Anforderungen aus Sicht der Brandschutzdienststelle

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1 Brandschutzkonzepte, Arten Inhalte Praxis Dipl. Ing. (FH) Michael Brückmann M.Eng. Brandoberrat Branddirektion Frankfurt am Main

2 Sonderbau Seite 2

3 Beteiligung durch die Bauaufsicht 61 HBO Behandlung des Bauantrages (1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt oder hört zum Bauantrag die Gemeinde sowie diejenigen Stellen, 1.[ ] 2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann; [ ] Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Einführungserlass Sonderbaurichtlinien: Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit [ ] nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen. Seite 3

4 Beteiligung durch die Bauaufsicht 70 HBO Behandlung des Bauantrages (1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt oder hört zum Bauantrag die Gemeinde sowie diejenigen Stellen, 1.[ ] 2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann; Anlage A2.2.2/1 H-VV TB Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit [ ] nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen. [ ] Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Seite 4

5 Beteiligung durch die Bauaufsicht Die Brandschutzdienstelle muss bei Sonderbauten durch die Bauaufsicht gehört werden und hat für die Bearbeitung einer Stellungnahme 1 Monat Zeit Aber: nicht im benehmen Schon gar nicht im einvernehmen Sondern Anhörungsverfahren Seite 5

6 Anhörungsverfahren: Es muss kein Einverständnis vorliegen Die Sichtweise muss zur Kenntnis genommen werden und in die Überlegungen miteinbezogen werden Dient dem beratenden Einfluss Abweichende Entscheidungen sind möglich Seite 6

7 Die Stellungnahme der Feuerwehr muss gutachterlich und nicht konzeptionell verfasst sein ( gesundplanen ) beinhaltet keine Lösungsvorschläge bei Abweichungen bewertet einen Lösungsvorschlag in Bezug auf die Belange der Feuerwehr muss verhältnismäßig und rechtmäßig verfasst, im Idealfall auf Baurecht begründet sein. fordert keine Maßnahme, sondern das schutzzielorientierte Brandschutzkonzept verlangt eine Maßnahme Seite 7

8 Belange der Feuerwehr Ist die Feuerwehr der Oberlehrer für guten Brandschutz? oder lässt die Feuerwehr zu, dass es immer guten und sehr guten Brandschutz geben wird?. Dabei wäre die Aufgabe der Feuerwehr festzustellen, ob man mit einem nur guten Konzept feuerwehrtechnisch arbeiten kann.. Nicht aber, das aus Sicht der Feuerwehr Erforderliche für ein sehr gutes bauliches Konzept zu fordern. Seite 8

9 Belange der Feuerwehr Ist die Feuerwehr der brandschutztechnische Anwalt der Besucher und Nutzer eines Gebäudes? Oder ist es Aufgabe der Feuerwehr zu bewerten, ob Löschund Rettungsmaßnahmen (Fremdrettung) eingeleitet werden können?... Ungeachtet eines aus Sicht der Feuerwehr nur befriedigenden Räumungskonzeptes Seite 9

10 Belange der Feuerwehr s1_web.pdf Seite 10

11 Belange der Feuerwehr aus: vfdb 01/01-S1 : (01) Brandschutzkonzept 10.2 Verfahrenstechnische Aspekte Allgemeines Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens [ ] ist es Aufgabe der Brandschutzdienststellen zu bewirken, dass die Belange des abwehrenden Brandschutzes in die Bescheide der Baugenehmigungsbehörden [ ] einfließen. Ziel dieser Verfahrensbeschreibung ist es die Art und den Umfang der Beteiligung transparent und bundesweit im Wesentlichen einheitlich auszugestalten, ein ergebnisorientiertes Wirken zwischen allen Beteiligten zu fördern und Verbesserungspotenzial aufzeigen.

12 Belange der Feuerwehr aus: vfdb 01/01-S1 : (01) Brandschutzkonzept 10.3 Inhalte der Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Nach den Brandschutzgesetzten der Bundesländer ist die Zuständigkeit der Brandschutzdienststelle vordringlich für den abwehrenden Brandschutz (insbesondere die Fremdrettung von Menschen, die Realisierung von wirksamen Lösch- und Rettungsmaßnahmen und den Eigenschutz der Einsatzkräfte) als auch für den organisatorischen/betrieblichen Brandschutz definiert. Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle muss sich demzufolge auf diese Belange konzentrieren. Es ist aber notwendig, diese Belange in den Kontext des gesamten Brandschutznachweises zu setzen.

13 Belange der Feuerwehr n/vfdb01-01-s1_web.pdf

14 Würdigung durch die Bauaufsicht Herr des Verfahrens ist die Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde würdigt die Stellungnahme der Feuerwehr und veranlasst nach eigenem Ermessen deren Umsetzung. Kommunikation für Feuerwehr Bauaufsichtsbehörde Seite 14

15 Beratung durch die Feuerwehr - + Seite 15

16 Beratung durch die Feuerwehr ja aber! Grundkonzept muss vorliegen Protokoll wird zeitnah vom Fachplaner erstellt/ schriftlich Es kann nur um Eckpunkte gehen Beratung im Regelfall nur bei Sonderbauten Die Feuerwehr muss bei gleicher Thematik auch noch im BGV zu diesen Eckpunkten stehen. Seite 16

17 Regelbau Deregulierung Planerische Verantwortung beim Planer Baugenehmigung bezieht sich auf die formale Legalität Brandschutznachweis erst vor Baubeginn nötig

18 6 Abs. 6 NBVO Sieht die oder der Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen vor, soll sie oder er die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen im Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes würdigen. Seite 18

19 19 Abs. 1 HPPVO 2 Ist nach dem Brandschutznachweis der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sollen die Prüfsachverständigen für Brandschutz die zuständige Brandschutzdienststelle zu den Einsatzmöglichkeiten hören und deren Anforderungen bei der Prüfung des Brandschutznachweises würdigen. Seite 19

20 Das Verfahren wird Einsatzmöglichkeiten von Hubrettungsfahrzeugen genannt gemäß 6 NBVO wird die Brandschutzdienstelle bei der Gebäudeklasse 4 gehört. Die Anfrage erfolgt dann im Regelfall durch den Nachweisberechtigten. Beteiligung nur bei der Sicherstellung des 2. Rettungsweges über DLK!! es obliegt dem Nachweisberechtigten bzw. Prüfsachverständigen, ob er die Brandschutzdienstelle beteiligt. Bei einer entsprechenden Beteiligung ist die Stellungnahme der Brandschutzdienstelle zu würdigen. (Keine Umsetzungspflicht) Keine Prüfung im Sinne eines Baugenehmigungsverfahrens Keine Stellungnahme im Zuge eines Abweichungsverfahrens Seite 20

21 Bauvorlagen Prüfung/ Bescheinigung Überwachung der Bauausführung Bauvorlagen Prüfung/ Bescheinigung Überwachung der Bauausführung Bauvorlagen Prüfung/ Bescheinigung Überwachung der Bauausführung Bauvorlagen Prüfung/ Bescheinigung Überwachung der Bauausführung Bauvorlagen Prüfung/ Bescheinigung Überwachung der Bauausführung Bauvorlagen Prüfung/ Bescheinigung Überwachung der Bauausführung Zuständigkeiten GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 Sonderbauten NB - NB NB NB EB - EB EB - EB EB - EB FP FP SB SB FP BB BB SB SB EB EB EB Erläuterung Grafik: BB Bauaufsichtsbehörde BD Brandschutzdienststelle EB Entwurfsverfasser FP Fachplaner NB Nachweisberechtigter Brandschutz SB Prüfsachverständige für Brandschutz -- keine Anforderung 2) im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde Seite 21

22 Seite 22

23 Ablauf bei Regelbauten: Bauantrag wird gestellt meist vereinfachtes Verfahren nach HBO allerdings noch ohne Brandschutznachweis wohl aber mit Festlegung bzgl. des 2. Rettungsweges Baugenehmigung wird erteilt Gebäude geht in die Planung Seite 23

24 Vor Baubeginn muss Brandschutznachweis vorliegen GK 4 6 Abs. 6 NBVO GK 5 19 HPPVO erst hier hat die Feuerwehr die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wobei die Baugenehmigung schon erteilt ist Seite 24

25 Bauvorhaben Genehmigung OG Büro 4. OG Büro 3. OG Büro 2. OG Büro 9 m 1. OG Büro EG Laden Radweg Bürgersteig Privates Grundstück

26 Änderung des Straßenquerschnitts OG Büro 4. OG Büro 3. OG Büro 2. OG Büro 1. OG Büro EG Laden PKW Radweg Bürgersteig Privates Grundstück

27 2016: Wunsch des Bauherren Gebäude um zu nutzen. 1. Bauantrag 2. Baugenehmigung 3. Brandschutznachwei s bis Baubeginn 4. Beteiligung der Feuerwehr nach HPPVO oder NBVO DG Wohnen 5. OG Wohnen 4. OG Wohnen 3. OG Wohnen 2. OG Wohnen 1. OG Wohnen EG Laden PKW Radweg Bürgersteig Privates Grundstück

28 Baugenehmigung besteht. Leistungsfähigkeit der Feuerwehr ist im konkreten Fall nicht mehr gegeben. Wirksame Rettungsmaßnahmen können über den 2. RW nicht sichergestellt werden. DG Wohnen 5. OG Wohnen 4. OG Wohnen 3. OG Wohnen 2. OG Wohnen 15 m 1. OG Wohnen EG Laden PKW Radweg Bürgersteig Privates Grundstück

29 Stellungnahme des LFV/ AGBF und verschiedener Brandschutzdienststellen zum Bauvorlagenerlass Brandschutznachweis soll mit Bauantragsunterlagen eingereicht werden => Frühzeitige Einbindung der Feuerwehr Seite 29

30 Was wird geprüft? Prüfung und Stellungnahme umfassen folgende Punkte: Ist das entsprechend dem Brandschutznachweis erforderliche Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr verfügbar? Kann das Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr zum Einsatz gebracht werden? Seite 30

31 Quelle: Bild.de Seite 31

32 Unterlagen Je nach Situation vor Ort werden der Anfrage die folgenden Unterlagen beigefügt: Der Brandschutznachweis sieht als 2. Rettungsweg eine Rettung mittels Hubrettungsfahrzeug vor. Darstellung der anleiterbaren Stellen inkl. Angaben zur deren Höhe Darstellung der Freiflächen sowie Darstellung des aktuellen öffentlichen Straßenraums inkl. der nutzbaren Aufstellflächen (mit Bemaßung) Der Brandschutznachweis ist zur Stellungnahme nicht erforderlich! Seite 32

33 Beim Regelbau: Beratung durch die Feuerwehr nur sehr bedingt möglich Stellproben mit Drehleiern sind nicht grundsätzlich das Mittel der Wahl, sondern planerische Lösungen.

34 PRAXIS Seite 34

35 FAZ vom Seite 35

36 Internetauftritt für Fachplaner

37

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