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1 Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Postfach , Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - an Rundschreiben interessierte Stellen Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung Unser Zeichen: HI 612.1/055KRA koo/lig Ansprechpartner: Herr Koop Telefon: Fax: sg-hi.fbhm@bghm.de Datum: Februar 2013 Rundschreiben Krane SV 18 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachbereich Holz und Metall (FB HM), Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben Krane SV 18 möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen und Sie über die in 2013 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Für das Jahr 2013 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag (Dipl.-Ing. Koop) Leiter des Sachgebietes HI Anlagen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße Düsseldorf Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ fa-mhhw@bghm.de Internet:

2 Rundschreiben Krane SV 18 Fachbereich Holz und Metall (FB HM) Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung (SG HI) Leiter des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung Obmann für die Sachgebiete Krane, Winden und Elektrozüge sowie Lastaufnahmeeinrichtungen Herr Dipl.-Ing. J. Koop Tel.-Nr.: Fax:

3 Rundschreiben Krane SV 18 Inhaltsverzeichnis 1. Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 3. Europäischen Normen für Krane Stand und Entwicklung 4. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15 und Nr. 8 SV 17) 5. Betriebsanleitungen 6. Einsatz von Komponenten für Sicherheitsfunktionen 7. Ausbauträger 8. Tödlicher Kranunfall mit einem Turmdrehkran 9. Bestandsschutz für Krananlagen 10. Lastaufnahmemittel Herstellung für den Eigengebrauch 11. Kantenradius beim Einsatz von Rundschlingen 12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) 13. Überarbeitung BGG/GUV-G 905 Prüfung von Kranen 14. Überarbeitung BGG/GUV-G 943 Prüfbuch für den Kran Anlagen: Anlage 1 Veranstaltungen in 2013 Anlage 2 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 3 Anwendung der DIN 15018/EN Anlage 4 Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Anlage 5 Schwerlast-Zubehör für Anschlagmittel

4 Rundschreiben Krane SV Veranstaltungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in 2013 Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU-Bedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können. Die Möglichkeit zu Fragestellungen und Diskussionen ist auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden. Durch die Teilnahme an diesen Fachtagungen, Seminaren, Lehrgängen und Workshops kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses Hebezeuge - nach. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr Wir würden uns freuen, Sie auf einer dieser Veranstaltungen begrüßen zu können. 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2012 sind 51 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt worden. Es wurden 40 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 34 Ermächtigungen ausgesprochen wurden. Im Jahr 2012 wurde keinem Sachverständigen die Ermächtigung entzogen. Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven Sachverständigen besteht. 1

5 Rundschreiben Krane SV 18 Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen. Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2013 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Anlage 1). 3. Europäischen Normen für Krane Stand und Entwicklung Die letzte Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen ist im Amtsblatt der EU vom enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlichten Normen, schließt also die vorherigen Veröffentlichungen ein. 2

6 Rundschreiben Krane SV 18 Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist, wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten: machines.html Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der Anlage 2 - CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2013). Diese Tabelle enthält alle Normen des TC 147, sowohl e und als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe und deren Bearbeitungsstand. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Fassung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG die Veröffentlichung der europäischen Normen im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen aus dem TC 147 wurden auf Seite 11 der Anlage 2 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur 2006/42/EG bereits veröffentlicht sind. Die vollständige Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: 3

7 Rundschreiben Krane SV 18 EN Krane - Konstruktion allgemein Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken Zur Norm wurde die DIN veröffentlicht. DEUTSCHE NORM DIN EN September 2012 D ICS Ersatz für DIN : , DIN : , DIN CEN/TS : und DIN CEN/TS Berichtigung 1: Krane Konstruktion allgemein Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken; Deutsche Fassung EN :2012 Damit liegen für die Berechnung der Stahltragwerke der Krane die Teile 1, 2 und 3-1 der EN vor. Die Zurückziehung der DIN und -2 ist 2012 bereits erfolgt. In einigen produktspezifischen Normen für Krane (z. B. EN 15011, EN 12999) wird bereits für die Berechnung ausschließlich auf die EN verwiesen. Da die Berechnungsmethoden der DIN-Normen und die der Normenreihe der EN nicht miteinander vergleichbar sind und Erfahrungen mit der Anwendung der EN noch nicht vorliegen, wird empfohlen bei der Bestellung von Kranen vorläufig weiterhin die Einhaltung der bewährten DIN-Normen vertraglich zu vereinbaren. Die Anwendung der Normenreihe EN ist auch deshalb problematisch, da weitere Teile der Norm für die Berechnung noch bearbeitet werden für die bestehenden Teile (EN und EN ) bereits wieder Änderungen erarbeitet werden. 4

8 Rundschreiben Krane SV 18 Beispiel: Änderung zur EN , die als Entwurf vorliegt FprEN /prA1: und auch als DIN-Entwurf abgestimmt wird. DEUTSCHE NORM DIN EN /A1 Entwurf Januar 2013 D ICS Entwurf Einsprüche bis Vorgesehen als Änderung von DIN EN : Krane Konstruktion allgemein Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken; Deutsche Fassung EN :2012/FprA1:2013 In letzter Zeit wurden vielfältige Anfragen zur Anwendung dieser Normen an unser Sachgebiet herangetragen. Deshalb wurde dazu ein entsprechender Standpunkt verfasst, siehe Anlage 3. pren Krane - Konstruktion allgemein Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben Der Normentwurf wird derzeit im CEN TC 147 abgestimmt. Zu dem Normentwurf, der sich nur wenig von der CEN/TS unterscheidet, gibt es unsererseits noch wesentliche Bedenken. Vergleichsrechnungen ergaben, dass gegenüber der DIN und der ISO Auslegungen von Seiltrieben mit einem geringeren Sicherheitsniveau möglich sind. Sollten Krane mit Seiltrieben ausgelegt nach CEN/TS bzw. nach der pren angeboten werden, wird empfohlen, Vergleichsrechnungen mindestens nach ISO durchzuführen und entsprechende Entscheidungen für die Ausführung der Seiltriebe zu treffen. Januar 2013 DIN CEN/TS D ICS Vornorm Ersatz für DIN CEN/TS : Krane Konstruktion allgemein Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben; Deutsche Fassung CEN/TS :2008 5

9 Rundschreiben Krane SV 18 Ein Entwurf der EN Krane Konstruktion allgemein Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene- Kontakten; wurde als DIN Entwurf zur Abstimmung veröffentlicht. Stellungnahmen konnten bis Dezember 2012 abgegeben werden. DIN EN 15011: Krane - Brücken- und Portalkrane Die Norm ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Für die Berechnung dieser Krane bezieht sich diese Norm ausschließlich auf die EN 13001, obwohl einige Teile der EN nur als Technische Spezifikationen bzw. als Entwürfe vorliegen. Die in der EN zitierte pren (ohne Angabe einer Jahreszahl) liegt als e EN vor (siehe oben). Für die Norm EN wird ebenfalls bereits wieder ein Änderungsblatt erarbeitet. DEUTSCHE NORM DIN EN D Mai 2011 ICS Krane Brücken- und Portalkrane; Deutsche Fassung EN 15011:2011 6

10 Rundschreiben Krane SV 18 Für die Norm EN Krane - Ladekrane wurde ein Änderungsblatt (A1) erarbeitet. Die Norm wurde als DIN EN 12999: (deutsche Fassung der EN 12999:2011+A1:2012) komplett neu herausgegeben. Sie ist im Amtsblatt der EU am veröffentlicht. DEUTSCHE NORM DIN EN Februar 2013 D ICS Ersatz für DIN EN 12999: Krane Ladekrane; Deutsche Fassung EN 12999:2011+A1:2012 Der Beginn und das Ende der durch die Änderung geänderten Texte wird durch die Textmarken in der Norm angezeigt. Vorgenommene Änderungen gegenüber der DIN EN 12999: fest verbundene Lastaufnahmeeinrichtung Einrichtung, an der die Nutzlast aufgehängt werden kann und die direkt Kopf des Auslegers als fester Bestandteil des Ladekranes angebracht ist ANMERKUNG Dies schließt zum Beispiel Hacken oder Greifer ein. Die Anmerkung ist gestrichen. 4 Liste der signifikanten Gefährdungen Tabelle 1 enthält eine nach EN ISO ausgeführte Liste der signifikanten Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, die. Satzteil wurde gestrichen Stützbein Das Stützbein muss einen Fuß zur Erreichung des Bodenkontaktes haben. Die Füße der Abstützungen müssen so gestaltet sein, dass sie sich einer Unebenheit des Bodens von mindestens 10 anpassen. Holz- Ladekrane dürfen jedoch mit starren Stützfüßen ausgerüstet sein, wobei das Stützbein für das zusätzliche Biegemoment ausgelegt sein muss." Der letzte Satz wurde ergänzt 7

11 Rundschreiben Krane SV Transportsicherung Allgemeines Wenn das Auslegersystem eines auf einem Fahrzeug montierten Ladekranes während des Transports auf der Ladefläche oder auf der Last abgelegt werden muss, muss eine Anzeigevorrichtung (z. B. Winkelstellungs-sensor) vorgesehen sein, siehe Dieser erste Absatz von wird ersetzt durch: An allen Ladekranen, die auf Fahrzeugen montiert sind, muss ein System (z. B. Winkelstellungssensor) vorhanden sein, das feststellt, ob der 1. Ausleger nicht unterhalb der zulässigen Transporthöhe abgelegt ist, siehe Wenn die Höhe des Krans den vorherbestimmten Maximalwert (wie in beschrieben) überschreitet, muss eine in der Fahrzeugkabine (Führerhaus) sichtbare und hörbare Anzeige dies anzeigen. Die akustische Warnung kann durch einen Quittiertaster oder durch ein Signal abgestellt werden, dass die Parkbremse des Fahrzeuges eingerückt ist. Gestrichener Satzteil wird ersetzt durch: Wenn der 1. Ausleger nicht ordnungsgemäß abgelegt ist (wie in und beschrieben). Eine Anmerkung wurde ergänzt: ANMERKUNG Die gleiche Warnvorrichtung kann verwendet werden, um die Anforderungen von sowohl als auch zu erfüllen. Änderung in (Warneinrichtung bei manuell betätigten Abstützverbreiterungen) Die folgende Anmerkung wurde ergänzt: ANMERKUNG Die gleiche Warnvorrichtung kann verwendet werden, um die Anforderungen von sowohl als auch zu erfüllen. Für die EN Krane Sicherheit - Turmdrehkrane - wird eine Änderung erarbeitet. Dabei soll u.a. für die Berechnung der Tragkonstruktionen der Krane die Normenreihe der EN berücksichtigt werden. Die Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen sollen auf die EN ISO bezogen werden. Die EN Krane Ausrüstungen Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen und die EN Krane Ausrüstungen Teil 2: Nichtelektrotechnische Ausrüstungen wurden umfangreich überarbeitet und zusammengefasst. Die Schlussfassung der neuen Norm EN Krane Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen 8

12 Rundschreiben Krane SV 18 Februar liegt vor. Eine Veröffentlichung soll bis August 2013 erfolgen. Zu dieser Fassung gibt es aber noch wesentliche inhaltliche Einwände, die Einleitung eines Schutzklauselverfahrens wird von Deutschland derzeit geprüft. Im Wesentlichen geht es dabei um die in der neuen Norm formulierten Anforderungen an sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen (Performance Level und Kategorien) sowie um Doppelregelungen zur EN Kraftgetriebene Hubwerke bei den Anforderungen an den Transport von feuerflüssigen Materialien. Für die EN Krane Fahrzeugkrane wird eine Änderung erarbeitet, die im Wesentlichen Erfahrungen aus der Anwendung der Norm und Klarstellung einiger Bestimmungen enthalten wird. Des Weiteren werden Anforderungen an eine Stützenüberwachung aufgenommen. Für die EN Krane Sicherheit - Handbetriebene Krane wurde von einem Land die Überarbeitung beantragt, die Umfrage hat ergeben, dass zwar Einverständnis mit einer Überarbeitung besteht, aber sich zu wenig Länder bereit erklärt haben hier mitzuarbeiten. Die Mindestanzahl sind 5 Länder. Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Eine intensivere Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig. 9

13 Rundschreiben Krane SV Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15 und Nr. 8 SV 17) Im Jahr 2012 ereigneten sich wieder 2 Lastabstürze aufgrund von Brüchen im Hakenschaft. Die Untersuchungen hierzu sind noch nicht. Im ersten Fall kann von einem Dauerbruch im ersten Gewindegang ausgegangen werden (siehe Bilder 1 + 2). Weitere Informationen werden in den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben. Bild 1: Hakenmutter 5. Bild 2: Hakenschaft Betriebsanleitungen Die Bedeutung von Hinweisen in den Betriebsanleitungen und Montageanleitungen der Hersteller haben wir im letzten Jahr vorgestellt. In diesem Jahr möchten wir auf die erforderlichen Inhalte in Betriebsanleitungen eingehen. Bei Unfalluntersuchungen wurde mehrfach festgestellt, dass die Angaben in Betriebsanleitungen unzureichend waren. Meistens bestanden die Betriebsanleitungen nur aus den einzelnen Betriebsanleitungen der Komponentenhersteller. Es fehlte aber die gesamte Beschreibung des Kranes selbst. Im Ergebnis einer Prüfung (Prüfung vor 1. Inbetriebnahme oder auch wiederkehrende Prüfung) ist dies als ein erheblicher Mangel einzustufen und führt zu dem Prüfergebnis, dass der Kran so nicht betrieben werden darf. 6. Einsatz von Komponenten für Sicherheitsfunktionen Es bleibt der Grundsatz bestehen, dass der Sachverständige bzw. Sachkundige nicht für alle sicherheitsgerichteten Funktionen die richtige Ausführung gem. EN bzw. EN ISO überprüfen bzw. bestätigen muss. Bei besonderen Komponenten z. B. Lichtschranken sind allerdings die entsprechenden notwendigen Anforderungen zu bewerten. Eine einfache Reflex-Lichtschranke erfüllt nicht die Anforderungen an die notwendige Kategorie gem. EN bzw. EN ISO in Verbindung mit den entsprechenden Produktnormen. 10

14 Rundschreiben Krane SV 18 Eine besondere Bedeutung bekommt das Ganze noch dadurch, dass im Anhang IV Ziffer 17 der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) die Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen aufgeführt sind. Das bedeutet, dass für einzeln in Verkehr gebrachte Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen (z. B. Lichtschranken), für die es keine harmonisierten Normen gibt, das Verfahren nach Artikel 12 Absatz 4 a) (EG-Baumusterprüfverfahren) oder b) (umfassende Qualitätssicherung) durchgeführt werden muss. Ausführungen hierzu siehe Anlage Ausbauträger Im vergangenen Jahr wurden vermehrt Anfragen zu dem Thema Ausbauträger an das SG-Gebiet gestellt. Interne Bezeichnungen für Ausbauträger sind z. B. auch Abfahrträger, Montageträger, Einschienen-Katzbahnträger. Der Einsatz von solchen Ausbauträgern wird häufig notwendig z. B. in Kraftwerken, Pumpenhäusern, Wasseraufbereitungsanlagen, engen Räumen mit großen und schweren Teilen für seltene Montage- oder Instandhaltungsarbeiten. Aus der Sicht des Sachgebietes sind für den Betrieb von handbetriebenen Hebezeugen und Fahrwerken an Ausbauträgern folgende Maßnahmen / Vorgehensweisen erforderlich: I. Anforderungen an den Ausbauträger Ausbauträger sind im Sinne der BGV D6 als Kranbahnen zu betrachten. Für die Kranbahn ist eine Statik erforderlich. Die Kranbahn ist mindestens für Handkrane zu bemessen (siehe DIN 4132). Prüfbuch mit Bestätigung der Prüfbelastung vor der ersten Inbetriebnahme. Die Ausbauträger müssen mit einer Tragfähigkeitsangabe gekennzeichnet werden, wenn wechselnde Hebezeuge angebracht werden sollen. Wenn diese Angabe fehlt, ist das Anbringen von Hebezeugen an diese Träger gleichzusetzen mit dem Umsetzen von ortsfesten Kranen und in Folge als wesentliche Änderung gemäß 25 (1) BGV D6 zu betrachten und muss dann entsprechend geprüft werden. II. Anforderungen an Hebezeug und Fahrwerk Für Hebezeuge und Fahrwerke müssen vorliegen: a.) EG Konformitätserklärungen b.) für Geräte mit Baujahr vor dem entsprechende Nachweise entsprechend BGV D8 bzw. BGV D6 Hebezeuge, Fahrwerke und weitere Verbindungsglieder zwischen Last und Fahrwerk sind nach bzw. in Anlehnung an die harmonisierte Norm Krane Sicherheit Handbetriebene Krane (DIN EN 13157) zu bescheinigen. Die Montage von Hebezeug und Fahrwerk an den Ausbauträger muss gemäß Betriebsanleitung / Montageanleitung des Herstellers erfolgen (gültig seit Juni 2006). Die Montage (Einbau) ist von einem Sachkundigen im Prüfbuch des Betreibers der Kranbahn zu bescheinigen. Der Sachkundige 11

15 Rundschreiben Krane SV 18 muss die Eignung (Verbindung / Tragfähigkeit) der verwendeten Komponenten überprüfen. III. Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen Die Kranbahn muss durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme geprüft werden. Dabei ist der Ausbauträger mit einer Prüflast (1,5 fach der Tragfähigkeit) im gesamten Arbeitsbereich zu beaufschlagen. Der Wiedereinbau der Hebezeuge/Fahrwerke ist nicht als wesentliche Änderung im Sinne des 25 (1) der BGV D6 zu betrachten. Das bedeutet, dass die anschließend erforderliche Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen darf. Bei der Prüfung mit Lasten wird u.a. auch festgestellt, ob die Nenn- und Prüflasten vom Tragwerk sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte sicher abgeleitet werden können. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, ob die Kranbahn mit zum Prüfungsumfang gehört. Hierzu enthält die BGV D6 eindeutige Bestimmungen im 1 Abs. 1 Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung. Durchführungsanweisung: Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen. IV. Ausnahmegenehmigung Eine Ausnahmegenehmigung ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, wenn die Maßnahmen nach Punkt 1 bis 3 vom Betreiber eingehalten sind. V. Wiederkehrende Prüfungen Die Wiederkehrenden Prüfungen sind durch Sachkundige (befähigte Personen) durchzuführen. Der Betreiber muss sich davon überzeugen, dass die von ihm ausgewählte Person die entsprechende Qualifikation hat. Hebezeuge sind entsprechend 23 (2) der Unfallverhütungsvorschrift Winden, Hub und Zuggeräte (BGV D8), Kranbahn und Fahrwerke sind entsprechend 26 der BGV D6 wiederkehrend zu prüfen. Wenn sich nicht ständig ein Hebezeug am Ausbauträger befindet, ist dieser mindestens bei der erneuten Montage zu prüfen. Anmerkung: Bei der Prüfung von z. B. kraftbetriebenen Kranen sind die Kranbahn und der betriebsbereite Kran zusammen (statisch mit dem 1,25fachen und dynamisch mit dem 1,1fachen der Tragfähigkeit) zu prüfen. Die Kranbahn ist dann entsprechend 12

16 Rundschreiben Krane SV 18 der erforderlichen Hubklasse und Beanspruchungsgruppe nach DIN 4132 nachzuweisen. 8. Tödlicher Kranunfall mit einem Turmdrehkran Anfang des Jahres ereignete sich ein tödlicher Unfall mit einem Turmdrehkran, wobei als Unfallursache eine nicht korrekt durchgeführte Prüfung eines nicht mehr ermächtigten Sachverständigen ermittelt wurde. Der Sachverständige hatte vor einigen Jahren seine Ermächtigung aus Altersgründen zurückgegeben und hat im vorgenannten Fall trotzdem mit seiner Unterschrift, ohne eine Prüfung durchgeführt zu haben, eine entsprechende Prüfung bescheinigt. Leider wieder ein Grund, mehr vor einer Beauftragung die erforderliche Qualifikation (Ermächtigung) beim SG abzufragen. 9. Bestandsschutz für Krananlagen Aktuelle Anfragen zu der Thematik Bestandsschutz werden wieder an uns herangetragen. In einem konkreten Fall wird von einem Sachverständigen bemängelt, dass der Kran alt sei und nicht mehr dem heute gültigen Regelwerk entspricht. Angaben zum Kran: Baujahr 1972 Tragfähigkeit 75 t Haupthub und 3,2 t Hilfshub Der Kran wird in keiner kritischen Atmosphäre betrieben und die Auslastung der Tragfähigkeit beträgt für den Haupthub 10t und für den Hilfshub 0,16t. Das heißt, dass der Kran für den tatsächlichen Einsatz überdimensioniert ist. Grundsätzlich gilt: Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift BGV D6 (früher: VBG 9) gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind (hier: Baujahr 1972), und für solche, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass sie spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) entsprechen müssen (heute: nationale Umsetzung durch die Betriebssicherheitsverordnung [BetrSichV], in Kraft getreten am ). Wenn die vorgenannten Bestimmungen erfüllt sind, besteht aus unserer Sicht keine Nachrüstverpflichtung (Bestandsschutz). Andere Bestimmungen die sich eventuell aus der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung ergeben könnten, müssen bei deren Veröffentlichung bewertet werden. 13

17 Rundschreiben Krane SV Lastaufnahmemittel Herstellung für den Eigengebrauch Ein Betreiber wird gemäß Artikel 2 Buchstabe i) der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) zum Hersteller auch wenn er eine Maschine (hier: Lastaufnahmemittel) nur für den Eigengebrauch herstellt. Er muss dazu eine Risikobeurteilung erstellen und dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Risikobeurteilung das Lastaufnahmemittel konstruieren, bauen und die entsprechenden Prüfungen durchführen. Produktspezifische Anforderungen aus harmonisierten EN-Normen sollten dabei berücksichtigt werden. Z. B. EN 13155:2003+A2:2009 Krane Lose Lastaufnahmemittel EN :2003+A1:2010 Krane Ausrüstungen Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen EN :2004+A1:2010 Krane Ausrüstungen Teil 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen Für das Lastaufnahmemittel muss eine Konformitätserklärung gemäß Anhang IIA der EG-Maschinenrichtlinie ausgestellt und ein CE-Zeichen angebracht werden. 11. Kantenradius beim Einsatz von Rundschlingen Kleine Krümmungsradien führen beim Einsatz von allen Anschlagmitteln zu einer Bruchkraftminderung. Angaben hierzu werden z. B. in der BGI 672 (vormals ZH1/556) Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkranen" gemacht oder auch in der Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz Fb 620 Endlos gelegte Anschlagseile in Kabelschlagmachart für den Schwerlastbereich". DIN EN 1492 macht hinsichtlich des kleinsten zulässigen Kantenradius keine Aussage. In der Praxis hat sich jedoch ein D/d- Verhältnis von > 2 bewährt (Kantenradius Seil bzw. Rundschlingendicke). Das heißt, der Einsatz von Rundschlingen bzw. anderen Anschlagmitteln ist bis zu diesem D/d-Verhältnis ohne Tragfähigkeitsreduzierung möglich. Bei der Paarung Rundschlinge/Schäkel wäre es denkbar, den Schäkel als Beschlagteil der Rundschlinge anzusehen. Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Zif haben Beschlagteile einen Betriebskoeffizienten von 4 einzuhalten. Dieser muss jedoch durch den Hersteller für eine definierte Paarung Rundschlinge/Schäkel durch Versuche nachgewiesen werden. Ansonsten können wir hier nur überdimensionierte Schäkel für die Anwendung empfehlen. Lieferanten von Anschlagmitteln bieten für diese Situation auch Spezialschäkel mit besonders geformten Schäkelbögen an (siehe Anlage 5). 14

18 Rundschreiben Krane SV 18 Bei Lasthaken kann die obige Überlegung nicht herangezogen werden. Verschärfend kommt bei Lasthaken hinzu, dass sich durch die Verwendung von Aufhängegliedern im Hakengrund Grate bilden können, die eine ernsthafte Beschädigung der Rundschlinge zusätzlich zu den kleinen Krümmungsradien bewirken können. Wir empfehlen hier den Einsatz z. B. einer Traverse (Rohr mit angeschweißter Lasche für den Kranhaken und Sicherungen der Rundschlingen gegen unbeabsichtigtes Lösen). Hierzu sind natürlich die einschlägigen Fachbetriebe einzubeziehen. Auch hier bieten Lieferanten von Anschlagmitteln sogenannte Schwerlastaufhängungen an, die als Übergangsglieder zwischen Lasthaken und Rundschlingen gesetzt werden (siehe Anlage 5). Unabhängig davon besteht natürlich die Möglichkeit, Krümmungsradien durch den Einsatz von Kantenschutz zu vergrößern oder hochfeste Rundschlingen zu verwenden, deren Querschnitt respektive Dicke deutlich kleiner als bei Standardrundschlingen ist. Rechtliche Betrachtung: Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist der Hersteller/Inverkehrbringer verpflichtet, im Rahmen seiner Informationspflicht (z. B. Betriebsanleitung) nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung des Anschlagmittels, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung anzugeben. Diese Vorgabe schließt selbstverständlich die Verwendung von Rundschlingen in Verbindung mit Schäkeln bzw. Lasthaken ein. 12. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) Es wurde ein neues Bezeichnungssystem für das DGUV Vorschriften- und Regelwerk beschlossen. Die Vorschriften werden dabei einfach durch nummeriert (geringe Anzahl) und für die anderen Regelwerke orientieren sich die neuen Nummerierungen an der Bezeichnung der Fachbereiche. Entsprechende Informationen hierzu werden bei Vorliegen bekannt gemacht. 13. Überarbeitung BGG/GUV-G 905 Prüfung von Kranen Die Überarbeitung des Grundsatzes Prüfung von Kranen ist und die Neuausgabe kann unter nachfolgender Adresse bezogen werden: Bei der Überarbeitung erfolgte die Anpassung an neue Vorschriften, wie z. B. neue EG-Maschinenrichtlinie und die Überarbeitung der Prüfhinweise für die wiederkehrenden Prüfungen an Kranen (Brücken- und Portalkrane, Lkw- Ladekrane, Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane). 15

19 Rundschreiben Krane SV 18 Satzfahne BGG/GUV-G 905 Grundsatz Prüfung von Kranen Oktober Überarbeitung BGG/GUV-G 943 Prüfbuch für den Kran Der Grundsatz 943 Prüfbuch für den Kran wurde redaktionell überarbeitet und kann unter nachfolgender Adresse bezogen werden: 16

20 Rundschreiben Krane SV 18 Satzfahne BGG/GUV-G 943 Grundsatz Prüfbuch für den Kran Juli 1999 aktualisierte Fassung Dezember 2011 Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden von uns ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. 17

21 Anlage 1 Tagungen 1. Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen am 07. März 2013 in Essen, 07. Mai 2013 in Berlin, Oktober 2013 in München und 05. Dezember 2013 in Hamburg 2. Ausbildung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen am Mai 2013 in Essen, Juni 2013 in Lindau und am November 2013 in Essen Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte Fachgespräch! 3. Befähigte Personen (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen am Februar 2013 in Essen, am Juni 2013 in Essen, am Juli 2013 in Bad Wiessee und am November 2013 in Essen 4. Fachtagung Elektrische Ausrüstung von Kranen am Februar 2013 in Unterhaching 5. Intensiv-Workshop Sichere Steuerungen an Krananalgen - von der EN 954 zur EN ISO am März 2013 in Essen, Juli 2013 in Cuxhaven und am November 2013 in Essen 6. Seminar Steuerung an Turmdrehkranen am 12. März 2013 in Essen 7. Seminar Schweißen an Turmdrehkranen am 13. März 2013 in Essen 8. Seminar für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige am 11. April 2013 und am 14. November 2013 in Essen 9. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN Berechnung von Brücken- und Portalkranen am 23. und 24. April 2013 in Essen 10. Fachtagung Fahrzeugkrane am Juni 2013 in Essen 11. Seminar Schweißen an Fahrzeugkranen am 17. Juni 2013 in Essen Neue Veranstaltung! 12. Fachtagung Lastaufnahmemittel am Juli 2013 in Bad Wiessee 13. Fachtagung Bau- und Betrieb von Krananalgen - Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen am September 2013 in Hürth 14. Tagung Windenergieanlagen am Dezember 2013 in Bremerhaven 15. Fachtagung Handbetriebene Krane am Dezember 2013 in Essen Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Kreuzstr. 45, Düsseldorf (Tel.: 0211/ ) Haus der Technik, Hollestr. 1, Essen (Tel.: 0201/ oder 277) 1

22 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand ) WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG WG 1 Krane, Terminologie an einem Entwurf wird gearbeitet EN Krane, Konstruktion allgemein WG 2 EN :2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN :2004/AC:2006 EN :2004/AC:2008 EN :2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet) EN :2004+A1:2009 /AC2009 EN :2004 Lasteinwirkungen EN :2004/A1:2006 EN :2004/AC:2006 (DIN EN : ) (DIN EN : ) DIN EN Berichtigung 1: (DIN EN : ) (DIN EN /A1:2006) EN :2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet) (DIN EN : )

23 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG EN :2011 (DIN EN : ) EN :2011/AC:2012 (DIN EN : ) pren Okt (Revision) eingeleitet (Termin: ) CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken (DIN CEN/TS : ) (Techn. Spezifikation- Vornorm) WG 2 CEN/TS :2004/ AC/2006 EN :2012 (DIN CEN/TS / Berichtigung) (DIN EN : ) EN :2012 / FprA1: CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben Umfrage läuft (DIN CEN/TS : ) (Technische Spezifikation- Vornorm) CEN/TS :2008 (AC und A1 eingearbeitet) (DIN CEN/TS : ) 2

24 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG WG 2 WG 3 CEN/TS :2008 Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS : ) pren pren :2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten pren :2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis für Maschinenbauteile CEN/TS :2010 Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken EN Krane Ausrüstungen EN :2003 Elektrotechnische Ausrüstungen EN :2003/AC 2006 Entwurf liegt vor Termine noch nicht bekannt (DIN CEN/TS : DIN SPEC 1186) (DIN EN : ) (Corrigendum) (DIN EN :2004/AC:2005) EN :2003+A1:2010 (DIN EN : ) EN :2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung (DIN EN : )

25 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG WG 3 WG 4 (Corrigendum) EN :2004/AC:2005 (DIN EN :2004/ Berichtigung1: ) EN :2004+A1:2010 (DIN EN : ) EN 13135: Krane - Zusammenfassung Sicherheit - Konstruktion - Teil 1+Teil 2 (Gegen die Norm gibt es noch Anforderungen an die Einwände von Deutschland) Ausrüstungen EN :1998 Sicherheit von Kranen Gesundheits und Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungs- (DIN EN : ) und Anzeigeeinrichtungen EN :1998+A1:2008 (DIN EN : ) EN 13557:2003 Krane Stellteile und Steuerstände (DIN EN 13557: ) EN 13557:2003/A1:2005 (DIN EN 13557/A1: ) (DIN EN 13557: ) EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet) EN 13586:2004 Krane Zugang (DIN EN 13586: ) EN 13586:2004/AC:2007 (DIN EN 13586:2004/AC: )

26 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG EN 13586:2004+A1:2008 (DIN EN 13586: ) EN Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen- EN : Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC (DIN EN : ) Veröffentlichung im Amtsblatt vom (C21/10) zurückgezogen: EN :2010 (DIN EN : ) WG 4 EN :2005 Höhenverstellbare Steuerstände (DIN EN : ) EN :2005+A1:2008 (DIN EN : ) EN Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung EN :2001 Betriebsanleitungen (DIN EN : ) WG 5 EN :2001+A1:2008 (DIN EN : ) EN :2000 Kennzeichnung (DIN EN : )

27 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG EN :2000+A1:2008 (DIN EN : ) EN 13000:2004 Krane Fahrzeugkrane (DIN EN 13000: ) (Warnvermerk) 1) WG 11 (WGP 1) 2) EN 13000:2010 (DIN EN 13000: ) EN 13000:2010/AC:2010 (DIN EN Berichtigung 1: ) pren 13000:2010/prA1: WG 12 (WGP 2) 2) EN 14439:2006 Krane Turmdrehkrane EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet) (Norm wird überarbeitet. Beginn 2012/2013) (DIN EN 14439: ) (DIN EN 14439: ) WG 13 (WGP 3) 2) EN 14985:2007 Krane Ausleger-Drehkrane (DIN EN 14985: ) (Negativ von Deutschland)

28 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG EN 14985: (DIN EN 14985: ) WG 14 (WGP 4) 2) EN 15011:2011 Krane Brücken- und Portalkrane EN 15011:2011/prA1 Bearbeitung läuft (DIN EN 15011: ) EN 15056:2006 Krane Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern (DIN EN 15056: ) WG 14 (WGP 4) 2) EN 15056:2006+A1:2009 (DIN EN 15056: ) EN Krane - Sicherheit Off-Shore-Krane WG 15 (WGP 5) 2) EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 1: Off-Shor-Krane für allgemeine Verwendungszwecke (DIN EN : ) EN :2004/AC:2004 /AC 2007 (DIN EN :2004/AC: ) /AC:

29 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG pren : Revision EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 2: Schwimmende Krane (DIN EN : ) /AC:2007:07) EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN :2006 Kraftgetriebene Winden (DIN EN : ) WG 17 (WGP 7) 2) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009/ AC:2010 Inhalt ist in DIN EN : enthalten EN :2006 Kraftgetriebene Hubwerke (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : )

30 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG EN :2006+A1:2009/ AC:2010 Inhalt ist in DIN EN : enthalten EN 12999:2002 Krane Ladekrane EN 12999:2002/A1:2004 (DIN EN 12999: ) (DIN EN 12999/A1: ) WG 18 (WGP 8) 2) EN 12999:2002/A2:2006 EN 12999:2011 Krane Ladekrane EN 12999:2011+A1:2012 (DIN EN 12999:2002/A2: ) (DIN EN 12999: ) Berichtigung durch: (DIN EN 12999: ) (DIN EN 12999: ) WG 20 (WGP 10) 2) EN 13157:2004 Krane Sicherheit Handbetriebene Krane EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung (DIN EN 13157: ) ( DIN EN 13157:2004/AC:2008)

31 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU für 98/37/EG 2006/42/EG EN 13157:2004+A1:2009 (Hinweis: Revision vorgesehen) (DIN EN 13157: ) WG 21 (WGP 11) WG 21 (WGP 11) 2) EN 13155:2003 Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel (DIN EN 13155: ) EN 13155:2003/A1: (DIN EN 13155:2003/A1: ) EN 13155:2003+A2:2009 (DIN EN 13155: ) WG 22 (WGP 12) 2) pren EN 14238:2004 Krane handgeführte Manipulatoren (DIN EN 14238: ) EN 14238:2004+A1:2009 (DIN EN 14238: ) ) EN Krane Fahrzeugkrane Warnvermerk Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte , und dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer des Anhangs I der 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, und des genannten Anhangs auszugehen ist. 2) In Klammern die alten Bezeichnungen der Produktarbeitsgruppen, die gemäß Dokument CEN/TC 147 N 655 vom geändert wurden. 10

32 Veröffentlichte Europäische Normen für Krane Übersicht (Typ C-Normen produktspezifische Normen) Stand DIN EN : Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen x) DIN EN : Betriebsanleitung x) DIN EN : Kennzeichnung x) DIN EN : Konstruktion-Allgemeine Prinzipien und Anforderungen x) DIN EN : Lasteinwirkungen x) DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken x) DIN CEN/TS : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben pren :2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten pren :2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen CEN/TS : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken DIN EN : Elektrische Ausrüstung x) DIN EN : Nicht - elektrotechnische Ausrüstung x) DIN EN 13557: Stellteile und Steuerstände x) DIN EN 13586: Zugang x) DIN EN : Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN : Höhenverstellbare Steuerstände x) DIN EN 12999: Ladekrane x) DIN EN 13000: Fahrzeugkrane x) DIN EN 13155: Lose Lastaufnahmemittel x) DIN EN : Offshorekrane DIN EN : Schwimmende Krane DIN EN 13157: Handbetriebene Krane x) DIN EN 14238: Krane - Handgeführte Manipulatoren x) x) DIN EN : Kraftgetriebene Winden x) DIN EN : Kraftgetriebene Hubwerke x) DIN EN 14439: Turmdrehkrane x) DIN EN15011: Brücken- und Portalkrane x) DIN EN 14985: Ausleger-Drehkrane x) DIN EN 15056: Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x) x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung 11

33 Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN Düsseldorf, Europäisch harmonisierte Normen (EN-Normen) sind ein Mittel die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-n zu konkretisieren. Wenn entsprechende EN-Normen vorliegen, wird davon ausgegangen werden, dass bei ihrer Anwendung für den genannten Anwendungsbereich der Normen die Konformitätsvermutung ausgelöst wird, wenn diese Normen im Europäischen Amtsblatt zur entsprechenden EG- veröffentlicht worden sind. Die Anwendung solcher Normen ist aber nicht zwingend vorgeschrieben sondern freiwillig (siehe auch Artikel 2 Buchst. l) der 2006/42/EG). Ein Hersteller kann auch die erforderlichen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen selber in seiner Risikobeurteilung ermitteln und entsprechende Maßnahmen hierzu festlegen. In diesem Fall ist aber eine Konformitätsvermutung nicht automatisch gegeben. Für die Anwendung von EN-Normen zur Konstruktion von Kranen stellt sich zum jetzigen Zeitpunkt folgender Sachverhalt dar: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung... e.v. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Hausadresse Berufsgenossenschaft Holz und Metall Graf-Recke-Straße Düsseldorf Telefon: 0211/ Telefax: 0211/ fa-mhhw@bghm.de Internet:

34 Im Europäischen Amtsblatt sind zu dieser Thematik die EN ; EN ; und Krane Konstruktion allgemein Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen, Kransicherheit Konstruktion allgemein Teil 2: Lasteinwirkungen EN ; Krane Konstruktion allgemein Teil 3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken veröffentlicht. Um Krane umfassend nach neuen Berechnungsgrundlagen konstruieren zu können, fehlen aber weiterhin die sich in Arbeit befindlichen Teile 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben; 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Rad/Schiene-Kontakten, 3-4: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenbauteilen 3-5: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedete Haken der EN Das bedeutet, dass die Konformitätsvermutung für die Konstruktion von Kranen bei Anwendung aller dieser Normen, Spezifikationen und Entwürfen weiterhin nicht gegeben ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich die EN und EN schon wieder in Überarbeitung befinden und gesicherte Erkenntnisse für deren Anwendung für eine sicherheitstechnisch ausreichende Ausführung nicht vorliegen. Da sich die bisher angewendeten DIN-Normen, wie z. B. DIN Teil 1 (Krane Grundsätze für Stahltragwerke Berechnung) über Jahrzehnte in der Praxis bewährt haben und es aus den vorliegenden Erfahrungen dazu auch keine sicherheitstechnischen Bedenken gibt, können diese bei der Risikobeurteilung des Herstellers weiter berücksichtigt und damit dann auch danach konstruiert und gebaut werden. In der Konformitätserklärung sollte dann die Anwendung derartiger Berechnungsgrundlagen angegeben werden. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Betreiber, dass die EN zu berücksichtigen ist, bleiben davon natürlich unberücksichtigt! 2

35 Die Hersteller sollten sich allerdings mit den neuen Berechnungsgrundlagen der EN für Krane befassen und nicht abwarten bis alle Teile vorhanden sind, um dann festzustellen, dass sich bei der Anwendung Probleme ergeben. Zu beachten ist weiterhin, dass in einigen produktspezifischen europäischen Normen auch andere Normative für die Auslegung, Berechnung und Bewertung der jeweiligen Krane vorgegeben sind. Beispiele hierzu sind: EN 13000; Krane - Fahrzeugkrane: Grundlage sind FEM- bzw. ISO-Normen EN 14439; Krane Sicherheit - Turmdrehkrane: Grundlage sind FEM-, ISO- und DIN-Normen. In diesen Fällen besteht bei Anwendung der dort zitierten Normen und Spezifikationen auch die Konformitätsvermutung mit der 2006/42/EG. Anmerkung: Diese Stellungnahme ist nicht vorgesehen als Anlage zur Konformitätserklärung sondern kann höchstens der Risikobeurteilung beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag gez. Koop Dipl.-Ing. J. Koop Leiter Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung im Fachbereich Holz und Metall Berufsgenossenschaft Holz und Metall 3

36 Anlage 4 Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen nach neuer Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) Vorbehaltlich einer abweichenden offiziellen europäischen Festlegung wird diese Produktgruppe folgendermaßen definiert: "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die für die Verwendung in sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen bestimmt sind, die - ausschließlich oder unter anderem zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen eingesetzt werden und die das Ausgangssignal auf Basis einer internen logischen Verknüpfung mit dem Eingangssignal / den Eingangssignalen erzeugen. (Beschluss EK 9 - Erfahrungsaustauschkreis im Rahmen des GPSG) ANHANG IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (3) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumuster-prüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. (4) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. 1

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