Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO

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1 Die Baugenehmigung! Das Baugenehmigungsverfahren ist oft eine langwierige und komplizierte Angelegenheit. Wie so ein Verfahren funktioniert und wie man schneller an die begehrte Baugenehmigung herankommt ist Gegenstand des Vortrages.

2 Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO

3 Bauliche Anlagen, Art. 2 I BayBauO! mit dem Erdboden verbunden! aus Bauprodukten hergestellte Anlage! fliegende Bauten! Werbeanlagen! Verwendungszweck überwiegende ortsfeste Benutzung! Aufschüttungen! Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping-, Wochenendplätze, KFZ Stellplätze etc.

4 Gebäude und Gebäudeklassen, Art. 2 Abs. 2 u. 3 BayBauO! Einteilung ist entscheidend für Art und Umfang der bautechnischen Nachweise und ihre z.t. vorgeschriebene Prüfung (Art. 62 BayBauO)! insbesondere für Brandschutz und Standsicherheit

5 Sonderbauten, Art. 2 Abs. 4 BayBauO! Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung! z.b. Hochhäuser; Verkaufsstätten und Ladenstraße mit mehr als 800 qm; Großraumbüro mit mehr als 400 qm; Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen innen, mehr als 1000 Gastplätze aussen; Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Spielhallen mit mehr als 150 qm

6 Die am Bau Beteiligten! Bauherr, Art. 50 BayBauO! Entwurfsverfasser, Art. 51 BayBauO i.d.r. ein Architekt! Bauunternehmer, Art. 52 BayBauO! Sind verantwortlich für die Einhaltung der öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden

7 Die Bauaufsichtsbehörden Untere Bauaufsichtsbehörden sind:! LRA! Kreisfreie Gemeinden! Große Kreisstädte! Obere Bauaufsichtsbehörde ist Regierung z.b. Reg. von Obb.

8 Rechtsnatur der Baugenehmigung! Mitwirkungsbedürftiger VA, denn es muss ein Bauantrag gestellt werden! Sachbezogener VA, denn sie wird für das Vorhaben erteilt, ist nicht personengebunden, gilt daher auch für Rechtsnachfolger des Bauherrn und etwaiger Dritter z.b Nachbar! Feststellender VA, denn sie testiert, dass das Vorhaben den zu prüfenden öff. rechtl. Vorschriften entspricht! Grds. gebundener VA, denn Bauherr hat Anspruch auf BG, wenn die zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 68 I 1. Hs BayBauO,

9 ! Ermessen nur:! bei Zulassung bauordnungsrechtlicher Abweichungen, Art. 63 I BayBauO! Erteilung bauplanungsrechtlicher Ausnahmen und Befreiungen ( 31 BauGB)! Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre, 14 II BauGB! Genehmigung vor formeller Planreife 33 II, III BauGB

10 ! Rechtsgestaltender VA, der das präventive ö.r. Bauverbot aufhebt.! Der Bauherr darf mit dem Bau beginnen, wenn ihm die BG zugegangen ist und die Baubeginnsanzeige sowie die etwaigen Bescheinigungen nach Art. 62 III BayBauO (Standsicherheits-, Brandschutznachweis) der Genehmigungsbehörde vorliegen, wobei die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, Art. 68 IV BayBauO.! Bestehen offensichtliche, nicht ausräumbare privatrechtliche Hindernisse für ein Gebrauchmachen von der Baugenehmigung, kann (nicht muss) die Genehmigungsbehörde den Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen.

11 Das Baugenehmigungsverfahren Art. 59 ff BayBauO, das Prüfprogramm! Handelt es sich um eine bauliche Anlage gem. Art. 2 I S. 4 BayBauO? wenn(+)! Ist die Anlage baugenehmigungspflichtig, Art. 55 I BayBauO?! wenn (-) Verfahrensfreiheit, Art. 57 BayBauO; Genehmigungsfreistellung, Art. 58 BayBauO; fliegende Bauten, Art. 72 BayBauO; Vorrang anderer Gestattungsverfahren, z.b. Abgrabungen, Wasserbauten, Abfallanlagen, Beschneiungsanlagen, Werbeanlagen wenn Ausnahmen nach Straßenverkehrsrecht erforderlich, wenn Konzentrationswirkung gem. 13 BImSchG

12 Formelle Voraussetzungen:! Ordnungsgemäßer Bauantrag, insbesondere Vollständigkeit, 3, 4 BauVorlV, Bauantrag und Vorlagen sind vom Bauherrn und Entwurfsverfasser zu unterschreiben, Art. 64 II, IV, 61, 65 II BayBauO! Einreichung bei Gemeinde, Art. 64 I s. 1 BayBauO! Art. 66 BayBauO Nachbarbeteiligung! Baugenehmigungsbehörde sachlich (Art. 53 I S. 2 BayBauO) und örtlich ( 206 I BauGB, Art. 3 I Nr.1. BayVwVfG) zuständig

13 Materielle Genehmigungsvoraussetzungen:! Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, Art. 68 I S. 1 BayBauO! Es ist das Prüfprogramm zu ermitteln, nämlich entweder das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBauO) oder das Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBauO), zu beachten ist stets Art. 2 IV BayBauO)! Es ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Art. 59 oder 60 BayBauO) anhand der 29 ff BauGB zu ermitteln.! Gemeindliches Einvernehmen erteilt 36 I BauGB, evtl. Anspruch auf Ersetzen gemeindlichen Einvernehmens, wenn rw verweigert Art. 67 I Hs. 2 BayBauO, 36 II S. 3 BauGB

14 ! Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften, Art. 59 S. 1 Nr. 1 oder 60 S. 1 Nr. 2, 81 I BayBauO! Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit gilt grds. nur bei Sonderbauten; aber evtl. Entscheidung über beantragte Abweichungen im vereinfachten Verfahren, Art. 59 I Nr. 2, 63 I, II S. 2 BayBauO! Andere ö.r. Anforderungen, Art. 59 S. 1 Nr. 3, 60 S. 1 Nr. 3 BayBauO! Bei Verstoß des Vorhabens gegen sonstige ö.r. Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms hat die Genehmigungsbehörde das Recht den Bauantrag abzulehnen, Art. 68 I S. 1 Hs. 2 BayBauO

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Herrmann Groll-Nagel Starke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Poststraße Bad Reichenhall E. T. +49 (0) F. +49 (0)

16 Ihr Ansprechpartner für Wirtschaftsund öffentliches Recht Frank C. Starke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner, Bad Reichenhall! Frank C. Starke ist seit Beginn seiner juristischen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt zugelassen. Im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit hat er sich immer mehr in den Bereichen des Wirtschaftsrechts spezialisiert. Zu diesem weiten Begriff gehören u. a. die Vertragsgestaltung, das Immobiliar- und Erbrecht als auch das Verwaltungs- und Wirtschaftsstrafrecht.! Frank C. Starke verfügt über Erfahrung in internationalen schiedsgerichtlichen Verfahren (Arbitration) bei der International Chamber of Commerce, Paris. Als Referent für namhafte Seminarveranstalter und in Unternehmensseminaren gibt er sein Wissen weiter.

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