Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang
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- Lucas Brandt
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1 ZIELSETZUNG DES TAGES Brandschutz und Barrierefreiheit im Einklang Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig, Architekt SV und Prüfingenieur für Brandschutz Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. Architekt Gerd Gerd Geburtig, Geburtig, SV und Weimar Prüfingenieur 2010 für Brandschutz, Weimar 2016 GLIEDERUNG 1. Barrierefreiheit nach MBO 2. Anforderungen des Brandschutzes nach DIN Wesentliche Ziele des org. Brandschutzes 4. Evakuierungsaufzug 5. Detailbeispiele für die Praxis 1
2 Barrierefreiheit nach 50 (2) MBO Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Fazit: Es genügt nunmehr nicht mehr nur die barrierefreie Erreichbarkeit! Brandschutz und Barrierefreiheit Man kommt demnach in ein Gebäude hinein, aber wie kommt man im Brandfall sicher wieder heraus? Gibt es deswegen hinsichtlich der Barrierefreiheit besondere brandschutztechnische Anforderungen? Nein, denn die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind grundsätzlich genauso einzuhalten wie alle anderen Anforderungen der Bauordnung. Dadurch entstehende Mehrkosten sind daher im Allgemeinen hinzunehmen. Bei der Prüfung des Zwecks der Anforderung sind die Mehrkosten gegenüber dem Nachteil für den betroffenen Personenkreis abzuwägen; je geringer der Vorteil ist, umso eher wird die Schwelle der Unzumutbarkeit für den Bauherrn überschritten (OVG Sachsen-Anhalt, , 2 L 246/09). 2
3 Anteil der Arten der Behinderung in Deutschland Statistisches Bundesamt 2012 Rollstuhlgerechtheit und Barrierefreiheit Eine ausschließliche Rollstuhlgerechtheit ist nicht mit einer generellen Barrierefreiheit gleichzusetzen. Andere Behinderungen sind ebenfalls zu beachten. sensorische Einschränkungen: Hören, Sehen, Riechen, Schmecken und Tasten kognitive Einschränkungen: Erkennen, Verstehen, Konzentrationsschwierigkeiten auch Groß oder Kleinwüchsigkeit gehören dazu 3
4 Umfassende Barrierefreiheit Eingeführte Technische Baubestimmungen Teil von DIN Barrierefreies Bauen DIN (10/2010) DIN (8/2011) E DIN (5/2013) Titel Planungsgrundlagen: Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude Planungsgrundlagen: Teil 2: Wohnungen Planungsgrundlagen: Teil 3: Öffentlicher Verkehrsund Freiraum Bauordnungsrechtlich eingeführt? (Muster-Liste der ETB) Ja, mit Ausnahme der Abschnitte: 4.3.7, (teilw.) gemäß Anlage 7.3/1 Ja, mit Ausnahme der Abschnitte: 4.3.6, 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung R gemäß Anlage 7.3/2 Nein 4
5 Aspekte des Brandschutzes nach DIN Nach DIN sind hinsichtlich des Brandschutzes die folgenden grundsätzlichen Aspekte zu beachten: a) Öffentlich zugängliche Gebäude - Anforderungen an Feuer- und Rauchschutztüren - Alarmierung - Evakuierung b) Wohnungen - Anforderungen an Feuer- und Rauchschutztüren -? Achtung: DIN wurde nicht in Gänze bauaufsichtlich eingeführt, z. B. sind die technischen Regeln, auf die in der Norm verwiesen wird, nicht von der Einführung erfasst! Anforderungen an Feuer- und Rauchschutztüren Anforderungen an Türkonstruktionen (DIN ) a) Öffentliche zugängliche Gebäude (Anforderungen) - geringer Kraftaufwand beim Öffnen und schließen: Bedienkräfte und -momente der Klasse 3 nach DIN EN (z. B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Dreh- und Schiebetüren), ansonsten sind automatische Türsysteme erforderlich - sind Türschließer erforderlich, müssen diese so eingestellt werden, dass das Öffnungsmoment der Größe 3 nach DIN EN 1154 nicht überschritten wird - Schließmittel mit unkontrolliertem Schließablauf (z. B. Federbänder) dürfen nicht eingesetzt werden. 5
6 Anforderungen an Feuer- und Rauchschutztüren Anforderungen an Türkonstruktionen (DIN ) a) Öffentlich zugängliche Gebäude (Empfehlungen) - Gebäudeeingangstüren sollten vorzugsweise automatisch zu öffnen und zu schließen sein - Es wird empfohlen, Türschließer mit stufenlos einstellbarer Schließkraft zu verwenden. - Rauch- und Feuerschutztüren sollten Feststellanlagen erhalten - Aber: Bei Feuer- und Rauchschutztüren können im Brandfall höhere Bedienkräfte auftreten. (Hinweis: Pkt. 4.7 der Norm ist in dieser Hinsicht zu beachten.) Barrierefreie öffentliche Zugänglichkeit Ist das noch zeitgemäß? Ist das noch zulässig? Nein! Ja! 6
7 Grundregeln für die Evakuierung im Brandschutzkonzept Nach DIN sind sichere Bereiche für den Zwischenaufenthalt nicht zur Eigenrettung fähiger Personen möglich bzw. erforderlich. Weiterhin sind zur visuellen Wahrnehmbarkeit in Räumen, in den sich Hörgeschädigte allein aufhalten können, optische Rettungszeichen anzuordnen. Es sind betriebliche Vorkehrungen hinsichtlich der Belange von Menschen mit motorischen und sensorischen Einschränkungen vorzusehen. Pkt. 4.7 von DIN Konsequenzen für ein Brandschutzkonzept DIN ist teilweise als eingeführte Technische Baubestimmung zu beachten. Nach 3 (3) MBO darf von eingeführten Technischen Baubestimmungen abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden. Somit sind auch abseits der eingeführten Teile von DIN praktikable Lösungen zulässig, aber diese - Müssen für den Einzelfall nachgewiesen werden und - es ist eine Abweichung nach 3 (3) MBO im Brandschutzkonzept zu beschreiben und zu begründen 7
8 Definitionen nach DIN CEN (DIN SPEC ) Gebäudeevakuierungskonzept Dokumentierter und umgesetzter Plan zur Sicherstellung der sicheren Räumung des Gebäudes Evakuierungshelfer Person, die vom Gebäudemanagement benannt wurde, um bei der Evakuierung zu helfen und den Aufzug zu fahren, falls erforderlich Sicherer Bereich Bereich, der mit einem sicheren Weg zum Aufzug und einem sicheren Geschossausgang, z. B. über Treppen, ausgestattet ist, der für die Dauer der Evakuierung Sicherheit bietet und sowohl durch geeignete feuerbeständige Einrichtungen vom Brand abschirmt als auch bei für den Menschen erträgliche Temperaturen rauchfrei gehalten wird Beispiel: Besondere Rettungsmittel für die Evakuierung 8
9 Beispiel: Landesmuseum Mainz Quelle: Besucherservice/Barrierefreiheit Hands-On (Reliefbücher), sind nicht nur für begreifbare Objekte, sondern auch für die Beschreibung richtiger Verhaltensweisen in einem Gefahrenfall geeignet. Beispiel: Landesmuseum Mainz Quelle: Besucherservice/Barrierefreiheit Videoguides könnten brandfallgesteuert wertvolle Hinweise für die Evakuierung hörgeschädigter bzw. gehörloser Menschen geben. 9
10 Alarmierung bei Gehörlosigkeit Beispiel: Landesmuseum Mainz Touchscreens (mit vergrößerter Schrift) und Hörstationen, anfahrbar für Rollstuhlfahrer, können der Information (z. B. Flucht- und Rettungspläne) im Gefahrenfall dienen. Quelle: Besucherservice/Barrierefreiheit 10
11 Beispiel: Landesmuseum Mainz Geeignete Führungen bzw. Veranstaltungen für Sehbehinderte und Blinde, z. B. mit - Begreifbaren Objekten - Hands-On unter Nutzung von - Audioguides Hörbehinderte und Gehörlose - Videoguides (PAD = personal digital assitenst), auf deren Displays geben gehörlose Darsteller Texte in deutscher Gebärdensprache wieder Audio- und Videoguides eignen sich auch für die Wiedergabe von Informationen in Gefahrenfällen, wie z. B. bei einem Brandfall! Ganzheitlicher Brandschutz Besonders wichtig! 11
12 Regelungen in der Brandschutzordnung Brandschutzordnung gemäß DIN Brandschutzordnung Teil 3: Teil C (für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben); Regeln für das Erstellen in diesem Teil sind spezielle Verantwortlichkeiten, wie z. B. die Organisation/ Unterstützung der Evakuierung von Besuchern mit einem Handicap zu regeln! Evakuierungsaufzug (DIN CEN/TS 81-76) DIN CEN/TS (DIN SPEC ) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge Teil 76: Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen Evakuierungsaufzug Aufzug, der dafür geeignet ist, durch ausgebildete Personen unter der Leitung des Gebäudemanagements, ausgebildeten Evakuierungshelfern oder Rettungsdiensten bedient und für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen bei Rettungseinsätzen benutzt zu werden 12
13 Evakuierungsaufzug (DIN CEN/TS 81-76) Erkennen des Evakuierungsaufzugs (Kennzeichnung) Über/neben jeder Schachtür (Entfernung zw. 1,80 m und 2,50 m über dem Fußboden) muss eine beleuchtete Anzeige vorhanden sein Ausweisen des Evakuierungsaufzuges 13
14 Evakuierungsaufzug Evakuierungsstuhl Im Einzelfall können sichere Bereich in Gebäuden mit Evakuierungseinrichtungen, wie z. B. Evakuierungsstühlen, ausgestattet werden (Evakuierung in Fällen, wenn der Aufzug nicht genutzt werden kann = Plan B nach DIN CEN/TS 81-76) 14
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