Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

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1 Thomas Gulitz Seestraße Gelsenkirchen Telefon: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am 18. November

2 Ihr Referent: Thomas Gulitz, verheiratet, 2 Kinder. Berufsfeuerwehr Gelsenkirchen Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Teamleiter Sonderobjekte Zuständigkeiten: Pflege- und Betreuungsobjekte Krankenhäuser Kindergärten und -tagesstätten Schulen Musiktheater im Revier Veltins-Arena Großveranstaltungen 2

3 Vortragsinhalt: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. DIN / EN 3. Kommunale Vorgaben 4. Und das alles wofür? 3

4 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) 1.2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung-VV BauO NRW (aufgehoben am mit Fristablauf) 1.3 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen 4

5 1.1 Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz WTG) 11 Anforderungen an die Wohnqualität (4) Die baulichen Anforderungen an Betreuungseinrichtungen richten sich nach der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. 5

6 1.2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW Grundsätzliche Festlegung der Bauausführung und Bauteile, sowie Einstufung von Bauvorhaben nach 54 Sonderbauten (1) Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 6

7 (2) Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf 4. die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Brandschutz den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile, Bauteile 5. Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen, Brandschutzvorkehrungen 7. die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie die Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge, sonstige Rettungswege und ihre Kennzeichnung, Kennzeichnung 18. die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes, 19. die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, und dessen Inhalt, 21. Nachweise über die Nutzbarkeit der Rettungswege im Brandfall, Brandfall 7

8 1.2.1 Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung VV BauO NRW - (aufgehoben am mit Fristablauf) Beteiligung der Brandschutzdienststellen Die Brandschutzdienststellen sollen sich äußern, ob die Anforderungen erfüllt sind an - die Löschwasserversorgung und die Einrichtung zur Löschwasserversorgung, - die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr sowie an Zufahrten, Durchfahrten, Aufstellund Bewegungsflächen, - Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen, 8

9 - Lage und Anordnung von Löschwasser-Rückhalteanlagen, Löschwasser-Rückhalteanlagen - Anlagen, Einrichtungen und Geräte für die Brandbekämpfung (wie Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen) und für den Rauch- und Wärmeabzug bei Bränden, - Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung (wie Brandmeldeanlagen) und für die Alarmierung im Brandfall (Alarmierungseinrichtungen), - betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren (wie Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Feuerschützübungen). 9

10 1.3 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflegeund Betreuungsleistungen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr - X v Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflegeund Betreuungsleistungen wird nach 85 Absatz 9 BauO NRW als besondere Verwaltungsvorschrift zu 54 BauO NRW erlassen. In den Anwendungsbereich der bauaufsichtlichen Richtlinie fallen Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen, in denen über die Standardanforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Anforderungen an den Brandschutz erforderlich werden. 10

11 1.3.1 Erläuterungen zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen vom Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen wurde von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der betroffenen Ressorts der Landesregierung, der kommunalen Spitzenverbände und der beiden Baukammern, unter der Federführung des Bauministeriums erarbeitet. Dabei wurden die Arbeitsergebnisse mit Vertretern der Betreiberverbände in mehreren Sitzungen erörtert. 11

12 Bestandsschutz Die Richtlinie behandelt den Fall der Errichtung neuer Einrichtungen mit Pflegeund Betreuungsleistungen. Auf bestehende Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen findet sie keine unmittelbare Anwendung, Anwendung sofern diese Bestandsschutz genießen. Dieser wird aus Artikel 14 Grundgesetz hergeleitet. Der Bestandsschutz wird jedoch durchbrochen, wenn und soweit an dem Gebäude Änderungen vorgenommen werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Bei baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die nur einen Teil des Gebäudes betreffen, ist zunächst nur für diese Maßnahmen die geltende Rechtslage zu beachten, soweit eine isolierte Betrachtung möglich ist. Dies bedeutet, dass nur die Änderungen dieser Richtlinie unterliegen, im Übrigen ist der Bestandsschutz des Gebäudes nicht berührt. Anforderungen an die bestandsgeschützten Teile des Gebäudes können sich in diesen Fällen allenfalls aus 87 (Sicherheit für Leben und Gesundheit) BauO NRW ergeben. 12

13 2. DIN / EN Für die Ausführung von technischen Anlagen, Brandmeldeanlagen oder Alarmierungsanlagen sind einschlägigen und gültigen Normen zu berücksichtigen. Gefahrenmeldeanlagen Brandmeldeanlagen Feuerwehrpläne wie die DIN VDE DIN DIN

14 3. Kommunale Vorgaben am Beispiel der Stadt Gelsenkirchen Technische Anschaltrichtlinie für die Errichtung, Änderung und den Betrieb sowie die Instandhaltung von Brandmelde- und Zusatzanlagen in Objekten im Stadtgebiet Gelsenkirchen Anleitung zur Erstellung eines Feuerwehrplanes Anleitung zur Erstellung Brandmeldeanlagen von Feuerwehr-Laufkarten für Richtlinie Grundlagen für die Planung von BOS-FeuerwehrGebäudefunkanlagen (GFA) im Stadtgebiet Gelsenkirchen 14

15 4. Und das alles wofür? 15

16 Bildbestand Brand in einem Heim für Demenzkranke in Gelsenkirchen: Dabei kamen in der Nacht zum 21. August 2009 zwei Menschen ums Leben, acht weitere wurden verletzt. 16

17 Bildbestand Durch eine Zigarette im Bett ist in der Wohnung eines 62-Jährigen in einem Seniorenheim in Gelsenkirchen ein Feuer ausgebrochen. Der Mann erlitt schwerste Verbrennungen. 17

18 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 19

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