BrAnDAktuEll. BrAnDscHutzHilfE für DAs GAstGEwErBE

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2 für die Eigentümer und Betreiber von Hotellerie- und Gastronomiebetrieben stellen sich in letzter zeit immer mehr fragen zum fachgerechten Brandschutz. Mit den nachfolgenden zehn wichtigen Punkten zum thema Brandschutz soll allen Betroffenen eine erste Orientierung an die Hand gegeben werden. 1. grundlegendes zum thema BrandscHutz Für eine erste Einschätzung des Themas Brandschutz ist es wichtig, die vier Säulen des Brandschutzes und die zu erreichenden Schutzziele zu kennen. Zur Gewährleistung der Schutzziele ist es notwendig, dass alle Beteiligten ihren Beitrag leisten, erst dann ist eine realistische und wirtschaftliche Einschätzung der notwendigen Maßnahmen im Brandschutz möglich. 3. BaurecHtLicHe BeLange Falls sich in den vergangenen Jahren Änderungen an der Nutzung oder Bausubstanz ergeben haben, sind diese baurechtlich genehmigen zu lassen. Ohne Genehmigung dürfen nur die in Art. 57 Bayerische Bauordnung aufgeführten verfahrensfreien Maßnahmen durchgeführt werden (z. B. Änderungen an nichttragenden Bauteilen), aber auch diese müssen das geltende Baurecht einhalten. Nachträgliche, unbedachte Veränderungen können leicht zu brandschutztechnisch komplizierten Situationen führen, die entweder nicht mehr geheilt oder nur schwer mit aufwändigen Kompensationsmaßnahmen oder brandschutztechnischer Sicherheitstechnik ausgeglichen werden können. Durch umsichtige Planung unter frühzeitiger Einbeziehung von Fachplanern zum vorbeugenden Brandschutz (Art. 62 Bayerische Bauordnung) lassen sich zusätzliche Kosten und Ärger im Vorfeld vermeiden. 4. BrandscHutznacHWeis oder BrandscHutzkonzept 2. BaurecHtLicHe grundlagen Für den Besitzer und Betreiber eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebes ist zunächst wichtig, dass eine bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) sowie die bautechnischen Nachweise vorliegen und das Gebäude nach diesen errichtet ist: genehmigt und der Genehmigung entsprechend gebaut. Sollten diese Unterlagen nicht mehr vorliegen, können sie in der Regel bei den Bauaufsichtsbehörden aus dem Archiv angefordert werden. Des Weiteren ist die Festlegung der Gastbetten und Gastplätze grundlegend wichtig, da sich je nach Anzahl die baurechtliche Einstufung ändert (Sonderbau bei mehr als 40 Gastplätzen bzw. 12 Gastbetten) und damit auch die materiellen Anforderungen. Für jede Baumaßnahme ausgenommen die o. g. verfahrensfreien Vorhaben muss die Einhaltung der Brandschutzregeln in einem Brandschutznachweis dargestellt werden. Der Brandschutznachweis muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5, bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen zur Prüfung vorgelegt werden der Bauherr hat hier die Wahl zwischen der unteren Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz. Auch hier gilt, dass eine frühzeitige Beteiligung von Brandschutzfachplanern bei der Planung Ärger und Kosten sparen kann. Die Aussage, der Brandschutz verteuert jedes Bauvorhaben, gilt so nicht. Der Brandschutz ist und war schon immer Bestandteil einer Baugenehmigung und dadurch auch schon immer kostenrelevant. Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen nicht beachtet werden und dann nachträglich Brandschutzmaßnahmen notwendig werden, wird das richtig

3 teuer. Leider wird auch oftmals aufgrund offener, individueller Bauweise der geforderte Brandschutz umgangen; dann lässt sich ein rechtmäßiger Zustand oft nur durch aufwendige Kompensationsmaßnahmen herstellen. Der Brandschutznachweis kann auch in Form eines gesonderten Brandschutzkonzeptes erstellt werden. Das ist immer dann erforderlich, wenn von den gesetzlichen Brandschutzregeln abgewichen und ein individuelles Konzept für den Brandschutz entwickelt werden soll. Abseits baurechtlicher Verfahren werden Brandschutzkonzepte auch für Bestandsanalysen oder privatrechtliche Belange (z. B. Versicherungen) erstellt. 5. planung Für jegliche Planung, auch für Veränderungen im Bestand, gilt von Anfang an, dass sich der Bauherr immer eines Planers (Architekt, Brandschutzplaner usw.) seines Vertrauens bedient. Der Bauherr sollte sich die Qualifikation des Planers nachweisen lassen und entsprechende Referenzen einholen. Für baurechtliche Genehmigungsverfahren sind immer vorlageberechtigte Architekten und Planer zu beauftragen. Auch gilt, dass eine frühzeitige Einschaltung von Sonderfachleuten eine qualitative und sichere Planung gewährleistet und damit auch Kosten spart. Auch bei der Bauausführung sollten unbedingt qualifizierte Fachleute (Fachbauleiter, Sachverständige usw.) hinzugezogen werden. Für sicherheitsrelevante Bauteile sind entweder bauaufsichtliche Zulassungen, bauaufsichtliche Prüfungszeugnisse oder als geregeltes Bauteil die DIN-Normen zu verwenden. Bei der Fertigstellung einer Baumaßnahme ist immer darauf zu achten, dass alle Unterlagen vollständig vorliegen bzw. bei Veränderungen der ursprünglichen Baugenehmigung auch die Pläne entsprechend angepasst und, soweit nicht verfahrensfrei, auch genehmigt wurden. 6. angebotseinholung Lassen Sie sich als Bauherr immer von mehreren Firmen und Büros Angebote für alle Planungen und Arbeiten erstellen. Dabei sollte immer die Devise gelten, das wirtschaftlichste und nicht das billigste Angebot zu berücksichtigen. Ein Angebot sollte immer den fachlichen Gegebenheiten, den benötigten Anforderungen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (zumindest soweit sie bauordnungsrechtlich in den Technischen Baubestimmungen eingeführt sind) entsprechen. Diese Inhalte sollten auch im Detail beschrieben sein. Lassen Sie sich hierzu auch durch Fachverbände oder unabhängige Fachleute unterstützen. 7. FeuerBescHau Der Gemeinde obliegt die Feuerbeschau, die dazu dient, durch Brände drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz (z. B. Verstellen von Flucht- und Rettungswegen) frühzeitig zu erkennen und damit Schäden zu vermeiden. Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen; sie ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Die Gemeinde kann zur Feuerbeschau Vertreter von der örtlichen Feuerwehr und / oder den bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hinzuziehen. 8. BestandsscHutz und BestandsüBerprüFung Nur Gebäude, die genehmigt und entsprechend der Baugenehmigung gebaut sind, genießen Bestandsschutz. Werden Änderungen an Bestandsgebäuden vorgenommen, so kann der Bestandsschutz im Einzelfall für das gesamte Gebäude entfallen. Werden bestehende bauliche Anlagen wesentlich geändert, so kann von der Bauaufsichtsbehörde angeordnet werden, dass auch die von den Änderungen nicht berührten Teile mit den Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn das aus Gründen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlich und dem Bauherrn wirtschaftlich zumutbar ist und diese Teile mit den Teilen, die geändert werden sollen, in einem konstruktiven Zusammenhang stehen oder mit ihnen unmittelbar verbunden sind (Art. 54 Abs. 5 BayBO). Hierzu ist vorab immer eine Klärung mit Planern oder der Bauaufsichtsbehörde für den speziellen Fall zu veranlassen.

4 9. BrandscHutzingenieure/ BrandscHutzBeauFtragter Generell ist jeder Eigentümer und/oder Betreiber für die Einhaltung der geltenden Vorschriften im Bereich Brandschutz verantwortlich. Es ist daher ratsam, bei größeren und komplizierteren Objekten einen Experten für Brandschutz zu kennen. So können Brandschutzingenieure und/oder Brandschutzfachplaner bei Genehmigungs- und Planungsfragen im baulichen Brandschutz unterstützen. Für den organisatorischen und anlagentechnischen (betrieblichen) Brandschutz kann ein Brandschutzbeauftragter mit entsprechender Ausbildung im Betrieb benannt / freigestellt oder ein externer Brandschutzbeauftragter beauftragt werden. 10. Beratung Die genannten Brandschutzinformationen wurden zusammen mit dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e. V. und dem Werkfeuerwehrverband Bayern e. V. Arbeitsgemeinschaft Betrieblicher Brandschutz erstellt. Der Werkfeuerwehrverband versteht sich als Vertreter der Arbeitgeber, Ihre Anfragen und Daten unterliegen zudem dem Datenschutz und werden nicht an Dritte weitergegeben. zusammen stehen wir den Mitglieds unternehmen jeweils montags zwischen uhr und uhr kostenfrei für eine telefonische erstberatung zur Verfügung. abeld^=_~óéêåj_ê~åçëåüìíòjeçíäáåé= MUV=OUTSMJNNO außerhalb dieser zeiten können sie gerne auch eine mit ihrem anliegen an brandschutz@dehogabayern.de senden. Wir werden dann so schnell wie möglich mit ihnen kontakt aufnehmen. Weitere informationen stehen dehoga Bayern-Mitgliedern auch im geschützten Mitgliederbereich der dehoga Bayern-Website unter brandschutz zur Verfügung. darüber hinaus können noch weitere Leistungsangebote in sachen Brandschutz über partnerfirmen des Verbandes zur Verfügung gestellt werden.

5 Leistungspakete 1. telefonische erstberatung kostenfrei für dehoga Bayern-Mitglieder durch partnerschaft mit Werkfeuerwehrverband Bayern e.v. arbeitsgemeinschaft Betrieblicher Brandschutz n Einwertung der Problematik n Beratung bei der weiteren Vorgehensweise n Zugänglichkeit zum Objekt zur Bestandsaufnahme nach Absprache n Angabe der nutzungsspezifischen Daten (z. B. Anzahl der Plätze, betrieblicher Ablauf, Lagergut/ -menge) 3. Weitere Leistungen bei Bedarf auf anfrage 2. erstbetrachtung der geplanten Baumaßnahme vor ort 1 tagespauschale 950 euro (zzgl. Mwst.) durch zwei partnerfirmen des Verbandes (ingenieurbüro deschermeier bzw. armin Völkert gmbh) n Besichtigung des Objekts (keine Bestandsaufnahme) n Durchsicht der vorgelegten Pläne und Unterlagen n Einwertung des Objekts in Gebäudeklassen gemäß BayBO Art. 2 n Einwertung des Objekts in Sonderbauklassen gemäß BayBO Art. 2 (4) n Erstbewertung der brandschutztechnischen Anforderungen n Erstbewertung der Rettungswegsituation und des Bestandsschutzes n mündliche Beratung anlässlich des Ortstermins bezüglich des Brandschutzes der geplanten Maßnahmen n An- und Abfahrt zum gegenständlichen Objekt n Erstellung eines Begehungsprotokolls (kurze Zusammenfassung max. 1 Seite) Voraussetzungen, die vom Mitglied zu erbringen sind n Mitgliedsbetrieb des DEHOGA Bayern (Kosten für Nicht-Mitglieder: Euro zzgl. MwSt.) n Schriftliche Auftragserteilung und Begleichung des Honorars vor Beginn n aussagekräftige und aktuelle Pläne und Unterlagen M 1:100, einschließlich eventuell geplanter Änderungen oder Neubauten n bestehende Genehmigungsunterlagen n Lage- und Katasterplan M 1:1000 n Brandschutznachweis gem. 11 BauVorlV für baurechtliche Genehmigungen n Brandschutzkonzept n Feuerwehrpläne n Flucht- und Rettungswegpläne n Feuerwehrlaufkarten n Brandschutzordnung nach DIN T 1-3 kontaktdaten ingenieurbüro deschermeier Dipl.-Ing. (FH) Stefan Deschermeier Römerhofweg Garching Tel Mobil info@deschermeier.de architekt dipl. ing. (FH) armin Völkert gmbh Dipl. Ing. (FH) Armin Völkert Am Ring Ansbach Tel Fax av@av-architektur.de

6 Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.v. Prinz-Ludwig-Palais Türkenstraße München Landesgeschäftsstelle Tel Fax info@dehoga-bayern.de Fotos: Diana Kosaric - Fotolia.com; istock

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