Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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- Artur Beutel
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1 97. Sitzung der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Stadt Lüdenscheid Leiter Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
2 Themen 1. Vorstellung 2. Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht inkl. Novelle BauO NRW 3. Klinikum 4. Rathaus 5. The Gate 6. Diskussion Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
3 1. Vorstellung 1973 geboren in Hagen Studium Architektur und Städtebau Universität Dortmund und University of Kansas, USA (DAAD-Stipendium) Assistent am Lehrstuhl für Klimagerechte Architektur (Universität Dortmund) parallel dazu freier Architekt/Stadtplaner für eigene Projekte und die Büros Prof. Spital-Frenking + Schwarz (Lüdinghausen) und Theißen (Dortmund) Referendariat (Städtebau) an der Bezirksregierung Düsseldorf Abschluss mit der Großen Staatsprüfung zum Bauassessor Technischer Angestellter im Bauordnungsamt der Bundesstadt Bonn parallel dazu freier Architekt/Stadtplaner für eigene Projekte und die Büros bau+ Hofmann Nolte Oetzel (Bochum) und BKR Brüning Klapp Rein (Essen) Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
4 2007 Leiter des Bauordnungsamtes Hagen (inkl. Untere Denkmalbehörde) 2011 Beginn der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Stellv. Leiter Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung Hagen Vorsitzender des AIV Mark-Sauerland e.v. 2. Vorsitzender des 1. KCMO 06 e.v Leiter des Fachdienstes Bauordnung Lüdenscheid 2015 Beginn der Lehrtätigkeit am Südwestfälischen Studieninstitut Hagen 1. Vorsitzender des AIV Mark-Sauerland e.v Beginn der Lehrtätigkeit an der Akademie der AKNW Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
5 2. Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
6 Hintergrund Novelle BauO NRW EU-Vorgaben hinsichtlich der Zulassung von Bauprodukten Baukosten / Bürokratieabbau (Verfahrensökonomie) Harmonisierung der Begrifflichkeiten mit der MBO (Ende des Sonderwegs NRW) Kontroverse Einzelthemen: Barrierefreiheit / Stellplatznachweis Verlagerung von Prüfschwerpunkten (Privatisierung contra Schutzansprüche) Diskussion zur Schlusspunkttheorie (Sonderfall Arbeitsschutz) Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
7 Zeitpunkt Novelle BauO NRW Ausschussberatung am heutigen Donnerstag großzügige Übergangsfrist Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
8 Gesetzentwurf BauO NRW 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften (3) Die 3, 17 bis 25, 86 Absatz 11 und 87 treten drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die 3 und 20 bis 28 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, außer Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 außer Kraft. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
9 Gesetzentwurf BauO NRW 2 Begriffe (11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
10 Referentenentwurf BauO NRW 2 Begriffe (11) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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13 Barrierefreiheit Paradigmenwechsel : Inklusion als gesellschaftliches Ziel in allen Lebensbereichen Die UN - Behindertenrechtskonvention fordert nicht die Integration, d.h. die Anpassung von Menschen an die in physischer und sozialer Hinsicht als Normalität vorgegebenen Umweltbedingungen. Ziel ist das inklusive Gemeinwesen, d.h. eine Gesellschaft in der die Bedingungen in jeder Hinsicht so gestaltet sind, dass alle Menschen ob beeinträchtigt oder nicht ohne besondere Anpassungsleistungen und ohne jede Diskriminierung zusammenleben können. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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15 Die UN-Behindertenrechtskonvention Die Vereinten Nationen haben im Jahr 2008 ihre Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention 2008) verabschiedet. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den vollen und gleichberechtigten Genuss folgender (und weiterer) Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu sichern: a) Teilnahme am kulturellen, politischen und öffentlichen Leben b) Arbeit und Beschäftigung c) Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge d) Barrierefreiheit, persönliche Mobilität und unabhängige Lebensführung e) Achtung der Privatsphäre Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
16 Das Grundgesetz Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (Artikel 3 GG) Menschen mit Behinderungen ist der gleichberechtigte Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation zu garantieren. Dazu gehören auch Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme und weitere Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Die Maßnahmen, welche die Identifizierung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren gewährleisten, gelten unter anderem für: a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten; b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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18 BauO NRW: Erhöhung der Anforderungen (auch im Bestand) -> Zielkonflikte! Beteiligung der Behindertenvertretung im Baugenehmigungsverfahren SAS für Barrierefreiheit kommt nun doch nicht, Verantwortung des Architekten Neue Bauvorlage Barrierefreikonzept (Novelle PrüfVO?) Herausforderungen beim Umfang von bauaufsichtlichen Abnahmen! Barrierefreier Brandschutz? Sicherheitsaufzüge? Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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21 DIN ist bisher (nur!) in NRW keine bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmung! Dies wird nun (teilweise?) nachgeholt, eine Kommission wurde eingerichtet. Die DIN gehört nach überwiegender Meinung zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese sind nach 3 Abs. 3 BauO NRW vom Bauherren einzuhalten, wenn sie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen. So zeigt die Norm z. B. auf, wie die in 55 BauO NRW geforderte Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Gebäude technisch umzusetzen ist und gibt Hinweise, wie in Brandschutzkonzepten die Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen berücksichtigt werden können. (AKNW-Merkblatt) Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
22 DIN macht nur technische Vorschläge DIN-untypisch: schutzzielorientierte Einzelfallbetrachtung Sonderlösungen sind willkommen, entziehen sich aber der Beurteilung der BauO Ausschluss vieler Gruppen (z.b. Contergan, psychische Behinderungen ) Betrachtung nur einzelner typischer Behindertengruppen (Rollstuhlfahrer, Blinde ), deren Belange aber eine Vielzahl weiterer Fälle mit abdecken und somit auch nicht-behinderten Mitbürgern zugute kommen Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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45 Gesetzentwurf BauO NRW 48 Wohnungen (2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden, die gemäß 37 Absatz 7 Satz 1 Aufzüge haben müssen, müssen alle Wohnungen barrierefrei, aber nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Von den Wohnungen nach Satz 1 und 2 müssen in Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen eine, in Gebäuden mit mehr als 15 Wohnungen zwei uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. Abweichungen von den Sätzen 1 bis 3 können bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
46 Gesetzentwurf BauO NRW 48 Wohnungen (5) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für Rollstühle, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel in ausreichender Größe herzustellen. (6) Bei Gebäuden mit barrierefreien Wohnungen müssen alle gemeinschaftlich genutzten Räume, Flächen und Nebenanlagen barrierefrei sein. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
47 Gesetzentwurf BauO NRW 54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, und bauliche Anlagen für alte Menschen, Personen mit Kleinkindern und für Menschen mit Behinderungen müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieser Vorschrift. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
48 Gesetzentwurf BauO NRW 54 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (2) Werden rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 oder ihre Nutzung geändert, so kann eine Abweichung von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erfüllung einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erforderte. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
49 Gesetzentwurf BauO NRW 50 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder (2) Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen nach 48 Absatz 2 und 54 Absatz 1 müssen geeignete Stellplätze für Menschen mit Behinderungen in ausreichender Zahl und Größe hergestellt werden. Diese Stellplätze sollen in der Nähe der barrierefreien Eingänge angeordnet werden. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
50 Gesetzentwurf BauO NRW 37 Aufzüge (6) Aufzüge müssen barrierefrei sein. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
51 Gesetzentwurf BauO NRW 37 Aufzüge (7) Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
52 Gesetzentwurf BauO NRW 37 Aufzüge (8) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
53 Gesetzentwurf BauO NRW 6 Abstandflächen (13) Bei der Änderung von vor dem 1.Januar 2017 zulässigerweise errichteten Gebäuden bleiben Aufzüge, die vor die Außenwand vortreten, bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie nicht länger als 2,50 m und nicht höher als der obere Abschluss des obersten angefahrenen Geschosses mit Wohnungen sind, nicht mehr als 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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55 Gesetzentwurf BauO NRW 75 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit (5) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommentar Landesregierung: analog 28 VwVfG Beteiligungsfrist von zwei Wochen Situation Stadt Lüdenscheid: Interessenvertretung tagt etwa einmal im Monat Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
56 Gesetzentwurf BauO NRW 77 Baugenehmigung und Baubeginn (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. [ ] Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
57 Gesetzentwurf BauO NRW 89 Bestehende Anlagen und Einrichtungen (1) Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Absatz 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, so kann verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
58 Gesetzentwurf BauO NRW 89 Bestehende Anlagen und Einrichtungen (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden. Dies soll gefordert werden, wenn durch eine Änderung die barrierefreie Nutzung einer baulichen Anlage nach 54 verbessert werden kann. Voraussetzung für die Forderung ist, dass 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den Änderungen in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keinen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
59 Gesetzentwurf BauO NRW 91 Berichtspflicht Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Insbesondere berichtet sie über die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen. Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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62 3. Klinikum Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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68 4. Rathaus Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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70 5. The Gate Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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72 6. Diskussion Dipl.-Ing. Bauassessor Georg Thomys Barrierefreiheit im Bauordnungsrecht
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