Die neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018

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1 Die neue Novelle der Landesbauordnung NRW Teile I-IV Dr. Claas Birkemeyer Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 1 September 2018

2 Agenda I. Einleitung, Übergangsvorschriften, Neue Begriffe II. Gebäudeklassen, Brandschutz III. Brandschutz, Bauteile und Baustoffe IV. Barrierefreiheit und sonstiges V. Verfahren Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 2 September 2018

3 I. Einleitung Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 3 September 2018

4 I. Einleitung Beschluss der Novelle der BauO NRW Bauarten und Bauprodukterecht am 28. Juli 2017 in Kraft getreten - Rest bis 1. Januar 2019 durch Gesetz vom aufgeschoben. Seveso III Richtlinie: Umsetzungsverordnung am in Kraft getreten DIN und -2 Barrierefreies Bauen/Planen in öffentlichen Gebäuden bzw. Wohnungen muss umgesetzt werden Beschluss Bauordnung NRW 2018 Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 4 September 2018

5 I. Einleitung Anpassung Abstandflächenrecht an Musterbauordnung Barrierefreiheit Bauen mit Holz Stellplatzpflicht durch Rechtsverordnung des Landes und Abweichungsmöglichkeiten Erhaltung des Freistellungsverfahrens Vollständigkeitsprüfung innerhalb von 2 Monaten Berichtspflicht im Hinblick auf Verfahrensdauer Schriftform ergänzt durch elektronische Form gemäß VwVfG Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten Baugenehmigungen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 5 September 2018

6 II. Inkrafttreten Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, 72 Absatz 3 bis 6, 87 und 89 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 6 September 2018

7 II. Inkrafttreten Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 62 Absatz 2 Sätze 2 und 3, 72 Absatz 3 bis 6, 87 und 89 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 62 II 2: genehmigungsfrei - vorrübergehende Übernachtungszwecke für bestimmte Veranstaltungen 72 III-VI: öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsverfahren 87: Rechtsverordnungsermächtigung; 89: örtliche Bauvorschriften Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 7 September 2018

8 II. Inkrafttreten Artikel 2 (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 8 September 2018

9 II. Inkrafttreten Artikel 2 (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. Alte Bauordnung, inklusive der Änderungen aus 2017 tritt außer Kraft. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 9 September 2018

10 III. Eingeleitete Verfahren 90 (1) Ü-Zeichen entfällt. Bauprodukte, die CE Zeichen tragen benötigen keinen Verwendbarkeitsnachweis mehr. (2) Verwendbarkeitsnachweise im Einzelfall gelten fort (3) Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben wirksam Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 10 September 2018

11 III. Eingeleitete Verfahren 90 (4) Die bis zum 31. Dezember 2018 voll- Klare Abgrenzung. Wahlrecht des ständigen und ohne erhebliche Mängel ein- Bauherrn (siehe sogleich). gereichten Unterlagenwerden nach der Bauordnung 2000 beschieden. Ab dem 1. Januar eingereichte Unterlagen Werden nach diesem Gesetz beschieden. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 11 September 2018

12 III. Eingeleitete Verfahren 90 (4) Die bis zum 31. Dezember 2018 voll- Klare Abgrenzung. Wahlrecht des ständigen und ohne erhebliche Mängel ein- Bauherrn (siehe sogleich). gereichten Unterlagenwerden nach der Bauordnung 2000 beschieden. Ab dem 1. Januar eingereichte Unterlagen Werden nach diesem Gesetz beschieden. Dies gilt für Bauvorhaben nach 63 entsprechend. Genehmigungsfreistellung Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 12 September 2018

13 III. Eingeleitete Verfahren 90 Abs. 4: eingeleitete Verfahren sind nach alten Recht fortzuführen. anders: Bauvorlagen nicht vollständig/mangelhaft Gibt es ein Wahlrecht? - nach Gesetzestext nicht - aber Bauherr kann jederzeit neuen Antrag stellen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 13 September 2018

14 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Anwendbarkeit zukünftiger Regelungen?! Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 14 September 2018

15 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Anwendbarkeit zukünftiger Regelungen?! - Nein! Bestenfalls im Rahmen zulässiger Abweichungsentscheidungen als Ermessenserwägungen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 15 September 2018

16 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Verlängerung von alten Genehmigungen? Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 16 September 2018

17 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Verlängerung von alten Genehmigungen? 75 Abs. 1: wie bislang, 3 Jahre 75 Abs. 2: wie bislang, Verlängerung um ein Jahr Genehmigung bleibt also bestehen und kann verlängert werden. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 17 September 2018

18 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Verlängerung von alten Genehmigungen? 75 Abs. 1: wie bislang, 3 Jahre 75 Abs. 2: wie bislang, Verlängerung um ein Jahr Genehmigung bleibt also bestehen und kann verlängert werden. OVG Münster v A 1942/87 - bei Rechtsänderung gilt aktuelle Rechtslage! Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 18 September 2018

19 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Genehmigungsfreistellungen nach altem Recht und Bestandsschutz? Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 19 September 2018

20 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Genehmigungsfreistellungen nach altem Recht und Bestandsschutz? OVG Münster, Beschluss vom a B 1225/00.NE: erst das durchgeführte Vorhaben genießt Bestandsschutz (Das dürfte heute auch gelten: 63 Abs. 7 stellt ebenfalls auf das durchgeführte Vorhaben ab. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 20 September 2018

21 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Genehmigungsfreistellungen nach altem Recht und Bestandsschutz? OVG Münster, Beschluss vom a B 1225/00.NE: erst das durchgeführte Vorhaben genießt Bestandsschutz (Das dürfte heute auch gelten: 63 Abs. 7 stellt ebenfalls auf das durchgeführte Vorhaben ab. Wer noch 2018 anzeigt, sollte besser vor 2019 abschließend fertigstellen oder warten bzw. neues Baurecht berücksichtigen (Achtung: gilt aber erst ab 2019) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 21 September 2018

22 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Genehmigungsfreistellungen nach altem Recht und Bestandsschutz? OVG Münster, Beschluss vom a B 1225/00.NE: erst das durchgeführte Vorhaben genießt Bestandsschutz (Das dürfte heute auch gelten: 63 Abs. 7 stellt ebenfalls auf das durchgeführte Vorhaben ab. Wer noch 2018 anzeigt, sollte besser vor 2019 abschließend fertigstellen oder warten bzw. neues Baurecht berücksichtigen (Achtung: gilt aber erst ab 2019) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 22 September 2018

23 III. Eingeleitete Verfahren Problem: Genehmigungsfreistellungen nach altem Recht und Bestandsschutz? OVG Münster, Beschluss vom a B 1225/00.NE: erst das durchgeführte Vorhaben genießt Bestandsschutz (Das dürfte heute auch gelten: 63 Abs. 7 stellt ebenfalls auf das durchgeführte Vorhaben ab. Wer noch 2018 anzeigt, sollte besser vor 2019 abschließend fertigstellen oder warten Oder: bzw. Genehmigungsverfahren neues Baurecht berücksichtigen beantragen (Achtung: gilt aber erst ab 2019) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 23 September 2018

24 IV. Neue Begriffe Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 24 September 2018

25 IV. Neue Begriffe BauO NW 2000 BauO NW (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, 2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen, einschließlich ih- gestrichen: einschließlich Masten (diese werden rer Masten, Unterstützungen sowie unterir- in 65 I genehmigungsfrei gestellt dischen Anlagen und Einrichtungen, Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 25 September 2018

26 IV. Neue Begriffe BauO NW 2000 BauO NW Abs. 2 Nr. 6 Messestände in Gebäuden sind ausgenommen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 26 September 2018

27 IV. Neue Begriffe BauO NW 2000 BauO NW Begriffe Als bauliche Anlagen gelten 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Camping- und Wochenendplätze, 4. Sport- und Spielflächen, Nicht eingeführt wurde: Freizeitparks 5. Stellplätze, neu: auch für Fahrradstellplätze 6. Gerüste, 7. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 27 September 2018

28 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 3 Gebäudeklassen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 28 September 2018

29 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 3 Gebäudeklassen Systematisierung für Brandschutzanforderungen Loslösung von der bisherigen alleinigen Berücksichtigung der Höhe von Gebäuden Dies wird im Rahmen der nächsten Einheit im Detail dargestellt. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 29 September 2018

30 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 3 Gebäudeklassen Satz 2: Gebäudehöhe ab jetzt: Maß der Fußbodenoberkante des Höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 30 September 2018

31 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 3 Gebäudeklassen Satz 2: Gebäudehöhe ab jetzt: Maß der Fußbodenoberkante des Höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Satz 3/4: Berechnung der brutto Grundfläche ohne Keller Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 31 September 2018

32 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 5 Geschosse Anpassung an Musterbauordnung - Mittel nun 140 statt 160 cm Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 32 September 2018

33 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 6 Vollgeschoss Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 33 September 2018

34 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 6 Vollgeschoss Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Einheitlich ¾! Kein Staffelgeschoss mehr, kein Zurücktreten mehr. neu: Lichte Höhe maßgebend (nicht mehr Maß zwischen den Fußbodenoberkanten) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 34 September 2018

35 Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 35 September 2018

36 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 6 Vollgeschoss Problem: Wegfall oberstes Geschoss. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 36 September 2018

37 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 6 Vollgeschoss Problem: Wegfall oberstes Geschoss. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 37 September 2018

38 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 6 Vollgeschoss Problem: Was ist mit alten Bebauungsplänen. Gilt hier das alte Recht fort? Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 38 September 2018

39 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 6 Vollgeschoss Problem: Was ist mit alten Bebauungsplänen. Gilt hier das alte Recht fort? VGH Mannheim, Saarlouis und OVG Berlin (+) - VGH Hessen (-) - Bau-Ministerium NRW zur BauO 2016 (-) - OVG NW: nicht entschieden - richtig: eher (+), das Ministerium dürfte sich irren. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 39 September 2018

40 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 10 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 40 September 2018

41 IV. Neue Begriffe 2 Abs. 11 Bauprodukte Kommt in gesonderter Einheit Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 41 September 2018

42 V. Allgemeine Anforderungen 3 Abs. 1 Im Grunde unverändert. 3 Abs. 2 Neue Abweichungsvorschrift: Abweichung von technischen Baubestimmungen sind stets zulässig, wenn Alternative gleichwertig ist. - Nachweis erforderlich Es bleibt eine Abweichungsvorschrift: Ermessen, aber! Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 42 September 2018

43 V. Allgemeine Anforderungen 4 Zufahrt ab Beginn der Nutzung Entfall der Regelungen zur Sicherung der Erschließung im Hinblick auf Trinkwasser, Entwässerung Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 43 September 2018

44 V. Allgemeine Anforderungen 4 Problem: Was heißt jetzt Sicherung im bauplanungsrechtlichen Sinn? Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 44 September 2018

45 V. Allgemeine Anforderungen 4 Problem: Was heißt jetzt Sicherung im bauplanungsrechtlichen Sinn? - Baulasten nicht erforderlich - es reicht Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme Prognose!! Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 45 September 2018

46 V. Allgemeine Anforderungen 5 Keine wesentlichen Änderungen Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr wird vor dem Jahreswechsel eingeführt. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 46 September 2018

47 V. Allgemeine Anforderungen 6 Anpassung an MBO Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 47 September 2018

48 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 1 Redaktionelle Änderungen - Vorrang Bauplanungsrecht (Bauweise; überbaubare Grundstücksfläche ) - An die Grenze gebaut werden darf auch bei Erteilung einer Befreiung nach 31 Abs. 2 BauGB Gebäudegleiche Wirkung in den Absatz 1 verschoben Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 48 September 2018

49 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 2 und 3 Redaktionelle Änderungen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 49 September 2018

50 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 4 Es bleibt bei den bisherigen Regelungen des 6 Abs. 4 zur Bemessung der Wandhöhe und der Berücksichtigung von Wand- und Giebelflächen. - MBO wurde ausdrücklich nicht übernommen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 50 September 2018

51 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 5 Abschaffung Schmalseitenprivileg Jetzt einheitlich Faktor 0,4 und mindestens 3 m In Gewerbe- und Industriegebieten: 0,2 und mindestens 3 m Achtung: bei Wohngebäuden der Abstandklassen 1 und 2 reichen immer 3 m - = Faktor 0,0 und mindestens 3 m - es sei denn, in B-Plan oder örtlicher Bauvorschrift nach 89 anders geregelt Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 51 September 2018

52 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 6 BauO NW 2000, 6 (7) Bei der Bemessung der Abstandfläche Nr.1 nicht mehr als 1,50m vortretende Bauteile wie bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr Gesimse und Dachüberstände als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, 1. das Erdgeschoss erschließende 1,50m gilt jetzt für ALLE Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, Dachüberstände, egal wo! wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind, Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 52 September 2018

53 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 6 BauO NW 2000, 6 BauO NW 2018, 6 3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Nr. 2 Vorbauten, wenn sie Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand nehmen und sie von den gegenüberliegenden treten und Nachbargrenzen mindestens c) mindestens 2m von der gegenüberliegenden 3 m entfernt sind. Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie Nr. 3 bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze liegen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 53 September 2018

54 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 6 BauO NW 2000, 6 BauO NW 2018, 6 3. Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Nr. 2 Vorbauten, wenn sie Treppenräume und Aufzugsschächte, Selbständige Dachaufbauten wenn a) insgesamt lösen nach nicht mehr als ein Drittel der Breite sie insgesamt nicht mehr der als ein Rechtsprechung Drittel der des der OVG jeweiligen NW Außenwand in Anspruch nehmen, Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch b) nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand nehmen und sie von den Abstandflächen gegenüberliegenden aus, Nr. 3 treten soll hierzu und Nachbargrenzen mindestens eine Erleichterung schaffen. c) mindestens 2m von der gegenüberliegenden 3 m entfernt sind. Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie Nr. 3 bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze liegen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 54 September 2018

55 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 7 Bei der Bemessung der Abstandflächen bleiben Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung bei bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn - < 0,25 m - > 2,5m von Nachbargrenze entfernt 69 bleibt unberührt. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 55 September 2018

56 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 8 Umfassende Neuregelung des alten Abs 11 (Garagen, Abstellräume) - Nr. 1 erfasst Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume - zusätzlich : überdachte Tiefgarageneinfahrten und Tiefgaragenaufzüge - (P) < 30 qm Bruttorauminhalt? Auslegung erfasst auch Garagen, aber - maximale Gesamtlänge unverändert Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 56 September 2018

57 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 8 Umfassende Neuregelung des alten Abs 11 (Garagen, Abstellräume) - Nr. 2 erfasst selbständige Solaranlagen bis 3 m Höhe! Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 57 September 2018

58 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 8 Umfassende Neuregelung des alten Abs 11 (Garagen, Abstellräume) - Nr. 3 erfasst Stützmauern Gewerbe- und Industriegebiete: keine Abstände!! andere Gebiete: keine Abstände, wenn unter 2m Höhe Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 58 September 2018

59 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 9 Bestandsregelung für Aufzüge Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 59 September 2018

60 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 10 Abweichung bei Wänden des selben Gebäudes oder auf dem selben Grundstück Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 60 September 2018

61 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 11 Entspricht Abs. 15 alte Fassung Bestandsgebäude Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 61 September 2018

62 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 12 Abweichung in historischen Lagen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 62 September 2018

63 V. Allgemeine Anforderungen 6 Abs. 13 Windenergieanlagen werden vom Abstandrecht ausgenommen und erhalten eine Spezialregelung (50% ihrer größten Höhe) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 63 September 2018

64 VI. Zusammenfassung Teil 1 Neues Recht ab alte Verfahren werden fortgeführt - Wahlrecht Bauherr: Wechsel ins neue Recht mit neuem Antrag - keine Anwendung neuen Baurechts vor dem (Abweichungen ) - bei Verlängerung alter Genehmigungen gilt neues Recht - Freistellungsverfahren: Bestandschutz ab wann? - neuer Vollgeschossbegriff nicht in alten B-Plänen Abstandflächenrecht an MBO angepasst - Wegfall Schmalseitenprivileg - Nebengebäude bis 30 m 3 Rauminhalt - Grundlegende Überarbeitung untergeordneter Bauteile Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 64 September 2018

65 V. Gebäudeklassen und Brandschutz Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 65 September 2018

66 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m, Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 66 September 2018

67 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 (3) Gebäudeklasse werden 1: in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: - Freistehend 1. Gebäudeklasse 1: a) - freistehende <= 7m Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht - < mehr 400 qm als zwei (insgesamt) Nutzungseinheiten von insgesamt nicht - Wohnen mehr als 400 m² und b) - freistehende <= Zwei Nutzungseinheiten land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung, 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m, Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 67 September 2018

68 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) Gebäudeklasse freistehende land- 2: oder forstwirtschaftlich genutzte - Wie GKL Gebäude 1 und Gebäude vergleichbarer Nutzung, - Ohne Landwirtschaft! 2. - Gebäudeklasse Nicht freistehend 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m, Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 68 September 2018

69 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 (3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung, 2. Gebäudeklasse 2: 3: Gebäude - Alle übrigen mit einer bis Höhe 7m bis Höhe zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m, Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 69 September 2018

70 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 70 September 2018

71 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 GKL 4: 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude - Bis 13 mit m einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. - Nutzungseinheiten jeweils bis 400 qm Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 71 September 2018

72 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2018, 2 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. GKL 5: - Alle sonstigen - Unabhängig davon, ob (auch) Sonderbau Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 72 September 2018

73 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2016, 2 Satz 2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum MÖGLICH ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto- Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 73 September 2018

74 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Bislang wurde auf tatsächlich vorhandene Aufenthaltsräume abgestellt, jetzt auf mögliche! BauO NW 2016, 2 Satz 2 Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum MÖGLICH ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto- Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 74 September 2018

75 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2016, 2 Satz 2 Flächen: Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen - Bruttogrundflächen (DIN 277) Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum MÖGLICH - Nur oberirdisch ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto- Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 75 September 2018

76 V. Gebäudeklassen und Brandschutz BauO NW 2000, 2 (3) Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. BauO NW 2016, 2 Satz 2 Höhe: Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen - Fußbodenoberkante Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum MÖGLICH - Geländeoberfläche als Mittel ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto- Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 76 September 2018

77 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen Kernpunkte: - Der 4. Abschnitt enthält Einzelanforderungen an Wände, Decken und Dächer - es geht hier allein um Brandschutz, keine weiteren Anforderungen (außer Sicherheit von Dächern) - Übernahme MBO, neu: hochfeuerhemmend - kleinere Erleichterungen bei bestimmten kleinen Einheiten/Anlagen - getrennte Betrachtung von Baustoff- und Bauteilanforderungen - Bauen mit Holz GKL 4 - durch neue Gebäudeklassen: Berücksichtigung von Höhe und Nutzungsart Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 77 September 2018

78 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen Kernpunkte: - Der 4. Abschnitt enthält Einzelanforderungen an Wände, Decken und Dächer - es geht Bauaufsichtliche hier allein um Brandschutz, Anforderung keine an Bauteile weiteren muss Anforderungen jetzt durch (außer Sicherheit von Dächern) feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig - Übernahme ausgedrückt MBO, werden neu: hochfeuerhemmend Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 01 und 02 - kleinere Erleichterungen bei bestimmten kleinen Einheiten/Anlagen - getrennte Betrachtung von Baustoff- und Bauteilanforderungen - Bauen mit Holz GKL 4 - durch neue Gebäudeklassen: Berücksichtigung von Höhe und Nutzungsart Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 78 September 2018

79 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW 2018 (1) 1Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare und 3. normalentflammbare. 2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 79 September 2018

80 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW 2018 (1) 1BAUSTOFFE werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbare, 2. schwerentflammbare und 3. normalentflammbare. Verbot leichtentflammbarer Baustoffe 2Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 80 September 2018

81 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW 2018 (2) 1BAUTEILE werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende und 3. feuerhemmende. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 81 September 2018

82 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW 2018 (2) 1BAUTEILE werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, F90 2. hochfeuerhemmende und F60 3. feuerhemmende. F30 Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 82 September 2018

83 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW 2018 (2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Funktion bezogen auf Standsicherheit/Widerstand gegen Brandausbreitung Details ergeben sich aus 27 Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 83 September 2018

84 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben oder 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 84 September 2018

85 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, Neu: deren tragende oder und aussteifende Teile aus innerhalb brennbaren des Bauteils Baustoffen bestehen Holz und die allseitig eine Musterrichtlinie brandschutztechnisch über brandschutztechnische wirksame Bekleidung Anforderungen aus nichtbrennbaren an Baustoffen (Brandschutzbekleidung) hochfeuerhemmende und Dämmstoffe Bauteile aus nichtbrennbaren in Holzbauweise Baustoffen haben oder 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 85 September 2018

86 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 2 sowie 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 3 Nummer 3 entsprechen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 86 September 2018

87 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 26 BauO NW 2018 Abs. 3 Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsdauer nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- oder Rauchabschnitten, insbesondere Geschosstrennungen, hinweg übertragen werden können. Damit wird Bauweise mit Holz im Hochbau zugelassen Decken und tragende und aussteifende Wände, die hochfeuerhemmend (F60) oder feuerbeständig (F90) ausgeführt werden müssen, dürfen aus Holz auch ohne nicht brennbare Brandschutzverkleidung bestehen, wenn Feuerwiderstandsdauer nachweislich erreicht wird. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 87 September 2018

88 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler und Stützen (1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen (Tabelle) BauO NW 2018 (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuerhemmend sein. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 88 September 2018

89 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler und Stützen (1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen (Tabelle) Schutzziele: BauO NW 2018 (1) - Tragende Standsicherheit und aussteifende Wände und Stützen - Ausreichend müssen im lang Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuerhemmend sein. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 89 September 2018

90 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler und Stützen (1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen (Tabelle) BauO NW 2018 (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuerhemmend sein. GKL 1: - Freistellung aller Gebäude der GKL 1 - Bislang nur freistehende zweigeschossige Einfamilienhäuser Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 90 September 2018

91 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler und Stützen (1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen (Tabelle) BauO NW 2018 Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; 29 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone und Altane, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 91 September 2018

92 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler und Stützen (1) Wände, Pfeiler und Erleichterung Stützen sowie für deren oberste Bekleidungen und Dämmstoffe Geschosse müssen unbeschadet des 17 Abs. Bei erforderlichen 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Trennwänden nach 29 ggf. Mindestanforderungen weitere erfüllen Anforderungen (Tabelle) Erleichterung bei Balkonen, wenn nicht Rettungsweg BauO NW 2018 Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; 29 Abs. 4 bleibt unberührt, 2. nicht für Balkone und Altane, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 92 September 2018

93 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler und Stützen (1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen (Tabelle) BauO NW 2018 (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 93 September 2018

94 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27 BauO NW 2018 BauO NW Wände, Pfeiler Abstufung und Stützen auf F30 jetzt für alle (1) Wände, Pfeiler und GKL Stützen 1 + 2! sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe Dabei wird auf müssen Ausführung der unbeschadet des wesentlichen 17 Abs. 2 hinsichtlich Teile aus ihres Brandverhaltens nachfolgende nichtbrennbaren Baustoffen Mindestanforderungen verzichtet. erfüllen (Tabelle) BauO NW 2018 (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 94 September 2018

95 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27: Tragende Wände und Stützen GKL 5 = feuerbeständig GKL 4 = hochfeuerhemmend GKL 2+3 = feuerhemmend Kellergeschoss GKL 3-5 = feuerbeständig GKL 1+2 = feuerhemmend Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 95 September 2018

96 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 27: tragende Wände und Stützen Anzahl Geschosse Keine feuer- feuer- Anforderungen hemmend hemmend hochfeuerhemmend GKL 1 GKL 2 GKL 3 GKL4 GKL 5 feuerbeständig Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 96 September 2018

97 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 28: Außenwände - Anforderungen weitgehend unverändert - anders/neu: Dämmstoffe, Balkonbekleidungen, Solaranlagen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 97 September 2018

98 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 28: Außenwände BauO NW Außenwände (1) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 98 September 2018

99 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 28: Außenwände BauO NW Außenwände (2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen und 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen der Außenwandkonstruktionen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 99 September 2018

100 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen 28: Außenwände BauO NW Außenwände Ausnahme in Satz 2 gilt nur für einzelne Fenster und Türen, nicht für (2) Nichttragende großflächige Außenwände Glasfronten und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen Ausnahme aus nichtbrennbaren gilt für Baustoffen Dämmstoffe bestehen; in Gebäudetrennfugen, sie sind aus brennbaren nur für Baustoffen zulässig, äußere wenn sie Abdeckung als raumabschließende in der Fassadenebene Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 gilt nicht für 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen und 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen der Außenwandkonstruktionen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 100 September 2018

101 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Außenwände (3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach den Sätzen 1 und 3 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 101 September 2018

102 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten Balkonbekleidungen von Baustoffen unterfallen den Anforderungen nur, BauO NW wenn 2018 sie über die Bewehrungshöhe hinausgeführt werden 28 Außenwände (Sichtschutz o.ä.) (3) Oberflächen Entwurfsverfasser von Außenwänden muss sowie beurteilen, Außenwandbekleidungen ob normalentflammbare müssen einschließlich Unterkonstruktion der Dämmstoffe Schutzziel und Unterkonstruktionen des 28 Abs. 1 berührt. schwerentflammbar sein. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach den Sätzen 1 und 3 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 102 September 2018

103 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Außenwände (4) Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend. (5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 103 September 2018

104 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 104 September 2018

105 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände es gibt zukünftig nur noch - Außenwände, 28 - Trennwände, 29 - Brandwände, 30 Trennwände sind erst ab GKL 3 erforderlich (bisher GKL 2) Öffnungen sind uu zulässig Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 105 September 2018

106 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände BauO NW Trennwände BauO NW 2018 (1) Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 106 September 2018

107 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände BauO NW Trennwände (1) Trennwände sind herzustellen 1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räumen, 2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. BauO NW 2018 (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosionsoder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss sowie 4. zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und nichtausgebauten Räumen im Dachraum. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 107 September 2018

108 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Nummer Brandverhalten 1: es wird von auf Baustoffen Nutzungseinheiten abgestellt, die BauO NW 2018 brandschutztechnisch abgegrenzt 29 Trennwände werden müssen BauO Zwischen NW 2000 Nutzungseinheiten und 30 Trennwände externen Fluren nur Flurtrennwand, (1) Trennwände sind herzustellen 1. zwischen 36 Abs. Wohnungen 4 sowie zwischen Wohnungen Brandschutztechnische und anders genutzten Abkapselung Räumen, 2. zwischen von anders sonstigen genutzten Nutzungseinheiten Räumen mit (keine Aufenthaltsräumen Sonderbaubetrachtung sowie zwischen erforderlich) diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. BauO NW 2018 (2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosionsoder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss sowie 4. zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und nichtausgebauten Räumen im Dachraum. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 108 September 2018

109 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände BauO NW Trennwände (1) Trennwände sind herzustellen 1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räumen, 2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. BauO NW 2018 (4) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 109 September 2018

110 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände BauO NW Trennwände (1) Trennwände sind herzustellen 1. zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anders genutzten Räumen, 2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. BauO NW 2018 (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 110 September 2018

111 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Trennwände Keine Ermessensentscheidung im BauO NW Einzelfall Trennwände mehr für Öffnungen in (1) Trennwänden, sind herzustellen wenn unvermeidbar 1. Dichtschließend: zwischen Wohnungen sowie dreiseitig zwischen Wohnungen umlaufende und anders Dichtung; genutzten kein Räumen, 2. zwischen sonstigen Nutzungseinheiten mit besonderer Nachweis erforderlich Aufenthaltsräumen sowie zwischen diesen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen. BauO NW 2018 (5) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 111 September 2018

112 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Brandwände Abs. 1 entspricht 31 Abs. 1 af Abs. 2 Nr. 1 entspricht 32 af Abs. 2 Nr. 2+3 entsprechend im Wesentlichen 31 I und 32 af Abs. 3 entspricht 33 af Abs. 4-9 entspricht 33 Abs. 2-6 af Abs. 5 entspricht 33 Abs. 3 af Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 112 September 2018

113 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Brandwände Neu: 30 Abs. 2 Nummer 3 enthält neue Spezialvorschrift für landwirtschaftliche Gebäude Neu 30 Abs. 2 Nummer 4: Notwendigkeit der inneren Brandwand ist nicht mehr auf Betriebsteile größer als 2000qm beschränkt, für kleinere Betriebsteile genügt aber nach 30 Abs. 3 Satz 3 eine feuerbeständige Wand. Neu 30 Abs. 8/9: anstelle Ermessen allgemeiner Zulässigkeitstatbestand für Öffnungen in inneren Brandwänden bzw. verglaste Bauteile (Brandschutzverglasung) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 113 September 2018

114 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Decken Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 114 September 2018

115 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Decken (1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 115 September 2018

116 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Decken (1) Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind, und 2. nicht für Balkone und Altane, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. Achtung: 29 Abs. 4 bleibt unberührt (feuerhemmende Decken, an die Trennwände (nur) herangeführt werden. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 116 September 2018

117 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Decken (2) Im Kellergeschoss müssen Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. Decken müssen feuerbeständig sein 1. unter und über Räumen mit Explosions oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, und 2. zwischen dem landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 117 September 2018

118 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Decken (3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Abs. 1 Satz 1 genügt. neu: das berücksichtigt die modernen Fassadensysteme, die vor den Geschossdecken hochgeführt und nicht durch diese getrennt werden. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 118 September 2018

119 Erweitert die Ausnahme für Deckenöffnungen auf alle Gebäude GKL1 V. Gebäudeklassen Neu: Öffnung und zur Brandschutz Verbindung von zwei Geschossen einer 1. Brandverhalten Nutzungseinheit von Baustoffen unabhängig von Gebäudeklasse, wenn nicht mehr BauO NW 2018 als 400qm 31 Decken Keine Ermessensentscheidung mehr, sondern Zulässigkeit (4) Öffnungen notwendiger in Decken, für Öffnungen die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. Innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400qm in nicht mehr als zwei Geschossen und 3. im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 119 September 2018

120 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Dächer Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 120 September 2018

121 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Dächer Abs. 1: Schutzziel harte Bedachung; ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit Abs. 2 entspricht 35 Abs. 2 BauO neu: Klarstellung Gebäude bis 50m 3 - neu: reduzierte Abstände bei Wohngebäuden GKL1 in Satz 2 Abs. 3: - neu: Ausnahme für Gebäude ohne Aufenthaltsräume/Feuerstätte - neu: Erleichterung für Fugenabdichtungen und Dämmstoffe - neu: erweiterte Ausnahme für Dachflächenfenster Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 121 September 2018

122 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Dächer Abs. 4 neu: bisherige Ermessensentscheidung durch allgemeinen Zulässigkeitstatbestand ersetzt bei lichtdurchlässigen Teilflächen und begrünten Bedachungen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 122 September 2018

123 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Dächer (5) 2Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen 1. mindestens 1,25 m entfernt sein a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind und b) Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und 2. mindestens 0,50 m entfernt sein a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und b) Solarthermieanlagen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 123 September 2018

124 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Dächer Abs. 6 Klarstellung: Brandschutzanforderungen gelten bei traufseitig aneinandergebauten Gebäuden - Dachschrägen oberhalb der Brandwand müssen Brandschutzanforderungen genügen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 124 September 2018

125 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 1. Brandverhalten von Baustoffen BauO NW Dächer Abs. 7 neu: Ausnahmen für Dächer von Anbauten an Wohngebäude mit geringer Höhe gelten jetzt bei Wohngebäuden der GKL 1-3 Abs. 8 und 9: Verkehrssicherungspflichten. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 125 September 2018

126 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 126 September 2018

127 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 33: Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 127 September 2018

128 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 33: Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Grundsatz des 2. Rettungswegs Innerhalb des Geschosses über den selben Flur zulässig Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 128 September 2018

129 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 33: Erster und zweiter Rettungsweg (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, 1. wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder 2. für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 129 September 2018

130 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 33: Erster und zweiter Rettungsweg (2) Für Nutzungseinheiten Keine unsinnigen nach Absatz 2. 1, RW die nicht mehr zu bei ebener kleinen Erde liegen, ebenerdigen muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Ladenlokalen Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten Wie werden der Feuerwehr die 15m erreichbare gemessen? Stelle der Nutzungseinheit sein. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Achtung: gilt nicht, wenn Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, 1. wenn die Rettung Personenrettung über einen sicher bestehen erreichbaren (dh Treppenraum Prüfung möglich der Eignung ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können durch (Sicherheitstreppenraum) Bauamt erforderlich) oder 2. für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 130 September 2018

131 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 34: Treppen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 131 September 2018

132 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 34: Treppen Eine notwenige Treppe (ersatzweise Rampe) Gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen Keine einschiebbaren Treppen oder Rolltreppen als notwendige Treppe (Ausnahme GKL 1+2); sonst wie bisher: ggf. Abweichung Baustoffe: - GKL 5: feuerhemmend/nicht brennbare Baustoffe - GKL 4: nicht brennbar - GKL 3: nicht brennbar oder feuerhemmend Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 132 September 2018

133 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 34: Treppen (Achtung: entspricht nicht Regierungsentwurf) (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Abweichend von Satz 1 kann ein nachträglicher Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn 1. die Führungskonstruktion des Treppenliftes höchstens 0,20 m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Begrenzung des Lichtraumprofils der Treppe, 2. bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und 3. der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition befindet, die den Treppenlauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 133 September 2018

134 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 34: Treppen (Achtung: entspricht nicht Regierungsentwurf) (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden DIN Verkehr enthält ausreichen. Maßangaben. Abweichend Insoweit von Satz 1 kann wurde ein von nachträglicher Einbau von Treppenliften gestattet werden, wenn der Aufnahme in den Gesetzestext abgesehen. Mit Blick auf die DIN entfallen auch die Absätze 1. die Führungskonstruktion 7 bis 9 BauO des 2000 Treppenliftes höchstens 0,20 m breit und 0,50 m hoch ist, gemessen von der unteren Begrenzung des Lichtraumprofils der Treppe, 2. bei einer Leerfahrt des Lifts eine zusammenhängende Restlaufbreite der Treppe von mindestens 0,60 m verbleibt und 3. der nicht benutzte Lift sich in einer Parkposition befindet, die den Treppenlauf nicht mehr als nach Nummer 1 zulässig einschränkt. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 134 September 2018

135 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 35: Notwendige Treppenräume, Ausgänge Aufgabe der Differenzierung zwischen außen- und innenliegenden Treppenräumen. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 135 September 2018

136 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 35: Notwendige Treppenräume, Ausgänge (1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Kein Treppenraum für nicht-notwendige Treppen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 136 September 2018

137 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege Anderer Rettungsweg = Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder eine anleiterbare 35: Notwendige Treppenräume, Stelle Ausgänge (1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Kein Treppenraum für nicht-notwendige Treppen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 137 September 2018

138 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege im Brandfall sicher = kann nicht durch Feuer beaufschlagt werden, also nicht vor Fenstern. Auch 35: Notwendige Treppenräume, Ausgänge (1) Jede notwendige Treppe witterungssicher muss zur Sicherstellung etc. der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, und 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Kein Treppenraum für nicht-notwendige Treppen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 138 September 2018

139 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 35: Notwendige Treppenräume, Ausgänge (2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind. unverändert Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 139 September 2018

140 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 35: Notwendige Treppenräume, Ausgänge (3) Direkter Ausgang ins Freie und abweichende Konstellationen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 140 September 2018

141 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 35: Notwendige Treppenräume, Ausgänge (4)/(5)/(6) Anforderungen an die Treppenwände und Baustoffe und Abschlüsse (8) Rauchabzug wird ersetzt durch Öffnung zur Rauchableitung um klarzustellen, dass keine Rauchabzugsanlage und keine automatische Einschaltung benötigt wird. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 141 September 2018

142 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 36 Notwendige Flure, offene Gänge Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. In sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, 3. Innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m 2 und innerhalb von Wohnungen sowie Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 142 September 2018

143 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 36 Notwendige Flure, offene Gänge 4. Innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m 2 ; dies gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m 2 sind, Trennwände nach 29 Abs. 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach 33 Absatz 1 hat. neu: Ausnahme für alle Gebäudearten GKL 1 und 2 außer Keller neu: in Nutzungseinheiten wird auf Beschränkung auf ein Geschoss verzichtet (vgl. aber 31 Abs. 4 Deckenöffnungen über nicht mehr als 2 Geschosse) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 143 September 2018

144 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 36 Notwendige Flure, offene Gänge Abs. 2 und 3: Notwendige Breiten und Rauchabschnitte Rauchabschlüsse grds. bis an Rohdecke, damit Rauchausbreitung nicht über abgehängter Decke Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen max. 15 m lang sein, bis zum Sicherheitstreppenraum Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 144 September 2018

145 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 36 Notwendige Flure, offene Gänge Abs. 4-6: Anforderungen an Baustoffe; weitgehend unverändert Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 145 September 2018

146 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen Anforderungen an Verkehrssicherheit, Entrauchung, Rettung; weitgehend unverändert neu: notwendige Öffnung zur Rauchableitung ins Freie in Kellerräumen Abweichung von MBO: 90 cm Mindestbreite für Hauseingangstüren Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 146 September 2018

147 V. Gebäudeklassen und Brandschutz 2. Rettungswege 38 Umwehrungen Weitestgehend unverändert Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 147 September 2018

148 VI. Technische Gebäudeausrüstung 39 Aufzüge Hier werden nun einheitlich die Anforderungen an die Aufzüge geregelt Verweis auf Bundesrecht in 39 Abs. 1 BauO 2000 entfallen, da Bundesrecht ohnehin gilt neu: (bis drei) Aufzüge müssen in einem eigenen Fahrschacht liegen (Brandausbreitung) aber viele Ausnahmen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 148 September 2018

149 VI. Technische Gebäudeausrüstung 39 Aufzüge Aufzüge müssen barrierefrei erreichbar sein (Vgl. auch DIN ) Aufzüge sind Pflicht ab 3 oberirdischen Geschossen Bei fünf oberirdischen Geschossen: ein Aufzug muss Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können (Mindestgrößen in Abs. 5) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 149 September 2018

150 VI. Technische Gebäudeausrüstung 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle Anforderung an Verhinderung der Brandausbreitung über Öffnungen Ausnahme: alle GKL 1 und 2, innerhalb von Wohnungen, Nutzungseinheiten kleiner als 400 m 2 und nicht mehr als zwei Geschosse Gilt auch für Installationsschächte. Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 150 September 2018

151 VI. Technische Gebäudeausrüstung 41 Lüftungsanlagen Anforderungen an Brandausbreitung über Lüftungsanlagen Ermessensentscheidung zu brennbaren Baustoffen entfällt. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein (eigener) Beitrag zu Brandentstehung und Ausbreitung nicht zu befürchten ist Eigene Anforderung zum Schallschutz entfällt mit Blick auf 15 (allgemeiner Schallschutz) Weitreichende Ausnahmen: GKL 1+2, innerhalb von Wohnungen, NE < 400m 2 Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 151 September 2018

152 VI. Technische Gebäudeausrüstung 42 Feuerungsanlagen Gilt auch für Anlagen, die über Verbrennungsprozesse Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind Bisherige Einzelregelungen zu Gasfeuerstätten und Abweichungen entfallen: geregelt in Feuerungsverordnung Weitestgehend inhaltlich unverändert neu: 42 Abs. 5: allgemeine Anforderungen an Behälter und Rohrleitungen für Feuerungsanlagen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 152 September 2018

153 VI. Technische Gebäudeausrüstung 42 Feuerungsanlagen neu: 42 Abs. 6 Anforderungen der Absätze 1, 3 und 4 gelten jetzt auch für Blockkraftheizwerke, ortsfeste Verbrennungsmotoren 42 Abs. 7: Schornsteinfegerbescheinigung Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 153 September 2018

154 VI. Technische Gebäudeausrüstung 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler Nichts Neues Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 154 September 2018

155 VI. Technische Gebäudeausrüstung 44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe In GKL 3-5 nur noch in bestimmten Räumen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 155 September 2018

156 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 46 Aufenthaltsräume Im Wesentlichen unverändert: Raumhöhe 2,4m bleibt neu: GKL 1+2: Raumhöhe insgesamt 2,3m (Ermessen) und Keller und Dach: es genügt 2,2m Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 156 September 2018

157 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 46 Aufenthaltsräume Im Wesentlichen unverändert: Raumhöhe 2,4m bleibt neu: GKL 1+2: Raumhöhe insgesamt 2,3m (Ermessen) und Keller und Dach: es genügt 2,2m Damit entfällt Anforderung für einzelne Räume und wenn Bedenken wegen der Benutzung nicht bestehen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 157 September 2018

158 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 46 Aufenthaltsräume Im Wesentlichen unverändert: Raumhöhe 2,4m bleibt neu: GKL 1+2: Raumhöhe insgesamt 2,3m (Ermessen) und Keller und Dach: es genügt 2,2m Im Keller und Dachgeschoss allgemeine Zulässigkeit Im Übrigen allgemeiner Ermessentatbestand Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 158 September 2018

159 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 47 Wohnungen entrümpelt In GKL 3-5 mit Wohnungen: Abstellflächen für Kinderwagen, Shopper Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 159 September 2018

160 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 48 Stellplätze Fahrradstellplätze (ebenerdig); auch bei Nutzungsänderungen ggü. letzter Novelle entfällt die Stellplatzpflicht nicht ganz: - Rechtsverordnung legt notwendige Stellplätze fest - Bebauungsplan oder örtliche Bauvorschrift geht vor (Nullfestsetzung möglich) Gemeinden können festlegen: - Zahl der Stellplätze - Anforderungen an die Beschaffenheit (Maße!) - Regelungen bei Nutzungsänderungen und Ausnahmen und Ablösung Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 160 September 2018

161 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 48 Stellplätze geeignet sind Stellplätze nach Ansicht des Ministeriums nur - bei KFZ: nicht weiter als 300m entfernt - bei Fahrrädern: nur wenige Schritte entfernt, - gefangene Stellplätze in der Regel nicht als notwendige Stellplätze Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 161 September 2018

162 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 48 Stellplätze Gemeindliche Satzungen: - Verzicht heißt nicht Stellplatzverbot - Nullfestsetzung denkbar, aber - besondere Maßnahmen können zb Zusagen sein, ÖPNV Tickets vorzuhalten - Untersagung aus Gründen des Verkehrs: zb Fußgängerzonen - keine Pflicht, Satzung zu erlassen; Beschränkung auf Teile des Gemeindegebiets zulässig Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 162 September 2018

163 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 48 Stellplätze Gemeindliche Satzungen: - Verzicht heißt nicht Stellplatzverbot - Nullfestsetzung denkbar, aber - besondere Maßnahmen können zb Zusagen sein, ÖPNV Tickets vorzuhalten - Untersagung aus Gründen des Verkehrs: zb Fußgängerzonen - keine Pflicht, Satzung zu erlassen; Beschränkung auf Teile des Gemeindegebiets zulässig Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 163 September 2018

164 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 48 Stellplätze Ablösebeträge können jetzt auch für Modernisierung von vorhandenen Anlagen eingesetzt werden (Nummer 1) oder neu für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr - damit lässt sich das Geld wohl für fast alles einsetzen (Beispiel: Fahrradförderung zur Entlastung von PKW?...) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 164 September 2018

165 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 49 Barrierefreies Bauen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 165 September 2018

166 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 49 Barrierefreies Bauen Wohnungen in GKL 3-5 müssen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein Öffentlich zugängliche Anlagen müssen barrierefrei sein (soweit zugänglich) Abs. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. (das gilt auch bei Nutzungsänderungen) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 166 September 2018

167 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 49 Barrierefreies Bauen Barrierefrei = DIN nutzbar bedeutet: nicht nur Zugang, sondern auch in der Wohnung - DIN wird als technische Bauvorschrift eingeführt Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 167 September 2018

168 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 50 Sonderbauten Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 168 September 2018

169 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 50 Sonderbauten Verfahren: - volles Genehmigungsverfahren - Besonderheiten bautechnische Nachweise (dazu im Teil Verfahren ) Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 169 September 2018

170 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 50 Sonderbauten Definition: - neu: abschließende Definition in Absatz 2 - gegenüber Muster-Sonderbauverordnung abweichender Katalog Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 170 September 2018

171 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 50 Sonderbauten Absatz 1: besondere Anforderungen - neu: Anforderungen an Toiletten - neu: Anforderungen an bestimmte Bauvorlagen und Bescheinigungen - neu: Bestellung und Qualifikation des Bauleiters - neu: Bestellung und Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten - neu: nicht nur Anforderungen an wiederholende Prüfungen, sondern auch Nachprüfungen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 171 September 2018

172 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 50 Sonderbauten Hochhäuser (mehr als 22m) Hohe Häuser (mehr als 30m) > m2 außer Gewächshäuser ohne Verkaufsstätte und neu Wohnheime Neu Verkaufsstätten ab 2000 qm (bisher 700qm) neu: Schank- und Speiseplätze 200 Plätze im Gebäude (bisher 30) und Plätze außerhalb Problem: Nummer 10 Tageseinrichtungen ( ausgenommen für nicht mehr als 10 Kinder ) Neu: zahlreiche weitere Verschiebungen bei den Begriffen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 172 September 2018

173 VII. Nutzungsbedingte Anforderungen 50 Sonderbauten Hochhäuser (mehr als 22m) Hohe Häuser Verweis (mehr auf 47 als V: 30m) bei mehr als 6 > m2 rettungsproblematischen außer Gewächshäuser Personen ohne Verkaufsstätte und neu Wohnheime Neu Verkaufsstätten Sonderbau ab 2000 qm (bisher 700qm) Was ist, wenn keine Kinder? Immer neu: Schank- und Speiseplätze 200 Plätze im Gebäude (bisher 30) und Sonderbau? Plätze außerhalb Problem: Nummer 10 Tageseinrichtungen ( ausgenommen für nicht mehr als 10 Kinder ) Neu: zahlreiche weitere Verschiebungen bei den Begriffen Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 173 September 2018

174 Teil IV. Die am Bau Beteiligten 52 Grundpflichten Allgemeine Pflicht des Bauherrn zur Wahrung öffentlicher Anforderungen Nichts Neues Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 174 September 2018

175 Teil IV. Die am Bau Beteiligten 53 Bauherrenschaft Bauherr kann zugleich die Aufgaben der am Bau Beteiligten wahrnehmen, wenn er dazu geeignet ist - neu: kein Ermessen mehr nach 57 II BauO 2000 (Entwurfsverfasser; Bauleiter) Bauherr obliegen erforderliche Nachweise neu: Abs. 3: Regelung bei mehreren Bauherren ein Verantwortlicher kann bestimmt/verlangt werden Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 175 September 2018

176 Teil IV. Die am Bau Beteiligten 54 Entwurfsverfassende Keine Änderungen Neu: bzgl. Brandschutzsachverständige - jetzt auch Personen, die im Einzelfall nach Sachkunde und Erfahrung geeignet sind - Prüfung durch Baubehörde, Verwaltungsvorschrift kommt Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 176 September 2018

177 Teil IV. Die am Bau Beteiligten 55 Unternehmen Im Wesentlichen unverändert Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 177 September 2018

178 Teil IV. Die am Bau Beteiligten 56 Bauleitende Im Wesentlichen unverändert Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 178 September 2018

179 Vielen Dank! Die Novelle der Bauordnung NRW Seite 179 September 2018

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