GR 26. September

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1 GR 26. September Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften In den Auen 2. Änderung und Erweiterung in Baiersbronn-Schwarzenberg 1. Behandlung der bei der öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden 2. Satzungsbeschluss Auf Frage des Vorsitzenden erklärt sich kein Gemeinderat für befangen. Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Sammel vom Planungsbüro Fahle aus Freiburg. Er verweist auf die Vorberatung im Technischen Ausschuss am , 55, und auf die den Gemeinderäten zugegangene Sitzungsvorlage Nr. 114/2006, in der Folgendes ausgeführt ist: Zuletzt am billigte der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften und beschloss, die öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und die entsprechende Behördenbeteiligung durchzuführen. Abschließend verweist der Vorsitzende noch auf die ebenfalls den Gemeinderäten zugegangen Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, in der Folgendes ausgeführt ist: A. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange in Kurzfassung mit A.1 Landratsamt Freudenstadt Höhere Verwaltungsbehörde A.1.1 Durch die jetzt vorgesehene Planung soll das Flst.Nr. 32/6 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans In den Auen mit einbezogen werden, um dort eine Bebauung zu ermöglichen. Die Sicherung der Erschließung dieses Grundstücks ist durch Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vorgesehen. Die straßenmäßige Erschließung der vorhandenen vier Gebäude sowie des nunmehr geplanten Gebäudes auf Flst.Nr. 32/6 und zwei weitere Baumöglichkeiten auf Flst.Nr. 33/1, also 7 Gebäude, soll somit über eine private Wegfläche, abgehend von der öffentlichen Straße Im Aubach,, erfolgen. Nach Auffassung des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamtes sollte diese Wegfläche als öffentliche Verkehrsfläche von der Gemeinde Baiersbronn übernommen und ausgewiesen werden. Aufgrund des nicht unerheblichen Baubestandes dürfte die derzeitige Ausweisung aus Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in Zukunft immer wieder zu Schwierigkeiten führen. Diese Auffassung wird von der Gemeinde Baiersbronn nicht geteilt. Bereits heute sind die vier Grundstücke Flst.Nr. 33/1, 33/2, 33/4 und 33/5 durch den privaten Weg auf den Grundstücken Flst.Nr. 32/4 und 33/3 erschlossen, ohne dass dies bisher zu Problemen geführt hat. Das Hinzukommen eines weiteren Grundstücks ändert die Situation nicht grundsätzlich. Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen und verstärkt gefordertem privaten Engagement erscheint es nicht notwendig, eine funktionierende private Erschließung in öffentliches Eigentum zu überführen. Die

2 eingetragenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind über den Bebauungsplan hinaus dinglich als Grunddienstbarkeit, als persönlich beschränkte Dienstbarkeit oder als Baulast zu sichern. A.1.2 Ansonsten sind die geplanten Änderungen städtebaulich unbedenklich, was auch bereits im Vorfeld dargelegt wurde. Auch gegen eine Änderung im vereinfachten Verfahren bestehen keine Bedenken. A.2 Landratsamt Freudenstadt Untere Naturschutzbehörde A.2.1 Nach der Planänderung soll das Grundstück Flst.Nr. 32/6 in den Bebauungsplan mit einbezogen werden. Aufgrund der örtlichen Lage bestehen hiergegen aus der Sicht der unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. Schutzgebiete nach dem Naturschutzrecht werden nicht berührt. Der Bebauungsplan soll im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB geändert werden. Hiergegen bestehen von der unteren Naturschutzbehörde ebenfalls keine Bedenken. Eine Umweltprüfung bzw. Umweltbericht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Was die Beurteilung des Eingriffs betrifft, sind die Ausführungen unter Ziff. 3 der Begründung ausreichend. Die bisherigen Festsetzungen sollen in den Bereich der Erweiterung übernommen werden. Hiergegen bestehen ebenfalls keine Bedenken. A.3 Landratsamt Freudenstadt Am für Wasserwirtschaft und Bodenschutz A.3.1 Gegen die Planänderung bestehen grundsätzlich kein Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Bebauungsplans eine Fachplanung zur Konkretisierung der Niederschlagswasserbeseitigung gefordert wurde. Dies wurde bis heute nicht vorgelegt. Eine Fachplanung zur Konkretisierung der Niederschlagswasserbeseitigung wird vorgenommen. A.4 Landratsamt Freudenstadt Landwirtschaftsamt A.4.1 Von der Änderung und Erweiterung des o.g. Bebauungsplans werden landwirtschaftliche Belange aufgrund der Lage, Größe sowie der Neuausweisung der dortigen agrarstrukturellen Verhältnisse nur geringfügig betroffen. Es bestehen somit keine fachlichen Einwände oder Anregungen zum Planentwurf.

3 A.5 Landratsamt Freudenstadt Flurneuordnungsstelle A.5.1 Die Flurstücke Nr. 32/1 und 32/6 liegen im Gebiet des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Baiersbronn (Unteres Murgtal). Es ist geplant, den angrenzenden Feldweg einschließlich Flst.Nr. 32/1 im obengenannten Verfahren auszubauen. Die Flurbereinigungsbehörde stimmt hiermit gemäß 34 FlurBG der Bebauungsplanänderung zu, weil die Flurbereinigung dadurch nicht behindert ist. A.6 Gemeinde Baiersbronn Bauamt SG Bauverwaltung (Schreiben vom ) A.6.1 Das zur Bebauung ausgewiesene Grundstück Flst.Nr. 32/6 ist bisher nur über die privaten Grundstücke Flst. Nrn. 33/3, 32/4 und 32/1 (wobei hier noch geprüft werden muss, ob es sich vor dem Grundstück Flst.Nr. 32/6 um ein separates Grundstück handelt oder diese Fläche zum Flst.Nr. 32/1 gehört) erschlossen. Der auf diesem Grundstück angelegte private Weg Im Aubach gehört mehreren Eigentümern. Ein öffentlicher Ausbau durch die Gemeinde Baiersbronn ist nicht vorgesehen. Allerdings ist geplant, den Weg über die Flurbereinigung auszubauen, was jedoch noch nicht endgültig sicher ist. Falls ein tatsächlicher Ausbau des Weges durch die Flurbereinigung erfolgt, würde der Weg auch später als öffentlicher Weg durch die Gemeinde übernommen und eine entsprechende Dienstbarkeit in die jeweiligen Grundbücher eingetragen. Die Gemeinde wird nicht Eigentümer dieser Wegflächengrundstücke. Durch die Übernahme wäre eine ausreichende Sicherung der Straßenerschließung gegeben. Aus diesem Grund ist im Bebauungsplanverfahren auch das Landratsamt Freudenstadt, Amt für Flurneuordnung, zu beteiligen und eine Stellungnahme diesbezüglich einzuholen. Das Landratsamt Freudenstadt, Amt für Flurneuordnung ist bereits am Verfahren beteiligt und hat diesbezüglich Stellung bezogen. A.6.2 Auch bezüglich der Entwässerung verläuft in den privaten Weggrundstücken eine private Abwasserleitung, welche nach Kenntnis des Sachgebietes Tiefbau baufällig ist. Nachdem der Bau eines öffentlichen Abwasserkanals in diesem Bereich nicht beabsichtigt ist, muss aus diesem Grund der spätere Bauherr des Grundstücks Flst.Nr. 32/6 entweder eine eigene private Abwasserleitung bis zum öffentlichen Kanal im Grundstück Flst.Nr. 39 verlegen oder sich mit den anderen Eigentümern einig werden, eine gemeinsame private Abwasserleitung zu verlegen.

4 Der Bebauungsplan setzt außer einem Geh- und Fahrrecht diesbezüglich auch ein Leitungsrecht fest. Für die Begründung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Eigentümern der belasteten Flächen und dem Begünstigten. Die dingliche Sicherung kann durch Eintragung einer Baulast, Begründung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einer Grunddienstbarkeit erfolgen. A.6.3 Die Sicherung der Erschließung bezüglich der Wasser- und Stromversorgung ist durch die Gemeindewerke zu prüfen. Das Sachgebiet Tiefbau geht davon aus, dass die im Bebauungsplan beabsichtigte Festsetzung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (auch für eine mögliche zwangsweise Durchsetzung) für eine öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung für die Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 32/6 durch den Privaten oder durch die Gemeinde ausreichend ist. Die Gemeinde teilt diese Auffassung. A.7 EnBW Regional AG (Schreiben vom ) A.7.1 Die Stromversorgung des neuen Bauplatzes erfolgt über Erdkabel. Die Kabellegung ist in öffentlichen Flächen geplant und muss vor dem Erdaushub der Gehwege/Straßen erfolgen. Es wird gebeten, diese Arbeiten im Zeitplan entsprechend zu berücksichtigen und die EnBW Regional AG am weiteren Verfahren zu beteiligen. Die Kabellegung ist nicht in öffentlichen, sondern in privaten Flächen vorgesehen und durch Leitungsrecht gesichert. Da die Bebauungsplanerweiterung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, gibt es keine weitere Verfahrensbeteiligung im Bebauungsplan. Selbstverständlich wird die EnBW bei der Realisierung des Bauvorhabens weiter beteiligt. A.8 Gemeindewerke Baiersbronn (Schreiben vom ) A.8.1 Im Zufahrtsweg zum Aubach, Flst.Nr. 33/3, liegt die Trinkwasserzuleitung zu den Gebäuden Im Aubach 18 und Sonnenhalde 12. Diese Leitung muss mit einem Leitungsrecht (persönlich beschränkte Dienstbarkeit) gesichert werden. Ein entsprechendes Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger (Wasser (W), Abwasser (A), Strom (S), Gas (G) und Telefon/Kabel (T) ist in der Planzeichnung auf den Grundstücken Flst. Nrn. Teil von 32/1, 32/4 und 33/3 bereits festgesetzt. B STELLUNGNAHMEN VON BÜRGERN SIND NICHT EINGEGANGEN. Hierzu legt Herr Sammel eine Folie des künftigen Bebauungsplanes auf.

5 Ohne weitere Aussprache ergeht der einstimmige B e s c h l u s s: 1. Den vorgetragenen Stellungnahmen der Bürger und Behörden wird, so wie in der Sitzungsvorlage Nr. 114/2006 dargestellt, nach Abwägung der Belange miteinander und gegeneinander entsprochen bzw. nicht entsprochen. 2. Der Bebauungsplan In den Auen 2. Änderung und Erweiterung in Baiersbronn- Schwarzenberg und die örtlichen Bauvorschriften werden in der Fassung vom des Planungsbüros Fahle, Freiburg, als Satzung beschlossen.

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