Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
|
|
- Helene Adler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bau und Betrieb von Versammlungsstätten Kommentar zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO 2014) einschließlich der darauf beruhenden landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften von Rechtsanwalt Volker Löhr Bonn und Ministerialrat a.d. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Potsdam 4., überarbeitete und erweiterte Auflage 2015 Fachmedien Recht und Wirtschaft dfv Mediengruppe Frankfurt am Main
2 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen (1) 1 Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2 Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein; im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden. (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3600 m 2 Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m 2 Grundfläche haben. (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig. (5) 1 Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 2 Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m 2, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt. (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m 2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben. (7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden. (8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein. 396
3 1. ¾nderungen und Abweichungen auf Landesebene Überblick Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung Tragbare Feuerlöscher Feuerlöschanlagen Wandhydranten Automatische Feuerlöschanlagen ¾nderungen und Abweichungen auf Landesebene 19 Erläuterungen Übersicht 7.1 Anmerkung zum bisherigen 19 Absatz 4 MVStättV Versammlungsräume in 22 m Höhe Versammlungsräume im Keller Offene Küchen Überdeckte Ausstellungsoder Dienstleistungsstände Anschluss an die Brandmeldezentrale ¾nderungen und Abweichungen auf Landesebene Die Vorschrift wurde in Absatz 2 bezüglich der vorzuhaltenden Wandhydranten gegenüber der MVStättV 2005 geändert. Ferner wurde der bisherige Absatz 4 gestrichen, wodurch die bisherigen Absätze 5 bis 9 zu Absätzen 4 bis 8 wurden. Diese ¾nderung wurde auf Landesebene bis Ende 2014 nur vom Land Schleswig-Holstein umgesetzt. Gegenüber der bisherigen Fassung des 20 MVStättV 2005 bestehen in den Ländern folgende Abweichungen Land Bayern Abweichung Die Regelung des 19 Absatz 3 MVStättV 2005 ist nicht übernommen. 19 Absatz 3 VStättV (BY) ist abweichend von 19 Absatz 4 MVStättV formuliert: (3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Foyers oder Hallen, die nicht dazu bestimmt sind, als Versammlungsraum genutzt zu werden. Wegen der Regelung des 3 VStättV (BY) hat Bayern den 19 Absatz 6 MVStättV über Versammlungsräume in Kellergeschossen nicht übernommen. 397
4 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen Land Abweichung 19 Absatz 7 VStättV (BY) ist abweichend von 19 Absatz 8 MVStättV 2005 formuliert: (7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Einbauten, Raumausstattungen oder sonstige Gegenstände nicht beeinträchtigt werden. Mecklenburg- Vorpommern Niedersachsen Sachsen 19 Absatz 6 Satz 2 MVStättV 2005 ist nicht übernommen. 19 Absatz 4 NVStättVO ist abweichend formuliert: (4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen mit jeweils mehr als 400 m 2 Grundfläche führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben. 19 Absatz 6 Satz 2 MVStättV 2005 ist nicht übernommen. 2. Überblick In der Neufassung des 19 wurde die Regelung des bisherigen 19 Absatz 4 MVStättV 2005 gestrichen, wonach Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, eine automatische Feuerlöschanlage haben müssen. Statt dieser Regelung wurde für Versammlungsstätten mit Foyers oder Halle, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in den 20 ein neuer Absatz 3 eingefügt. Bei der Vorschrift des 19 handelt es sich mit Ausnahme der Absätze 1 und 7 um eine Bauvorschrift, die bei der Errichtung und bei ¾nderungen der baulichen Anlagen, anzuwenden ist. Die Regelungen des Absatz 7, die verhindern soll, dass die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände beeinträchtigt wird, entspricht dem bisherigen 19 Absatz 8 MVStättV Absatz 8 MVStättV 2005 war bisher in 46 Absatz 2 ausdrücklich als Betriebsvorschrift genannt und galt deshalb auch für vor 2005 errichtete Versammlungsstätten unmittelbar. Trotz der ¾nderung des 46 Absatz 2 bleibt diese 398
5 2. Überblick 19 jetzt in Absatz 7 enthaltene Vorschrift ihrem Wortlaut nach weiterhin eine unmittelbar zu beachtende Betriebsvorschrift 1. Für Großbühnen sind ergänzend zu 19 die besonderen Bauvorschriften der 22 bis 25 zu beachten. 3. Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung Ein Schwerpunkt der bauaufsichtlichen Beurteilung von Sonderbauten, wie den Versammlungsstätten, ist der vorbeugende Brandschutz, der durch die Brandschutznachweise belegt wird. Die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sind bei Sonderbauten in einem Brandschutzkonzept darzustellen. Das Brandschutzkonzept ist Bestandteil der zu prüfenden Bauvorlagen gemäß 11 Absatz 2 der Muster-BauVorlV 2 und nach 44 Absatz 1 mit dem Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Brandschutznachweise können nach 11 Absatz 2 Satz 3 MBauVorlV in der Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes erstellt werden. Hinweise für den Aufbau eines Brandschutzkonzeptes gibt die vfdb- Richtlinie 01/01 Ausgabe April In der Regel werden die Brandschutzkonzepte für Sonderbauten nicht von den Entwurfverfassern, sondern von auf den vorbeugenden Brandschutz spezialisierten Fachplanern erstellt. Nach 66 Absatz 3 Satz 2 MBO 2012 müssen Brandschutznachweise für Sonderbauten geprüft sein. Die jeweilige Landesbauordnung regelt, ob über die Prüfung der Brandschutznachweise für eine Versammlungsstätte als Ergebnis einer * behördliche Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde oder einen Prüfingenieur für Brandschutz ein bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder 1 Vgl. zu den weiteren Auswirkungen die Kommentierung zu Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Musterbauvorlagenverordnung) MBauVorlV Fassung Februar 2007 Fundstelle Vgl. dazu auch Anmerkung 10 zu Teil 2. Sie dazu auch die Bauvorlagenverordnungen der Länder oder in Hessen den Bauvorlagenerlass (StAnz. 2007, S. 2044). 3 Die vfdb-richtlinie 01/01 wird von der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. herausgegeben. Fundstelle: 399
6 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen * privatrechtlichen Prüfung durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz eine Prüfbescheinigung auszustellen ist. Die im objektbezogenen Brandschutzkonzept für eine Versammlungsstätte darzustellenden Maßnahmen des vorbeugenden * baulichen, * anlagentechnischen und * organisatorischen Brandschutzes müssen auf die Anforderungen des abwehrenden Brandschutzes abgestellt sein. Die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes bestimmen wesentlich auch die innere Struktur und die Konstruktion der Versammlungsstätte, die in den Bauvorlagen, insbesondere den Bauzeichnungen, darzustellen ist. Die Regelung des 72 Absatz 6 Nummer 2 MBO 2012, wonach bei Sonderbauten die Bescheinigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz nach 66 Absatz 3 erst zum Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen muss, ist nicht sachgerecht. Nach 72 Absatz 6 Nummer 3 MBO 2012 sollten die Brandschutznachweise einschließlich der Brandschutzkonzepte daher vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft sein. Die nach dem geprüften Brandschutzkonzept erforderlichen betrieblich organisatorischen Maßnahmen des Brandschutzes müssen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle in eine Brandschutzordnung nach 42 Absatz 1 umgesetzt werden. Ferner sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle die Feuerwehrpläne nach 42 Absatz 3 zu erstellen. Sowohl bei der Auswahl der tragbaren Feuerlöscher als auch bei der Entscheidung über die Installation von Feuerlöschanlagen ist zu klären, für welche Brandklasse welches Löschmittel verwendet werden soll und wie die Brandgefährdung zu beurteilen ist. Die Beurteilung der Brandklassen erfolgt nach DIN EN 2 4. Brände verschiedener Stoffe werden nach DIN EN 2 in Brandklassen eingeteilt: Klasse A: Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen (z.b. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle). 4 DIN EN 2: Brandklassen. 400
7 3. Vorbeugender Brandschutz und Brandbekämpfung 19 Klasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen (z.b. Benzin, Öle, Fette, Lacke, Teer, Alkohol, Paraffin). Klasse C: Brände von Gasen (z. B. Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen). Klasse D: Brände von Metallen (insbesondere brennbare Leichtmetalle wie Magnesium und Aluminium, deren Legierungen sowie Natrium und Kalium). Klasse F: Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten. Die Maßnahmen gegen Brände, die Brandklassen und die Eignung von Feuerlöschern sind in Abschnitt 4 der ASR A2.2 dargestellt Tragbare Feuerlöscher Absatz 1 schreibt für Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure die Ausstattung mit Feuerlöschern vor. Gemeint sind tragbare Feuerlöscher. Bei Absatz 1 handelt es sich inhaltlich um eine Betriebsvorschrift. Auch nach der Neufassung des 46 Absatz 2 MVStättVO ist diese Betriebsvorschrift auch bei bestehenden Versammlungsstätten anzuwenden. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung in Arbeitsstätten eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern bereit zu halten aus der arbeitsschutzrechtlichen Regelung der ASR A2.2. Tragbare Feuerlöscher sind Kleinlöschgeräte mit einem Gesamtgewicht von maximal 20 Kilogramm. Als Löschmittel werden nicht brennbare Gase, Löschpulver, Wasser oder wässrige Lösungen sowie Schaum verwendet. Das Löschmittel wird durch gespeicherten oder bei Inbetriebnahme erzeugten Druck ausgestoßen. Tragbare Feuerlöscher sind Feuerlöscheinrichtungen, die durch in der Versammlungsstätte beschäftigte Personen, insbesondere durch die nach 42 Absatz 1 einzuteilenden Kräfte des Brandschutzes, in Selbsthilfe zur Bekämpfung eines Klein- oder Entstehungsbrandes genutzt werden können. Weitere Feuerlöscheinrichtungen sind insbesondere die Löschdecken, Eimer oder Kübelspritzen, die in Selbsthilfe genutzt werden. Diese werden jedoch nicht in Absatz 1 vorgeschrieben. 5 ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Ausgabe November 2014, geändert durch GMBl. 2014, S
8 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen Die Bestimmung der Anzahl sowie der geeigneten Stellen für Feuerlöscher nach Absatz 1 ergibt sich aus der Beurteilung des konkreten Bauvorhabens durch die Brandschutzdienststelle und ist gegebenenfalls durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen. Welcher Typ mit welchen Leistungsmerkmalen für welchen Zweck geeignet ist, hängt von der Nutzung der Räume, der Brandklasse nach DIN EN 2 6 und der Brandgefährdung und der Grundfläche ab. Brandklasse Brennbarer Stoff Löschmittel brennbarer fester Stoff Wasser, wässrige Lösung, Schaum oder Pulver Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen Schaum, CO 2 oder Pulver Brände von Gasen Pulver oder CO 2 Brände von Metallen Pulverlöscher D, trockener Sand oder auch trockener Zement Brände von Speiseölen/-fetten Fettbrandlöscher, CO 2, Pulver, Löschdecke oder geeignete nicht brennbare Abdeckung Zunächst sind abhängig von der Brandgefährdung und der Grundfläche die Löschmitteleinheiten (LE) zu ermitteln. Aus den erforderlichen LE kann dann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher ermittelt werden. * Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. * Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhält- 6 DIN EN 2: Brandklassen. 402
9 4. Tragbare Feuerlöscher 19 nisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. * Große Brandgefährdung liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. Auf den Feuerlöschern ist das Löschvermögen des Feuerlöschers für die unterschiedlichen Brandklassen in einer Zahlen-Buchstaben-Kombination angegeben. Einzelheiten dazu sind in der ASR A2.2 geregelt. Die Unfallverhütungsvorschrift BGR 133, die Berechnungsbeispiele für die Ermittlung der erforderlichen Feuerlöscher erhielt, wurde mit Erscheinen der ASR A2.2 am mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Es gilt ausschließlich die neue ASR A2.2. Tragbare Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Die technischen Anforderungen an tragbare Feuerlöscher sowie deren Leistungsmerkmale sind seit April 1991 in der Normenreihe DIN EN 3 geregelt. Die für tragbare Feuerlöscher maßgeblichen nationalen Normen DIN Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983, sind nach Erscheinen der Normenreihe DIN EN Normenreihe DIN EN 3. DIN EN 3-7: Tragbare Feuerlöscher Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen. DIN EN 3-8: Tragbare Feuerlöscher Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar. DIN EN 3-8 Berichtigung 1: Tragbare Feuerlöscher Teil 8: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die konstruktive Ausführung, Druckfestigkeit, mechanische Prüfungen für tragbare Feuerlöscher mit einem maximal zulässigen Druck kleiner gleich 30 bar. DIN EN 3-9: Tragbare Feuerlöscher Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern. DIN EN 3-9 Berichtigung 1: Tragbare Feuerlöscher Teil 9: Zusätzliche Anforderungen zu EN 3-7 an die Druckfestigkeit von Kohlendioxid-Feuerlöschern. DIN SPEC 14412: Tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3 Anforderungen an Löschmittel und Umweltschutz. 403
10 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen zurückgezogen worden. Weiterhin anwendbar ist noch Teil 4 8 der DIN 14406, der die Instandhaltung regelt. Feuerlöscher müssen ständig gebrauchsfähig gehalten werden und wiederkehrend geprüft werden. Feuerlöscher sind als gut sichtbar angebracht anzusehen, wenn ihre Anbringungsstelle nach DIN gut sichtbar gekennzeichnet ist. 5. Feuerlöschanlagen Die Feuerlöschanlagen werden nach der Art der Löschmittel unterschieden und danach, ob sie selbsttätig auslösen oder durch Personen in Betrieb gesetzt werden. Die Absätze 2 bis 9 regeln, welche Arten von stationären, also fest eingebauten Feuerlöschanlagen in Versammlungsstätten erforderlich sind. Die Feuerlöschanlagen müssen für den jeweiligen Zweck geeignet sein. In Versammlungsstätten kommt in der Regel Wasser als Löschmittel in Betracht. 6. Wandhydranten Stationäre Wandhydranten nach Absatz 2 dienen dem abwehrenden Brandschutz und sind für die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr erforderlich. Die für Versammlungsstätten vorgeschriebenen Wandhydran- 8 DIN : Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Instandhaltung. DIN Beiblatt 1: Tragbare Feuerlöscher Teil 4: Instandhaltung; Beiblatt 1: Informationen zur Anwendung. 9 DIN 4066: Hinweisschilder für die Feuerwehr. 404
11 6. Wandhydranten 19 ten dienen nicht der Selbsthilfe, sondern werden für den Einsatz durch die Feuerwehr vorgehalten. Wandhydranten Typ S, dienen der Selbsthilfe, und sind wegen der auf 12 bis 24 l/min reduzierten Wassermenge nicht zur Brandbekämpfung in großen Versammlungsstätten geeignet. Erforderlich sind Wandhydranten des Typs F, also Wandhydranten, die von der Feuerwehr für die Löschwasserentnahme genutzt werden. Satz 1 stellt dies nun klar. Nach dem neu in den Absatz 2 eingefügten 2. Halbsatz können im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden. Dass mit der Neuregelung das Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle gefordert wird, bindet die für die Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde an die Entscheidung der Brandschutzdienststelle. Rechtssystematisch wäre ein an sachliche Kriterien gebundener Zulässigkeitstatbestand ausreichend, da jedes Brandschutzkonzept ohnehin mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt sein muss. 405
Brandschutz - Feuerlöscher Startseite zurück vor. Feuerlöscher
Feuerlöscher Brandklassen Arten Aufbau und Funktion Kennzeichnung Eignung Wartung und Prüfung Löschvermögen Berechnung der notwendigen Anzahl Erstellung: BSU GmbH & Co. KG, Engelskirchen, Tel.: 02263 /
MehrFachbereich Ausbildung
Zusammenfassung, Wiederholung, Lernkontrolle : Zur Wiederholung und Lernkontrolle können folgende Fragen gestellt werden. Die Fragen stellen Musterbeispiele dar und könnten in ähnlicher Art und Weise auch
MehrASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf)
ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf) Dipl. Ing. Dirk Eßer (Dr. Monika Broy) 03.11.2011 Rechtliche Rahmenbedingungen und Vorgaben in der neuen Arbeitsstättenverordnung Konkretisierung
MehrFachbereich Ausbildung
Zusammenfassung, Wiederholung, Lernkontrolle : Zur Wiederholung und Lernkontrolle können folgende Fragen gestellt werden. Die Fragen stellen Musterbeispiele dar und könnten in ähnlicher Art und Weise auch
Mehr1. Schritt: Ermittlung der Brandklassen im zu schützenden Bereich
Page 1 of 6 Checkliste Feuerlöscher 1. Schritt: Ermittlung der Brandklassen im zu schützenden Bereich 2. Schritt: Ermittlung der Grundfläche des zu schützenden Bereichs 3. Schritt: Ermittlung der 4. Schritt:
MehrBrandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO
Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr
MehrBRANDSCHUTZKONZEPT UND SICHERHEITSTECHNISCHE ANLAGEN
Dipl.-Ing. Matthias Oeckel Prüfingenieur für Brandschutz ö.b.u.v. Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz Dr. Zauft Ingenieurgesellschaft mbh, Potsdam Vortrag Prüfsachverständigentag, 7. November
MehrAmt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen. Handhabung und Einsatz von Klein-Löschgeräten
Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen Handhabung und Einsatz von Klein-Löschgeräten Klein-Löschgeräte wie Eimerspritzen, Handfeuerlöscher, Wasserlöschposten mit Gummischlauch und Mehrzweckstahlrohr
MehrBrandschutzordnung nach DIN Teil B für öffentliche Versammlungsstätten der Stadt Frankenau
Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil B für öffentliche Versammlungsstätten der Stadt Frankenau Allgemeines Diese Brandschutzordnung ist eine organisatorische Maßnahme der Stadt Frankenau für dieses Gebäude,
Mehrmarkhart IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT!!! BrandSchutzService & Verkauf
markhart BrandSchutzService & Verkauf IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT!!! www.bss-markhart.at Brandklasse Brandbekämpfung mit Wasser Holz, Papier, Textilien Typ W 6 SKN *)
MehrArbeitssicherheit. SG Arbeitssicherheit
Arbeitssicherheit SG Arbeitssicherheit Arbeitsschutz Beratung Information Unterstützung Herr Schüller - 26631 Herr Doil - 26636 Herr Kuchenreuther - 26649 Frau Muchow-Eggers - 26768 Frau Pfattheicher -
MehrFeuerlöschgeräte - Einsortierungshilfe für den Anwender
Feuerlöschgeräte - Einsortierungshilfe für den Anwender Mainz 16.06.2016 VDSI Gesetze und rechtliche Grundlagen 1.1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 1.2.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung
MehrSportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht
Sportstätten sind auch Versammlungsstätten: Betreiber stehen in der Pflicht Die Versammlungsstättenverordnung (VStättV) ist in Bayern zum 1.Januar 2008 in Kraft getreten. Schutzziel dieser Verordnung ist
MehrFeuerlöschspraydosen in Arbeitsstätten zur Bekämpfung von Entstehungsbränden
Deutsche Post DHL Feuerlöschspraydosen in Arbeitsstätten zur Bekämpfung von Entstehungsbränden 61. vfdb-jahresfachtagung Weimar, 27.-29. Mai 2013 Grundgesetz Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf körperliche
MehrBrandschutzkonzept und Bemessung der Entrauchung eines Veranstaltungssaales für ein Mustergebäude - Hotel
Brandschutzkonzept und Bemessung der Entrauchung eines Veranstaltungssaales für ein Mustergebäude - Hotel Dipl. Ing. Westendstr. 199 Heinrich Stadlbauer D-80686 München Leiter Gebäudetechnik Tel. (0 89)
MehrFeuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am
MehrHandlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein
Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
MehrVom 29. Juni Schutzziel
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel
MehrBGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (bisher ZH 1/445) Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und und Gaststätten April 2003 Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung
MehrOberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Hansestadt Bremen
Oberste Bauaufsichtsbehörde der Freien Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Organisation Oberste Bauaufsichtsbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Baurecht (FB-01) n.n. Herr Melzer
MehrBegründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010
- BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 A. Begründung: a) Allgemeines Die geltende Betriebs-Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher
MehrIFE GmbH / IB Groschwitz
IFE GmbH / IB Groschwitz IFE Gesellschaft mbh IB Groschwitz Dr. ETH Martin Berz Troger Strasse 38 81675 München Dipl.-Ing. (TU) Ralf Groschwitz Brauhausstrasse 6 13086 Berlin Tel. : 089-45579677 Fax :
MehrI. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben
Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der
MehrBrandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?
Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was
MehrSchreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 26. Februar 1986
Betr.: BauO Bln 85 Hier: Auswirkungen auf die Herstellung von Lageplänen für Bauvorlagen 5 Anlagen (nur Anlage 2, 4 und 5 beigefügt) Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung der Definition Vollgeschoß
MehrAktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz
Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:
MehrDipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA
Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße 8 51643 Gummersbach Telefon 02261-91 92 55 Telefax 02261-91 92 54 email: klement.gm@t-online.de www.klement-gm.de Technische
MehrPrüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind
Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)
BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie
MehrKleine Verkaufsstätten
Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
MehrBrennen und Löschen Truppmann I-Lehrgang 2010
Brennen und Löschen Truppmann I-Lehrgang 2010 Michael Weißhaar, Dipl.-Ing. (FH) Lechleitnerweg 4 72401 Haigerloch Gliederung Brennen - Voraussetzungen für eine Verbrennung - Brennbare Stoffe - Brandklassen
MehrMuster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV
Muster-Versammlungsstätten-Verordnung MVStättV Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere
MehrFeuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten
Seite 1 von 10 Seiten Löschmittel und Löschspraydosen - neue Entwicklungen Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten Staatliche Feuerwehrschule Würzburg - Weißenburgstraße 60 97082 Würzburg 18. Juni 2015
Mehr.JÄHRLICHE BRANDSCHÄDEN UND BRANDFÄLLE IN ÖSTERREICH
.JÄHRLICHE BRANDSCHÄDEN UND BRANDFÄLLE IN ÖSTERREICH 60 % 50 Brandschäden Brandfälle 40 30 20 10 0 Landwirtschaft Industrie Gewerbe Privatbereich Sonstige Brandschäden 18% 34% 22% 22% 4% Brandfälle 17%
MehrBrandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni
MehrBrandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen
Brandschutzanforderungen an gentechnische Anlagen Labor S1: Stand: 19.02.2001 Die entsprechen denen anderer biologischer Labore! Die Brandlast ist zu minimieren. 1 Kennzeichnung Kennzeichnung als "Gentechnik-
MehrHinweise für die Erstellung von. Feuerwehrplänen nach DIN in der Stadt Wolfsburg
1 Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen nach DIN 14095 in der Stadt Wolfsburg 2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungen: 3 Quellennachweis 3 1.Notwendigkeit von Feuerwehrplänen 4 2. Verfahrenshinweise
MehrMaßnahmen gegen Brände ASR A 2.2
Maßnahmen gegen Brände ASR A 2.2 Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR A 2.2 Allgemeines 1 Allgemeines Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und
MehrFortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen
Fortbildung AGBF Sachsen und LFV Sachsen Rechtssystematik im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bernd Augsburg, SMI, Referat Bautechnik/Bauordnungsrecht Rechtssystematik im Bauordnungsrecht I II III IV V Allgemeines
MehrBrennen und Löschen. Brennen und Löschen. Ausbilderleitfaden für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns Modulare Truppausbildung.
Basis 3 Folie 1 Brennen und Löschen Basis 3 Folie 2 Voraussetzung für die Verbrennung Voraussetzungen für die Verbrennung sind im richtigen Mischungsverhältnis gegeben Voraussetzungen für die Verbrennung
MehrWorkshop Brandschutzerziehung/ Aufklärung in weiterführenden Schulen Klasse Model Heusweiler
Workshop Brandschutzerziehung/ Aufklärung in weiterführenden Schulen 5.-10. Klasse Model Heusweiler Fachbereichsleiter Brandschutzerziehung HLM Uwe Arnholt Bild &Urheberrecht, Uwe Arnholt, Feuerwehr Heusweiler
MehrInhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)
Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
Mehr1. Einleitung 2. 2. Grundlagen 3
Regierungspräsidium Darmstadt Merkblatt Merkblatt Windenergieanlagen Version 1.6 Stand 01.03.2013 Hinweise für Planung und Ausführung INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung 2 2. Grundlagen 3 3. Anforderungen
MehrUmgang mit Feuerlöschern. Sicherheitsunterweisung
Umgang mit Sicherheitsunterweisung Lektion 1 Richtigen Feuerlöscher auswählen Feuerlöscher sind mit unterschiedlichen Löschmitteln gefüllt Nicht jedes Löschmittel ist für jeden Brand geeignet Bei der Auswahl
MehrDie Industriebaurichtlinie in. der Praxis
Die Industriebaurichtlinie in Brandschutzkonzepte für Industriebauten der Praxis Lutz Battran München Lutz Battran 3. Berliner Brandschutz Fachgespräch 2013 1 Anwendungs bereich Liste der Technischen Baubestimmungen
MehrBrandschutzmaßnahmen an Frittiereinrichtungen
Brandschutzmaßnahmen an Frittiereinrichtungen Gerhard Sprenger -Technischer Aufsichtsbeamter- Vorwort Beim Betreiben von Frittiereinrichtungen kommt es immer wieder, bedingt durch unsachgemäße Bedienung
MehrBrandschutz im Bild. Aktuelle Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz für Bauvorhaben, Bauteile, Baustoffe
Brandschutz im Bild Aktuelle Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz für Bauvorhaben, Bauteile, Baustoffe von Frieder Kircher, Brandassessor Dipl.-Ing. (FH) M.Eng. Sebastian Wiederer Grundwerk
MehrVom 18. Mai Inhaltsübersicht. 1 Anwendungsbereich, Begriffe
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
MehrAnhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW
Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und
MehrFeuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder VBG 125 und Feuerlöschdecken
Feuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder VBG 125 und Feuerlöschdecken Inhaltsverzeichnis FSG Katalog 2008 Rubrik 8 Katalogseite Inhalt Rubrik 8, Feuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder und Löschdecken 8.01
MehrNWG2 C H E M I E. Arbeitsunterlagen. DI Dr. Daniela Seitz (SED) HBLVA f. Textilindustrie und Datenverarbeitung A-1050 Wien, Spengergasse 20
NWG2 C H E M I E Arbeitsunterlagen DI Dr. Daniela Seitz (SED) HBLVA f. Textilindustrie und Datenverarbeitung A-1050 Wien, Spengergasse 20 Tel. 01/54615-194 e-mail: seitz@spengergasse.at Sprechstunde: jeden
Mehr1. Hessischer Brandschutztag. Brandschutzkonzepte. Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt
1. Hessischer Brandschutztag Brandschutzkonzepte Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt Einleitung Erwartungen an das Brandschutzkonzept: - übersichtlich aufgebaut - klar strukturiert - widerspruchsfrei
MehrBauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn
Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer
MehrEignung von CO 2 -Löschern bei Gaskartuschenbrennerbränden
Eignung von CO 2 -Löschern bei Gaskartuschenbrennerbränden Parvis Heidari, Stephan Lambotte Security & Safety Engineering Robert-Gerwig-Platz 1 78120 Furtwangen Tel.: 07723/920-2458 lat@hs-furtwangen.de
MehrPrüfsachverständigen für Brandschutz. Dipl.-Ing. (FH) Bernd Stark
Einbettung des Prüfsachverständigen für Brandschutz im Baugenehmigungsverfahren Dipl.-Ing. Stefan Heitmann Prüfsachverständiger für Brandschutz Sitz: Dorfstraße 23701 Eutin-Fissau Tel.: 045 21 / 761 39
MehrBrandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-
Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt
Mehr4 Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher
4 Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher 4.1 Bauartzulassung Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Prüfungen und Anforderungen siehe DIN
Mehr13. vbbd Fachtagung Mai Die neue BGI / GUV-I 5182 Brandschutzhelfer
Hilfsmittel für Brandschutzbeauftragte 13. vbbd Fachtagung 05. 06.Mai 2014 Die neue BGI / GUV-I 5182 Brandschutzhelfer Vorstellung TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH Real Estate Elektro- und Gebäudetechnik
MehrFreistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip
Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen
MehrLöschen. einsetzen. Referentenunterlage TT.MM.JJJJ R
Löschen Feuerlöscher einsetzen effektiv TT.MM.JJJJ R Referentenunterlage Feuerlöscher sind Selbsthilfemittel zur BekämpfunB ng von Entstehungs- bränden. Diese Schulung dientt der Vorbereitung eines Feuerlöschertrainings.
MehrTüren und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.v. (ALB Bayern e.v.) Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Übersicht zu Regelwerken für Türen, Tore und kraftbetätigte
MehrBrandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung
Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Bauvorhaben: Bauort: Bauherr: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nach Art. 2 (3) BayBO
MehrDas Baustellenhandbuch für den Brandschutz
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Das Baustellenhandbuch für den Brandschutz Liebe Besucherinnen und
MehrWDN BrandSchutzTechnik
VERHALTEN IM BRANDFALL Das richtige Verhalten bei einem Brandausbruch ist entscheidend für den Schutz von Menschen und Sachwerten. Allzu häufig wird die Feuerwehr erst nach misslungenen Lösch-Versuchen
MehrVom 21. Februar 2003*) (GVBl. II S. 140) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. II/07 S. 23)
LAND BRANDENBURG Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus-
MehrKommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident
Mehr- Elektronische Post -
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen
MehrMerkblatt. Planung von Brandschutz-Anlagen
Merkblatt MB 14-01 Planung von Brandschutz-Anlagen Dezember 2015 Haftungsausschluss: Dieses Dokument wurde sorgfältig von den Experten der vfdb erarbeitet und vom Präsidium der vfdb verabschiedet. Der
MehrBrandschutz im Bestand
Brandschutz im Bestand zwischen Sanierungspflicht und Kompensationsmöglichkeiten Forum Arbeitssicherheit der HIS- Hochschul-Informations-System GmbH am 03.Dezember 2012 in der Johann- Wolfgang- von Goethe
MehrLÖSCHWASSER. Löschwasser für Ihre Sicherheit
Löschwasser für Ihre Sicherheit Wasser ist trotz immer moderner werdenden Löschmittel und Löschtechniken nach wie vor das durch die Feuerwehr zur Brandbekämpfung am meist eingesetzte Löschmittel. Bei der
MehrBetriebssicherheitsverordnung - Auswirkung auf den Brand- und Explosionsschutz - Jahresfachtagung
Betriebssicherheitsverordnung - Auswirkung auf den Brand- und Explosionsschutz - Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen. Unfälle sind oft die unmittelbaren Auslöser von
MehrIn Berlin gibt es derzeit keine Garagenverordnung, die die. Voraussetzungen für Stellplätze
Baden- Württemberg Bauantrag oder genehmigungsfreies Bauen? Maximale Grundfläche 30 m² Voraussetzungen für Stellplätze Breite: mind. 2,50m, Garagen Tiefe (Länge): mind. 5m Mindestabstände zwischen Garage
MehrBrände verhüten. Verhalten im Brandfall
Brände verhüten Offenes Feuer verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Feuerwehr 112 Wo brennt es (Anschrift u. Ort)? Was brennt? Sind Menschen in Gefahr? Wer meldet den Brand? In Sicherheit
MehrTechnische Regeln Druckgase
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) Abschnitt 5 TRG 280 Lagern von Druckgasbehältern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Lagern von
Mehr22.12.2004. Grundfläche des Standes [m²]: erforderliche
4.4.1.12 Feuerlöscher Auf den Ständen muss während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 10 Löscheinheiten () vorgehalten werden. Im
MehrTÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer
TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer Gunther Sohn TÜV Anlagentechnik GmbH Elektro- u. Gebäudetechnik ++49
MehrGrundlagen im Feuerwehrwesen
AGV Aargauische Gebäudeversicherung Grundlagen im Feuerwehrwesen Einführungskurs Angehörige der Feuerwehr AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14 Postfach 5001 Aarau Inhalt Ehrenkodex
MehrMerkblatt. Anforderungen der Feuerwehr Hamm. Löschanlagen. Vorbeugender Brandschutz
Vorbeugender Brandschutz Merkblatt Anforderungen der Feuerwehr Hamm an Löschanlagen Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Stadt Hamm, Feuerwehr, Aktualisierung Dezember 2011 1. Allgemeines Löschanlagen
MehrCheckliste für den Sicherheitsverantwortlichen
Die Fragen sind so gestellt, dass die verantwortliche Person die Bedeutung der Abfragen erkennt. Die Checkliste soll den Sicherheitsverantwortlichen dabei unterstützen, Mängel zu erkennen, beseitigen zu
MehrStand: Juli Allgemeines
Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von vollstationären Pflegeeinrichtungen der 4. Generation in Mecklenburg-Vorpommern 0 Allgemeines Stand: Juli 2009 Der Neu-, Um-
Mehr- Egon Stößer - Sicherheitsingenieur - Sachverständiger vorbeugender Brandschutz
- Egon Stößer - Sicherheitsingenieur - Sachverständiger vorbeugender Brandschutz 1 Von der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrVerhalten im Brandfall
1 Bevor die Feuerwehr eintrifft: Verhalten im Brandfall Wenn Sie einen Brand entdecken, ist ein ruhiges und besonnenes Handeln sehr wichtig um sich selbst und Andere in Sicherheit zu bringen. Angst dagegen
MehrRauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen
Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Baden-Württemberg Änderung der LBO in 2013 geplant (Stand 30.03.2013) Novellierung geplant in 2013 (Gesetzesänderung
MehrErläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte
MehrVorbeugender Brandschutz - Brandschutzaufklärung -
Präsentation Sekundarstufe Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzaufklärung - erstellt von Heinz Pinkowski Stand Februar 2006 Vorbeugender Brandschutz - Brandschutzaufklärung - Was jeder hierzu wissen
MehrFreiwillige Feuerwehr Wald
1. Löschvorgang Für die Entstehung eines Brandes müssen drei Vorraussetzungen erfüllt sein: Brennbarer Stoff Sauerstoff Wärme Das Feuer erlischt, wenn eine dieser drei Vorraussetzungen beseitigt wird.
MehrLAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg
LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie
MehrUnterweisungsmodul. Brandschutz
Unterweisungsmodul Brandschutz Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Brandschutz - Ziele Brandschutz - Grundelemente Brandschutz - Voraussetzungen Brandschutz - Brandklassen Brandschutz
MehrJUGENDFEUERWEHR RÜDIGHEIM. Kleinlöschgeräte. gelöscht werden...
Kleinlöschgeräte Auch kleine Brände müssen m gelöscht werden... Kleinlöschgeräte Die meisten Brände fangen klein an. Wenn in diesem Anfangsstadium keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, kann
MehrGaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften
Hamburg Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften Vom 2. Dezember 2003 Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung Auf Grund
MehrLandratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008
Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes
MehrSicherstellung der Löschwasserversorgung
1 2 SächsBRKG Brandschutz umfasst den vorbeugenden Brandschutz und die Brandbekämpfung als abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfe. 2 3 Sächs. BRKG Aufgabenträger 1. sind die Gemeinden für den
MehrEigenschaften der brennbaren Stoffe
Eigenschaften der brennbaren Stoffe TT.MM.JJJJ Referentenunterlage Eigenschaften der brennbaren Stoffe Inhalt: 1. Begrüßung 2. Kapitelpräsentation 3. Sicherheitstechnische Kennzahlen von entzündbaren Flüssigkeiten
MehrBauamt. Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume
Bauamt Merkblatt Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für Versammlungsräume 1 Inhalt: 1. Rechtliche Situation 2. Genehmigung des Bestuhlungs- und Rettungswegeplans 3. Berechnung der maximalen Besucherzahl
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)
Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1
Mehr