öffentliche Auslegung der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teil 1

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1 Flecken Ottersberg Bebauungsplan Nr. 131 Verdener Straße 61 öffentliche Auslegung der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Teil 1 Inhalt: Zusammenstellung der Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 BauGB mit Einzelblättern und Stellungnahmen des Flecken Ottersberg Auf eine Unterscheidung zwischen umweltbezogenen und sonstigen Äußerungen wird verzichtet. Beigefügt sind alle Äußerungen.

2 Betr.: Bebauungsplan Nr. 131 Verdener Straße 61 des Flecken Ottersberg Zusammenstellung der Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Einzelblättern zu den längeren Schreiben Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom gem. 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig beteiligt. Ihre Äußerungen müssen für die Ausarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 131 Verdener Straße 61 ausgewertet werden. Dazu dient die folgende Zusammenstellung mit den beigefügten Einzelblättern. Sie enthalten eine Wiedergabe der eingegangenen Schreiben und eine Stellungnahme des Flecken Ottersberg dazu, die der Planbearbeiter ausgearbeitet hat. Aus ihr ergibt sich, wie die Äußerungen im Entwurf berücksichtigt werden. lfd. Name der Behörde und des sonstigen Trägers öffentlicher Belange Nr. Inhalt der Äußerung 1 Landkreis Verden Schreiben vom Vgl. das beigefügte Einzelblatt! 2 Trinkwasserverband Verden Schreiben vom : Die Hinweise werden in Begründung aufgenommen. Sie werden wird bei der Durchführung des Bebauungsplans beachtet. Vgl. auch die Äußerung der Freiwilligen Feuerwehr, lfd. Nr. 9! 3 Stadtwerke Achim Schreiben vom : Gemäß Ihren Planungen ist die Erschließung der Grundstücke über eine private Grundstückszufahrt vorgesehen. Wir weisen darauf hin, das vor der Verlegung der Gasleitungen auf privaten Grundstücken rechtzeitig vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen Grunddienstbarkeiten zugunsten der Stadtwerke Achim AG in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Der Hinweis wird in Begründung aufgenommen. Er wird bei der Durchführung des Bebauungsplans beachtet. 4 Elektrizitäts-Werk Ottersberg Keine Äußerung.

3 lfd. Nr. Fortsetzung: Name der Behörde und des sonstigen Trägers öffentlicher Belange Inhalt der Stellungnahme 5 EON Netz GmbH Schreiben vom : Ihre Planung berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. 6 TenneT TSO GmbH Schreiben vom : Die Planung berührt keine von uns wahrzunehmenden Belange. Es ist keine Planung von uns eingeleitet oder beabsichtigt. 7 Deutsche Telekom Technik GmbH Keine Äußerung. 8 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Schreiben vom : Stellungnahme der zuständigen Flurbereinigungsbehörde im Rahm der frühzeitigen TöB-Beteiligung: Der Bebauungsplan Nr. 131 ist von mir sowohl vor dem Hintergrund des laufenden Flurbereinigungsverfahrens als auch aus agrarstruktureller Sicht geprüft worden. Es bestehen keine Bedenken. 9 Freiwillige Feuerwehr Ottersberg Schreiben vom : Im Plangebiet ist am Ende der Stichstraße ein Unterflurhydrant sowie ein Bohrbrunnen vorzusehen, um die Löschwasserversorgung sicher zu stellen. Die Forderung der Freiwilligen Feuerwehr wird in Begründung aufgenommen. Sie wird bei der Durchführung des Bebauungsplans beachtet. Gesonderte Festsetzungen sind nicht erforderlich. 10 Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Verden Schreiben vom : Vgl. das beigefügte Einzelblatt! 10 Wümme-Wasserverband Schreiben vom : Die Hinweise werden in Begründung aufgenommen. Sie werden wird bei der Durchführung des Bebauungsplans beachtet.

4 Betr.: Bebauungsplan Nr. 131 Verdener Straße 61 des Flecken Ottersberg EINZELBLATT zu den Äußerungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange lfd. Nr. 1: Landkreis Verden, Verden Der Landkreis Verden hat sich mit Schreiben vom zum Vorentwurf des o. a. Bebauungsplans geäußert. Das Schreiben wird vollständig wiedergegeben:

5 - 2 - Forts. Landkreis Verden Aufgrund dieser Äußerung hat der Planbearbeiter beim Landkreis angefragt, ob die Fläche, die in der Begründung angegeben wird, aus der Sicht des Landkreises für die Neuaufforstung geeignet ist. Der Landkreis hat daraufhin mit vom mitgeteilt: Die in der Begründung genannte Fläche ist aus der Sicht des Landkreises als untere Waldbehörde grundsätzlich für die geplante Neuaufforstung geeignet. Zu 1. Städtebau: a. Die Bezugsebene wird ergänzt. b. Der Flecken Ottersberg hält bei der vorliegenden Planung die Beschreibung der Pflanzmaßnahmen in 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen für konkret genug, da die Bepflanzung bereits weitgehend vorhanden ist und durch die festgesetzten Erhaltungsbindungen in 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen gesichert wird. c. Die Sicherstellung der Nutzbarkeit der privaten Zufahrt ist Sache der Durchführung des Bebauungsplans. In die Begründung wird ein Hinweis aufgenommen. d. Eine Einschränkung der Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist nicht geplant.

6 - 3 - Forts. Landkreis Verden Zu 2. Wasserwirtschaft Die Begründung wird ergänzt. Zu 3. Naturschutz- und Landschaftspflege: Die Waldumwandlung und Neuaufforstung wird in der Begründung, wie gefordert, als eigenständiger Gliederungspunkt eingebracht. Die Abstimmung mit dem Landkreis hat ergeben, dass die geplante Fläche für die Neuaufforstung vom Landkreis als geeignet angesehen wird. Wie vorgeschlagen, wird das Plangebiet um einen 30 m breiten Streifen nach Süden erweitert, der als Gehölzfläche ohne Bäume festgesetzt wird. Die waldrandähnliche Nutzung wird durch eine textliche Festsetzung geregelt. Eine Waldumwandlung entsteht nicht. Die Hinweise zur Aufforstungsfläche werden in die Begründung aufgenommen. Sie werden bei der Durchführung des Bebauungsplans berücksichtigt. Zu Eingriffsregelung: Der Flecken Ottersberg geht von einer Versickerung aus. Festsetzungen für offene naturnah gestaltete Mulden sind daher entbehrlich. Aus der Sicht des Flecken Otterberg entsteht keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild. Die Begründung wird ergänzt.

7 Betr.: Bebauungsplan Nr. 131 Verdener Straße 61 des Flecken Ottersberg EINZELBLATT zu den Äußerungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange lfd. Nr. 10: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Verden, Bgm.-Münchmeyer-Str. 10, Verden Die o. a. Behörde hat sich mit Schreiben vom zum Vorentwurf des o. a. Bebauungsplans geäußert. Das Schreiben wird vollständig wiedergegeben:

8 - 2 - Forts. Nds. LStBV Die von Behörde aufgeführten Auflagen und Bedingungen werden beachtet. Die Begründung wird ergänzt. Dazu im Einzelnen: 1. Die Gestaltung der Einmündung des Privatwegs in die L 155 wird mit der Behörde abstimmt. Das ist Sache der Durchführung des Bebauungsplans 2. Die Sicherheitsausdits sind der Durchführung des Bebauungsplans. 3. Die angegebene Vereinbarung wird rechtzeitig abgeschlossen. 4. Zwischen dem Rand der Fahrbahn und der Grenze des Plangebiets verläuft ein Radweg, so dass das notwendige Sichtfeld für die Anfahrsicht (RAS-K-1, Ziffer 3.4.3) außerhalb des Plangebiets innerhalb des Straßenflurstücks zur Verfügung steht. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Auch das Sichtfeld für die bevorrechtigten Radfahrer auf dem Randweg steht außerhalb des Plangebiets zur Verfügung. 5. Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. 6. Neuanpflanzungen werden abgestimmt. 7. Der L155 wird kein Brauch- und Oberflächenwasser zugeführt.

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