Prüfung von Kranen Dietmar Kraus AB Holz und Metall 2

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1 Prüfung von Kranen Dietmar Kraus AB Holz und Metall 2 Erfahrungsaustausch

2 Flurgesteuerter Zweiträger-Brückenkran Seite 2

3 Flurgesteuerter Zweiträger-Brückenkran Seite 3

4 Kabinengesteuerter Zweiträger-Brückenkran Seite 4

5 Betreiben von Kranen Arbeitsmittel fallen unter die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); diese ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Arbeitsmittel (hier: Krane) sind nach 2 Abs.1 BetrSichV Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Seite 5

6 Unfallverhütungsvorschriften Darüber hinaus sind auch die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Rechtsgrundlage dafür ist das autonome Satzungsrecht (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - [Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254]) 15 Unfallverhütungsvorschriften. Die Unfallverhütungsvorschrift Krane (DGUV Vorschrift 52) ist nicht zurückgezogen und daher zu beachten. Seite 6

7 Betriebsbereit gelieferte Krane Der Hersteller einer Maschine (hier: Kran) hat nach Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann, unter Berücksichtigung der Ergebnisse, der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Betriebsbereit gelieferte Maschinen (hier: z. B. Fahrzeugkrane, Turmdrehkrane) müssen mit einer EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IIA der Richtlinie 2006/42/EG bescheinigt, entsprechend dokumentiert und nach Anhang I Ziffer Kennzeichnung der Maschine gekennzeichnet werden. Seite 7

8 Nicht betriebsbereit gelieferte Krane Nicht betriebsbereit gelieferte Maschinen (z. B. Brückenkrane oder Ladekrane) werden mit einer Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine, gemäß Anhang IIB der Richtlinie 2006/42/EG, bescheinigt. Betriebsbereit ist ein Brückenkran erst, wenn er auf der Kranbahn montiert ist und vom Sachverständigen abgenommen ist. Betriebsbereit ist ein LKW-Ladekran erst, wenn er auf dem Trägerfahrzeug (LKW) aufgebaut ist. Seite 8

9 Was decken die Erklärungen gemäß Anhang IIA und IIB der Richtlinie 2006/42/EG ab? Die Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II B der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG beinhaltet bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung. Die EG-Konformitätserklärung beinhaltet die Vorprüfung, Bauprüfung und Abnahmeprüfung bei betriebsbereit gelieferten Kranen (z. B. Fahrzeug- und Turmdrehkrane). Seite 9

10 Prüfung vor erster Inbetriebnahme bei nicht betriebsbereit gelieferten Kranen Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gemäß ( 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Krane - DGUV Vorschrift 52) betrifft nicht betriebsbereit gelieferte Krane (z. B. Schienenlaufkatzen, Schwenkarmkrane, Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane) umfasst die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft von Sachverständigen gem. 28 DGUV Vorschrift 52 durchzuführen Seite 10

11 Prüfung vor erster Inbetriebnahme bei nicht betriebsbereit gelieferten Kranen Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme gemäß 25 DGUV Vorschrift 52, auf der Grundlage des Grundsatzes Prüfung von Kranen" DGUV Grundsatz bei nicht betriebsbereit gelieferten Kranen, liegt in der Verantwortung des Betreibers. Auch bei handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen, mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg, müssen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden. Diese Krane müssen mindestens durch Sachkundige geprüft werden. Seite 11

12 Prüfung nach wesentlicher Änderung an Kranen Prüfung nach wesentlichen Änderungen ( 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52) richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, im Bedarfsfall kann also auch eine Vor- und Bauprüfung erforderlich sein in der Regel von einem Sachverständigen gem. 28 DGUV Vorschrift 52 durchzuführen. Seite 12

13 Was sind wesentliche Änderungen? Wesentliche Änderungen sind z. B.: Erhöhung der Tragfähigkeit Auswechseln von Laufkatzen oder Auslegern Veränderung der Antriebe Verlegung von Steuerständen Änderung der Stromart konstruktive Änderung tragender Teile Schweißungen an tragenden Teilen Umsetzung von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen Umbau auf eine andere Steuerungsart Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes Keine wesentliche Änderung ist z. B.: Ersatz von Teilen gleicher Art Umrüsten von Kranen, z. B.: Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung von der ersten Inbetriebnahme war. Seite 13

14 Wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Austausch einer Laufkatze bzw. eines Hubwerkes 1. Einbau einer Laufkatze oder eines Hubwerkes des gleichen Typs (Bauart) Prüfung kann durch Sachkundige erfolgen Belastungsprüfungen mit Nennlast durchführen (dabei wird davon ausgegangen, dass die Bremse bereits beim Hersteller mit Überlastung geprüft wurde.) 2. Einbau einer Laufkatze oder eines Hubwerkes des Nachfolgertyps (Bauart) 2.1 Einbau ohne Änderung (Anpassungsarbeiten) möglich, technische Parameter werden nicht verändert. 2.2 Anpassungsarbeiten bei Einbau notwendig Prüfung durch Sachkundige möglich Prüfung durch Sachverständige Anpassungsarbeiten sind z. B.: Veränderung der Aufhängung mit Bohrungen in tragenden Teilen Schweißverbindungen Eingriff in die Steuerung des Kranes Seite 14

15 Wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Austausch einer Laufkatze bzw. eines Hubwerkes Anmerkung Altes Hubwerk ohne Überlastsicherung Neues Hubwerk mit Überlastsicherung; das bedeutet: Eingriff in die Steuerung des Kranes Wesentliche Änderung! Prüfung durch Sachverständigen Seite 15

16 Sachverständige für die Prüfung von Kranen Sachverständige der Technischen Überwachung: Dazu zählen die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine e.v., des Amtes für Arbeitsschutz in Hamburg und der technischen Überwachungsämter in Hessen. Von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige: Diese können z. B. bei Herstellern oder Betreibern beschäftigt sein. Die Ermächtigung wird nach dem DGUV-Grundsatz Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft DGUV Grundsatz ausgesprochen. Seite 16

17 Sachverständige für die Prüfung von Kranen muss aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane haben, muss mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut sein, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann. Seite 17

18 Prüfsachverständiger Der Unternehmer hat sich davon zu überzeugen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige die o.g. Anforderungen erfüllt. Vorsicht! Die Begriffe Prüfsachverständiger (gemäß Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung [BetrSichV], in Kraft getreten am ) und von der Berufsgenossenschaft ermächtigter Sachverständiger (gemäß 28 Unfallverhütungsvorschrift Krane DGUV Vorschrift 52) haben verschiedene Rechtsgrundlagen. Bitte beachten Sie die Stellungnahme DGUV FB HM, SG HWGH vom zur Übergangsphase für DGUV Vorschrift 52 Krane aufgrund der BetrSichV 2015! Seite 18

19 Wiederkehrende Prüfung an Kranen Wiederkehrende Prüfungen ( 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Krane DGUV Vorschrift 52) sind in der Regel von einem Sachkundigen durchzuführen (Ausnahme: ortsveränderliche Krane nach 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 52, diese werden durch Sachverständige geprüft) Seite 19

20 Sachkundiger (Befähigte Person) Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrung und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen. Seite 20

21 Wiederkehrende Prüfung an Kranen Seite 21

22 Wiederkehrende Prüfung an Kranen Seite 22

23 Wiederkehrende Prüfung an Kranen Seite 23

24 Was sind Herstellerpflichten? Wer ein Arbeitsmittel wesentlich verändert, wird zum Hersteller und muss damit die Herstellerpflichten gemäß ProdSG und 9. ProdSV erfüllen. Dazu gehören z. B.: Durchführung einer Risikoanalyse Dokumentation der Analyse und Aufnahme in die technischen Unterlagen (sofern nicht in der harmonisierten Norm bereits enthalten) Anwendung der zutreffenden Gemeinschaftsrichtlinien (z. B. Anhang I der MRL) Wer ein Arbeitsmittel nicht wesentlich verändert, wird auch nicht zum Hersteller. Dann muss der Arbeitgeber alleine die Schutzziele der BetrSichV erfüllen und dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen. Seite 24

25 Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschriften Anhaltspunkte für die Beurteilung aufgrund der geltenden europäischen Interpretation in Nr. 2.1 des Blue Guide /07/2015 der Europäischen Kommission: (Wie im alten GPSG ist auch im neuen ProdSG ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, als neues Produkt anzusehen.) Auch wenn es diesen Begriff jetzt nicht mehr gibt. Grundsätzlich muss das Produkt den rechtlichen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens galten. Seite 25

26 Europäisches Recht / EG-Richtlinien Richtlinien nach Artikel 114 AEUV (früher Artikel 95) für Bau und Ausrüstung (Herstellerverantwortung) Inkrafttreten RL 2006/42/EG Maschinenrichtlinie RL 2014/35/EU Niederspannungsrichtlinie (Anmerkung: Wird bei Kranen durch die MRL 2006/42/EG abgedeckt) RL 2014/30/EU EMV-Richtlinie Seite 26

27 Risikobeurteilung nach RL 2006/42/EG Zielsetzung: Gefährdungen so weit wie durchführbar beseitigen und Risiken hinreichend vermindern, indem Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Schutzmaßnahmen sind die Kombination der vom Konstrukteur und vom Benutzer getroffenen Maßnahmen (die bereits in der Konstruktionsphase berücksichtigt werden können). Seite 27

28 Risikobeurteilung nach RL 2006/42/EG Vier Faktoren zur Risikominimierung: 1. Sicherheit der Maschine in sämtlichen Phasen ihrer Lebensdauer; 2. Fähigkeit der Maschine, ihre Funktion auszuführen; 3. Benutzerfreundlichkeit der Maschine; 4. Herstellungs-, Betriebs- und Demontagekosten der Maschine. Erforderlich hierfür sind auch Kenntnisse über den Einsatz der Maschine, des Unfallgeschehens, sowie der verfügbaren Verfahren zur Risikominimierung. Seite 28

29 Europäisches Recht / EN-Normen Konkretisierung der EG-RL durch harmonisierte Normen [siehe Verzeichnis der harmonisierten Normen mit Vermutungswirkung für Maschinen (Amtsblatt der Europäischen Union vom C054/1)] Vorteil für den Hersteller: Auslösung der Konformitätsvermutung (wenn im Amtsblatt veröffentlicht) Die Anwendung der Normen ist freiwillig! Typ-A-Normen = Grundnormen Typ-B-Normen = Gruppennormen Typ-C-Normen = Produktnormen Seite 29

30 EN-Normen für ortsfeste Krane z. B.: DIN EN : Sicherheit von Kranen - Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen DIN EN 12644: Krane - Information für die Nutzung und Prüfung; Teil 1: Betriebsanleitung Teil 2: Kennzeichnung Seite 30

31 EN-Normen für ortsfeste Krane z. B.: DIN EN :2008 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge DIN EN ISO :2008 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze Seite 31

32 EN-Normen für ortsfeste Krane z. B.: DIN EN 13157: Krane Sicherheit Handbetriebene Krane DIN EN 15011: Krane Brücken- und Portalkrane Seite 32

33 EN-Normen für ortsfeste Krane z. B.: DIN EN 14492: Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke; Teil 1: Kraftgetriebene Winden Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke DIN EN 13135: Krane - Sicherheit Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen Seite 33

34 EN-Normen für ortsfeste Krane z. B.: DIN EN 13155: Krane Lose Lastaufnahmemittel DIN EN 13586: Krane Zugang DIN EN 13557: Krane Stellteile und Steuerstände Seite 34

35 EN-Normen für ortsfeste Krane z. B.: DIN EN Krane Konstruktion allgemein; Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen Teil 2: Lasteinwirkungen Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise Laufrad / Schiene-Kontakte Teil 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise Geschmiedete Kranhaken (pren) Seite 35

36 Europäisches Recht / EG-Richtlinien Richtlinien nach Artikel 153 AEUV (früher Artikel 137) für die Benutzung von Arbeitsmitteln (Betreiberverantwortung) Inkrafttreten RL 89/391/EWG Arbeitsschutz-RL RL 89/655/EWG Arbeitsmittelbenutzungs-RL (Nachrüstverpflichtungen für Krane) RL 2009/104/EG Arbeitsmittelbenutzungs-RL (National umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung) Seite 36

37 Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Seite 37

38 Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Seite 38

39 Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Seite 39

40 Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb Seite 40

41 Kranbahnstatik Kranbahnen unterliegen nationalem Recht (hier: Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift Krane [DGUV Vorschrift 52]). Wenn die Kranbahn der Landesbauordnung (LBO) unterliegt, muss eine durch ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Bauaufsicht geprüfte Statik vorliegen (grüner Prüfstempel). Aus dieser müssen die der Statik zugrunde gelegten Lastannahmen hervorgehen. Seite 41

42 Einstufung von Kranen und Kranbahnen Einstufung des Kranes, der Kranbahn und des Seiltriebes: Kran-Stahltragwerk nach DIN 120: Gruppe I - IV nach Betriebsdauer, Belastung und Stößen Kranbahn nach DIN 120: Gruppe I - IV nach Betriebsdauer, Belastung und Stößen Seiltrieb nach DIN 120: Gruppe I - V nach Häufigkeit der Bewegung und Belastungsweise Seite 42

43 Einstufung von Kranen und Kranbahnen Einstufung des Kranes, der Kranbahn und des Seiltriebes. Kran-Stahltragwerk nach DIN : Hubklassen (H1 - H4) und Beanspruchungsgruppen (B1 - B6) Kranbahn nach DIN 4132: Schwingbeiwerte / Hubklassen (H1-H4) und Beanspruchungsgruppen (B1 - B6) Seiltrieb nach DIN : Triebwerksgruppen: FEM (1Dm - 5m) Seite 43

44 Einstufung von Kranen und Kranbahnen Einstufung des Kranes, der Kranbahn und des Seiltriebes. Kran-Stahltragwerk nach Normenreihe DIN EN Hubklassen (HC1 - HC4) und S-Klassen (S02 - S9) Kranbahn nach EN : Hubklassen und S-Klassen Seiltrieb nach Produktnorm z. B. DIN EN : Triebwerksgruppen: ISO :2003 (M1 - M8) Seite 44

45 Gegenüberstellung der Krangruppen Nr. Krantyp Betriebsweise Hubklassen EN S-Klassen EN Hubklassen DIN Beanspruchungsgruppen DIN Handkrane HC1 S0- S2 H1 B1, B2 2 Montagekrane HC1, HC2 S0- S2 H1, H2 B1, B2 3 Krane für Maschinenhaus HC1 S1- S3 H1 B2, B3 4 Lagerkran diskontinuierlicher Betrieb HC2 S4- S5 H2 B4 5 Lagerkran, Krane mit Hebetraverse, Schrottkrane Dauerbetrieb HC3, HC4 S6- S8 H3, H4 B5, B6 6 Werkhallenkran HC2, HC3 S3- S5 H2, H3 B3, B4 7 Brückenkrane, Krackkrane Greifer- oder Magnetbetrieb HC3, HC4 S6- S8 H3, H4 B5, B6 8 Gießkatze HC2, HC3 S6- S8 H2, H3 B5, B6 9 Grubenkran HC3, HC4 S7- S9 H3, H4 B6 10 Stripperkran, Beschickungskran HC4 S8- S9 H4 B6 11 Schmiedekran HC4 S6- S8 H4 B5, B6 12 Entladekrane, Halden- und Trockenlegungsbrücken, Lasthaken HC2 S4- S6 H2 B4, B5 Halbportalkrane, Portalkrane mit Laufkatze oder Schwenkkran 13 Entladekrane, Halden- und Trockenlegungsbrücken, Greifer- oder Magnetbetrieb HC3, HC4 S6- S8 H3, H4 B5, B6 Halbportalkrane, Portalkrane mit Laufkatze oder Schwenkkran 14 Laufportalkrane mit Fest- oder Gleitförderer(n) HC1 S3- S5 H1 B3, B4 Quelle: BGHM Seite 45

46 Gegenüberstellung der Krangruppen Nr. Krantyp Betriebsweise Hubklassen EN S-Klassen EN Hubklassen DIN Beanspruchungsgruppen DIN Laufportalkrane mit Fest- oder Gleitförderer(n) HC1 S3- S5 H1 B3, B4 15 Werftkrane, Hellingkrane, Ausrüstungskrane Lasthaken HC2 S3- S5 H2 B3, B4 16 Werftkrane, Schwenkkrane, Schwimmkrane Lasthaken HC2 S4- S6 H2 B4, B5 17 Werftkrane, Schwenkkrane, Schwimmkrane Greifer- oder Magnetbetrieb HC3, HC4 S6- S8 H3, H4 B5, B6 18 Großraumschwimmkrane, Großraumportalkrane HC1 S1- S3 H1 B2, B3 19 Bordkrane Lasthaken HC2 S3- S5 H2 B3, B4 20 Bordkrane Greifer- oder Magnetbetrieb HC3, HC4 S4- S6 H3, H4 B4, B5 21 Drehturmkrane für das Bauwesen HC1 S1- S4 H1 B3 22 Montagekrane, Derrikkrane Lasthaken HC1, HC2 S1- S3 H1, H2 B2, B3 23 Schienendrehkrane Lasthaken HC2 S3- S5 H2 B3, B4 24 Schienendrehkrane Greifer- oder Magnetbetrieb HC3, HC4 S4- S6 H3, H4 B4, B5 25 Eisenbahnkrane, zugelassen für die Beförderung im Zug HC2 S4- S5 H2 B4 26 Ladekrane, Mobilkrane Lasthaken HC2 S2- S5 H2 B3, B4 27 Ladekrane, Mobilkrane Greifer- oder Magnetbetrieb HC3, HC4 S4- S6 H3, H4 B4, B5 28 Großraumlade- und -mobilkrane HC1 S1- S3 H1 B1, B2 Quelle: BGHM Seite 46

47 Prüfung elektrischer Anlagen u. Betriebsmittel Prüfung der elektrischen Ausrüstung an ortsfesten Kranen: DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DIN VDE Betrieb von elektrischen Anlagen) Prüffrist: mindestens alle 4 Jahre für ortsfeste Anlagen Seite 47

48 Prüfung elektrischer Anlagen u. Betriebsmittel Schaltertypen nach EN :2008: Kranschalter (Not-Halt) Kran-Trennschalter Netzanschlussschalter Seite 48

49 Kranschalter (Not-Halt) Seite 49

50 Kran-Trennschalter Seite 50

51 Netzanschlussschalter Seite 51

52 Dokumentation 1. Prüfbuch (Vorhandensein / Vollständigkeit) Inhaltsverzeichnis / Stammblatt Zusatzstammblatt / z. B. Brückenkran Beiblatt Tragmittel (Seile / Ketten / Haken) Zusatzstammblatt Kranbahn Seite 52

53 Dokumentation Prüfbuch (Vorhandensein / Vollständigkeit) Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) Prüfungsbefund über die letzte wiederkehrende Prüfung Nachweis über den Austausch bzw. die Instandsetzung von Bauteilen / Baugruppen Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer (SWP) Seite 53

54 Dokumentation Prüfbuch (Vorhandensein / Vollständigkeit) Konformitätserklärung Kranbahnstatik (LBO; Lastannahmen), (ggf. Montageprotokoll für Dübelbefestigungen für z. B. Säulenschwenkkrane) Seite 54

55 Dokumentation 2. Betriebsanleitung (Vorhandensein / Vollständigkeit) Kennzeichnung mit Original- bzw. Übersetzung der Originalbetriebsanleitung (ab ) Pläne: Elektrik, Hydraulik, Pneumatik Tragfähigkeitsangaben Hinweise zur Prüfung (z. B. Überlastprüfung) Seite 55

56 Kranprüfbuch-Muster DGUV Grundsatz (ehemals BGG 943) Der Unternehmer hat gemäß 27 Absatz 1 DGUV Vorschrift 52 dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden. Seite 56

57 Dokumentation 2. Betriebsanleitung (Vorhandensein / Vollständigkeit) Montage- / Demontageanleitung Angaben zu Einsatzbedingungen / Einstufung Restgefahren Die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt (ab ) - Seriennummer und Unterschrift kann entfallen. Seite 57

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e.v. Leiter des Themenfeldes Krane, Winden, Elektrozüge Sachgebiet Hütten-, Walzwerksanlagen, Gießereien und Hebetechnik des Fachbereiches Holz und Metall c/o Berufsgenossenschaft Holz und Metall Kreuzstraße Düsseldorf Telefon: Internet: Seite 58

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