Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO
|
|
- Emil Ackermann
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Baugenehmigung! Das Baugenehmigungsverfahren ist oft eine langwierige und komplizierte Angelegenheit. Wie so ein Verfahren funktioniert und wie man schneller an die begehrte Baugenehmigung herankommt ist Gegenstand des Vortrages.
2 Bauordnungsrecht ist Ländersache, Art. 70 I GG in Bayern geregelt in der Bayerischen Bauordnung BayBauO
3 Bauliche Anlagen, Art. 2 I BayBauO! mit dem Erdboden verbunden! aus Bauprodukten hergestellte Anlage! fliegende Bauten! Werbeanlagen! Verwendungszweck überwiegende ortsfeste Benutzung! Aufschüttungen! Lager-, Abstell-, Ausstellungs-, Camping-, Wochenendplätze, KFZ Stellplätze etc.
4 Gebäude und Gebäudeklassen, Art. 2 Abs. 2 u. 3 BayBauO! Einteilung ist entscheidend für Art und Umfang der bautechnischen Nachweise und ihre z.t. vorgeschriebene Prüfung (Art. 62 BayBauO)! insbesondere für Brandschutz und Standsicherheit
5 Sonderbauten, Art. 2 Abs. 4 BayBauO! Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung! z.b. Hochhäuser; Verkaufsstätten und Ladenstraße mit mehr als 800 qm; Großraumbüro mit mehr als 400 qm; Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen innen, mehr als 1000 Gastplätze aussen; Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten, Spielhallen mit mehr als 150 qm
6 Die am Bau Beteiligten! Bauherr, Art. 50 BayBauO! Entwurfsverfasser, Art. 51 BayBauO i.d.r. ein Architekt! Bauunternehmer, Art. 52 BayBauO! Sind verantwortlich für die Einhaltung der öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden
7 Die Bauaufsichtsbehörden Untere Bauaufsichtsbehörden sind:! LRA! Kreisfreie Gemeinden! Große Kreisstädte! Obere Bauaufsichtsbehörde ist Regierung z.b. Reg. von Obb.
8 Rechtsnatur der Baugenehmigung! Mitwirkungsbedürftiger VA, denn es muss ein Bauantrag gestellt werden! Sachbezogener VA, denn sie wird für das Vorhaben erteilt, ist nicht personengebunden, gilt daher auch für Rechtsnachfolger des Bauherrn und etwaiger Dritter z.b Nachbar! Feststellender VA, denn sie testiert, dass das Vorhaben den zu prüfenden öff. rechtl. Vorschriften entspricht! Grds. gebundener VA, denn Bauherr hat Anspruch auf BG, wenn die zu prüfenden Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 68 I 1. Hs BayBauO,
9 ! Ermessen nur:! bei Zulassung bauordnungsrechtlicher Abweichungen, Art. 63 I BayBauO! Erteilung bauplanungsrechtlicher Ausnahmen und Befreiungen ( 31 BauGB)! Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre, 14 II BauGB! Genehmigung vor formeller Planreife 33 II, III BauGB
10 ! Rechtsgestaltender VA, der das präventive ö.r. Bauverbot aufhebt.! Der Bauherr darf mit dem Bau beginnen, wenn ihm die BG zugegangen ist und die Baubeginnsanzeige sowie die etwaigen Bescheinigungen nach Art. 62 III BayBauO (Standsicherheits-, Brandschutznachweis) der Genehmigungsbehörde vorliegen, wobei die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird, Art. 68 IV BayBauO.! Bestehen offensichtliche, nicht ausräumbare privatrechtliche Hindernisse für ein Gebrauchmachen von der Baugenehmigung, kann (nicht muss) die Genehmigungsbehörde den Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen.
11 Das Baugenehmigungsverfahren Art. 59 ff BayBauO, das Prüfprogramm! Handelt es sich um eine bauliche Anlage gem. Art. 2 I S. 4 BayBauO? wenn(+)! Ist die Anlage baugenehmigungspflichtig, Art. 55 I BayBauO?! wenn (-) Verfahrensfreiheit, Art. 57 BayBauO; Genehmigungsfreistellung, Art. 58 BayBauO; fliegende Bauten, Art. 72 BayBauO; Vorrang anderer Gestattungsverfahren, z.b. Abgrabungen, Wasserbauten, Abfallanlagen, Beschneiungsanlagen, Werbeanlagen wenn Ausnahmen nach Straßenverkehrsrecht erforderlich, wenn Konzentrationswirkung gem. 13 BImSchG
12 Formelle Voraussetzungen:! Ordnungsgemäßer Bauantrag, insbesondere Vollständigkeit, 3, 4 BauVorlV, Bauantrag und Vorlagen sind vom Bauherrn und Entwurfsverfasser zu unterschreiben, Art. 64 II, IV, 61, 65 II BayBauO! Einreichung bei Gemeinde, Art. 64 I s. 1 BayBauO! Art. 66 BayBauO Nachbarbeteiligung! Baugenehmigungsbehörde sachlich (Art. 53 I S. 2 BayBauO) und örtlich ( 206 I BauGB, Art. 3 I Nr.1. BayVwVfG) zuständig
13 Materielle Genehmigungsvoraussetzungen:! Dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, Art. 68 I S. 1 BayBauO! Es ist das Prüfprogramm zu ermitteln, nämlich entweder das vereinfachte Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBauO) oder das Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBauO), zu beachten ist stets Art. 2 IV BayBauO)! Es ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (Art. 59 oder 60 BayBauO) anhand der 29 ff BauGB zu ermitteln.! Gemeindliches Einvernehmen erteilt 36 I BauGB, evtl. Anspruch auf Ersetzen gemeindlichen Einvernehmens, wenn rw verweigert Art. 67 I Hs. 2 BayBauO, 36 II S. 3 BauGB
14 ! Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften, Art. 59 S. 1 Nr. 1 oder 60 S. 1 Nr. 2, 81 I BayBauO! Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit gilt grds. nur bei Sonderbauten; aber evtl. Entscheidung über beantragte Abweichungen im vereinfachten Verfahren, Art. 59 I Nr. 2, 63 I, II S. 2 BayBauO! Andere ö.r. Anforderungen, Art. 59 S. 1 Nr. 3, 60 S. 1 Nr. 3 BayBauO! Bei Verstoß des Vorhabens gegen sonstige ö.r. Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms hat die Genehmigungsbehörde das Recht den Bauantrag abzulehnen, Art. 68 I S. 1 Hs. 2 BayBauO
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Herrmann Groll-Nagel Starke Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Poststraße Bad Reichenhall E. T. +49 (0) F. +49 (0)
16 Ihr Ansprechpartner für Wirtschaftsund öffentliches Recht Frank C. Starke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner, Bad Reichenhall! Frank C. Starke ist seit Beginn seiner juristischen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt zugelassen. Im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit hat er sich immer mehr in den Bereichen des Wirtschaftsrechts spezialisiert. Zu diesem weiten Begriff gehören u. a. die Vertragsgestaltung, das Immobiliar- und Erbrecht als auch das Verwaltungs- und Wirtschaftsstrafrecht.! Frank C. Starke verfügt über Erfahrung in internationalen schiedsgerichtlichen Verfahren (Arbitration) bei der International Chamber of Commerce, Paris. Als Referent für namhafte Seminarveranstalter und in Unternehmensseminaren gibt er sein Wissen weiter.
Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung
Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung Verfahrensvorschriften in der Sächsischen Bauordnung 1/32 Ausgangsvorschrift: 59 Abs. 1 SächsBO Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Analagen bedarf der Baugenehmigung,
MehrBauen in Bayern. Die neue Bayerische Bauordnung Informationen für den Bauherrn
Bauen in Bayern Die neue Bayerische Bauordnung 2008 Informationen für den Bauherrn Kompetente Unterstützung durch die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Mit dem Bau, Umbau oder Sanierung einer
MehrBauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht
Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren
MehrErläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter
MehrVorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen
Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2
MehrDer Bebauungsplan. Referent: Frank C. Starke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bad Reichenhall
Der Bebauungsplan Referent: Frank C. Starke Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bad Reichenhall Basics, 1 BauGB Was ist die Aufgabe der Bauleitplanung? Die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrErläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte
MehrErläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
Seite 1 von 7 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte
MehrAufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung)
Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Erlass WSdurch ErlassWB Klageerhebung Urteil Baugen. Nachbar zurückw.wb Kl.abweisung 72fVwGO 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG (ggf. 118LVwG)
MehrIII. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben
III. Die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben Ausgangsfall B will auf seinem Grundstück, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, ein Wohnhaus mit 200 qm² Wohnfläche errichten. Das
MehrErläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
zu Anlage 1 Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte
MehrBaugenehmigungsverfahren
Veranstaltung Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen Gefahr für Hamburgs Bausubstanz? Amt für Bauordnung und Hochbau Michael Munske Hamburgische Bauordnung Materielle Regelungen / Anforderungen Verfahrensbeteiligte
MehrBayerische Bauordnung
Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.
MehrHansestadt Stade. Servicegarantie Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz. 18. Mai 2017
18. Mai 2017 1 I. Servicegarantien 1. Frühzeitige Beratung 2. Bauantrag 3. Schnelle Baugenehmigung II. Rahmenbedingungen - Schnelle Baugenehmigung 1. Vollständige Unterlagen 2. Genehmigungsfähigkeit 3.
MehrLandratsamt München. Leitfaden Baugenehmigungsverfahren im Landkreis München. Weil ein guter Plan Zeit und Geld spart!
Landratsamt München Leitfaden Baugenehmigungsverfahren im Landkreis München Mit Checkliste der erforderlichen Unterlagen Weil ein guter Plan Zeit und Geld spart! Ihr Weg zur Baugenehmigung Informationen
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrBayerische Bauordnung Änderungen des Bauordnungsrechtes durch die Baurechtsnovellen seit 1994
Bayerische Bauordnung 2009 Änderungen des Bauordnungsrechtes durch die Baurechtsnovellen seit 1994 Genehmigungspflicht baulicher Anlagen Abschied vom abschließenden Prüfverfahren durch die Untere Bauaufsichtsbehörde
MehrStart Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO
Start Projektplanung durch Bauherrn / Entwurfsverfasser (Bauantrag) u.a. Art. 64 BayBO Beteiligung der Nachbarn durch Bauherrn selbst u.a. Art. 68 Abs. 1 BayBO Beurteilung des Bauantrags durch Standortgemeinde
Mehr1.Verfahrensfreie Vorhaben
- 2 - Im Baurecht gibt es verschiedene Verfahren, die je nach Vorhaben erforderlich sind, die wir nachstehend kurz vorstellen wollen: 1.Verfahrensfreie Vorhaben Auswahl der häufigsten Fälle: Eine Nutzungsänderung
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrInhalts verzeichni s. Abkürzungsverzeichnis 13. A. Einleitung. B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21
Inhalts verzeichni s Abkürzungsverzeichnis 13 A. Einleitung B. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz 21 C. Begriff und Wesen des baurechtlichen Vorbescheids 35 I. Begriff 35 II. Sinn und Zweck 38 III.
MehrLandratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise
Bautechnische Nachweise Erstellung Prüfung Bauüberwachung Baubeginnsanzeige Nachweispflicht Die Einhaltung der Anforderungen an Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
MehrFall 4: Bauen im Außenbereich
Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese
MehrFall 1: Die clevere Juristin
Fall 1: Die clevere Juristin Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem
MehrÖffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen
Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Kleinwindkraftanlagen Rechtsanwalt Fabian Gerstner München, den 25.07.2012 Einführung praktische Bedeutung von Kleinwindkraftanlagen
MehrVorlesungsgliederung. - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht
Vorlesung Baurecht WS 2016/2017 Prof. Dr. Thomas Roeser Vorlesungsgliederung Einführung in das Baurecht - Zweiteilung des Baurechts: Bauplanungsrecht mit Städtebaurecht einerseits, Bauordnungsrecht andererseits
MehrVom Bauleitplan zur Baugenehmigung
Beck-Rechtsberater Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht. Bauordnungsrecht Baunachbarrecht Von Dr. Michael Hauth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Honorarprofessor an der
MehrDie neue Bayerische Bauordnung: BayBO
Die neue Bayerische Bauordnung: BayBO Bearbeitet von Dr. Josef Weiß, Henning Jäde, Karl Bauer, Dr. Franz Dirnberger Loseblattwerk mit 63. Aktualisierung 2015. Loseblatt. Rund 2840 S. In 3 Ordnern ISBN
MehrInfo-Blatt: Bauordnungsrecht
Info-Blatt: Bauordnungsrecht Allgemeines zum Baurecht Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bundesgesetz und beinhaltet im Wesentlichen die Regelungen des Bauplanungsrechts. Von praktischer Bedeutung sind
MehrTätigkeitsbericht Zusammenfassung Land Brandenburg
Einwohner des Landes PERSONALSITUATION Anzahl der Mitarbeiter insgesamt Anzahl der Mitarbeiter im Genehmigungsverfahren Anzahl der mit Rechtsschutzangelegenheiten betrauten Mitarbeiter Anzahl der mit Sicherung
MehrVerwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg
1 Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung BauGebVO) vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H.
MehrVerwaltungsrecht II. 14. Vorlesung. Baurecht 5. Sommersemester Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht II Sommersemester 2016 14. Vorlesung Baurecht 5 Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Baurecht (5) Programm für heute Baugenehmigung und Bauvorbescheid 2 Baurecht (5) Wirkungen der Baugenehmigung
MehrFormulare im Baugenehmigungsverfahren
Aktualisierung der Formulare im Baugenehmigungsverfahren gemäß Brandenburgischer Bauvorlagenverordnung anzuwenden ab dem 01. Januar 2018 Information der unteren Bauaufsichtsbehörden des Landkreises Barnim
MehrTeilung von Grundstücken nach 4 BbgBO. Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger
Teilung von Grundstücken nach 4 BbgBO Dipl. Ing. (FH) Gerd Gröger Teilung der Grundstücke- 4 Abs. 3 (3) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine
MehrRECHTLICHE ASPEKTE DES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHRENS
www.barnim.de RECHTLICHE ASPEKTE DES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHRENS Informationsveranstaltung zum Gütezeichen Mittelstandsorientierte Kommunalverwaltung am 21.05.2015 Eberswalde, 21.Mai 2015 Seite 1 Allgemeine
Mehr4. Teil Die Zulässigkeit von baulichen Einzelvorhaben
4. Teil Die Zulässigkeit von baulichen Einzelvorhaben A. Die Baugenehmigung I. Rechtsnatur der Baugenehmigung 327 Die Baugenehmigung ergeht aufgrund einer gebundenen Entscheidung nach Art. 68 Abs. 1 S.
MehrKommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident
MehrBeratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am
BU Nr. 222 / 2013 Beratungsfolge Nichtöffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses am 7.11.2013 Öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 28.11.2013 TOP 4. Anpassung der kommunalen Einvernehmensregelungen
MehrDas Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht Gesetzgebungskompetenz: Länder Folge: jedes Bundesland hat ein eigenes Bauordnungsrecht nachfolgende Darstellungen: Sächsisches Bauordnungsrecht (SächsBO) 1/108 Die Funktion des Bauordnungsrechts
MehrHansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,
MehrUniversität Würzburg SS Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen
Universität Würzburg SS 2008 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizzen Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
Mehr3. Sonstiges AKTEURE. 3.1 Bauvoranfrage
Bauvoranfrage 88 71 BauO NRW 3. Sonstiges 3.1 Bauvoranfrage Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich
MehrDer Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) Vom 7. Dezember 999 i. d. F. ab 0.0.008 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht
MehrErläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags zu Vorbemerkung Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter
MehrGliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts
Gliederung der Vorlesung Grundzüge des Baurechts Teil 1: Einführung 1 Bauen Was der Bauherr zu bedenken hat I. Baufreiheit im Rechtsstaat Materiell-rechtliche Aspekte I Verfahrensrechtliche Aspekte 2 Gesetzgebungszuständigkeiten
MehrAchtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten!
Achtung: Diese Veranstaltung ist keine Rechtsberatung und erläutert nur Begrifflichkeiten! Gliederung Einführung Immobilienmarkt Abgrenzung öffentliches + privates Baurecht Baugenehmigung Bauplanungsrecht
MehrNr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der Gemeinde. Änderungsantrag zu einem beantragten / genehmigten Verfahren
Über die Gemeinde Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der Gemeinde Anlage 1 Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis des Landratsamts An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Eingangsstempel
Mehrc) In Abs. 7 werden die Begriffe Stellplätze und Garagen legaldefiniert.
Liebe Leser, im Jahr 2004 stehen grundlegende Änderungen im Bereich des Baurechts ins Haus. Nicht nur wie bereits angekündigt das BauGB, sondern auch die BayBO soll geändert werden. Die hier angekündigten
MehrDas Baurechtsmodernisierungsgesetz
Das Baurechtsmodernisierungsgesetz Die erneute Novelle der Landesbauordnung Bildquelle: pixabay.com Dr. Johannes Osing Kommunenveranstaltung am 20.04.2018 in Hamm 1 Allgemeines Gesetz zur Änderung der
MehrLandesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO
context Kommentar Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) und LBOAVO Bearbeitet von Prof. Karlheinz Schlotterbeck, Manfred Busch, Dr. Gerd Hager 7., überarbeitete und erweiterte Auflage 2016. Buch.
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrVom Bauleitplan zur Baugenehmigung
Beck-Rechtsberater im dtv 5615 Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Baunachbarrecht von Prof. Dr. Michael Hauth 9. Auflage Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung Hauth wird
MehrAbweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung
HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern Bautechnische Nachweise An den Ersteller des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises werden je nach Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen
MehrNr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis. Änderungsantrag zu einem beantragten / genehmigten Verfahren
Über die Gemeinde Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der Gemeinde Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis des Landratsamts Anlage 1 An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Eingangsstempel
MehrFormblätter für Bauleistungen (211 VS) Aufforderung zur
es im Update Natürlich erweitern wir auch weiterhin den Umfang der Baurechtssammlung. Vermissen Sie ein wichtiges Gesetz oder eine maßgebliche Richtlinie? Wenden Sie sich an unsere Redaktion fachmedien.architektur@rudolf-mueller.de.
MehrAntrag auf Baugenehmigung
Antrag auf Baugenehmigung Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, eine Baugenehmigung ist gemäß 68 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO, in der aktuellen Fassung) nur auf Antrag zu erteilen und
MehrAllgemeine Fachbegriffe
Allgemeine Fachbegriffe Einleitung Sie beabsichtigen, das Dachgeschoss auszubauen, Ihr bestehendes Wohngebäude um einen Anbau zu erweitern, die vorhandene Bausubstanz zu sanieren oder Sie wollen sich ein
MehrLandesbauordnung für Baden-Württemberg
Rechtswissenschaften und Verwaltung - Textausgabe Landesbauordnung für Baden-Württemberg mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Verfahrensverordnung, Feuerungsverordnung, Garagenverordnung und weiteren
MehrEnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern
Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen
MehrBayerische Bauordnung: BayBO
Landesrecht Freistaat Bayern Bayerische Bauordnung: BayBO Kommentar von Dr. Herbert Schwarzer, Helmut König 4., überarbeitete Auflage Bayerische Bauordnung: BayBO Schwarzer / König schnell und portofrei
MehrSächsische Bauordnung
LT Abk nder-info: undstelle: Sächsische Bauordnung (SächsBO) 1) i.d.f. der Bek. vom 28.5.2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 13.8.2009 (SächsGVBl. S. 438) Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich
MehrFreudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
Mehr22. Sitzung des Bauausschusses der Stadt Mitterteich vom
Blatt: 373 22. Sitzung des Bauausschusses vom 10.05.2010 Beginn: Ende: 18:00 Uhr 20:10 Uhr Anwesend: 1. Bürgermeister: Grillmeier, Roland Mitglieder des Bauausschusses: Brandl, Johann Braun, Mila Ernstberger,
Mehr10 Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.
MehrVorlesung Öffentliches Baurecht WS 2008/2009 Gliederung
Dr. Thomas Boese Vorlesung Öffentliches Baurecht WS 2008/2009 Gliederung A. Allgemeine Einführung I. Begriff und Systematik des öffentlichen Baurechts 1. Begriff und Abgrenzung 2. Systematik des öffentlichen
MehrTitel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Landesrecht Niedersachsen Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NBauO Gliederungs-Nr.: 21072 Normtyp: Gesetz Niedersächsische
MehrExistenzgründungen aus Hochschulen Thema: Standortwahl
Referent: Mario Neuneier Dipl. Verwaltungswirt (FH) Dipl. Verwaltungsbetriebswirt (VWA), Amt für Gymnasialstraße 1-3, 56068 Koblenz Tel: 0261-129-1954 Agenda 1.) Genehmigungsverfahren für Betriebsstandorte
MehrAntrag auf. 1. Antragsteller/Bauherr. 2. Vertreter des Antragstellers. 3. Entwurfsverfasser. 4. Vorhaben. 5. Baugrundstück
An (untere Bauaufsichtsbehörde) 2-fach vorlegen Stadt Rosenheim Bauordnungs- und Vergabeamt Königstraße 24 83022 Rosenheim Antrag auf Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen isolierte Befreiung von
MehrNovelle der Landesbauordnung - Was ist neu?
Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand
MehrWindkraft- und Photovoltaikanlagen aus Sicht der Genehmigungsbehörde
Windkraft- und Photovoltaikanlagen aus Sicht der Genehmigungsbehörde Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm Telefon: 08441 27-0 Fax: 08441 27-271 E-Mail: poststelle@landratsamt-paf.de
MehrDie Unterschrift des Nachbarn unter Bauyorlagen nach Saarländischem Recht
Pierre D. Kago Die Unterschrift des Nachbarn unter Bauyorlagen nach Saarländischem Recht Zugleich ein Beitrag zur saarländischen Nachbarbeteiligung nach 71 Landesbauordnung des Saarlandes PETER LANG Europäischer
MehrSommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. 12. Mai Dr. Sönke E. Schulz
Sommersemester 2017 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 12. Mai 2017 Dr. Sönke E. Schulz Agenda 1. Abgrenzungen: Bauplanungs- und Bauordnungsrecht 2. Bauordnungsrecht, insbesondere Baugenehmigung
MehrAntrag auf Baugenehmigung. Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO
Anlage 1 Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen Antrag auf Baugenehmigung Eingangsvermerk: Bauaufsichtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach 66 LBauO Vorlage der
MehrBauO NRW Synopse 2018/ Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich. 3 Allgemeine Anforderungen 3 Allgemeine Anforderungen
BauO NRW 2018 BauO NRW 2014 B 5 BauO NRW Synopse 2018/2014 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW 2018) vom 21.7.2018 (GV. NRW. S. 421) 1) Erster Teil Allgemeine Vorschriften
MehrVorlesung Grundzüge des Baurechts. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.
Vorlesung Grundzüge des Baurechts Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. I. Rechtsschutz bei erteilter Baugenehmigung I 1. (Dritt-)Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO In Zulässigkeitsprüfung zu beachten:
MehrVERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN. Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT BENEDIKTBEUERN Checkliste zur Vollständigkeit der Bauvorlagen Sehr geehrte Bauwerber, im Interesse eines zügigen Genehmigungsverfahrens ist es erforderlich, nachfolgende Unterlagen
MehrThemenbereich 1: Einführung in das Rechtsgebiet "Öffentliches Bau- und Planungsrecht"
Öffentliches Bau- und Planungsrecht Angestelltenlehrgang II (60 Stunden = 30 Doppelstunden) Stand:.09.005 Themenbereich : Einführung in das Rechtsgebiet "Öffentliches Bau- und Planungsrecht" Aufgabenstellung
MehrAnhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW
Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und
MehrVereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang Belegenheit ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Bahrenfeld
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße
MehrWas jede Bauherrin/jeder Bauherr über die Baugenehmigungspflicht wissen sollte:
Stadt Hemmingen Fachbereich Bau und Umwelt Merkblatt Bauvoranfrage/Bauantrag/Bauanzeige Was jede Bauherrin/jeder Bauherr über die Baugenehmigungspflicht wissen sollte: Die Errichtung, die Änderung und
MehrDurch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern
18. Wahlperiode 12.04.2019 Drucksache 18/449 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schuster SPD vom 19.10.2018 Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen
MehrDas Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW
Michael Bonifacio Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Die Grundmodelle
MehrVereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Ottensen
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3
MehrAlte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW
Alte Bauanträge, neues Recht? - Die Übergangsregelung der BauO NRW Dr. Rainer Voß Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht/ AnwaltMediator (DAA/FU Hagen) Inkrafttreten BauO NRW 2018 Kompetenz durch
MehrEine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe
MehrBaugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Altenwerder
Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg Bauprüfabteilung Hafen HPA E162 Telefon 040-4 28 47 - Telefax Ansprechpartner E-Mail Gz.: HPA / E162 / 00228 / 2013 Datum 16.06.2014 Verfahren Baugenehmigungsverfahren
MehrSatzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen
MehrBaubeginnsanzeige Tiefbauamt
An (untere Bauaufsichtsbehörde) Stadt Augsburg Rathausplatz 1 86150 Augsburg Baubeginnsanzeige Tiefbauamt Anlage 7 genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung
Mehr3. Bauaufsichtliche Prüfungen
BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen
MehrBohl & Coll. Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung Vortrag für den BDB-Bamberg am von RA Johannes Bohl
Bohl & Coll. Rechtsanwälte Erfahrungen mit der neuen Bayer. Bauordnung 2008 Vortrag für den BDB-Bamberg am 07.11.2008 von RA Johannes Bohl Johannes Bohl 1 Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der FH Würzburg
Mehr