Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht"

Transkript

1 97. Sitzung der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Stadt Lüdenscheid Leiter Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

2 Themen 1. Vorstellung 2. Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht inkl. Novelle BauO NRW 3. Klinikum 4. Rathaus 5. The Gate 6. Diskussion Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

3 1. Vorstellung 1973 geboren in Hagen Studium Architektur und Städtebau Universität Dortmund und University of Kansas, USA (DAAD-Stipendium) Assistent am Lehrstuhl für Klimagerechte Architektur (Universität Dortmund) parallel dazu freier Architekt/Stadtplaner für eigene Projekte und die Büros Prof. Spital-Frenking + Schwarz (Lüdinghausen) und Theißen (Dortmund) Referendariat (Städtebau) an der Bezirksregierung Düsseldorf Abschluss mit der Großen Staatsprüfung zum Bauassessor Technischer Angestellter im Bauordnungsamt der Bundesstadt Bonn parallel dazu freier Architekt/Stadtplaner für eigene Projekte und die Büros bau+ Hofmann Nolte Oetzel (Bochum) und BKR Brüning Klapp Rein (Essen) Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

4 2007 Leiter des Bauordnungsamtes Hagen (inkl. Untere Denkmalbehörde) 2011 Beginn der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Stellv. Leiter Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung Hagen Vorsitzender des AIV Mark-Sauerland e.v. 2. Vorsitzender des 1. KCMO 06 e.v Leiter des Fachdienstes Bauordnung Lüdenscheid 2015 Beginn der Lehrtätigkeit am Südwestfälischen Studieninstitut Hagen 1. Vorsitzender des AIV Mark-Sauerland e.v Beginn der Lehrtätigkeit an der Akademie der AKNW Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

5 2. Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

6 Hintergrund Novelle BauO NRW EU-Vorgaben hinsichtlich der Zulassung von Bauprodukten Baukosten / Bürokratieabbau (Verfahrensökonomie) Harmonisierung der Begrifflichkeiten mit der MBO (Ende des Sonderwegs NRW) Kontroverse Einzelthemen: Barrierefreiheit / Stellplatznachweis Verlagerung von Prüfschwerpunkten (Privatisierung contra Schutzansprüche) Diskussion zur Schlusspunkttheorie (Sonderfall Arbeitsschutz) Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

7 Zeitpunkt Novelle BauO NRW Ausschussberatung am heutigen Donnerstag großzügige Übergangsfrist Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

8 Gesetzentwurf BauO NRW 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften (3) Die 3, 17 bis 25, 86 Absatz 11 und 87 treten drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 außer Kraft. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

9 Gesetzentwurf BauO NRW 2 Begriffe (11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

10 Referentenentwurf BauO NRW 2 Begriffe (11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

11

12

13 Barrierefreiheit Paradigmenwechsel : Inklusion als gesellschaftliches Ziel in allen Lebensbereichen Die UN - Behindertenrechtskonvention fordert nicht die Integration, d.h. die Anpassung von Menschen an die in physischer und sozialer Hinsicht als Normalität vorgegebenen Umweltbedingungen. Ziel ist das inklusive Gemeinwesen, d.h. eine Gesellschaft in der die Bedingungen in jeder Hinsicht so gestaltet sind, dass alle Menschen ob beeinträchtigt oder nicht ohne besondere Anpassungsleistungen und ohne jede Diskriminierung zusammenleben können. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

14

15 Die UN-Behindertenrechtskonvention Die Vereinten Nationen haben im Jahr 2008 ihre Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention 2008) verabschiedet. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den vollen und gleichberechtigten Genuss folgender (und weiterer) Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu sichern: a) Teilnahme am kulturellen, politischen und öffentlichen Leben b) Arbeit und Beschäftigung c) Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge d) Barrierefreiheit, persönliche Mobilität und unabhängige Lebensführung e) Achtung der Privatsphäre Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

16 Das Grundgesetz Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Artikel 3 GG) Menschen mit Behinderungen ist der gleichberechtigte Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation zu garantieren. Dazu gehören auch Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme und weitere Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Die Maßnahmen, welche die Identifizierung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren gewährleisten, gelten unter anderem für: a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten; b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

17

18 BauO NRW: Erhöhung der Anforderungen (auch im Bestand) -> Zielkonflikte! Beteiligung der Behindertenvertretung im Baugenehmigungsverfahren SAS für Barrierefreiheit kommt nun doch nicht, Verantwortung des Architekten Neue Bauvorlage Barrierefreikonzept (Novelle PrüfVO?) Herausforderungen beim Umfang von bauaufsichtlichen Abnahmen! Barrierefreier Brandschutz? Sicherheitsaufzüge? Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

19

20

21 DIN ist bisher (nur!) in NRW keine bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmung! Dies wird nun (teilweise?) nachgeholt, eine Kommission wurde eingerichtet. Die DIN gehört nach überwiegender Meinung zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese sind nach 3 Abs. 3 BauO NRW vom Bauherren einzuhalten, wenn sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen. So zeigt die Norm z. B. auf, wie die in 55 BauO NRW geforderte Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude technisch umzusetzen ist und gibt Hinweise, wie in Brandschutzkonzepten die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigt werden können. (AKNW-Merkblatt) Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

22 DIN macht nur technische Vorschläge DIN-untypisch: schutzzielorientierte Einzelfallbetrachtung Sonderlösungen sind willkommen, entziehen sich aber der Beurteilung der BauO Ausschluss vieler Gruppen (z.b. Contergan, psychische Behinderungen ) Betrachtung nur einzelner typischer Behindertengruppen (Rollstuhlfahrer, Blinde ), deren Belange aber eine Vielzahl weiterer Fälle mit abdecken und somit auch nicht-behinderten Mitbürgern zugute kommen Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

44

45 Gesetzentwurf BauO NRW 48 Wohnungen (2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden, die gemäß 37 Absatz 7 Satz 1 Aufzüge haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

46 Gesetzentwurf BauO NRW 48 Wohnungen (5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel in ausreichender Größe herzustellen. (6) Bei Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen müssen alle gemeinschaftlich genutzten Räume, Flächen und Nebenanlagen barrierefrei sein. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

47 Gesetzentwurf BauO NRW 54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

48 Gesetzentwurf BauO NRW 54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (2) Werden rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder ihre Nutzung geändert, so kann eine Abweichung von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erfüllung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erforderte. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

49 Gesetzentwurf BauO NRW 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder (2) Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach 48 Absatz 2 und 54 Absatz 1 müssen geeignete Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden. Diese Stellplätze sollen in der Nähe der barrierefreien Eingänge angeordnet werden. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

50 Gesetzentwurf BauO NRW 37 Aufzüge (6) Aufzüge müssen barrierefrei sein. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

51 Gesetzentwurf BauO NRW 37 Aufzüge (7) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

52 Gesetzentwurf BauO NRW 37 Aufzüge (8) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

53 Gesetzentwurf BauO NRW 6 Abstandflächen (13) Bei der Änderung von vor dem 1.Januar 2017 zulässigerweise errichteten Gebäuden bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

54

55 Gesetzentwurf BauO NRW 75 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit (5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommentar Landesregierung: analog 28 VwVfG Beteiligungsfrist von zwei Wochen Situation Stadt Lüdenscheid: Interessenvertretung tagt etwa einmal im Monat Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

56 Gesetzentwurf BauO NRW 77 Baugenehmigung und Baubeginn (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. [ ] Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

57 Gesetzentwurf BauO NRW 89 Bestehende Anlagen und Einrichtungen (1) Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Absatz 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

58 Gesetzentwurf BauO NRW 89 Bestehende Anlagen und Einrichtungen (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie Nutzung einer baulichen Anlage nach 54 verbessert werden kann. Voraussetzung für die Forderung ist, dass 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

59 Gesetzentwurf BauO NRW 91 Berichtspflicht Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Insbesondere berichtet sie über die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

60

61

62 3. Klinikum Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

63

64

65

66

67

68 4. Rathaus Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

69

70 5. The Gate Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

71

72 6. Diskussion Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht

73

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Gestaltung einer sich verändernden Arbeitswelt Fachveranstaltung Arbeitsstätten, 13. Mai 2013, DASA, Dortmund Architekt Dipl.-Ing. Thomas Rüschenschmidt Aufsichtsperson

Mehr

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu?

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand

Mehr

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( )

Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen ( ) Bauordnungsrechtliche Systematik zum barrierefreien Bauen (20.09.2012) I. Allgemeines Die Bauordnung fordert nur für bestimmte Vorhaben - z. B. Wohngebäude (Geschosswohnungsbau) mit mehr als vier Wohnungen

Mehr

Novelle der Bauordnung NRW

Novelle der Bauordnung NRW Novelle der Bauordnung NRW Fraktion Bündnis 90 / Grüne im Landtag NRW Freitag, 28. November 2014 Dr. Florian Hartmann Geschäftsführer AKNW Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht 1 Ihre Frage: Brauchen

Mehr

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte

Barrierefreie Umwelt. Stand März 2012 Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte Barrierefreiheit ih it Anspruch und Wirklichkeit 1 Nicht über uns - ohne uns 2 Bauliche Anlagen müssen für alle Menschen barrierefrei nutzbar sein. Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder

Mehr

Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht

Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht ÖAR Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und Konsequenzen für das Wohnrecht Workshop Wohnbau barrierefrei 10. Oktober 2013, Wien Volker Frey,

Mehr

Wohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen...

Wohnen ohne Grenzen. Barrierefreies Planen und Bauen... Wohnen ohne Grenzen Barrierefreies Planen und Bauen... Prof. Dr.-Ing. Bernd Kritzmann Architekt HafenCity Universität Hamburg Fachgebiet Entwerfen & Baukonstruktion Barrierefrei Leben e. V. Hamburg Verein

Mehr

Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015

Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit. Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 Neuerungen der Landesbauordnung (LBauO) zur Barrierefreiheit Regelungen nach der LBauO-Novelle 2015 von Dipl.-Ing. Marc Derichsweiler (FM) zur Besprechung im MSAGD 21. Januar 2016 Folie 1 THEMEN Einleitung

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Die barrierefreie Arztpraxis

Die barrierefreie Arztpraxis Vortrag: Barrierefreies Planen und Bauen Die barrierefreie Arztpraxis Bedarfe und gesetzliche Grundlagen, KVN- Nordrhein, 02 September 2015, Düsseldorf Der Referent Frank Opper Freischaffender in Deutschland/

Mehr

Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung?

Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung? Inklusion und barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten eine Herausforderung? Arbeitsschutz aktuell Hamburg 11.10.2016 Inklusion Was sagt der DUDEN? In klu si on 1. (Mathematik) (besonders in der Mengenlehre)

Mehr

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG)

Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Baden-Württemberg - Landesbehindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.sm.bwl.de/de/landes-

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Barriere-Freiheit. Der Behinderten-Beirat. der Stadt Cottbus informiert:

Barriere-Freiheit. Der Behinderten-Beirat. der Stadt Cottbus informiert: Barriere-Freiheit Der Behinderten-Beirat der Stadt Cottbus informiert: UN-Behinderten-Rechts-Konvention (UN-BRK) hat Ziel-Stellung der Barriere-Freiheit als Bedingung für unabhängige Lebens-Führung Lebenshilfe

Mehr

Barrierefreiheit Anspruch und Wirklichkeit im Nahverkehr Ralf Herthum Magdeburg, 01. Dezember 2015

Barrierefreiheit Anspruch und Wirklichkeit im Nahverkehr Ralf Herthum Magdeburg, 01. Dezember 2015 Barrierefreiheit Anspruch und Wirklichkeit im Nahverkehr Ralf Herthum Magdeburg, 01. Dezember 2015 1. Querschnitts-Workshop zur Neuaufstellung des ÖPNV-Plans Gliederung Rechtliche Rahmenbedingungen Situation

Mehr

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung -

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung - Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder - Kleinkinderspielflächensatzung - vom 17. September 2001 Aufgrund des 86 Absatz 1 Nummern 3, 4 und

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1

Mehr

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen

Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen Martin van Hazebrouck Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Gebäuden Aktuelle Fragen 1 Rechtsvorschriften Bundesrecht Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung

Mehr

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG

Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG Die UN-Konvention und deren Umsetzung in Schleswig-Holstein Inklusion MSGWG 5.12.2014 Inklusion Zahlen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ca. 1 Mrd. Menschen sind behindert; dies entspricht etwa 15

Mehr

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Kontext der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Hessisches Ministerium für Soziales und Integration ESF 2014-2020 So geht das! Praxiswissen erfolgreich anwenden 24. Juni 2015 Haus der Begegnung Königstein Workshop 3 Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

Mehr

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Neubau Büro- und Verwaltungsgebäude Relevanz und Zielsetzungen Die Zugänglichkeit, Bewegungsfreiheit und zweckentsprechende Nutzbarkeit sind entscheidende Kriterien für die Nutzbarkeit eines Bauwerks. Ziel ist es, allen Menschen die Möglichkeit

Mehr

Der Lüner Dialog. Auf dem Weg zur Inklusion in Lünen. - Inpulsreferat Roland Borosch, MAIS NRW -

Der Lüner Dialog. Auf dem Weg zur Inklusion in Lünen. - Inpulsreferat Roland Borosch, MAIS NRW - Der Lüner Dialog Auf dem Weg zur Inklusion in - Inpulsreferat Roland Borosch, MAIS NRW - Thema Inklusion im heutigen Kontext Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zentrales Thema gleichberechtigte

Mehr

Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Teilhabe, Inklusion und menschengerechte Gestaltung der Arbeit: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Warum überhaupt ein Übereinkommen der VN? Menschen mit Behinderungen leben in vielen

Mehr

Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend

Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend EFAS Fachforum Arbeitswelt Kirche- gemeinsam gesund führen- Dresden September 2016 Barrierefreiheit- pragmatisch und umfassend Die UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK)

Mehr

Branchentreff Vorbeugender Brandschutz

Branchentreff Vorbeugender Brandschutz Branchentreff Vorbeugender Brandschutz Inklusion eine wichtige Herausforderung für den vorbeugenden Brandschutz Georg Spangardt, vfdb Der Referent Branddirektor Dipl.-Phys. Georg Spangardt 2 Jahrgang 1962

Mehr

Stellungnahme des Berliner Behindertenverbandes e.v. anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr am 20.

Stellungnahme des Berliner Behindertenverbandes e.v. anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr am 20. Stellungnahme des Berliner Behindertenverbandes e.v. anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Bauen, Wohnen und Verkehr am 20. April 2016 Der Berliner Behindertenverband e.v. (Kurzform BBV) dankt dem Ausschuss

Mehr

Evaluation barrierefreies Bauen

Evaluation barrierefreies Bauen Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Bericht zur Evaluation barrierefreies Bauen Umsetzung des 45 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 2013-05-28 Evaluation barrierefreies Bauen - MIL 1 Anlass

Mehr

in der allgemein üblichen weise ohne besondere erschwernis und ohne fremde hilfe zugänglich und nutzbar

in der allgemein üblichen weise ohne besondere erschwernis und ohne fremde hilfe zugänglich und nutzbar Petö-Förderzentrum München Architektur RPM, München in der allgemein üblichen weise ohne besondere erschwernis und ohne fremde hilfe zugänglich und nutzbar barrierefreies Bauen Normungsauftrag - Zusammenführung

Mehr

Landesbauordnungen im Überblick

Landesbauordnungen im Überblick Landesbauordnungen im Überblick AOR Dipl.-Ing. Manfred Wacker Universität Stuttgart Institut für Straßen-und Verkehrswesen Lehrstuhl für Verkehrsplanung und Verkehrsleittechnik Seidenstraße 36 70174 Stuttgart

Mehr

Barrierefreiheit 2016

Barrierefreiheit 2016 Barrierefreiheit 2016 Mag. Aaron Banovics Büro des Anwalts für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Babenbergerstraße 5-1010 Wien aaron.banovics@sozialministerium.at www.behindertenanwalt.gv.at

Mehr

Barrierefrei wohnen. in Bremen und Bremerhaven.

Barrierefrei wohnen. in Bremen und Bremerhaven. Barrierefrei wohnen in Bremen und Bremerhaven www.barrierefrei-wohnen-bremen.de www.barrierefrei-wohnen-bremerhaven.de Willkommen Zuhause! Das Gemeinschaftsportal für barrierefreies Wohnen im Land Bremen

Mehr

3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr

3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV / Sch, S-B, Wo, Kr 3. Gesetz zur Änderung Bauordnung Berlin / Drucksache 17/2713 Stellungnahme ABSV 06.04.16 / Sch, S-B, Wo, Kr Kommentare zu geplanten Änderungen sowie Vorschläge für weitere zur Erreichung der Barrierefreiheit

Mehr

Behindertenbeauftragte Ostallgäu

Behindertenbeauftragte Ostallgäu Barrierefreies i Bauen - Hochbau - Behindertenbeauftragte Ostallgäu Öffentliche Gebäude z.b. Parkplätze max. PKW 750 für Behin.Transportwagen Seite 2 -Rampe - 2 Handläufe Ruhefläche 0% Radabweiser Seite

Mehr

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz Herausgegeben von Dr. jur. Curt M. Jeromin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bearbeitet von Dr. Curt M. Jeromin, Rechtsanwalt (Andernach) Georg Schmidt, Vizepräsident

Mehr

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht?

Barrierefreiheit - was regelt das Bauordnungsrecht? Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 3. Hessischer Baugipfel Wechsel/Wirkung Zukunftsorientiertes Bauen - Demografischer Wandel als Herausforderung Barrierefreiheit - was

Mehr

Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1

Gesundheit von Menschen mit Behinderung Die Menschenrechtsperspektive. Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 1 Vergessene Patienten, Düsseldorf, 17. April 2013 Susanne Schwalen 2 Prof. Dr. med. Susanne Schwalen Geschäftsführende Ärztin der Ärztekammer

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV

Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept IV Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Schleswig-Holstein Fassung Sept. 2014 - IV 271-516.50 - Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni

Mehr

Neue Anforderungen an die Barrierefreiheit. Referentenentwurf zur Änderung der Bauordnung NRW

Neue Anforderungen an die Barrierefreiheit. Referentenentwurf zur Änderung der Bauordnung NRW Neue Anforderungen an die Barrierefreiheit Referentenentwurf zur Änderung der Bauordnung NRW 1 Rechtlicher Reformbedarf Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet alle staatlichen Ebenen, die erforderlichen

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern

EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Dipl.-Ing. Christian Schiebel, Regierung von Oberbayern: EnEV 2009: Die Umsetzung in Bayern Tagung am 17.07.2009 Christian Schiebel: Die Umsetzung der EnEV in Bayern 1 EnEV 2009 - Ausnahmen und Befreiungen

Mehr

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013 Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht 23. September 2013 Hans-Jürgen Jäger Referent für Bauordnungsrecht Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Fallgruppen gesetzlicher

Mehr

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge 38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen

Mehr

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung

Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung Merkblatt für die Beantragung einer isolierten Abweichung Dieses Merkblatt besteht aus 2 Teilen: 1. Beurteilung der Verfahrensfreiheit 2. Ausfüllhilfe für das Formular Antrag auf isolierte Abweichung Eine

Mehr

1. Hessischer Brandschutztag. Brandschutzkonzepte. Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt

1. Hessischer Brandschutztag. Brandschutzkonzepte. Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt 1. Hessischer Brandschutztag Brandschutzkonzepte Simone Zapke Leiterin der Bauaufsicht Frankfurt Einleitung Erwartungen an das Brandschutzkonzept: - übersichtlich aufgebaut - klar strukturiert - widerspruchsfrei

Mehr

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 26. Februar 1986

Schreiben SenBauWohn V A /12/03/7 vom 26. Februar 1986 Betr.: BauO Bln 85 Hier: Auswirkungen auf die Herstellung von Lageplänen für Bauvorlagen 5 Anlagen (nur Anlage 2, 4 und 5 beigefügt) Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung der Definition Vollgeschoß

Mehr

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am

Mehr

Šárka Voříšková. Räumliche Barrieren. DOSB Šárka Voříšková 1 von 31

Šárka Voříšková. Räumliche Barrieren. DOSB Šárka Voříšková 1 von 31 Šárka Voříšková Räumliche Barrieren DOSB 16.04.2016 Šárka Voříšková 1 von 31 WISSENSCHAFT ARCHITEKTUR DOSB 16.04.2016 Šárka Voříšková 2 von 31 "... den vollen und gleichen Genuss aller Menschenrechte und

Mehr

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht

Bauamt. Novellierung BayBO 2008 Verfahrensrecht Bauamt Novellierung Verfahrensrecht Verfahrensrecht 2 1. Verfahrensrecht I. Genehmigungsfreistellung Art. 58 BayBO II. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Art. 59 BayBO III. Baugenehmigungsverfahren

Mehr

Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch

Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht. Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK Herr Bannasch Inklusion von Kindern mit Behinderungen - Ein Menschenrecht Seite 1 Die Konvention Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) Verabschiedet

Mehr

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91

Mehr

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit)

Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit) Forum 3: Barrierefrei Wohnen mit inklusionsorientierten Unterstützungsdiensten (Art. 19, 25 UN-BRK) (Assistenz, Pflege, Gesundheit) 3.9..2015 in Eutin Prozess zur Erarbeitung eines Aktionsplans Inklusion

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen55.c.1 280.de

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)

Übersicht über die wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Übersicht über die wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) Hauptstätter Str. 67 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer

Mehr

Inklusion Barrierefreiheit Maßnahmen

Inklusion Barrierefreiheit Maßnahmen Landschaftsverband- Westfalen-Lippe Bau- und Liegenschaftsbetrieb Inklusion Barrierefreiheit Maßnahmen I Inklusion Barrierefreiheit Maßnahmen In der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Bremen Vom 21. August 2015 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18024-1 (Anlage 7.2/1):

Mehr

Mobilitätsmanagement im Stellplatzortsgesetz Bremen. Dipl.-Ing. Katharina Brecht, 21. April 2016

Mobilitätsmanagement im Stellplatzortsgesetz Bremen. Dipl.-Ing. Katharina Brecht, 21. April 2016 Mobilitätsmanagement im Stellplatzortsgesetz Bremen Dipl.-Ing. Katharina Brecht, 21. April 2016 Grundsätze der Regelungen Ortsgesetz über Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze in der Stadtgemeinde

Mehr

Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld

Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld (Stellplatzsatzung) vom 04. Dezember 2014 Aufgrund von Art 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4429. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/4429. Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Gesetzentwurf Fraktion der SPD Hannover, den 12.10.2015 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Niedersächsisches Gesetz zur Erleichterung der Unterbringung von

Mehr

Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen

Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen Barrierefreies Bauen Baurechtliche Anforderungen 1 Themen Was bedeutet barrierefrei Vorschriften Anforderungen an Wege und Rampen Anforderungen an Aufzüge und Treppen Anforderungen an Wohngebäude Anforderungen

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Amtsblatt Stadt Halberstadt

Amtsblatt Stadt Halberstadt Inhalt Amtsblatt Stadt Halberstadt 3. Neufassung der Hauptsatzung Jahrgang 12 Halberstadt, den 14.02.2011 Nummer 1 / 2011 Inhalt Jahresrechnung 2009 der Stadt Halberstadt Bebauungsplan Nr. 62 Braunschweiger

Mehr

Inklusion in Freiburg Fachtag Lebenswirklichkeiten 28.Oktober 2013 Stadt Freiburg Amt für Kinder, Jugend und Familie

Inklusion in Freiburg Fachtag Lebenswirklichkeiten 28.Oktober 2013 Stadt Freiburg Amt für Kinder, Jugend und Familie Inklusion in Freiburg Fachtag Lebenswirklichkeiten 28.Oktober 2013 Stadt Freiburg Amt für Kinder, Jugend und Familie Geschichte der Behindertenrechtskonvention Der Begriff der Inklusion leitet sich aus

Mehr

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom

Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom Aktuelle Fassung gültig ab 01.03.2014 Satzung des Beirates der Menschen mit Behinderung der Stadt Wuppertal vom 20.05.2010 Aufgrund der 7, 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zugang und Nutzen für alle. Unsere Förderangebote für Barrierefreiheit

Zugang und Nutzen für alle. Unsere Förderangebote für Barrierefreiheit Zugang und Nutzen für alle Unsere Förderangebote für Barrierefreiheit Barrierefreiheit mitdenken Vorhaben nachhaltig planen Die Aktion Mensch erweitert ihr bestehendes Förderprogramm um zusätzliche Angebote

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen

UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen UN-Konvention Rechte von Menschen mit Behinderungen Was ist die UN-Konvention? Die UN-Konvention ist ein Vertrag, bei dem sich viele verschiedene Länder auf eine gemeinsame Sache einigen. Für die UN-Konvention

Mehr

Gesamtschwerbehindertenvertretung Rathaus E5, Zi Mannheim Tel: ; Fax: Mail:

Gesamtschwerbehindertenvertretung Rathaus E5, Zi Mannheim Tel: ; Fax: Mail: Gesamtschwerbehindertenvertretung Rathaus E5, Zi. 247 68161 Mannheim Tel: 0621-293 9363; Fax: 0621-293 9727 Mail: gsv@mannheim.de 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel,

Mehr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO)

Übersicht über die wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Stand November 2014 Übersicht über die wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) Hauptstätter Str. 67 70178 Stuttgart

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6097 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg Der Landtag hat am 5. November 2014 das

Mehr

Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang

Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang ZIELSETZUNG DES TAGES Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Architekt SV und Prüfingenieur für Brandschutz Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. Architekt Gerd Gerd Geburtig, Geburtig,

Mehr

Gemeinsam für eine barrierefreie Stadt. Städtetest

Gemeinsam für eine barrierefreie Stadt. Städtetest Gemeinsam für eine barrierefreie Stadt Städtetest Wie barrierefrei ist Ihre Stadt? Barrierefreiheit bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

Mehr

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010

Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch

Mehr

Antworten der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Offenen Behindertenarbeit Oberfranken (OBO)

Antworten der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Offenen Behindertenarbeit Oberfranken (OBO) Antworten der Christlich-Sozialen Union in Bayern (CSU) auf die Fragen der Offenen Behindertenarbeit Oberfranken (OBO) Veröffentlichung für Menschen mit Behinderung zur Bundestagswahl 2013 einfach wählen

Mehr

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO)

Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) Durchführungsbestimmungen für Sachsen-Anhalt Energieeinspar-Durchführungsverordnung (EnE-DVO) vom 3.Mai 2002. Aufgrund des 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873),

Mehr

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:

Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Hinweise der Obersten Bauaufsicht

Hinweise der Obersten Bauaufsicht Hinweise der Obersten Bauaufsicht Dipl.-Ing. Andreas Plietz Ratingen, 29.10.2014 www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 Die Themen: Novelle BauO NRW / Technische Baubestimmungen Energieeinsparverordnung

Mehr

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

OIB Richtlinie 2 Brandschutz OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

Mehr

Deutsches Institut für Menschenrechte

Deutsches Institut für Menschenrechte Deutsches Institut für Menschenrechte Zum Begriff der Inklusion: eine menschenrechtliche Perspektive Dr. Sandra Reitz, Leiterin der Abteilung Menschenrechtsbildung Zum Begriff der Inklusion: eine menschenrechtliche

Mehr

BARRIEREFREI in die Zukunft mit allen für ALLE

BARRIEREFREI in die Zukunft mit allen für ALLE BARRIEREFREI in die Zukunft mit allen für ALLE Die BAR - Arbeitsgruppe Barrierefreie Umweltgestaltung : gestern - heute - morgen Mitglieder der BAR-Arbeitsgruppe Rehabilitationsträger Behindertenverbände

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des Landes Schleswig-Holstein und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften Vom 16. Dezember 2002 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 264 Internet: http://www.dgsd.de/material/gesetze/lgg-sh_2002.pdf

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen?

Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen? Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen? Prof. Dr. Christofer Lenz VDV/WBO-Infoveranstaltung Barrierefreiheit im ÖPNV Ungelöste Finanzierungsfragen?,

Mehr

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Präsentation im Rahmen der Tagung! Wie behindert(engerecht) ist ein

Mehr

Mehr als Eingliederungshilfe Inklusion als Herausforderung für eine örtliche Politik der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen

Mehr als Eingliederungshilfe Inklusion als Herausforderung für eine örtliche Politik der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen Mehr als Eingliederungshilfe Inklusion als Herausforderung für eine örtliche Politik der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen Johannes Schädler Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)

Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen

Mehr

UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Marianne Schulze * Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat den Zweck, die volle und gleichberechtigte Ausübung aller

Mehr

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG)

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) Bundesrat Drucksache 778/05 (Beschluss) 25.11.05 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (... Arbeitszeitänderungsgesetz -... ArbZÄG) A. Problem und

Mehr

Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung

Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Barrierefreiheit nach Arbeitsstättenverordnung Veranstaltung Barrierefreie Arbeitsstätten Arbeitnehmerkammer Bremen 23. September 2013 Andreas Voigt Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

Mehr