Novellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019!
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- Felix Böhm
- vor 5 Jahren
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1 Update Bau- und Vergaberecht 11. Oktober 2018, Essen Novellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019! Rechtsanwalt Janosch Neumann Heinemann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
2 Rechtsanwalt Janosch Neumann Spezialisierungen: Abfallwirtschaftsrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht, Kommunalrecht, Öffentliches Bau- und Planungsrecht, Vergaberecht, Wasserrecht Mitgliedschaften: Gesellschaft für Umweltrecht e.v., Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein Telefon: 0201/ Telefax: 0201/ Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 2
3 Agenda 1. Hintergrund und Entwicklung 2. Wesentliche Änderungen in der BauO NRW Bewertung und Aussichten Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 3
4 Hintergrund und Entwicklung Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 4
5 BauO NRW 2016 Beschluss des NRW-Landtags zur umfangreichen Änderung der BauO NRW 2000 auf Initiative der alten rot-grünen Landesregierung Ergebnis: Verabschiedung der BauO NRW 2016 Inkrafttreten der weit überwiegenden Zahl der Vorschriften erst ein Jahr später (Dezember 2017) Wesentliche Änderungen der BauO NRW 2016: Abschaffung des Freistellungsverfahrens für bestimmte Wohngebäude mittlerer oder geringer Höhe Erweiterung des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Einführung einer gesetzlichen Quote für barrierefreie Wohnungen Anpassung der Brandschutzvorschriften an die Musterbauordnung Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Stellplatzsatzungen Erleichterung des Marktzugangs für bestimmte Bauprodukte Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 5
6 Moratorium 2017 Landtagswahl im Mai 2017: Regierungswechsel Bereits im Rahmen der Regierungsbildung zeichnete sich ab, dass die neue schwarz-gelbe Landesregierung nicht an den beschlossenen Änderungen des Baurechts festhalten will. Dezember 2017: Beschluss eines Moratoriums durch den Landtag Verschiebung des Inkrafttretens der BauO NRW 2016 um ein Jahr Hintergrund: Ersetzen baukostensteigernder und verfahrensintensiver Vorschriften Ziel: Senkung von Baukosten, Entbürokratisierung der Verfahren sowie Verfahrensdigitalisierung Vereinfachung des Bauens Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 6
7 Baurechtsmodernisierungsgesetz Verabschiedung des Baurechtsmodernisierungsgesetzes (BauModG NRW) am 12. Juli 2018 umfassende Novellierung der BauO NRW Inkrafttreten der neuen BauO NRW 2018 in ihren wesentlichen Teilen am 01. Januar 2019 Ziele: Vereinfachung des erforderlichen Wohnungsbaus durch weniger Regeln Verfahrensbeschleunigung und Baukostenreduzierung Harmonisierung der landesrechtlichen Regelungen durch stärkere Annäherung an die Musterbauordnung Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 7
8 Wesentliche Änderungen Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 8
9 Überblick Abstandsflächenrecht Stellplatzpflicht Barrierefreiheit Baugenehmigungsverfahren Störfallbetriebe Sonstige Änderungen Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 9
10 !!! Wichtigste Änderung!!! Aus der Abstandfläche wird die Abstandsfläche. Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 10
11 Abstandsflächenrecht Schmalseitenprivileg entfällt als Sonderfall! zum Verständnis: bei Außenwänden mit nicht mehr als 16 m Länge nur die Hälfte (0,4 H) der sonst üblichen Abstandsfläche (0,8 H), mindestens jedoch 3 m Stattdessen: Schmalseitenprivileg als Regelfall! künftige Tiefe der Abstandsflächen gem. 6 Abs. 5 BauO NRW 2018: im Grundsatz immer nur 0,4 H, mindestens jedoch 3 m noch geringere Abstände (0,2 H) in Industrie- und Gewerbegebieten, mindestens jedoch auch hier 3 m Hintergrund: Anlehnung an die Musterbauordnung Ziel: Hebung von Nachverdichtungspotenzialen Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 11
12 Stellplatzpflicht Bisherige Stellplatzpflicht aus 51 Abs. 1 BauO NRW 2000 bleibt grundsätzlich erhalten jetzt: 48 Abs. 1 BauO NRW 2018 Verordnungsermächtigung für das Landesbauministerium Festlegung des unverzichtbaren Minimums an notwendigen Stellplätzen sowie weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung Letztentscheidungsrecht der Städte und Gemeinden umfassende eigene Regelungen durch örtliche Bauvorschriften (Satzung/Bebauungsplan) möglich, z.b. ob Stellplätze überhaupt verlangt werden Zahl der notwendigen Stellplätze Beschränkung der Herstellungspflicht auf bestimmte Stadtteile Ziel: größere Flexibilität hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 12
13 Barrierefreiheit Bisherige Regelung in 55 BauO NRW 2000: Beschränkung auf öffentlich zugängliche bauliche Anlagen und dort auf Bereiche des allgemeinen Besucherverkehrs vollumfänglich nur für bestimmte Anlagen (z. B. Altenheime, Heime für Menschen mit Behinderungen) Künftig nach der BauO NRW 2018: Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen müssen in allen Teilen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Hintergrund: im Gesetzgebungsverfahren besonders kontrovers diskutiert früherer Entwurf: Quote für rollstuhlgerechte Wohnungen in Neubauten Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 13
14 Baugenehmigungsverfahren Ausweitung der genehmigungsfreien Vorhaben: z.b. Garagen, Zäune und Gartenlauben Beseitigung von baulichen Anlagen künftig genehmigungsfrei, u.u. Anzeigeverfahren Genehmigungsfreistellungsverfahren bleibt erhalten Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids auf drei Jahre Verlängerung der Vollständigkeitsprüfungsfrist für Bauanträge/ Bauvorlagen von einer auf zwei Wochen Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, bei unvollständigen oder mangelbehafteten Unterlagen den Bauherren aufzufordern, innerhalb angemessener Frist nachzubessern Versäumt der Bauherr, eine Nachbesserung innerhalb der gesetzten Frist, gilt der Bauantrag als zurückgenommen. Ermöglichung einer digitalen Bauantragstellung Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 14
15 Störfallbetriebe Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren im Zusammenhang mit sog. Störfallbetrieben auf Antrag des Bauherrn für die Genehmigung von störfallrelevanten Betriebsbereichen selbst zwingend bei Genehmigungsverfahren für an störfallrelevante Betriebsbereiche innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands heranrückende schutzwürdige Nutzungen Hintergrund: Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (sog. SEVESO-III-Richtlinie) Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 15
16 Sonstige Änderungen Einteilung der Gebäude in bestimmte Gebäudeklassen (1-5) gemäß der Musterbauordnung Anknüpfen verschiedener Vorschriften an die jeweilige Gebäudeklasse insbesondere Umstellung der Brandschutzanforderungen von einer Bezugnahme auf die Gebäudehöhe hin zu einem Anknüpfen an die Gebäudeklassen Bezugspunkt Gebäudehöhe: Geländeoberfläche im Mittel Abweichungen künftig nicht mehr im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, sondern stets zuzulassen, soweit es sich um Vorhaben zur Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum handelt Änderung des Vollgeschossbegriffes 2,30 m Höhe über mehr als ¾ der darunter liegenden Grundfläche insbesondere relevant für Staffelgeschosse Teilweise systematische Neuordnung der Vorschriften (Vereinfachung) Überwiegend Neunummerierung der Vorschriften Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 16
17 Bewertung und Aussichten Novelle der BauONRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 17
18 Bewertung und Aussichten Annäherung an die Musterbauordnung grundsätzlich begrüßenswert! gewisser Wertungswiderspruch zu kommunalen Stellplatzregelungen ggf. Mustersatzung Nachverdichtung durch die Änderungen im Abstandsflächenrecht u.u. in Verbindung mit den Regelungen zum Urbanen Gebiet und dem neuen Vollgeschossbegriff tatsächlich möglich! Nachbarklagen? Einheitliche Standards bei der Umsetzung der Barrierefreiheit durch förmliche Einführung der DIN und ? Baukosten? Verfahrensvereinfachung? Zunahme von Beschwerden / Nachbarklagen? Ob es tatsächlich zu einer Vereinfachung und Vergünstigung des Bauens in NRW kommt, hängt von der praktischen Umsetzung der neuen Regelungen ab und bleibt abzuwarten. Novelle der BauO NRW RA Janosch Neumann 11. Oktober 2018 Seite 18
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Informationen unter
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