B. Abstandsflächengebot

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1 28 Es gibt verschiedene Arten von Gebäuden mit unterschiedlicher baurechtlicher Relevanz, nämlich oberirdische Gebäude (vgl. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 LBO). Ein Gebäude ist oberirdisch, soweit es die Geländeoberfläche überragt 1, ansonsten ist es unterirdisch unterirdische Gebäude (z. B. Tiefgaragen, Bunker; U-Bahnhöfe). freistehende Gebäude, nämlich solche, die der Gebäudeklasse 1 (GK 1) angehören (vgl. 2 Abs. 4 Nr. 1 LBO). Ein Gebäude ist in diesem Sinne freistehend, wenn und solange es nicht an ein anderes Gebäude entweder auf demselben oder auf einem anderen (Nachbar-)Grundstück angebaut ist und zu anderen Gebäuden die erforderlichen Abstandsflächentiefen T einhält; als Anbauten können unberücksichtigt bleiben die im 6 Abs. 1 LBO bezeichneten Gebäude und Gebäudeteile, die in den Abstandsflächen anderer Gebäude und ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind (z. B. Garagen) 2 und die im Übrigen den an sie gestellten brandschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Einzelhäuser, Doppelhäuser 3 und Hausgruppen 4 (Reihenhäuser) im Sinne der in der offenen Bauweise zugelassenen Hausformen ( 22 BauNVO). (Gebäude-)Ensembles, wie z. B. ein Dreiseit- oder Vierseithof. Sie bestehen aus einzelnen, aufeinander bezogenen Gebäuden (Gebäudekomplex), die als Gruppe wahrgenommen werden. Die einzelnen Gebäude der Gruppe haben regelmäßig ein eigenes Erschließungssystem (eigener Eingang, eigenes Treppenhaus), ein eigenes Ver- und Entsorgungssystem und sind einzeln nutzbar 5. Beispiele: (1) Die Pergola erfüllt als einfaches (Pflanzen-)Rankgerüst nicht alle Merkmale eines Gebäudes. Sie hat vor allem keine Schutzfunktion. 6 Sie wird indessen durch eine Überdachung zu einem Gebäude (überdachter Freisitz) und verliert dadurch ihre Eigenschaft als Pergola. 1 Vgl. dazu OVG NW ZfBR 2010, 283 = NVwZ-RR 2010, 260 = BauR 2010, 749 und Rn 116 ff. 2 Als freistehend in diesem Sinne soll ein Gebäude auch dann gelten,... wenn es einen Anbau einer brandschutztechnischen unproblematischen (?) Garage besitzt. (LT-Drucks. 14/ 5013, S. 36); vgl. auch Jäde/Farmers, BayVBl. 2008, 33/42 m. w. N. 3 Zu diesem Begriff vgl. BVerwG ZfBR 2000, 415 = BauR 2000, 1168 = NVwZ 2000, Zu diesem Begriff vgl. BayVGH, Besch. v CS ; BayVGH, Urt. vom B Vgl. dazu OVG NW, Beschl. v B 846/10 juris. 6 OVG NW BRS 58 Nr. 118 (1996). 48

2 I. Grundsatz (2) Eine Tankstelle, die von einer auf Innenstützen getragenen Überdachung gedeckt ist, ist mangels Raum umschließender Bauteile kein Gebäude. 1 (3) Ein Fahrgast-Unterstand, der nur aus einer Rückwand und einer vortretenden Überdachung besteht, ist mangels Raum umschließender Bauteile kein Gebäude. b) Begriff der Außenwand Der Begriff der Außenwand ist nicht gesetzlich definiert. Unter Außenwänden können nach allgemeinem Sprachgebrauch die (Raum umschließenden) Umfassungswände eines Gebäudes oder Gebäudeteiles verstanden werden, 2 und zwar unabhängig von der äußeren, etwa gegliederten Form des Gebäudes oder des Gebäudeteiles. Von Umfassungswänden im abstandsflächenrechtlichen Sinne ist auch dann auszugehen, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil zwar keinen durchgehenden baulichen Raumabschluss hat, ein solcher aber gleichsam vorhangartig gebildet werden kann, etwa bei offenen, auf Stützen errichteten Überdachungen, z. B. bei Carports, bei offenen (überdachten) Freisitzen oder bei Balkonen 3 am Abschluss des Gebäudes oder Gebäudeteiles. Eine Außenwand ist oberirdisch, soweit sie aus der Geländeoberfläche aufsteigt und sie deshalb sichtbar ist c) Wandstufen Außenwände können als solche vor- oder zurückspringende Wandabschnitte haben, was dann lediglich zur Folge hat, dass die Tiefen der Abstandsflächen bei ihnen je Wandabschnitt besonders zu ermitteln sind. Wandabschnitte entstehen als Wandstufen, wenn die Außenwand eines Gebäudes entweder vertikal oder horizontal gegliedert ist (gegliederte Fassade), sie also Vor- oder Rücksprünge in ihrer ganzen Höhe hat (vertikal), sie etwa nicht in allen Geschossen einschließlich des Dachraumes übereinander angeordnet ist oder 30 1 VGH BW, Urt. vom S 2737/97; VGH BW VBlBW 1989, 145 (Pfahlhaus); vgl. allerdings BayVGH NVwZ 1985, Zu den brandschutzrechtlichen Anforderungen an Außenwände vgl. 27 Abs. 2 und Abs. 4 LBO sowie die 5 und 7 LBOAVO; zu den energieeinsparenden Anforderungen an Außenwände vgl. die EnEV, welche in Abhängigkeit vom Kompaktheitsgrad (A/V-Verhältnis) den spezifischen Transmissionswärmeverlust HT des Gebäudes und den Primärenergiebedarf begrenzt; vgl. auch die DIN Energetische Bewertung von Gebäuden. 3 Auch Balkone als Vorbauten haben (Außen-)Wände, deren Höhe von der Geländeoberfläche bis zum vom Material unabhängigen Brüstungsabschluss gemessen wird (OVG NW BauR 2007, 350). 4 OVG NW ZfBR 2010, 283 = BauR 2010, 749 = NVwZ-RR 2010, 260; vgl. dazu Rn 116 ff. 49

3 Vor- oder Rücksprünge in ihrer ganzen Länge aufweist (horizontal). Lage der Abstandsfläche vor der Außenwand ( 5 Abs. 1 Satz 1 LBO): Bei Gebäuden mit zurückspringenden Geschossen wird der Bezugspunkt der Abstandsfläche durch senkrechte Projektionen der jeweiligen Außenwandstufen gebildet d) (Außenwand-)Auskragungen 31 Das Abstandsflächengebot gilt auch für bloße Gebäude- oder Bauteile, die vor die einzelne Außenwand vortreten; auch sie müssen als Auskragungen von Außenwänden grundsätzlich (schubladenförmige) Abstandsflächen haben. Die im 5 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 LBO aufgeführten untergeordneten Bauteile sowie (untergeordneten) Vorbauten 1 haben indessen unter den dortigen Voraussetzungen eine insoweit privilegierte Abstandsflächentiefe, als sie von Nachbargrenzen grundsätzlich lediglich 2 m (anstatt mindestens 2,50 m; 5 Abs. 7 Satz 1 LBO) weichen müssen. 1 Auf deren Funktion kommt es nicht an (BayVGH, Beschl. vom CS ); zur Frage der Unterordnung vgl. BayVGH, Urt. vom B

4 I. Grundsatz Beispiel: Eigene Abstandsflächen haben die vor die Außenwand vortretenden (auskragenden) Balkone, Erker und Wintergärten sowie Eingangs- und Terrassenüberdachungen und Dachvorsprünge. Diese vortretenden Gebäudeteile (Vorbauten) und Bauteile sind allerdings unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 LBO abstandsflächenrechtlich insoweit privilegiert, als sie von Nachbargrenzen lediglich mindestens 2 m (anstatt mindestens 2,50 m; 5 Abs. 7 Satz 2 LBO) entfernt bleiben müssen; auf Abstandsflächen wird bei Vorbauwänden sogar ganz verzichtet, wenn sie die (Wand-)Höhe von 1 m nicht überschreiten ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO ohne eigene Abstandsfläche ). Im Übrigen haben Außenwände bis 5 m Breite eine Abstandsflächenmindesttiefe von lediglich 2 m einzuhalten ( 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Lage der Abstandsflächen vor der Außenwand ( 5 Abs. 1 Satz 1 LBO): Bei Gebäuden mit vorspringenden Geschossen wird der Bezugspunkt der Abstandsfläche durch senkrechte Projektion der jeweiligen horizontalen Außenwandstufen gebildet 51

5 e) Ein-Meter-Außenwände 32 Außenwände von Gebäuden oder von bloßen Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m erreichen, sind abstandsflächenrechtlich insoweit privilegiert, als vor ihnen Abstandsflächen bauordnungsrechtlich nicht erforderlich sind ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO), sie also auch an den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden dürfen. Um in Fällen dieser Art bei festgesetzter offener Bauweise einen Verstoß gegen 22 Abs. 2 BauNVO auszuräumen, ist eine Befreiung von der Festsetzung der offenen Bauweise nach Maßgabe des 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. 1 2 Privilegierung von 1-m-Wandhöhen und Nur-Dach-Häusern ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 5 Abs. 5 LBO): 1. Die Grenzbebauung darf jedoch die Maße von 6 Abs. 1 Satz 3 LBO nicht überschreiten 2. Bei geneigtem Gelände wird die Wandhöhe nach der Eckpunkt-Methode gemittelt 52

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