern keine Verletzung des öffentlichen Baurechts ersichtlich ist. 5. Übergangsvorschriften Verfahren, die bereits vor dem eingeleitet wurden, werden gem. 86 NBauO n.f. nach der bisherigen NBauO behandelt. Regelungen zu den Grenzabständen, Kinderspielplätzen, Rauchwarnmeldern sowie die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen und den örtlichen Bauvorschriften sind hiervon nicht betroffen. Diese traten gem. 88 NBauO n.f. bereits am Tag nach der Verkündung am in Kraft.
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