Alte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW
|
|
- Christa Kuntz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Alte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW Dr. Rainer Voß Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht/ AnwaltMediator (DAA/FU Hagen)
2 Inkrafttreten BauO NRW 2018 Kompetenz durch Spezialisierung 2
3 Rückblick: Inkrafttreten der Novelle 2016 Inkrafttreten nach 90 BauO NRW 2016 und Moratorium (12 Monate nach Verkündung) Moratorium vom (weitere 12 Monate) (6 Monate nach Verkündung) 3 Allgemeine Anforderungen Bauarten und Bauprodukte (Abschnitt 2) 86 Abs. 11 EGL zum Erlass Technischer Baubestimmungen durch Oberste Bauaufsichtsbehörde 87 Konkretisierung der Anforderungen des 3 Abs. 1 durch Technische Baubestimmungen Kompetenz durch Spezialisierung 3
4 Inkrafttreten Artikel 2 BauModG 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, 72 Absatz 3 bis 6, 87 und 89 im Übrigen am Tag nach der Verkündung am Kompetenz durch Spezialisierung 4
5 Inkrafttreten Art. 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, 72 Absatz 3 bis 6, 87 und 89 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauO NRW 2018: Genehmigungsfreie Bauvorhaben 72 Absatz 3 bis 6 BauO NRW 2018: Beteiligung der Angrenzer und Öffentlichkeit; Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht 87 BauO NRW 2018: Rechtsverordnungen 89 BauO NRW 2018: Örtliche Bauvorschriften Kompetenz durch Spezialisierung 5
6 Inkrafttreten Art. 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 sowie die 3, 17 bis 28, 86 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 5 bis 7 und Absatz 11 und 87 der Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2016, S. 1162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2017, S. 1005) außer Kraft. Im Übrigen wird die Landesbauordnung 2016 vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Kompetenz durch Spezialisierung 6
7 Übergangsvorschrift 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 Kompetenz durch Spezialisierung 7
8 Übergangsvorschrift 90 BauO NRW 2018 (4) Die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erheblichen Mängel eingereichten Bauvorlagen werden nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 [ ], die zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2016 [ ] geändert worden ist, beschieden. Ab dem 01. Januar 2019 vollständige und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen werden nach diesem Gesetz beschieden. Die gilt für Bauvorhaben nach 63 entsprechend. Kompetenz durch Spezialisierung 8
9 Vor Inkrafttreten eingeleitete Verfahren, 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 Vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen Stichtag: Bescheidung nach altem Recht Bescheidung nach BauO 2018 Gilt entsprechend für die Genehmigungsfreistellung gemäß 63 BauO NRW 2018 Kompetenz durch Spezialisierung 9
10 ohne erhebliche Mängel Kompetenz durch Spezialisierung 10
11 ohne erhebliche Mängel 70 BauO NRW 2018 (1) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. [ ] Kompetenz durch Spezialisierung 11
12 OVG Münster, Beschluss vom A 326/15 juris Rn Unvollständig sind Bauvorlagen, wenn nicht sämtliche zur bauaufsichtlichen Prüfung erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Formell mangelhaft sind vor allem Bauvorlagen, die nicht den einschlägigen Anforderungen der Bauprüfverordnung entsprechen oder nicht die Unterschrift des (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfassers ( 69 Abs. 1, 70, 58 BauO NRW [2000]) aufweisen. Materiell mangelhaft sind sie, wenn sie widersprüchlich und unklar sind und deshalb eine Prüfung des Vorhabens nicht hinreichend ermöglichen. Dann sind sie regelmäßig auch erheblich mangelhaft. Kompetenz durch Spezialisierung 12
13 OVG Münster, Urteil vom A 1075/08 juris Rn. 30 Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt. Kompetenz durch Spezialisierung 13
14 Erheblichkeit Erheblichkeit: wenn Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens nicht durchgeführt werden kann, z.b. Lage oder Höhe nicht eindeutig fixiert; fehlende Unterschrift des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers; Flurstück uneindeutig; Nutzung unklar oder dem Baurecht unbekannt; Stellplatznachweis; Barrierefreiheit Kompetenz durch Spezialisierung 14
15 Wahlrecht der Bauherrin/ des Bauherrn Kompetenz durch Spezialisierung 15
16 Wahlrecht der Bauherrin/ des Bauherrn 90 BauO 2016 (5) Vor dem 1. Oktober 2018 eingeleitete Verfahren sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden ( 72 Absatz 1 Satz 2). Antragsoption nicht in den Wortlaut der BauO NRW 2018 übernommen Kompetenz durch Spezialisierung 16
17 Wahlrecht der Bauherrin/ des Bauherrn Wortlaut 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 werden beschieden Auslegung anhand des Wortlauts und der Historie: kein Antrag erforderlich, Bauvorlagen werden je nach Einreichungsdatum behandelt und beschieden Wahlrecht der Bauherrin/des Bauherrn nur insofern, als dass sie/er Zeitpunkt des Einreichens wählen kann Kompetenz durch Spezialisierung 17
18 Geltungsdauer von Baugenehmigung / Vorbescheid Kompetenz durch Spezialisierung 18
19 Geltungsdauer von Baugenehmigung / Vorbescheid Geltungsdauer von Baugenehmigung / Vorbescheid Geltungsdauer der Baugenehmigung: 3 Jahre, 75 Absatz 1 BauO NRW 2018 (ehemals 77 Absatz 1 BauO NRW a.f.) Geltungsdauer des Vorbescheids: 3 Jahre, 77 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 (ehemals 2 Jahre, 71 Absatz 1 BauO NRW a.f.) Vorbescheide, die vor dem erlassen wurden, haben nur eine zweijährige Geltungsdauer; Geltungsdauer von Genehmigungen bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht, das jeweils im Zeitpunkt ihrer Erteilung galt (vgl. OVG NRW, Beschl. v B 1641/02 juris Rn. 9, BRS 65 Nr. 163) Kompetenz durch Spezialisierung 19
20 Verlängerungsantrag 75 Abs. 2 bzw. 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW Abs. 4 BauO NRW 2018 Bauvorlagen Verlängerungsantrag Keine Übergangsregelung für Verlängerungsanträge Verlängerung von Baugenehmigung bzw. Vorbescheid, wenn nach neuem Recht nicht mehr genehmigungsfähig (z.b. Verstoß gegen Barrierefreiheit) (P) Verstoß gegen Neuregelungen der BauO NRW? Ermessen, 77 Absatz 1 Satz 3 i.v.m. 75 Absatz 2 BauO NRW 2018 Grundsatz: Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt des Erlasses des VA gilt Bei Verstoß: Ablehnung des Verlängerungsantrags Kompetenz durch Spezialisierung 20
21 Genehmigungsfreistellung Kompetenz durch Spezialisierung 21
22 Genehmigungsfreistellung 90 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018 Dies gilt für Bauvorhaben nach 63 entsprechend. entsprechend auf welchen Zeitpunkt wird Bezug genommen? Einreichen der Unterlagen, Anzeige des Ausführungsbeginns, Beginn der Bauausführung, Fertigstellung? In Anbetracht dessen, dass für genehmigungspflichtige Vorhaben Einreichung der Bauvorlagen ausschlaggebend ist, wohl frühestmöglicher Zeitpunkt Einreichen der Unterlagen 63 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 ivm 70 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 Kompetenz durch Spezialisierung 22
23 Bauliche Änderungen an Bestandsgebäuden Kompetenz durch Spezialisierung 23
24 Bestehende Anlagen 59 BauO NRW 2018 (1) Entsprechen rechtmäßig bestehende Anlagen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Kompetenz durch Spezialisierung 24
25 Bestehende Anlagen (2) Sollen Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. Kompetenz durch Spezialisierung 25
26 Wesentliche Änderung isd BauO NRW Abgrenzung: wesentliche Änderung der baulichen Anlage vom Bestandsschutz gedeckte Instandhaltungsmaßnahmen Wesentlichkeit bestimmt sich nach konkreten Verhältnissen im Einzelfall Baumaßnahme muss die Bausubstanz betreffen und sich auf die technischkonstruktiven Anforderungen der bauliche Anlage beziehen (+) wenn es sich um eine in die Bausubstanz eingreifende, diese austauschende oder das Bauwerk umgestaltende Bauausführung handelt, die auch Auswirkungen in Bezug auf die Anforderungen des öffentlichen Baurechts hat (-) unerheblich, ob die baulichen Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind Kompetenz durch Spezialisierung 26
27 Barrierefreiheit Kompetenz durch Spezialisierung 27
28 Erhöhte Anforderungen an Barrierefreiheit Barrierefreiheit Wohnungen 49 Abs. 1 BauO NRW 47 Abs. 4 BauO NRW Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen 49 Abs. 2 BauO NRW Sonstige Anforderungen Aufzüge, 39 Abs. 4, 5 BauO NRW Sonderbauten, 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 16 BauO NRW Bestehende Anlagen, 59 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW Beteiligung von Angrenzern und Öffentlichkeit, 72 Abs. 7 BauO NRW Kompetenz durch Spezialisierung 28
29 Barrierefreiheit Wohnungen Barrierefreies Bauen, 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 (1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Gebäudeklassen ( 2 Abs. 3 BauO NRW 2018) GK 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m GK 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² GK 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude Barrierefrei wird als Anforderung in der DIN durch den Begriff barrierefrei nutzbare Wohnung (ohne die Anforderungen mit der Kennzeichnung R ) konkretisiert und meint damit nicht nur barrierefrei zugänglich. (vgl. LT-Drs. 17/2166, Begr. zu 49) Kompetenz durch Spezialisierung 29
30 Barrierefreiheit Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen 49 Absatz 2 BauO NRW 2018 (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. Kompetenz durch Spezialisierung 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Rainer Voß Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA/FU Hagen) Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft Gustav-Heinemann-Ufer Köln + 49 (0)221 / r.voss@lenz-johlen.de Kompetenz durch Spezialisierung 31
Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
MehrNovelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/2016 - Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wo stehen wir? Juni 2015 ursprünglicher Referentenentwurf
MehrÜberblick über die Inhalte der BauGB-Novelle Béla Gehrken Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Überblick über die Inhalte der BauGB-Novelle 2017 Béla Gehrken Fachanwalt für Verwaltungsrecht 5 praxisrelevante Änderungen 1. Bekanntmachung im Internet 2. Beteiligungsfristen 3. Beschleunigtes Verfahren
MehrBauO NRW Synopse 2018/ Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen
BauO NRW 2018 BauO NRW 2014 B 5 BauO NRW Synopse 2018/2014 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW 2018) vom 21.7.2018 (GV. NRW. S. 421) 1) Erster Teil Allgemeine Vorschriften
MehrBerücksichtigung von Störfallbetrieben im Baugenehmigungsverfahren
Berücksichtigung von Störfallbetrieben im Baugenehmigungsverfahren Wintertagung der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV Landesgruppe Nordrhein-Westfalen Münster, 30.11.2018 Dr. Daniel Wörheide
MehrBauordnung Nordrhein-Westfalen 2018
Bauordnung Nordrhein-Westfalen Anpassung an die Musterbauordnung Festlegung eines Mindeststandards der Barrierefreiheit Erleichterung von Bauen mit Holz Satzungsrecht für notwendige Stellplätze Transparenzregelung
Mehr45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN , ,
TOP 74.3.1 45 Barrierefreies Bauen 78 Anpassung von Bestandsbauten LTB Anlagen 7.2/1, 7.3/1, 7.3/2 DIN 18024-1, 18040-1, 18040-2 1 Rechtsgrundlagen, BGG "Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
MehrNovellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019!
Update Bau- und Vergaberecht 11. Oktober 2018, Essen Novellierung der Bauordnung NRW Das ändert sich ab 2019! Rechtsanwalt Janosch Neumann Heinemann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB Rechtsanwalt Janosch
MehrVom 18. Mai 2017 Az.: /269
Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu Nummer 11 der Sächsischen Beherbergungsstättenbaurichtlinie (SächsBeBauR) Barrierefreie Beherbergungsräume Vom 18. Mai 2017 Az.: 53-2600/269 Zur
MehrDas Bauordnungsrecht - Fortsetzung
Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung Verfahrensvorschriften in der Sächsischen Bauordnung 1/32 Ausgangsvorschrift: 59 Abs. 1 SächsBO Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Analagen bedarf der Baugenehmigung,
MehrDie neue Landesbauordnung NRW
Die neue Landesbauordnung NRW pixabay.com (CC0 Public Domain) Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 05.05.2017 in Hamm 1 Allgemeines Ist die neue Bauordnung schon in Kraft? 2 Allgemeines Die neue
MehrDas Baurechtsmodernisierungsgesetz
Das Baurechtsmodernisierungsgesetz Die erneute Novelle der Landesbauordnung Bildquelle: pixabay.com Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 20.04.2018 in Hamm 1 Allgemeines Gesetz zur Änderung der
MehrKommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident
MehrBayerische Bauordnung
Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.
MehrDie Baugenehmigung - schnell, reibungslos, rechtssicher hier: Der ordnungsgemäße Bauantrag gemäß BauPrüfVO
Die Baugenehmigung - schnell, reibungslos, rechtssicher hier: Der ordnungsgemäße Bauantrag gemäß BauPrüfVO Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Michael Oerder Rechtsquellen 69 Bauantrag
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrHinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde
Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Welche europäisch harmon. Normen (DIN EN..) sind unvollständig? Prioritätenliste unter
MehrNeues zum Abstand(s)flächenrecht
Neues zum Abstand(s)flächenrecht Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2009; Az.: 7 B 1350/09 - Außenwände im Sinne
MehrJura Intensiv. Neue Nummerierung der examensrelevanten Vorschriften der BauO NRW im Einzelnen. Alte BauO NRW BauO NRW 2018
IMMER INFORMIERT Aktuelles aus den Bundesländern Übersicht zur BauO NRW 2018 AKTUALISIERUNG FÜR NORDRHEIN-WESTFALEN Liebe Leserinnen und Leser der RA, der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 12.07.2018
Mehr1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich Wirtschaft + Verwaltung, Christopher Küas. Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich Wirtschaft + Verwaltung, Christopher Küas Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner 2 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich
MehrBarrierefreiheit im Bauordnungsrecht
97. Sitzung der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Stadt Lüdenscheid Leiter Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys
MehrEnergieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)
Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),
MehrBauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( )
Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen (20.09.2012) I. Allgemeines Die Bauordnung fordert nur für bestimmte Vorhaben - z. B. Wohngebäude (Geschosswohnungsbau) mit mehr als vier Wohnungen
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni IV
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Vom 29. Juni 2012 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
Mehr1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich Wirtschaft + Verwaltung, Christopher Küas. Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
1 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich Wirtschaft + Verwaltung, Christopher Küas Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner 2 I Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner I Fachbereich
MehrVorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
MehrTitel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Landesrecht Niedersachsen Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: 21072 Normtyp: Gesetz Niedersächsische
MehrSpannende Immobilienthemen Jahrgang 2019
Spannende Immobilienthemen Jahrgang 2019 Marcus Lasar Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Martin Goege, LL.M. Rechtsanwalt 1 ETL Rechtsanwälte
MehrGesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrAntrag auf Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, eine Baugenehmigung ist gemäß 68 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO, in der aktuellen Fassung) nur auf Antrag zu erteilen und
MehrRichtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"-
Richtlinien zur Gleichstellung mobilitäts- und sinnesbehinderter Bürgerinnen und Bürger -"Barrierefreies Würzburg"- vom 5. Oktober 2000 geändert am 2. Juli 2002 geändert am 29. November 2007* Inhaltsverzeichnis
Mehr3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage
Bauvoranfrage 88 71 BauO NRW 3. Sonstiges 3.1 Bauvoranfrage Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich
MehrDie neue Landesbauordnung NRW
Die neue Landesbauordnung NRW Dr. Hans Vietmeier Partnerschaftsgesellschaft mbb, Münster Interessante Änderungen 1. Gebäudeklassen 2. Vollgeschossbegriff 3. Abstandflächen 4. Veränderung der Geländehöhen
MehrHerzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler
Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
MehrInhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken
Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 vom 6. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 287), geänd. durch Art. 2 der Verordnung vom
MehrNeue Bauordnung NRW. HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbb. Unternehmergespräch am
Neue Bauordnung NRW HECKER WERNER HIMMELREICH Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Unternehmergespräch am 07.02.2019 1 BauO NRW 2018 Baurechtsmodernisierungsgesetz 2018 vom 21.07.2018 (BauModG 2018) Fundstelle:
Mehr1.Verfahrensfreie Vorhaben
- 2 - Im Baurecht gibt es verschiedene Verfahren, die je nach Vorhaben erforderlich sind, die wir nachstehend kurz vorstellen wollen: 1.Verfahrensfreie Vorhaben Auswahl der häufigsten Fälle: Eine Nutzungsänderung
MehrVerwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg
1 Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung BauGebVO) vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H.
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept. 2014 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrB. II. 1. Menschen mit Behinderung
LBO 010 Änderungen LBO Novelle 015 B. II. 1. Menschen mit Behinderung a) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Barrierefreiheit von Wohnungen 1 In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrAuszug. VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember Sächs. ABI S. 52 -
Auszug VwV TB Relevante Normen zum barrierefreien Bauen VwV-TB-Sachsen Vom 15. Dezember 2017 - Sächs. ABI. 2018 S. 52 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße;
MehrVorlage zur Beschlussfassung Drucksache 18/0011 Viertes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
18. Wahlperiode Drucksache 18/0908 08.03.2018 Die Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wohnen mehrheitlich mit SPD, LINKE und GRÜNE gegen CDU, AfD und FDP An Plen Beschlussempfehlung des
MehrEntwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Prüfverord-. nung mit Begründung
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MHKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn
MehrNovelle der Landesbauordnung - Was ist neu?
Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand
MehrHerzlich Willkommen! Die Novelle der Bauordnung NRW 31. Seite März März 2017
Herzlich Willkommen! Die Novelle der Bauordnung NRW 31. Seite März 1 31. März 2017 Agenda Die Novelle der Bauordnung NRW 15:00 16:15 Uhr Inkrafttreten, Allgemeines zur Überleitung Neue Begriffe, neue Anforderungen
MehrLandesbauordnung für Baden-Württemberg
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Textausgabe Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Verfahrensverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenverordnung und weiteren
MehrAnhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW
Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und
MehrSatzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom
Satzung über die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen in der Gemeinde Senden (Inklusionssatzung) vom 02.03.2015 50.3 (veröffentlicht im Abl. 3/15 vom 04.03.2015, S. 25 29) Aufgrund des 7 Abs.
MehrDie neue Bayerische Bauordnung: BayBO
Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Henning Jäde, Karl Bauer, Dr. Franz Dirnberger Loseblattwerk mit 63. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 2840 S. In 3 Ordnern ISBN
MehrBauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn
Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer
MehrGebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit
Gebäudemängel Kennzeichnungspflicht Barrierefreiheit Mängel an Gebäuden Kennzeichnungspflicht Zubereitungen => Gemische Vereinfachte Kennzeichnung Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine vollständige
MehrVerordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln)
EnEV-DVO Bln 1 Arbeits- und Lesefassung Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin (EnEV-Durchführungsverordnung Berlin - EnEV-DVO Bln) Vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) INHALTSVERZEICHNIS
MehrSatzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)
Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
MehrW. Vom 22. Januar 2002
754 4 1 W Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits und Durchführungsverordnung
MehrAntrag auf Baugenehmigung. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO
Anlage 1 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der
MehrNach der geltenden Rechtslage sind Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in Nordrhein-Westfalen eingeschränkt bauvorlageberechtigt.
Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Berechtigung nach BauO NRW Nach der geltenden Rechtslage sind Innenarchitektinnen und Innenarchitekten in Nordrhein-Westfalen eingeschränkt
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 21.03.2018 Drucksache 19/581(neu) Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes
MehrHansestadt Stade. Servicegarantie Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz. 18. Mai 2017
18. Mai 2017 1 I. Servicegarantien 1. Frühzeitige Beratung 2. Bauantrag 3. Schnelle Baugenehmigung II. Rahmenbedingungen - Schnelle Baugenehmigung 1. Vollständige Unterlagen 2. Genehmigungsfähigkeit 3.
MehrDie Ministerin. für die Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen am 6. Oktober 2017
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin M HKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Herrn Andre Kuper MdL
MehrBauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO
Die Baugenehmigung! Das Baugenehmigungsverfahren ist oft eine langwierige und komplizierte Angelegenheit. Wie so ein Verfahren funktioniert und wie man schneller an die begehrte Baugenehmigung herankommt
MehrNovelle der Bauordnung NRW
Novelle der Bauordnung NRW Fraktion Bündnis 90 / Grüne im Landtag NRW Freitag, 28. November 2014 Dr. Florian Hartmann Geschäftsführer AKNW Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Ihre Frage: Brauchen
MehrDer prüfbare Bauantrag aus richterlicher Sicht
Der prüfbare Bauantrag aus richterlicher Sicht Markus Marci Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf z.zt. OVG NRW, 10. Senat Der prüfbare Bauantrag aus richterlicher Sicht 1. Rechtsgrundlagen und ihre
MehrInhaltsübersicht Teil A. Teil B Texte. Teil C Kommentar
Inhaltsübersicht BauO NRW A1 1 Inhaltsübersicht 2 einstweilen frei 3 Bearbeiterübersicht 4 Literaturverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 6 Sachverzeichnis A1 Inhaltsübersicht Teil A Teil B Texte 1 Gesetzestext
MehrBauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Kommentar Herausgegeben von Dr Klaus Schönenbroicher Ministerialrat, Düsseldorf und Dr Manuel Kamp Regierungsdirektor, Düsseldorf qq Verlag C H Beck München 2012
MehrStandortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten
Standortsicherung und -planung: Gesetzliche Vorgaben in Überschwemmungsgebieten Achtung Hochwasser! Risiken erkennen, richtig handeln Köln, 11. Juli 2018 Dr. Inga Schwertner Rechtsanwältin Fachanwältin
MehrStellungnahme zum Gesetzentwurf zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW)
16 STELLUNGNAHME 16/4244 A02 Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) Die Agentur Barrierefrei NRW wurde aufgefordert, eine Stellungnahme
MehrNovellierung der Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO) 18 Wegfall der bautechnischen Prüfung Kriterienkatalog nach 14 Abs. 3 der MBO wird nicht überno
Aktuelle baurechtliche h Themen MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg Novellierung der Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO) 18 Wegfall der bautechnischen Prüfung Kriterienkatalog
MehrVorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht
Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits
Mehrvdw Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw in Hamburg
vdw Niedersachsen Bremen Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Sitzung des Technischen Ausschusses des vdw am 23. Februar 2011 in Hamburg Jörg Berens Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
MehrInhalt: Bauaufsichtliches Verfahren für Feuerungsanlagen, Wärmepumpen sowie für Behälter und Leitungen für brennbare Gase Drucken
Inhalt: Bauaufsichtliches Verfahren für Feuerungsanlagen, Wärmepumpen sowie für Behälter und Leitungen für brennbare Gase Drucken Erlass vom 1 Begriffe 2 Baugenehmigungsverfahren 3 Bauzustandsbesichtigungen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrArchitektengespräch Vertiefungsseminar HBO 2002
Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I Seite 274) Baugenehmigungsfreie Nutzungsänderung nach 55 Zweiter Abschnitt Verwaltungsverfahren 54 Grundsatz (1) 1 Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung
MehrVom Bauleitplan zur Baugenehmigung
Beck-Rechtsberater Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht. Bauordnungsrecht Baunachbarrecht Von Dr. Michael Hauth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Honorarprofessor an der
MehrNr. 06 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen
- 1 - Nr. 06 Stadt Grevenbroich 21.02.2018 Amtliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Grevenbroich Betr.: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. Gu 37 Sondergebiet Einzelhandel Zur Wassermühle
MehrDas Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW
Michael Bonifacio Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Die Grundmodelle
Mehr232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Vom 12. Dezember 2006
232 Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Vom 12. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur
MehrNovellen von BauGB, UmwRG und UVPG Dr. Christian Giesecke, LL.M (McGill)
Novellen von BauGB, UmwRG und UVPG 2017 Dr. Christian Giesecke, LL.M (McGill) Novelle BauGB Kompetenz durch Spezialisierung 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick UVP im BauGB: Beibehaltung der Integrationslösung
MehrFeuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am
MehrGesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrStellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand
Stellungnahme des GdW zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand 24.04.2016 31.05.2016 Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen (VV TB) Der GdW Bundesverband
MehrStraßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien. Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Straßenbaubeiträge vor dem Aus? Kommunale Vorkehrungen und Strategien Rainer Schmitz Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Landtag Nordrhein-Westfalen 17. Wahlperiode Drucksache 17/4115 Gegenüberstellung
MehrBauaufsichtsgebührensatzung Seite 1
Seite 1 Satzung der Stadt Offenbach a. M. über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) Aufgrund des 1 Abs. 4 des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HvwKostG) vom 11.07.1972 (GVBl.
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) : 3/1995 Nachforderung von Kinderspiel- und Freizeitflächen Inhalt: 1 Gründe
MehrAlle öffentlichen Bekanntmachungen finden sie kostenlos im Internet unter:
Inhaltsverzeichnis ErneuteBekanntmachungmitRückwirkungzum06.07.2016überdenEr lassdersatzungübereineveränderungssperrefürdasgrundstückrauer Werth4,WuppertalBarmen ErneuteBekanntmachungmitRückwirkungzum11.07.2016überdenEr
MehrBremische Landesbauordnung (BremLBO) Inhaltsverzeichnis. i.d. Fassung vom (Brem. GBl. S. 89)
Bremische Landesbauordnung (BremLBO) i.d. Fassung vom 23.3.1983 (Brem. GBl. S. 89) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Vorschriften 13 1 Anwendungsbereich 13 2 Begriffe 13 3 Allgemeine Anforderungen 14 B.
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Fortgeschrittenenhausarbeit im Öffentlichen Recht, WS 2017/18 Professor Dr. Christian v.
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Fortgeschrittenenhausarbeit im Öffentlichen Recht, WS 2017/18 Professor Dr. Christian v. Coelln Kurzlösungsskizze Anmerkung: Diese Skizze dient nur
MehrFreie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau FAQ 1 72a HBauO Baubeginn Absatz 1 Was ist bei der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns von Aufnahmeeinrichtungen,
MehrAnlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen
Anlage 1/Blatt 1 Bitte Hinweise auf der Rückseite beachten Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten
MehrSatzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-)
Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1.
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrVom 22. Januar 2002 (GVBl. Nr. 3 S. 18)
Inhalt: Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
Mehr