Organisation - Sichere Geräte, Anlagen und Einrichtungen. Prüfungsbedürftige Einrichtungen in der Bauwirtschaft

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1 Seite 1 von 6 Hochbau Prüfungsbedürftige Einrichtungen in der Bauwirtschaft Durch die Betriebssicherheitsverordnung sind in vielen Bereichen keine festen Prüffristen mehr vorgeschrieben. Der Unternehmer hat Prüffristen nun gefährdungsorientiert festzulegen. Die nachfolgende Tabelle gibt Anhaltswerte, die die Beurteilung im Einzelfall nicht ersetzen. Einrichtung Zu prüfen sind Prüffrist Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) Funktion der Bedienungseinrichtungen Funktion der Bremsen, der Notendhalt- und der Notendhaltwarneinrichtung vor jeder Arbeitsschicht 4 vor jedem Hebezeugeinsatz 4 Bauaufzüge Aufstellung, Ausrüstung, Betriebsbereitschaft bei Seilrollenaufzügen und Rahmenstützenaufzügen mit Ausleger bis zu einer Tragfähigkeit von 200 kg: vor wesentlichen Änderungen sowie nach Bedarf mindestens Inbetriebnahme 2, Änderungen 2 Inbetriebnahme, Änderungen 1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Fahrzeuge alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungsgemäßen Zustand Wirksamkeit der Betätigungs- und Fahrzeuge auf verkehrsund arbeitssicheren Zustand Änderungen oder Instandsetzungen, in bestimmten Zeitabständen 3 vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer 6

2 Seite 2 von 6 Kraftbetriebene Fenster, Türen, Tore Feuerlöscher Flüssigkeitsstrahler (Spritzgeräte) Flüssiggasanlage einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustand Funktionsfähigkeit arbeitssicheren Zustand die zusammenqebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation, Aufstellung und Dichtheit Inbetriebnahme, danach mindestens mindestens alle 2 Jahre 1 vor Inbetriebnahme 1 ; nach Änderungen und Instandsetzungen von Teilen, die die Sicherheit beeinflussen 1 ; nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten 1 mindestens alle 12 Monate 1 Instandsetzungsarbeiten, nach Veränderungen, nach Betriebsunterbrechnung von mehr als 1 Jahr 1 Flurförderzeuge (z. B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler) Verbrauchsanlagen auf Betriebssicherheit Verbrauchsanlagen unter Erdgleiche komplett incl. Anbaugeräte und für den Betrieb in Schmalgängen Ortsfeste Verbrauchsanlage alle 4 Jahre 1 Fahrzeuge mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor zu Brennzwecken in Fahrzeugen sowie ortsveränderliche Verbrauchsanlage alle 2 Jahre 1 Veränderungen und nach Instandsetzungsarbeiten 2 wiederkehrend jährlich tägliche Funktionsprüfung 6 Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bauund Montagearbeiten für den Betrieb in Schmalgängen wesentlichen Änderungen,

3 Seite 3 von 6 Hebebühnen Hydraulikbagger und Lader mit angebauten Arbeitsplattformen Aufstellung und Betriebssicherheit bei nicht betriebsbereit angelieferten Hebebühnen Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Plattformen auf arbeitssicheren Zustand jährlich Inbetriebnahme 2 mindestens wesentlichen Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme nach Bedarf 1 Kalt-Spritzmaschinen im Straßenbau Krane Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft bei nicht betriebsbereit angelieferten Kranen arbeitstäglich 6 Inbetriebnahme 2 bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: des Krans bzw. der Katze einschließlich der des Krans bzw. der Katze einschließlich der bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Änderungen mindestens nach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens mindestens alle 4 Jahre 2, Turmdrehkrane ab dem 14. Betriebsjahr zweijährlich 2, ab dem 18. Betriebsjahr jährlich 2, LKW-Anbaukrane ab dem 14. Betriebsjahr jährlich 2

4 Seite 4 von 6 Kranführeraufzüge Derrickkrane, LKW- Anbaukrane: des Krans bzw. der Katze einschließlich der wesentlichen Änderungen, alle 4 Jahre 2 Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Lastaufnahmemittel: Sichtund Funktionsprüfung nach jeder Aufstellung, mindestens Inbetriebnahme 1 Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfung jährlich mindestens einmal, nach Bedarf 1 Rundstahlketten als Anschlagmittel: besondere Prüfung auf Rissfreiheit Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung längstens alle 3 Jahre 2 längstens alle 3 Jahre 2 Leitern und Tritte Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfung ordnungsgemäßen Zustand nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten 1 in angemessenen Zeitabständen 5 Betriebsfremde Leitern und Tritte: Eignung und Beschaffenheit vor der Benutzung 6 Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten Mechanische Leitern: alle Teile auf ordnungsgemäßen Zustand in angemessenen Zeitabständen, mindestens Rammen nach jeder Aufstellung, nach konstruktiven Änderungen, jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens Schleif- und Bürstwerkzeuge Schleifkörper a) Klangprüfung vor jedem Aufspannen 6

5 Seite 5 von 6 Schwimmende Geräte Stetigförderer: fahrbare Traggerüste Straßenfertiger Straßenfräsen b) Probelauf (ausgenommen: Schleifwerkzeuge < 80 mm Außendurchmesser) schwimmende Geräte, alle Teile auf Betriebssicherheit schwimmende Geräte mit Hebezeugen, Löffel- und Greifbaggern auf Stabilität und Festigkeit Aufstellung, Ausrüstung und Betriebssicherheit der Fräse auf nach jedem Aufspannen 6 Inbetriebnahme und nach Umbauten Probebelastung 2 Inbetriebnahme 2, Änderungen 2 nach Bedarf mindestens Straßenwalzen und Bodenverdichter Taucherarbeiten bei Fräsen mit Flüssiggasanlagen: Leitungen, Armaturen, Anschlüsse, Verbrauchseinrichtungen auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit der Absperr-, Regel- und Tanks und Gefäße, die auf der Fräse befüllt werden, sowie Verdampfer und Anlagenteile unter Gefäßdruck auf Eignung, richtige Anordnung sowie Dichtheit, Funktion und vorschriftsmäßigen Zustand Tauchgerät auf Funktionsfähigkeit, gesamte Ausrüstung auf Vollständigkeit und wesentlichen Änderungen 1 gemäß Betriebssicherheitsverordnung Abschnitt 3 i.v.m. Anhang 5 vor jedem Tauchgang vom Taucher 6

6 Seite 6 von 6 Taucherdruckkammern betriebsbereiten Zustand für Taucherarbeiten erforderliche Ausrüstungsgegenstände, Geräte, Hilfsmittel Taucherausrüstung auf Betriebssicherheit Taucherdruckkammern und zugehörige Einrichtungen auf betriebssicheren Zustand vor jedem Tauchvorgang vom Tauchereinsatzleiter mindestens, vor jedem Einsatz 6 1 Prüfung durch befähigte Person 2 Prüfung durch Sachverständigen 3 Prüfung durch Elektrofachkraft 4 Prüfung durch Fahrer 5 Prüfung durch beauftragte Person 6 Prüfung durch Benutzer

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