Lfd. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Stellungnahme vom. 1 Verband Region Stuttgart

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1 Lfd. Nr. Behörde / Träger öffentlicher Belange Stellungnahme vom 1 Verband Region Stuttgart Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) EnBW Regional AG, Abt. Strom und Gas Regierungspräsidium Stuttgart Kabel BW Stadtverwaltung Baurechtsamt Landratsamt Ludwigsburg Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH keine Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 1

2 1. Anregung / Stellungnahme Verband Region Stuttgart Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 2

3 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme des Verbands Region Stuttgart Die Stellungnahme vom Verband Region Stuttgart wird dankend zur Kenntnis genommen. Der Verband Region Stuttgart wird weiterhin am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 3

4 2. Anregung / Stellungnahme Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 4

5 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) Die von der SSB Stuttgarter Straßenbahnen AG abgegebene Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, da keine weiteren Bedenken gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 5

6 3. Anregung / Stellungnahme der EnBW Regional AG, Abt. Strom und Gas Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 6

7 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme der EnBW Regional AG, Abteilung Strom und Gas Das Stadtplanungsamt nimmt die Stellungnahme der EnBW für das Strom- und Gasnetz zur Kenntnis. Der Hinweis, dass ein Anschluss an das vorhandene Erdgasnetz möglich ist, wird dem Bauträger mitgeteilt. Der Wunsch am weiteren Verfahren beteiligt zu werden, wird berücksichtigt. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 7

8 4. Anregung / Stellungnahme Regierungspräsidium Stuttgart Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 8

9 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme Regierungspräsidium Stuttgart Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart wird dankend zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass die Raumnutzungskarte des Regionalverbandes Stuttgart im Plangebiet eine Stadtbahnlinie darstellt ist uns bekannt und bei dem Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Hinweis des Referates 46 Verkehr, dass unter den betroffenen Grundstücken ein Stadtbahntunnel verläuft, ist bekannt und im Verfahren berücksichtigt. Die Stuttgarter Straßenbahnen AG wurde bereits frühzeitig am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Wir danken für den Hinweis um Beachtung des RVP-Erlasses vom mit dem aktuellen Formblatt zur Beteiligung in Bauleitplanverfahren. Dieses Formblatt liegt Ihnen ausgefüllt bereits vor. Dem Regierungspräsidium wird nach Inkrafttreten des Planes eine Mehrfertigung in Papierform und eine digitalisierte Form zur Verfügung gestellt. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 9

10 5. Anregung / Stellungnahme Kabel BW Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 10

11 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 11

12 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 12

13 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 13

14 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 14

15 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 15

16 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 16

17 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme Kabel BW Die von der Kabel BW abgegebene Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise, dass im Planbereich Versorgungskabel der Kabel BW GmbH vorhanden sind und die beigefügte Kabelschutzanweisung zu beachten ist, wird den zukünftigen Bauherren durch dieses Verfahren mitgeteilt. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 17

18 6. Anregung / Stellungnahme Stadtverwaltung Baurechtsamt- Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 18

19 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme des Baurechtsamtes Die Stellungnahme des Baurechtsamtes wird zur Kenntnis genommen. Nach LBO 5 Abs. 6 Ziff. 2 heißt der Wortlaut: (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,50m vor die Außenwand vortreten 2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5 m sind, nicht mehr als 1,5 m vortreten. Diese Ausnahmen sind bereits in der Landesbauordnung berücksichtigt und werden nicht neu definiert. Sicherlich könnte der Hinweis zur Unterschreitung der Abstandsflächen weggelassen werden, da sich baulich und rechtlich keine Änderung für ein Bauvorhaben ergeben würde. Wir halten es aber für alle an einem Baugenehmigungsverfahren Beteiligten für sinnvoll auf diese Möglichkeiten in der Landesbauordnung hinzuweisen. Dies dient insbesondere der Klarstellung. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 19

20 7. Anregung / Stellungnahme des Landratsamtes Ludwigsburg Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 20

21 Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 21

22 Behandlungs-/Beschlussvorlage zur Anregung / Stellungnahme des Landratsamtes Ludwigsburg Das Stadtplanungsamt nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Ludwigsburg dankend an. Zum Naturschutz Das Landratsamt weist darauf hin, eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung im Vorfeld durchführen zu lassen, um zu klären, ob durch Abrissmaßnahmen oder Beseitigung von Vegetationsstrukturen Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote zu erwarten sind. Das Stadtplanungsamt hat eine Arten-Relevanzprüfung durch das Büro Grünwerk- Architektur der Gärten erstellen lassen. Diese Arten-Relevanzprüfung ist als Anlage beigefügt. Im Ergebnis sind bei der zukünftigen Bebauung möglichst viele Gebüsche und Gehölze zu erhalten, bzw. sind neu zu pflanzen. Weiterhin wird empfohlen für Zauneidechsen Trockenmauern anzulegen oder entsprechende CEF-Maßnahmen zu entwickeln. Beide Maßnahmen werden in den Textteil des Bebauungsplanes ergänzend aufgenommen. Zusätzlich wurde eine Fledermaus-Detektoruntersuchung beauftragt, deren Ergebnis noch nicht vorliegt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden dem Bebauungsplan beigefügt. Zur Wasserwirtschaft und zum Bodenschutz Die Anregung, die Errichtung der Hof- und Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belegen im B-Plan festzusetzen wird aufgegriffen und unter Punkt 4.3 in die textlichen Festsetzungen übernommen. Der Hinweis auf die Hochwassergefahrenkarten für Starkregenereignisse im Einzugsgebiet der Glems wird danken aufgenommen und als Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Die Anregung im Textteil des Bebauungsplanes unter Ziffer 2.3 Wasserrecht den Absatz 3 mit nachfolgendem Absatz zu ergänzen, wird ebenfalls gerne aufgenommen. Die Bohrungen sowie deren Ausbau müssen durch einen Sachverständigen überwacht werden. Mit erhöhten Aufwendungen und Risiken ist zu rechnen, diese können zur Bohrtiefenbeschränkungen oder zum Abbruch von Bohrungen führen. Zum Immissionsschutz Der Hinweis in der Begründung, dass das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet bezeichnet wird, ist ein Schreibfehler und wird korrigiert. Die Ausnahmen nach 4a Abs. 3 sind nicht widersprüchlich hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeit von Anlagen der Verwaltung. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 22

23 Bei der Ausnahmeregelung der BauNVO werden Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, wie beispielsweise Anlagen mit zentralen Funktionen einer Bezirksverwaltung, Gerichte, Dienststellen der Deutschen Bahn, Wehrbereichsverwaltungen, Industrie- und Handelskammern oder ähnliches ausgeschlossen. Zu Anlagen mit zentraler Bedeutung zählen auch der Sitz der Hauptverwaltung eines Industrieunternehmens und die Zentralverwaltung überregionaler Versorgungs- und Verkehrsunternehmen. Diese zentralen Einrichtungen wollen wir nicht zulassen. Stadtbauamt, Stadtplanung Seite 23

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