BRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN

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1 Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November 2014, Potsdam

2 Gliederung 1. Mindestanforderungen an Inhalte von Brandschutzkonzepten in Bezug auf SiTA 2. Prüfung von Brandschutzkonzepten 3. Prüfung der Bauausführung 4. Einbindung der Prüfsachverständigen in den Prüfprozess

3 Mindestanforderungen an BSK Gesetzliche Grundlagen für Brandenburg : BbgBauVorlV Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung BbgBauVorlV) vom 28. Juli 2009

4 Mindestanforderungen an BSK 8 Brandschutznachweis (1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im objektbezogenen Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, insbesondere anzugeben: Brandverhalten für Bauteile und Baustoffe Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden (Brandwände, decken, Trennwände, Türen Kanäle ) Brand- und Rauchabschnitte Rettungswege Flächen für die Feuerwehr Löschwasserversorgung

5 Mindestanforderungen an BSK 8 Brandschutznachweis (2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzliche Angaben gemacht werden, insbesondere über: 3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung, 4. die Sicherheitsstromversorgung, (3) Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

6 Mindestanforderungen an BSK Brandschutznachweis für geregelte Sonderbauten Geregelte Sonderbauten sind Objekte bzw. bauliche Anlagen, für die die oberste Bauaufsichtsbehörde nach BbgBO, 80 Vorschriften über die nähere Bestimmung der in der Bubo, 3 bis 13 und 23 bis 45 benannten Anforderungen, insbesondere über besondere oder erleichterte Anforderungen an Sonderbauten, sowie über deren Anwendung auf bestehende bauliche Anlagen erlassen hat Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) Beherbergungsstättenbau-Verordnung (BbgBeBauV) Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung- (BbgVBauV )

7 Mindestanforderungen an BSK Brandschutznachweis für geregelte Sonderbauten Die Anforderungen an die sicherheitstechnsichen Anlagen sind in Sonderbauvorschriften als besondere Anforderung an Sonderbauten vollständig geregelt. z.b. Versammlungsstättenverordnung (BbgVStättV) 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen 15 Sicherheitsbeleuchtung 16 Rauchableitung 19 Feuerlöscheinrichtungen und anlagen 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Die Anforderungen an die SiTA sind dort i.d.r. vollständig benannt und sind grundsätzlich umzusetzen. Im BSK ist eine entsprechende Grundlage zu benennten (DIN-Normen, Richtlinien )

8 Mindestanforderungen an BSK Brandschutznachweis für ungeregelte Sonderbauten Grundlage für die brandschutztechnischen Anforderungen ergeben sich aus der BbgBO. Nach 44 (1) können für Sonderbauten im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung von baulichen Anlagen oder Räumen oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Besondere Anforderungen können sich nach (3) u.a. auf Brandschutzeinrichtungen (SiTA) beziehen.

9 Mindestanforderungen an BSK Brandschutznachweis für ungeregelte und geregelte Sonderbauten Weiterhin können Erleichterungen von Anforderungen der BbgBO bzw. der erlassenen Sonderbauvorschriften gestattet werden, wenn besondere Anforderungen gestellt werden, die sicherstellen, dass das entsprechende Schutzziel gleichwertig erfüllt wird (Kompensationsmaßnahmen). Diese sind i.d.r ebenfalls SiTA. Die Anforderungen an die SiTA sind im BSK vollständig zu benennen, insbesondere der Umfang der Maßnahmen und die entsprechende Grundlage (DIN-Normen, Richtlinien )

10 Mindestanforderungen an BSK Anforderungen an Aufsteller von BSK Es werden gem. den geltenden Verordnungen keine Anforderungen an den Ersteller von Brandschutzkonzepten gestellt, insofern kann jeder Planer BSK aufstellen. Die vorgelegten BSK sind demetsprechend in hoher Zahl unvollständig und magelhaft und müssen mit hohem Aufwand nachgebessert werden. Besondern die Kenntnisse über SiTA und die Benennung der richtigen und vollständigen Bedingungen und Anforderungen im BSK müssen als mangelhaft bezeichnet werden. Insofern ist eine Diskussion über das Erfordernis geeigneter qualifizierter Fachplaner auf dem Gebiet der Brandschutzplanung notwendig und überfällig.

11 Prüfung von Brandschutzkonzepten In Brandenburg erfolgt die Prüfung der Brandschutznachweise bei Sonderbauten gem. BbgBO 66 (5) durch die Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz. Prüfgrundlage ist die BbgBauPrüfV, 17 (1) : Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen.

12 Prüfung von Brandschutzkonzepten Die Anforderungen der Brandschutzdienststellen, z.b. an BMA oder Feuerlöschanlagen, die mit den Stellungnahmen gestellt werden, werden im weiteren Prüfablauf gewürdigt. Der Prüfingenieur hat die Anforderungen an die SiTA gem. vorgenannten Sachverhalten zu prüfen. Er hat festzustellen, ob die grundsätzlichen Anforderungen im BSK ausreichend benannt sind und ggf. darüberhinausgehende Anforderungen im Prüfbericht zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle erf. Randbedingungen für die Planung und Ausführung der SiTA benannt sind. Dabei ist das BSK immer in Zusammenhang mit dem Prüfbericht zu beachten. Auch die Prüfingenieure müssen die grundlegenden Anforderungen an SiTA beherrschen. Dementsprechend ist eine ständige Wissensaneignung und Weiterbildung auf diesem Gebiet notwendig.

13 Prüfung von Brandschutzkonzepten Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise, sowie die Zulässigkeit von Abweichungen bzw. Erleichterungen wird durch den Prüfbericht bestätigt. Im Prüfbericht werden auch zusammenfassend die Anforderungen an die Prüfung der SiTA benannt. Dort werden nochmals alle SiTA und das Erfordernis der Prüfung und Abnahme durch die jeweiligen Prüfsachverständigen benannt. Gem. der BbgBO, 66 (3) müssen die Prüfberichte über die Prüfung der Brandschutznachweise der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung der Baugenehmigung vorliegen. Eine Prüfung der Ausführungsplanung in brandschutztechnischer Hinsicht erfolgt durch den Prüfingenieur nicht!

14 Prüfung der Bauausführung Prüfgrundlage ist die BbgBauPrüfV, 17 : (1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken. Umfang und Ergebnisse der Überwachungen sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Die Ausführung der SiTA werden durch den Prüfingenieur nicht geprüft. Es erfolgt im Zuge der Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation nur eine Prüfung der Vorlage der gem. BgbBO, 76 (1) erf. Bescheinigungen der Prüfsachverständigen.

15 Einbindung der Prüfsachverständigen Wie beschrieben, ist eine direkte Einbindung der PSV im Prüfprozess nicht vorgesehen. Es erfolgt lediglich vor Abschluß die Vorlage der erf. Bescheinigungen der PSV. Der PSV wird i.d.r. sehr spät in den Bauprozess eingebunden. Er muss sich zunächst mit seinen Prüfgrundlagen befassen (BSK, Prüfbericht, Baugenehmigung, Planungen ). Er muss Unzulänglichkeiten der Planung erkennen (falsche oder nicht Vollständige Normgrundlagen, falsche Umsetzung der Normen ). Ggf. ergeben sich aus Sicht der PSV auch grundsätzliche Mängel, die eine Prüfung und Bescheinigung ausschließen.

16 Einbindung der Prüfsachverständigen Sobald die grundsätzlichen Festlegungen aus BSK und Prüfbericht in Frage gestellt werden, muss der Fachplaner (Ersteller des BSK) zur Bewertung und Sachverhalte eingeschaltet werden. Ggf. erf. Änderungen des Brandschutzkonzeptes sind wiederum durch den Prüfingenieur zu prüfen und freizugeben. Eine zu späte Beauftragung der PSV kann den Abschluß einer Baumaßnahme entscheidend verzögern! Es ist aus meiner Sicht erf., dass die PSV spätestens in der LPH 5 -Ausführungsplanung -eingeschaltet werden. Damit kann frühzeitig verhindert werden : dass eine unvollständige und fehlerhafte Fachplanung der SiTA zur Bauausführung kommt dass noch rechtzeitig Korrekturen des BSK geprüft werden können

17 Einbindung der Prüfsachverständigen Damit wäre für alle Beteiligten mehr Planungssicherheit vorhanden und ein reibungsloserer Bauablauf sichergestellt! Die erf. Abnahmen der PSV würden m.e. komplikationsloser verlauft. Der Prüfingenieur kann somit auch seine erf. Prüfung der Dokumentationen abschließen und die nach BbgBO, 76 (1) erf. Bescheinigung der Bauaufsicht übergeben. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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