Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten

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1 Seite 1 von 10 Seiten Löschmittel und Löschspraydosen - neue Entwicklungen Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten Staatliche Feuerwehrschule Würzburg - Weißenburgstraße Würzburg 18. Juni 2015

2 1 Rechtliche Grundlagen 1.0 Übersicht Seite 2 von 10 Seiten - Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) - Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - DIN-Normen - EN-Normen u. a. 1.1 Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2: (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. 1.2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. 1.3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (1) (2) (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Anhang: Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs Schutz vor Entstehungsbränden (1) Arbeitsstätten müssen je nach a) Abmessung und Nutzung, b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien, c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein. (2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

3 Seite 3 von 10 Seiten 1.4 DIN- und EN-Normen DIN 4102 Teil 1 Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen DIN 14096: Brandschutzordnung Regeln für das Erstellen und das Aushängen DIN Tragbare Feuerlöscher DIN Teil 4: Tragbare Feuerlöscher - Instandhaltung DIN Beiblatt 1: Informationen zur Anwendung DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher 1.5 Anerkannte Regeln der Technik (aus Wikipedia, Auszug) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN (nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter) und anderen Normen. Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus. Für gültige DIN-Normen (in Österreich analog dazu ÖNORMEN) besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Analoges gilt für VDI-Richtlinien. Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten. Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben. 1.6 BGH-Urteile zu DIN-Normen Der Gesetzgeber stellt auch deutlich klar (siehe diverse BGH-Urteile), dass Normen wie z.b. auch der DIN Teil 4 kein Gesetzes- oder Verordnungs- charakter zukommt, zumal sie von privaten Stellen erarbeitet werden. BGH, Az VII ZR 184/97: DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit allenfalls Empfehlungscharakter. 1.7 Bayerische Bauordnung (BayBO) (Stand ) Art. 12 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Mit wirksamen Löscharbeiten sind hier ausschließlich die Löscharbeiten der Feuerwehren gemeint! 2 Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (Anmerkung: Die Nummerierung in diesem Abschnitt 2 entspricht der ASR A2.2) Vorbemerkungen Diese ASR A2.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 1 Zielstellung

4 Seite 4 von 10 Seiten Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen nach 3a Abs. 1 und 4 Abs. 3 sowie insbesondere in den Punkten 2.2 und 5.2 Abs. 1 g des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. 2 Anwendungsbereich (1) Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung von Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden. (2) Für alle Arbeitsstätten gemäß 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen und Gestaltungshinweise nach den Punkten und (Grundausstattung). (3) Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung ausreichend. (4) Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen nach Punkt zu berücksichtigen. 3 Begriffsbestimmungen (Auszug) 3.1 Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung vorhanden ist. 3.2 Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit einer Büronutzung. 3.3 Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist. 3.4 Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist. 3.6 Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. 3.7 Löschvermögen beschreibt die Leistung eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt sicher abzulöschen. 3.8 Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln. Tabelle 2: Zuordnung des Löschvermögens zu Löschmitteleinheiten Löschvermögen LE Brandklasse A Brandklasse B 1 5A 21B 2 8A 34B 3 55B 4 13A 70B 5 89B 6 21A 113B 9 27A 144B 10 34A 12 43A 183B 15 55A 233B Wird ein Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und ist dem Löschvermögen für die jeweilige Brandklasse eine unterschiedliche Anzahl von Löschmitteleinheiten zugeordnet, so ist der niedrigere Wert der Löschmitteleinheiten anzusetzen, z. B. 43A und 113B ergeben 6 LE.

5 Seite 5 von 10 Seiten Tabelle 3: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte Löschmittelein- Grundfläche bis m 2 heiten [LE] je weitere Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Um tragbare Feuerlöscher einfach handhaben zu können, sollte auf ein geringes Gerätegewicht sowie innerhalb eines Bereiches auf gleiche Funktionsweise der Geräte bei Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen geachtet werden. In mehrgeschossigen Gebäuden ist in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen. Ausgewählte Literaturhinweise (Auszug) In der ASR A2.2 ist kein direkter Hinweis auf die DIN EN 3 enthalten, nur eine Erwähnung unter Ausgewählte Literaturhinweise: DIN EN 3-7: Tragbare Feuerlöscher Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gültig ab 01. Juni BetrSichV Abschnitt 1 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen. Hinweis: Feuerlöscher sind Druckgeräte und überwachungsbedürftige Anlagen! 3.2 BetrSichV Abschnitt 3 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und. (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen geprüft werden. (2) Abweichend ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen.

6 Seite 6 von 10 Seiten 16 Wiederkehrende Prüfung (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden. 3.3 BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4, Nr. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 b) Druckbehälter außer Dampfkessel Darunter fallen auch Feuerlöscher! 2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b. Darunter fallen auch Feuerlöscher! 2.3 Hier ist aufgeführt welche Fluide die Fluidgruppe 1 und die Fluidgruppe 2 umfassen. Die Löschmittel vieler Feuerlöscher fallen in die Fluidgruppe 2! Für diese Feuerlöscher ist damit die Tabelle 4 im Anhang 2 der BetrSichV maßgebend! Abschnitt 4, Nr. 5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen 5.1 Anlagen nach Nr. 2.1 (Druckbehälter) und ihre Anlagenteile nach Nr. 2.2 sind wiederkehrend gemäß Nummer 5.8 Tabelle 1 zu prüfen. Das sind für Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3, 4, 5 und 6: Äußere Prüfung: 2 Jahre (Ausnahme gemäß Nummer 5.6 Satz 1) Innere Prüfung: 5 Jahre Festigkeitsprüfung: 10 Jahre Das trifft zuerst einmal auf alle Feuerlöscher zu! 5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nr. 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten (z.b. Druckbehälter nach Nr. 2.1b)). Das kann nur auf bestimmte Feuerlöscher angewandt werden! Welche das sind, wird später erläutert. 5.4 Die gemäß 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden. Das kann grundsätzlich auf alle Feuerlöscher angewandt werden! 5.5, 5.6 und 5.7 müssen vor Ablauf von 10 Jahren nicht beachtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Prüffrist für die Anlage nach Nr. 2.1 auf zehn Jahre festgelegt hat. Das kann nur auf bestimmte Feuerlöscher angewandt werden! Folgt später! 5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Für bestimmte Feuerlöscher trifft die Tabelle 4 zu. Beispiel: Die nachstehenden Werte beziehen sich auf einen bestimmten Feuerlöscher Volumen V: 9 [Liter] Maximal zulässiger Druck PS: 15,38 [bar] Prüfgruppe: I Volumen V [Liter]: > 1 [Liter) = 9 [Liter] Prüfgruppengrenzen - PS [bar] bzw. PS > 0,5 und = 15,38 [bar) - PS * V [bar * Liter] 50 < PS * V 200 = PS * V = 15,38 * 9 = 138,42 [bar * Liter]

7 Seite 7 von 10 Seiten 3.4 Fazit Ein Arbeitgeber hält die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung ein, wenn er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass es ausreicht, die in der zu beurteilenden Arbeitsstätte bereitzuhaltenden Feuerlöscher erst nach spätestens 10 Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Einschränkungen: 1. Der Hersteller des Feuerlöschers muss in der Betriebsanleitung für den Feuerlöscher eine Prüffrist von 10 Jahren angegeben haben. 2. Wenn diese Angaben in der Betriebsanleitung an bestimmte Betriebsbedingungen gebunden sind, muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung auch die Betriebsbedingungen beurteilen, in denen Feuerlöscher mit 10 Jahren Wartungsfreiheit bereitgehalten werden sollen. Für bereits in Verkehr gebrachte Feuerlöscher kann die Prüffrist nachträglich nicht mehr auf 10 Jahre verlängert werden, weil in aller Regel in der Betriebsanleitung eine Wartungsfrist von 2 Jahren angegeben ist. 4 Feuerlöscher Spray 4.1 Allgemeines Für Feuerlöscher Spray in Arbeitsstätten gibt es keine Norm, weder DIN noch EN. Die DIN SPEC 14411: Löschspraydosen ist als eine Vornorm erschienen. Als Anwendungsbereich ist angegeben: Diese Löschspraydosen sind für die Verwendung durch ungeübte Personen im häuslichen Bereich vorgesehen. Also sind Feuerlöscher Sprays nicht zulässig in Arbeitsstätten? Definition Feuerlöscher nach DIN EN 3: Gerät, das ein Löschmittel enthält, das durch Innendruck ausgestoßen und auf einen Brandherd gerichtet werden kann. Dieser Innendruck kann gespeicherter (Dauer-) Druck sein oder durch das Freigeben eines Treibgases erreicht werden. Nach dieser Definition sind Feuerlöscher Sprays auch Feuerlöscher! Und nach ASR A2.2, Abschnitt 3.6, sind Feuerlöscher Sprays weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Beschäftigte sollen nach ASR A2.2: ohne Eigengefährdung Entstehungsbrände löschen mit Feuerlöschern mit einem Löschvermögen von 21A, das sind 6 Löschmitteleinheiten [LE] 4.2 Normbrand A nach DIN EN 3 Normbrand 21A 8A 5A Holzstapel Kiefernholzstäbe 40 x 40 mm Querschnitt Insgesamt 14 Lagen Länge 2,10 m 0,80 m 0,50 m Höhe 0,56 m 0,56 m 0,56 m Breite 0,50 m 0,50 m 0,50 m

8 Seite 8 von 10 Seiten Versuchsablauf: Unter den Holzstapel wird eine Wanne geschoben und mit Heptan gefüllt. Diese wird gezündet und nach 2 Minuten unter dem Holzstapel entfernt. Der Holzstapel wird dann 6 Minuten weiter brennen lassen. Dann erst - also 8 Minuten nach dem Zünden - beginnt das Löschen mit einem Feuerlöscher! Frage: Wenn der Versuch in einem Raum mit ca. 3,0 m Deckenhöhe ablaufen würde, wie sähe es dann aus mit der Rauchentwicklung, Rauchausbreitung und Wärmeentwicklung? Fazit: Dieser Versuch hat nichts zu tun mit einem Entstehungsbrand! 4.3 Merkmale von guten Feuerlöscher Sprays: Das Löschvermögen ist geprüft durch eine Materialprüfanstalt (MPA) und beträgt mindestens 5A nach DIN EN 3, das sind 1 LE. Das Feuerlöscher Spray ist zertifiziert mit dem GS-Zeichen Feuerlöscher Sprays zeichnen sich aus durch leichte und intuitive Bedienung! 4.4 Löschvermögen von Feuerlöscher Sprays (Beispiele) A B F Funktionsbereich LE 5A 13B 15F -10 C +60 C 5A 21B -15 C +60 C 1 5A 40F -15 C +60 C 1 8A 21B 5F -5 C +60 C 1 8A 0 C +60 C Fazit Hat ein Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz für eine Arbeitsstätte eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und damit normale Brandgefährdungen im Sinne der ASR A2.2, Abschnitt 3.2 festgestellt (vergleichbar mit einer Büronutzung), bestehen keine Bedenken, Feuerlöscheinrichtungen mit einem Löschvermögen von weniger als 21A, das sind 6 LE, für die Bekämpfung von Entstehungsbränden einzusetzen. Dafür können wegen der einfachen und intuitiven Bedienung auch Feuerlöscher Sprays verwendet werden. Durch dieses von den Empfehlungen der ASR A2.2 abweichende Vorgehen entsteht für die Beschäftigten keine geringere Sicherheit.

9 Seite 9 von 10 Seiten 5 Praxisbeispiele Praxisbeispiel 1 Berlin Bürogebäude mit 6 Geschossen Mieter: Deutsche Post DHL Beschreibung des Gebäudes Stahlbetonskelettbau Entkernt bis auf die tragenden Bauteile Vollständig erneuert 2014 E+5 Beschreibung der Nutzung Das Gebäude wird von Deutsche Post DHL als Bürogebäude genutzt. Nutzfläche EG 5. OG = ca m² Skizze des 2. Obergeschosses: 32,00 F (brutto) = 544 m² F (anrechenbar) = 492,24 m² = 21 LE 17,00 TK Lager Brandklasse A WC D WC H Lager Brandklasse A IT Lager Brandklasse A 1 St. Schaumlöscher á 9 LE = 9 LE 6 St. Feuerlösch-Spraydose á 2 LE = 12 LE

10 Seite 10 von 10 Seiten Praxisbeispiel 2 Frankfurt am Main Bürogebäude mit 7 Geschossen Errichter, Eigentümer und Betreiber: FRAPORT AG, Flughafen Frankfurt am Main Beschreibung des Gebäudes Neubau Errichtung: , Stahlbetonskelettbau, U + E + 6, vollflächig automatische Brandmelder, vollflächig gesprinklert. Beschreibung der Nutzung Das Gebäude ist ein reines Bürogebäude; In Teilen des Erdgeschosses sind neben Büroräumen eine Verkaufsfläche von ca. 300 m², ein Altpapierlager und eine kleine Werkstatt für den Hausmeister vorhanden. Das Untergeschoss wird als Tiefgarage genutzt. Nutzfläche EG 6. OG = ca m². Skizze eines typischen Obergeschosses: 21,6 82,8 21,6 21,6 337,0 m² 337,0 m² 337,0 m² 15,6 TK TK 14 * 2 LE = 28 LE (Ist!) Summe: 56 LE (Ist!) 14 * 2 LE = 28 LE (Ist!) TK TK Fläche Nordflügel Büros Nordflügel Büros + TK = m² = 48 LE = m² = 42 LE = m² = 42 LE 2 separate Bereiche über alles: 2 * 48 LE = 96 LE 2 * 42 LE = 84 LE 1 zusammengefasster Bereich: Büro Nord + Süd = m² = 66 LE

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