Beigefügt erhalten Sie das jährliche Rundschreiben "Krane SV 20/2015".

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beigefügt erhalten Sie das jährliche Rundschreiben "Krane SV 20/2015"."

Transkript

1 HAUS DER TECHNIK Außeninstitut der RWTH Aachen Kooperationspartner der Universitäten Duisburg-Essen Münster - Bonn - Braunschweig Februar 2015 Rundschreiben Krane SV 20/2015 Sehr geehrte Damen und Herren, für das Jahr 2015 wünschen wir Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg. Beigefügt erhalten Sie das jährliche Rundschreiben "Krane SV 20/2015". Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit im Kranbereich und für die Prüfung von Kranen mitteilen. Herzliche Grüße! Dipl.-Ing. Jürgen Koop Dipl.-Kffr. Ute Jasper PS: Auch auf unserer Kranseite können Sie zukünftig wichtige Informationen zum Thema Krane und Hebezeuge finden:

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 2 3. Europäische Normen für Krane Stand und Entwicklung 4 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung Ausbauträger Bestellanforderungen für Krane Brüche von Lasthaken im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15, Nr. 8 SV 17, Nr. 4 SV 18 und Nr. 7 SV 19) Prüfbuch für Krane Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen) Schweißeignungsnachweis bei der Herstellung und Instandsetzung von Kranen 20 Anlagen: Anlage 1 Tagungen in 2015 Anlage 2 Aktueller Stand der europäischen Normen für Krane Anlage 3 Bestellvorschriften für Krane Anlage 4 Vorschriften Benennung Anlage 5 Übersicht Landesbauordnungen 1

3 1. Veranstaltungen zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge in 2015 Ziel der Veranstaltungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen, Instandhaltern und Verantwortlichen für den Einsatz der Krane nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich laufend verändernden Vorschriften und Weiterentwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der Veranstaltungen sind so ausgewählt, dass jeder Teilnehmer die neuesten Informationen zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU- Bedingungen erfährt. Hierzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können. Die Möglichkeit zu Fragestellungen und Diskussionen ist auf diesen Veranstaltungen umfangreich vorhanden. Die Anlage 1 enthält eine Auflistung aller geplanten Veranstaltungen für das Jahr Wir würden uns freuen, Sie bei diesen Veranstaltungen begrüßen zu können. 2. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2014 sind 110 Anträge (incl. 22 Erweiterungen) auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt worden. Es wurden 35 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 16 Ermächtigungen ausgesprochen wurden. Des Weiteren wurden 36 Erweiterungen bereits bestehender Ermächtigungen, u.a. durch Prüfung auf Fachveranstaltungen, ausgesprochen. Im Jahr 2014 wurden 16 Sachverständigen die Ermächtigung entzogen. 2

4 Eine Liste der ermächtigten Sachverständigen, die regelmäßig aktualisiert wird, können Sie im Internet unter nachfolgender Adresse einsehen: Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven Sachverständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen. Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bietet das Haus der Technik im Jahr 2015 Schulungen hierzu an (siehe Anlage 1). Die aktuellen und neuen Rundschreiben zu den Themenfeldern Krane und Hebezeuge werden zukünftig auf nachfolgender Internetseite veröffentlicht: 3

5 3. Europäische Normen für Krane Stand und Entwicklung Die aktuelle Veröffentlichung von harmonisierten europäischen Normen ist im Amtsblatt der EU vom C 220/1 enthalten. Dieses Amtsblatt enthält alle zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlichten Normen, schließt also vorherige Veröffentlichungen ein. 4

6 Wie bereits im Vorjahr berichtet, sind die Veröffentlichungen nicht mehr fortlaufend nach den Normennummern aufgelistet, sondern unterteilt in A, B und C-Normen sowie den CENELEC-Normen, die nicht als A, B oder C-Normen eingeordnet werden. Eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht sind, ist wie bisher, auch unter folgender Internetadresse enthalten, wobei auch hier die gleiche Gliederung übernommen wurde: machines.html Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle in der Anlage 2 - CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2015). Diese Tabelle enthält alle Normen des CEN/TC 147, sowohl e und als DIN herausgegebene Normen, als auch Entwürfe, die in der Bearbeitung weit fortgeschritten sind und deren Bearbeitungsstand. Aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Fassung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG die Veröffentlichung der Normen im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen aus dem CEN/TC 147 wurden auf Seite 11 der Anlage 2 nochmals zusammengefasst, mit einem Vermerk, welche Normen zur Richtlinie 2006/42/EG veröffentlicht sind. Die vollständige Anwendung der im Amtsblatt veröffentlichten Normen löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: 5

7 Normenreihe EN Normen zur Berechnung: In dieser Normenreihe wurden im Jahr 2014 weitere Änderungsblätter und Normen fertiggestellt und herausgegeben. Das sind: Damit ist die Fassung der DIN vom Juni 2012 bereits wieder überholt! Über diese Norm wurde bereits umfangreich berichtet. Bei ihrer Anwendung sollten Vergleichsrechnungen nach ISO bzw. DIN durchgeführt werden, um eine vergleichbare Sicherheit zu gewährleisten. Die Norm ist in Verbindung mit EN und EN anzuwenden. Sie legt die allgemeinen Bedingungen, Anforderungen und Methoden zur Verhinderung mechanischer Gefahren bei Laufrad/Schiene-Kontakt von Kranen durch die Konstruktion und den theoretischen Nachweis fest. Enthalten sind in der Norm Anforderungen an Laufräder aus Stahl und Gusseisen. Sie gilt ausschließlich für metallische Laufrad/Schiene-Kontakte. Rollenlager fallen nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Für Auswahl der Kombination Laufrad/Schiene sind der statische Festigkeitsnachweis und der Ermüdungsfestigkeitsnachweis erforderlich. 6

8 Beim statischen Festigkeitsnachweis sind die Materialeigenschaften des schwächeren Teils (Laufrad oder Schiene) zu verwenden. Der Ermüdungsfestigkeitsnachweis ist für jedes Teil separat durchzuführen, wobei dessen spezifische Materialeigenschaften und die Anzahl der Rollkontakte verwendet werden. Der Nachweis ist für sämtliche Baugruppen des Krans zu erbringen, bei denen ein Rollkontakt Laufrad/Schiene eintritt, z. B. Laufräder des Krans, Räder der Laufkatze, Führungsrollen und Räder/Rollen zur Auflagerung drehbarer Tragwerke. Eine Übersicht über die bestehenden Normen zur Berechnung und weiterer Entwürfe zeigt die Tabelle in Anlage 2. Für die EN und die EN sind Überarbeitungen bereits wieder vorgesehen. Für weitere Normen (Maschinenbauteile, Haken) liegen Entwürfe vor. Da einige Teile der Normenreihe noch fehlen, bestehende bereits wieder überarbeitet werden, sind die im Rundschreiben Krane SV 18 gegebenen Hinweise zur Anwendung der EN nach wie vor zutreffend. Das betrifft auch die Hinweise in der dem Rundschreiben SV 18 beigefügten Anlage Vermerk zur Anwendung der DIN 15018/EN EN 15011:2011 Brücken- und Portalkrane Das erarbeitete Änderungsblatt für die EN wurde in die Norm eingearbeitet und die Norm neu herausgegeben. Erwähnt werden soll aus der Änderung: Änderung des Abschnittes 5.7.4, da es dazu vielfach Diskussionen gab. Die Forderung der DIN-Norm vom Mai 2011 war: Festgestellt war ja bereits, dass die Überschrift nicht ganz korrekt übersetzt worden war. Richtigerweise musste es heißen: Warnleuchten bei kabellosen Stellteilen. Aus dem Text der Forderung ging aber klar hervor, dass nicht Warnleuchten an den Stellteilen gefordert werden, sondern rote Warnleuchten an den Kranen, wenn diese mit kabellosen Stellteilen ausgestattet worden sind. In der Neufassung der EN wird auf eine derartige Warnleuchte ganz verzichtet. 7

9 Eine Bestimmung der geänderten Fassung der EN wird kritisch gesehen: Der Kran ist so zu konstruieren, dass der Zugang zu Wartungs- und Prüfstellen auf eine der folgenden Weisen oder durch eine Kombination daraus möglich ist: - der Kran verfügt über dauerhafte Zugangswege für die Wartung und Prüfung, die nach EN gestaltet sind; - der Zugang erfolgt über externe Zugangswege auf umgebenden Gebäuden o- der ähnlichen dauerhaften Konstruktionen; - der Zugang erfolgt über eine verfahrbare, höhenverstellbare Arbeitsbühne. In den beiden letztgenannten Fällen beruht der Zugang auf externen Vorrichtungen, die nicht Teil des Krans darstellen. Diese Vorrichtungen sind dennoch festzulegen und deren Nutzung in den Wartungshinweisen des Krans zu beschreiben. Zu beachten ist, dass es nach Ziff des Anhanges I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eindeutig die Verantwortung des Herstellers ist, die Zugänge für Bedienung und Instandhaltung festzulegen und zu realisieren. Die Bestimmung in der Neufassung der Norm von 2014 Diese Vorrichtungen sind dennoch festzulegen und deren Nutzung in den Wartungshinweisen des Krans zu beschreiben. beinhaltet damit gleichzeitig für die beiden letztgenannten Fälle die Abstimmung mit dem Betreiber über das Vorhandensein der geplanten Zugänge. EN 13135:2013 Krane Sicherheit - Konstruktion Anforderungen an die Ausrüstungen Mit dieser Norm wurden die bisherigen zwei Teile der EN 13135: Teil 1 Elektrotechnische Ausrüstungen und Teil 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen umfassend überarbeitet und zusammengefasst. Sie wurde herausgegeben als im Amtsblatt der EU am veröffentlicht 8

10 Die Einwände von Deutschland zu dieser Norm wurden im Maschinenausschuss in Brüssel behandelt, eine weitere Beratung dazu ist vorgesehen. EN Krane Fahrzeugkrane Die Bearbeitung des Änderungsblattes zur Fassung Mai 2005 der Norm wurde und die Norm neu herausgegeben. Diese Norm gilt für Fahrzeugkrane, die 12 Monate nach der Ratifizierung des Dokuments durch CEN oder spätestens in den Markt gebracht werden. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Erfahrungen aus der Anwendung der Norm und Klarstellung einiger Bestimmungen. Einige Schwerpunkte der Änderung sind: Anforderungen an eine Stützenüberwachung werden in einem gesonderten Abschnitt aufgenommen. (Anzeige der Stellung der Abstützungen, visuelle und akustische Warnung, wenn horizontale Einstellung nicht der gewählten Krankonfiguration entspricht, Warnung und Aufzeichnung in dem Datenaufzeichnungsgerät.) Untersuchungen der Arbeitsgruppe haben ergeben, dass ein Bezug auf die EN Sicherheitsrelevante Teile von Steuerungen - derzeit aufgrund der Komplexität der bei Fahrzeugkranen vorhandenen Steuerungen unter Berücksichtigung der auf dem Markt erhältlichen Komponenten noch nicht möglich ist, weitere Untersuchungen sollen erfolgen. Eine Begründung wird im Abschnitt Einleitung der Norm gegeben. Der Bezug auf die EN 954 wird daher beibehalten. Die Bestimmungen für Windlasten in Abhängigkeit von Windangriffsflächen werden den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Die Vorgaben für die Benutzerinformation wurden ergänzt. Schwerpunkte sind insbesondere! Einfluss von Wind auf die Last! Einfluss des Windes während Auf- und Abbau und Parken des Kranes 9

11 Wirksamkeit der Anforderungen in Absch Sonderfälle der Überlastsicherung - wurden überprüft, zur Erläuterung ein zusätzlicher Anhang aufgenommen: Einige Anhänge wurden überarbeitet und angepasst, z. B. auch die Vorschriften für die Geräuschmessungen bei Fahrzeugkranen. EN Krane Sicherheit - Turmdrehkrane Das für diese Norm bereits mit dem Rundschreiben SV 18 vom angekündigte Änderungsblatt liegt noch nicht in seiner endgültigen Fassung vor. Der Abstimmungsprozess ist noch nicht. Weitergehende Erläuterungen zu geänderten bzw. neu herausgegebenen Normen erfolgen auf den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen (siehe Anlage 1). Hinweis: Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Risikoanalyse ist erforderlich. Immer wieder ergibt sich, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis (Hersteller, aber auch Betreiber) erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Eine intensivere Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig! 10

12 4. Neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Auf Tagungen des Sachgebietes Hebetechnik und Instandhaltung in den vergangenen Jahren wurde bereits umfangreich über die Erarbeitung einer Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und über beabsichtigte darin enthaltenen Änderungen berichtet. Die Bundesregierung jetzt hat am 7. Januar 2015 den Vorgaben des Bundesrates (Bundesratsbeschluss vom mit Änderungen) zur Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung zugestimmt. Die Verkündung ist im Bundesgesetzblatt (BGBI) im Januar 2015 vorgesehen. Die Verordnung wird am 1. Juni 2015 in Kraft treten. Die seit 2002 geltende Betriebssicherheitsverordnung wurde mit der Neufassung konzeptionell und strukturell neu gestaltet. Ziele: Verbesserung des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Erleichterung für den Arbeitgeber, insbesondere den Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU) bei der Anwendung der Arbeitsschutzregelungen bei Arbeitsmitteln. Die neue Verordnung trägt u.a. besonderen Unfallschwerpunkten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Für alle Arbeitsmittel geltende Mindestanforderungen finden sich im verfügenden Teil, spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel in den Anhängen. Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarkrecht entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Bestandsschutzfrage, die bei älteren Arbeitsmitteln die in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, soll mit der neuen Verordnung gelöst werden. Prüfungen an Arbeitsmittel werden aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen. Zentrale Rolle wird die Gefährdungsbeurteilung einnehmen, eine deutlich konkretere Ausgestaltung wird vorgeschrieben. Sie ist regelmäßig zu überprüfen. 11

13 Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden und die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. Anhand der Gefährdungsbeurteilung muss über Nachrüstmaßnahmen entschieden werden. Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung setzt voraus, dass die Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt sind, da Abweichungen zu diesen Regeln in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren sind. Weitere Ausführungen und Hinweise zur Anwendung der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung erfolgen auf den unter Punkt 1 dieses Rundschreibens angekündigten Veranstaltungen. 5. Ausbauträger In 2014 sind wieder Lastabstürze beim Betrieb von Ausbauträgern gemeldet worden! Häufig wurde anschließend festgestellt, dass die Prüfung und Dokumentation der Ausbauträger lückenhaft war. Da es den Betreibern häufig gar nicht bewusst ist, dass diese Hebezeuge genauso wie Krane zu betrachten sind, sollte diese Thematik unbedingt angesprochen und untersucht werden. 6. Bestellanforderungen für Krane Wir haben die bereits in den Jahren 2011, 2013 und 2014 vorgestellten Bestellanforderungen für Krane weiter aktualisiert. Das Ergebnis ist in der Anlage 3 enthalten. Anmerkung: Die darin aufgeführten Bestellanforderungen sollten den tatsächlichen Anforderungen (Krantypen) angepasst, nicht zutreffende Vorschriften sollten gestrichen werden. Des Weiteren sollte die Darstellung der sicherheitsgerichteten Funktionen in Blockschaubildern gefordert werden! In der Praxis hat sich gezeigt, dass ein detailliertes Pflichtenheft bereits in der Angebotsphase unabdingbar ist! 12

14 7. Brüche von Lasthaken im Hakenschaft (siehe auch Nr. 17 SV 15, Nr. 8 SV 17, Nr. 4 SV 18 und Nr. 7 SV 19) Das entsprechende Forschungsvorhaben (BG Holz und Metall mit der Universität Dresden) ist angelaufen, erste Versuche sollen Anfang 2015 durchgeführt werden. 8. Prüfbuch für Krane Vermehrt wurde die Anfrage gestellt, ob die Dokumentation eines Prüfbuch für einen Kran in Papierform erfolgen muss. Hierzu ist folgendes festzustellen: Gemäß 27 Prüfbuch Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Krane BGV D6 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach 25 und 26 in ein Prüfbuch (z. B. Kranprüfbuchmuster nach BGG 943 Prüfbuch für den Kran ) eingetragen werden, wobei der Nachweis der Prüfungen nach 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolge erfolgen darf. Grundsätzlich spricht nichts gegen eine unterschriftslose Prüfberichterstellung (bei der wiederkehrenden Prüfung gemäß 26 der BGV D6) unter der Voraussetzung, dass der Prüfer eindeutig erkennbar ist. Anmerkung: Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer nicht festgelegt. Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Betriebsanleitung. (Auszug aus dem Leitfaden zur EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) 9. Nummerierung des DGUV Schriftenwerkes (Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze) Es wurde ein neues Bezeichnungssystem für das DGUV Vorschriften- und Regelwerk zum eingeführt. Die Vorschriften werden dabei einfach durchnummeriert (geringe Anzahl) und für die anderen Regelwerke orientieren sich die neuen Nummerierungen an der Bezeichnung der Fachbereiche. Die neue Struktur ist nachfolgend dargestellt: 13

15 Neue Strukturierung DGUV-Vorschrift 1-X DGUV-Regel bis 100-xxx keinem FB zugeordnet bis 109-xxx FB HM DGUV-Information bis 200-xxx keinem FB zugeordnet bis 209-xxx FB HM DGUV-Grundsatz bis 300-xxx keinem FB zugeordnet bis 309-xxx FB HM Es liegt eine entsprechende Transferliste vor. Copyright Dipl.-Ing. J. Koop Schriften- und Regelwerk! " # $ % & ' " ( ) % * ' +, -. / + 0 ' 1 ' ( 2 ' " 3! " # $ % & ' # ( & ) * +, 3 Eine Übersicht über die Vorschriften für Krane und Hebezeuge ist als Anlage 4 beigefügt. 4 Die neue Nummerierung wird aber nur bei Überarbeitungen bzw. Neuausgaben angewendet! Durch die neue Nummerierung und Bezeichnung der Vorschriften- und Regeln haben sich der Inhalt der Vorschrift und damit auch die rechtlichen Anforderungen an die Unternehmen nicht geändert. In Ihren Prüfberichten können daher auch weiterhin die bisherigen Bezeichnungen und Nummerierungen verwendet werden... Eine Notwendigkeit zur Umschreibung auf die neue Systematik besteht nicht. (DGUV) 14

16 10. Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen) Aktualisierte Angaben zur Prüfung der Tragkonstruktion von Kranen zu den Ausführungen in Ziffer 8 des Rundschreibens SV 5 und Ziffer 9 SV 6. Anlass für die Aktualisierung ist die Zurückziehung der DIN Die DIN 4132: Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung wurde durch die DIN EN : Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten Teil 6: Kranbahnen; ersetzt. Ab dem wurden große Teile des Eurocodes in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt. Für Bayern und Hessen wurde eine Übergangsfrist bis zum beschlossen (Parallelgeltung der Normen, aber Mischungsverbot). DIN EN wurde zwischenzeitlich in allen 16 Landesbauordnungen eingeführt! Nach Auswertung der einzelnen Landesbauordnungen können wir Ihnen die nachfolgend beschriebene Verfahrensweise bekanntmachen. Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend 25 Abs. 2 BGV D6 oder eventuell nach wesentlichen Änderungen entsprechend 25 Absatz 1 BGV D6 muss sich der Sachverständige davon überzeugen, dass für die Tragkonstruktion entsprechend geprüfte Statiken vorliegen. Die Bemessung der Tragkonstruktion entsprechend Ziffer (Prüfungen in Verantwortung des Betreibers) der Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905) muss unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer durchgeführt werden. Es muss hierbei unterschieden werden ob die Kranbahn zum Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnung gehört oder nicht. 15

17 1. Kranbahn unterliegt der Bauordnung des Landes (siehe Anlage 5) Es muss ein Nachweis durch ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Bauaufsicht vorliegen. Aus dem Nachweis müssen die bei der Prüfung zugrunde gelegten Lastannahmen hervorgehen. 2. Kranbahn unterliegt nicht der Bauordnung des Landes (siehe Anlage 5) Für die Kranbahn muss eine geprüfte Statik vorliegen, aus der die bei der Prüfung zugrunde gelegten Lastannahmen hervorgehen. In beiden Fällen muss der Sachverständige bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen die Übereinstimmung der Lastannahmen in der Prüfbescheinigung mit den Angaben des Kranherstellers feststellen. Beispiel Bayern: Landesbauordnung Bayern!"#$%&'()$*!"+,%-.+./* 0!"#!12 &.*-$%*3"''+./*-$%*!$4"..56"()+./*7,6*89:*;+/+'5*<==>!"#$%"&'()'&*$+,-.$/01-2,+3"#-)1 Art. 1 Anwendungsbereich 3+.-'5$??$@*4562$7889:$;<$=>>... ;1(),?$ 2-1@1-$A-.BC3&0CD10'1-$E),-.")'?$#-D.F(CD$'-G),<$HI$J$K.<$J99$5$L<$77<9<78JM:$7>NO (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Kräne und Krananlagen... A.)"?5'BC$%'&()5 P.&1-.$/-02 ;??/$6$&.$*D,%'()%&E5$. %.1<$J %)Q-),")'&A-.-0CD Weitere Ausführungen hierzu sind den technischen Baubestimmungen enthalten: %.1<$7 6-'.0FF- %.1<$R %22'-#-0)-$%)F+.,-.")'-)!Q-01-.$/-02 F"'*G%+.-'5B(4*+.-*'$&.$*!$C"++./ %.1<$M 6-A("")'$,-.$4."),&1BC3-$#01$4-AG",-) %.1<$=!"'G)'-$"),$!"F(D.1-)$("F$,-)$4."),&1BC3-) %.1<$N %A&1(),&F2GCD-):$%A&1G),- %.1<$9 K0CD1$BA-.A("1-$S2GCD-)$,-.$A-A("1-)$4."),&1BC3-T$U0),-.&V0-2V2G1@- 16 W.011-.$/-02!"+?&()$*;.?"/$.

18 I Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO); Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln *) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 4. Dezember 2013 Az.: IIB /91 Anlage: Liste der Technischen Baubestimmungen Fassung Januar Aufgrund des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO werden die in der anliegenden Liste enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse. Zeilen und/oder Spalten in dieser Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (Liste der TB), in denen sich Änderungen gegenüber der Liste der TB Fassung Januar 2013 (Bekanntmachung vom 30. November 2012, AllMBl S. 965) ergeben haben, sind grau hinterlegt. Folgende 2. Bezüglich technische der in dieser Regeln Liste sind genannten aufgeführt: Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU- Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU- Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerken- *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl L 316 vom 14. November 2012, S. 12), sind beachtet. 17

19 Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Inhaltsverzeichnis 1. Technische Regeln zu Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen 2. Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metall- und Verbundbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3. Technische Regeln zum Brandschutz 4. Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5. Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6. Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 7. Technische Regeln als Planungsgrundlagen Übersicht der Technischen Baubestimmungen Norm lfd. Nr. Norm lfd. Nr. Norm lfd. Nr. DIN 1045 DIN 1052 DIN 1053 DIN 1054 DIN 1056 DIN 4102 DIN 4108 DIN 4109 DIN 4119 DIN 4121 DIN 4123 DIN 4131 DIN V 4133 DIN 4134 DIN 4149 DIN 4178 DIN 4213 DIN 4223 DIN DIN V DIN DIN DIN DIN DIN DIN DIN DIN DIN DIN DIN EN 206 DIN EN DIN EN DIN EN 1337 DIN EN 1536 DIN EN 1537 DIN EN 1990 DIN EN DIN EN 1992 DIN EN 1993 DIN EN 1994 DIN EN 1995 DIN EN 1997 DIN EN 1999 DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN SPEC DIN SPEC DIN SPEC DIN SPEC DIN EN ISO Richtlinie (Kurztitel) lfd. Nr. Richtlinie (Kurztitel) lfd. Nr. Anlage 1.2/01 der Technischen Baubestimmungen besagt weiter zu DIN EN ETB-Absturzrichtlinie 1.3 Lüftung fensterloser Küchen u. Ä. m Flächen für in die Verbindung Feuerwehr mit DIN 7.4 EN /NA: Lüftungsanlagen-Richtlinie 3.5 Harnstoff-Formaldehydharz-Orts PCB-Richtlinie 6.1 Hochfeuerhemm. Holzbauweise 3.8 PCP-Richtlinie 6.4 Bei Industriebau-Richtlinie Anwendung der technischen 3.2 Regel gilt Systemböden-Richtlinie zusätzlich Folgendes: 3.3 Instandsetzungs-Richtlinie Verglasungen, linienförmig gelagert Kunststofflager-Richtlinie 3.7 Verglasungen, absturzsichernd Nach Lehmbau-Regeln Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 BayBO sind Kräne Verglasungen, und Krananlagen punktförmig gelagert vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahn ab. Die DIN EN in Verbindung mit DIN EN /NA wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden. Gleichlautende Formulierungen sind noch der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zu finden! 18

20 Regelungen zum Bestandsschutz von bestehenden Kranbahnen: Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand (Stand ) 1. Einleitung Bei der Änderung von baulichen Anlagen kann es der Fall sein, dass sich die aktuellen bautechnischen Vorschriften gegenüber den zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geltenden Regeln verändert haben. Die Beteiligten müssen dabei klären, auf welcher Grundlage bautechnische Nachweise zu führen sind und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes umzugehen ist. Die nachfolgenden Hinweise gelten nur für die Anwendung bautechnischer Regelungen, die für die Standsicherheit baulicher Anlagen von Bedeutung sind (Lastannahmen, Bemessungs- und Ausführungsregeln einschl. der Heißbemessung, Regelungen zu Bauprodukten, usw.). Andere Anforderungen, die sich z.b. aus dem Brandschutz, der energetischen Ertüchtigung baulicher Anlagen, aus dem Planungsrecht oder aus länderspezifischen bauordnungsrechtlichen Regelungen ergeben, werden nicht behandelt. 2. Grundlagen Bauliche Anlagen haben grundsätzlich auch weiterhin Bestandsschutz, wenn sie nicht mehr dem inzwischen geänderten Recht (z.b. den aktuellen Technischen Baubestimmungen) entsprechen. Seitens der Bauaufsichtsbehörden kann dieser Grundsatz durch baurechtliche Verfügungen insbesondere dann durchbrochen werden, wenn Leben oder Gesundheit durch erhebliche Gefahren bedroht sind. Generell gilt, dass unter Wahrung des baurechtlichen Bestandsschutzes nur solche Maßnahmen am Bestand durchgeführt werden dürfen, welche die ursprüngliche Standsicherheit der baulichen Anlage auch weiterhin nicht gefährden. Bei der Änderung baulicher Anlagen müssen die aktuellen Technischen Baubestimmungen beachtet werden. Sie wirken allerdings vom Grundsatz her zunächst zwingend nur auf die unmittelbar von der Änderung berührten Teile. 19

21 Kranbahnen sind Bauprodukte und dürfen nur noch nach DIN EN 1090 hergestellt werden. Sie müssen mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden! In den technischen Baubestimmungen wird darauf hingewiesen, dass Kranbahnen (nicht vorwiegend ruhend) in der Ausführungsklasse EXC 3 ausgeführt werden müssen! 11. Schweißeignungsnachweis bei der Herstellung und Instandsetzung von Kranen In der DIN Teil 2 (Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung) wurde in Ziffer 6.2 (Schweißverbindungen) der Große Eignungsnachweis gefordert. Im Abschnitt wurden Anforderungen an die Betriebe gestellt, die Schweißungen an Kranen ausführen. Die Betriebe müssen den Großen Eignungsnachweis nach DIN Teil 7, Ausgabe Mai 1983, Abschnitt 6.2, und für Rohrkonstruktionen nach DIN 4115, sowie die nach diesen Normen erforderlichen Fachkräfte und Einrichtungen besitzen. Für die Herstellung und Instandsetzung einfacher und typischer Stahltragwerke von Kranen und Kranausrüstungen können als Unter-Lieferanten unter der Verantwortung des Schweißfachingenieurs eines Betriebes mit dem Großen Eignungsnachweis auch Betriebe des Kleinen Eignungsnachweises nach DIN Teil 7, Ausgabe Mai 1983, Abschnitt 6.3, herangezogen werden. 20

22 Diese oder ähnliche Anforderungen werden nicht mehr durch die EN gefordert. Es ist darum wichtig, diese Anforderungen bei der Bestellung von Kranen mit aufzunehmen. In der DIN EN werden nur Anforderungen an die Qualität der Schweißverbindungen festgelegt: 21

23 Schweißverbindungen im Sinne dieser Norm sind Verbindungen zwischen Bauteilen und/oder Komponenten, die durch Schmelzschweißen hergestellt werden und bei denen die verbundenen Teile mindestens eine Dicke von 3 mm haben (mit Ausnahme von Hohlprofilen, siehe Anhang H). Dabei sind die Bewertungsgruppen nach EN ISO 5817 und geeignete Verfahren für eine zerstörungsfreie Prüfung anzuwenden, um die Einhaltung der Anforderungen an die Bewertungsgruppen sicherzustellen. Des Weiteren weisen wir daraufhin, dass die DIN Teil 7 ersetzt wurde durch die EN 1090 Tragende Stahl- und Aluminiumbauteile Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile; Teil 2: Technische Regeln für die Ausführung von Stahltragwerken; Teil 3: Technische Regeln für die Ausführung von Aluminiumtragwerken; Weitere Ausführungen hierzu werden auf den Tagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in 2015 gegeben. Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken, die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten, uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. 22

24 Anlage 1 Rundschreiben Krane SV 20/2015 Veranstaltungen 2015 Workshop (H ) Sichere Steuerung an Krananlagen! von der EN 954!1 zur EN ISO ! in Essen Seminar (H ) Befähigte Person (Kransachkundiger) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen ! in Essen Tagung (H020!03!864!5) Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in Essen Lehrgang (H020!02!688!5) Sachverständiger für die Prüfung von Kranen ! in Essen Fachtagung (H020!02!687!5) Elektrische Ausrüstung von Kranen ! in Essen Fachveranstaltung (H020!04!284!5) Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen ! in Essen Fachveranstaltung (H020!03!924!5) Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge ! in Essen Tagung (H020!05!423!5) Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in Berlin Seminar (H020!04!282!5) Vertiefungsworkshop: Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge ! in Essen

25 Anlage 1 Rundschreiben Krane SV 20/2015 Seminar (H020!05!425!5) Befähigte Person (Kransachkundiger) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen ! in Essen Tagung (H020!02!689!5) Brücken! und Portalkrane ! in Essen Seminar (H020!06!388!5) Erfahrungsaustausch/Weiterbildung für befähigte Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen ! in Essen Tagung (H020!06!387!5) Fachtagung Fahrzeugkrane ! in Essen Lehrgang (H020!06!386!5) Sachverständiger für die Prüfung von Kranen ! in Lindau (Bodensee) Tagung (H020!06!390!5) Fachtagung Lastaufnahmemittel ! in Bad Wiessee Seminar (H020!06!389!5) Befähigte Person (Kransachkundiger) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen ! in Bad Wiessee Seminar (H020!08!051!5) Befähigte Person (Kransachkundiger) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen ! in Cuxhaven Fachveranstaltung (H020!08!052!5) Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge ! in Cuxhaven 2

26 Anlage 1 Rundschreiben Krane SV 20/2015 Fachtagung (H020!09!260!5) Bau und Betrieb von Krananlagen! Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen ! in Essen Tagung (H020!10!446!5) Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in München Tagung (H020!10!447!5) Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in München Fachveranstaltung (H020!10!454!5) Gefährdungsbeurteilung für Krane und Hebezeuge ! in Essen Seminar (H020!10!458!5) Befähigte Person zur Prüfung von Anschlagmitteln ! in Essen Workshop (H020!11!120!5) Sichere Steuerung an Krananlagen! von der EN 954!1 zur EN ISO ! in Essen Seminar (H020!11!121!5) Befähigte Person (Kransachkundiger) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen ! in Essen Seminar (H020!10!448!5) Qualifikation für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige in Essen Fachtagung (H020!11!119!5) Handbetriebene Krane ! in Essen 3

27 Anlage 1 Rundschreiben Krane SV 20/2015 Seminar (H020!11!183!5) Einführungsseminar zur praktischen Anwendung der EN 13001! Berechnung von Brücken! und Portalkranen ! in Essen Lehrgang (H020!11!118!5) Sachverständiger für die Prüfung von Kranen ! in Essen Tagung (H020!12!512!5) Einsatz von (Groß) Kranen und Hebeeinrichtungen bei Windenergieanlagen ! in Bremerhaven Tagung (H020!12!509!5) Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen in Hamburg Seminar (H020!12!511!5) Umbau, Reparatur und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen ! in Essen Seminar (H020!12!510!5) Vertiefungsworkshop: Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für Krane und Hebezeuge ! in Essen Seminar (H020!12!537!5) Befähigte Person zur Prüfung von Trag! und Lastaufnahmemittel ! in Essen 4

28 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand Januar 2015) WG/ WGP WG 1 Titel Krane, Terminologie Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) keine Aktivitäten EN Krane, Konstruktion allgemein Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Anlage 2 Richtlinie 2006/42/EG WG 2 EN :2004 Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN :2004/AC:2006 EN :2004/AC:2008 EN :2004+A1:2009 (AC und A1 eingearbeitet) EN :2004+A1:2009 /AC2009 (DIN EN : ) (DIN EN : ) FprEN :2014 DIN EN Berichtigung 1: EN :2004 Lasteinwirkungen EN :2004/A1:2006 EN :2004/AC:2006 EN :2004+A3:2009 (AC,A1,A2 und A3 eingearbeitet) (DIN EN : ) (DIN EN /A1:2006) (DIN EN : ) WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) EN :2011 (DIN EN : ) EN :2011/AC:2012 (DIN EN : ) EN : (DIN EN : ) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken (DIN CEN/TS : ) (Techn. Spezifikation- Vornorm) WG 2 CEN/TS :2004/ AC/2006 EN :2012 EN :2012+A1: pren /A2 (DIN CEN/TS / Berichtigung) (DIN EN : ) (DIN EN : ) CEN/TS :2004 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben CEN/TS :2008 (AC und A1 eingearbeitet) (DIN CEN/TS : ) (Technische Spezifikation- Vornorm) (DIN CEN/TS : ) 2

29 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG WG 2 CEN/TS :2008 EN :2014 EN :2014 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schiene-Kontakten pren :2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenteilen-Lager CEN/TS :2010 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von geschmiedeten Haken pren : Entwurf liegt vor Termine noch nicht bekannt Berichtigtes Dokument (DIN CEN/TS : ) (DIN EN : ) (DIN EN : ) (DIN CEN/TS : DIN SPEC 1186) pren Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Maschinenteilen- Hydraulikzylinder EN Krane Ausrüstungen EN :2003 Elektrotechnische Ausrüstungen (DIN EN : ) EN :2003/AC 2006 (Corrigendum) (DIN EN :2004/AC:2005) WG/ WGP WG 3 WG 3 WG 4 Titel EN :2003+A1:2010 EN :2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) (DIN EN : ) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG (DIN EN : ) (Corrigendum) EN :2004/AC:2005 (DIN EN :2004/ Berichtigung1: ) EN :2004+A1:2010 EN 13135:2013 Krane - Sicherheit - Konstruktion - Anforderungen an die Ausrüstungen EN :1998 Sicherheit von Kranen Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Begrenzungsund Anzeigeeinrichtungen EN :1998+A1:2008 Zusammenfassung Teil 1+Teil 2 (DIN EN : ) (DIN EN 13135: (Gegen die Norm gibt es noch Einwände von Deutschland) (DIN EN : ) (DIN EN : ) (DIN EN 13557: ) EN 13557:2003 Krane Stellteile und Steuerstände EN 13557:2003/A1:2005 (DIN EN 13557/A1: ) EN 13557:2003+A2:2008 (A1+A2 eingearbeitet) (DIN EN 13557: )

30 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) EN 13586:2004 Krane Zugang (DIN EN 13586: ) EN 13586:2004/AC:2007 (DIN EN 13586:2004/AC: ) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN 13586:2004+A1:2008 (DIN EN 13586: ) EN Krane - Einrichtungen zum Heben von Personen- EN : Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC (DIN EN : ) Veröffentlichung im Amtsblatt vom (C21/10) zurückgezogen: EN :2010 (DIN EN : ) WG 4 EN :2005 Höhenverstellbare Steuerstände (DIN EN : ) EN :2005+A1:2008 EN Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung (DIN EN : ) WG 5 EN :2001 Betriebsanleitungen (DIN EN : ) EN :2001+A1:2008 (DIN EN : ) WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN :2000 Kennzeichnung (DIN EN : ) WG 5 EN :2000+A1:2008 (DIN EN : ) WG 11 EN 13000:2004 Krane Fahrzeugkrane (DIN EN 13000: ) EN 13000:2010 (DIN EN 13000: ) EN 13000:2010/AC:2010 (DIN EN Berichtigung 1: ) EN 13000:2010+A1:2014 (Mai 2014) (DIN EN 13000: ) (Warnvermerk) 1) WG 12 EN 14439:2006 Krane Turmdrehkrane EN 14439:2006+A2:2009 (A1+A2 eingearbeitet) pren 14439:2014 Revision Abstimmung bis (DIN EN 14439: ) (DIN EN 14439: ) WG 13 EN 14985:2007 Krane Ausleger-Drehkrane (DIN EN 14985: ) (Negativ von Deutschland)

31 WG/ WGP WG 13 Titel EN 14985: Krane Ausleger-Drehkrane EN 15011:2011 Krane Brücken- und Portalkrane Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG (DIN EN 14985: ) (DIN EN 15011: ) WG 14 EN 15011:2011+A1:2014 EN 15056:2006 Krane Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern (DIN EN 15011: ) (DIN EN 15056: ) EN 15056:2006+A1:2009 (DIN EN 15056: ) EN Krane - Sicherheit Off-Shore-Krane WG 15 EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 1: Off-Shor-Krane für allgemeine Verwendungszwecke EN :2004/AC:2004 /AC 2007 (DIN EN : ) (DIN EN :2004/AC: ) /AC: WG/ WGP WG 15 Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) EN :2013 (DIN EN : EN :2004 Off-Shore- Krane Teil 2: Schwimmende (DIN EN : ) Krane Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke EN :2006 Kraftgetriebene Winden (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : ) WG 17 EN :2006+A1:2009/ AC:2010 Inhalt ist in DIN EN : enthalten EN :2006 Kraftgetriebene Hubwerke (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009 (DIN EN : ) EN :2006+A1:2009/ AC:2010 Inhalt ist in DIN EN : enthalten 8

32 WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN 12999:2002 Krane Ladekrane (DIN EN 12999: ) EN 12999:2002/A1:2004 (DIN EN 12999/A1: ) WG 18 EN 12999:2002/A2:2006 EN 12999:2011 Krane Ladekrane (DIN EN 12999:2002/A2: ) (DIN EN 12999: ) Berichtigung durch: (DIN EN 12999: ) WG 20 EN 12999:2011+A1: (DIN EN 12999: ) EN 12999:2011+A1:2012/ wird derzeit pra2:2014 durchgeführt EN 13157:2004 Krane Sicherheit (DIN EN 13157: ) Handbetriebene Krane EN 13157:2004/AC:2008 AC betrifft nur die franz. Fassung ( DIN EN 13157:2004/AC:2008) EN 13157:2004+A1:2009 (Hinweis: Revision vorgesehen) (DIN EN 13157: ) WG/ WGP WG 21 ) Titel EN 13155:2003 Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) Schritt 40 (CEN-Umfrage) Schritt 50 (formelle Abstimmung in CEN: Formel Vote) (Hinweis: DIN-Ausgabe) (DIN EN 13155: ) Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Richtlinie 98/37/EG Richtlinie 2006/42/EG EN 13155:2003/A1: (DIN EN 13155:2003/A1: ) EN 13155:2003+A2:2009 (DIN EN 13155: ) WG 22 pren 13155:2014 EN 14238:2004 Krane handgeführte Manipulatoren (DIN EN 14238: ) EN 14238:2004+A1:2009 (DIN EN 14238: ) ) EN Krane Fahrzeugkrane Warnvermerk Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte , und dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, und des genannten Anhangs auszugehen ist. 10

33 Veröffentlichte Europäische Normen für Krane Übersicht (Typ C-Normen produktspezifische Normen) Stand Januar 2015 DIN EN : Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen x) DIN EN : Betriebsanleitung x) DIN EN : Kennzeichnung x) DIN EN : Konstruktion-Allgemeine Prinzipien und (Berichtigung 1: ) Anforderungen x) DIN EN : x) Lasteinwirkungen DIN EN : DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken x) DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Drahtseilen in Seiltrieben DIN EN : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Laufrad/Schienen-Kontakten pren :2012 Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Kugeldrehverbindungen/Lager CEN/TS : Grenzzustände und Sicherheitsnachweis (pren von 2013) von geschmiedeten Haken DIN EN 13135: Krane - Anforderung an die Ausrüstung x) DIN EN 13557: Stellteile und Steuerstände x) DIN EN 13586: Zugang x) DIN EN 12999: Ladekrane x) DIN EN 13000: x) DIN EN 13000: Fahrzeugkrane DIN EN 13155: Lose Lastaufnahmemittel x) DIN EN : Offshorekrane x) DIN EN : Schwimmende Krane DIN EN 13157: Handbetriebene Krane x) DIN EN 14238: x) Krane - Handgeführte Manipulatoren x) DIN EN : Kraftgetriebene Winden x) DIN EN : Kraftgetriebene Hubwerke x) DIN EN 14439: Turmdrehkrane x) DIN EN 15011: x) DIN EN 15011: Brücken- und Portalkrane DIN EN 14985: Ausleger-Drehkrane x) DIN EN : Hängende Personenaufnahmemittel DIN EN : Höhenverstellbare Steuerstände x) DIN EN 15056: Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern x) x) Diese europäischen Normen (EN) sind zur Richtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht - Konformitätsvermutung 11

CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2012)

CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2012) CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 201 Anlage 2 WG/ WG 1 Krane, Terminologie an einem Entwurf wird gearbeitet EN 13001 Krane, Konstruktion allgemein WG 2 EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien

Mehr

Anlage 3 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand Januar 2016)

Anlage 3 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand Januar 2016) Anlage 3 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand Januar 2016) / P 1 Krane, Terminologie keine Aktivitäten 2 EN 13001 Krane, Konstruktion allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien

Mehr

Anlage 1 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand: Februar 2017)

Anlage 1 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand: Februar 2017) Anlage 1 CEN/TC 147 Krane : Stand der Normung / Arbeitsprogramm (Stand: Februar 2017) / P 1 Krane, Terminologie keine Aktivitäten EN 13001 Krane, Konstruktion allgemein 2 EN 13001-1:2004 Allgemeine Prinzipien

Mehr

CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2011)

CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2011) CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Februar 2011) in WG 1 Krane, Terminologie Wird derzeit nicht bearbeitet, soll neu aufgenommen werden. EN 13001 Krane, Konstruktion allgemein EN 13001-1:2004 Allgemeine

Mehr

CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 1

CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 1 WG 1 Krane, Terminologie wird nicht weiter bearbeitet WG 2 EN 13001 Krane, Konstruktion allgemein Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen:2004 EN 13001-1:2004/AC:2006 EN 13001-1:2004/AC:2008 EN

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Befähigte Person im Gerüstbau

Befähigte Person im Gerüstbau Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 5190 (Fassung April 2010) Standort Dresden Dr. Jelena Nagel Gr. 2.4

Mehr

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen. CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, 03-2016

Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, 03-2016 Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, 03-2016 Inhaltsübersicht BetrSichV, Gtl, 03-2016 Seite 2 Verwendung von Arbeitsmitteln Werkzeuge Arbeitsmittel Geräte Maschinen Anlagen Besondere

Mehr

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte In diesem Datenblatt von der brewes GmbH wird ein grundlegendes Wissen

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

DIN EN 1090 Anforderungen an die Schweißgeräte. Ein praktischer Leitfaden für Anwender!

DIN EN 1090 Anforderungen an die Schweißgeräte. Ein praktischer Leitfaden für Anwender! DIN EN 1090 Anforderungen an die Schweißgeräte Ein praktischer Leitfaden für Anwender! Diese Schulung soll einen kurzen Überblick über die Erfordernisse bezüglich der Schweißstromquellen geben, um die

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante

Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante ISO 9001:2015 Die vorliegende Arbeitshilfe befasst sich mit den Anforderungen an qualitätsrelevante Prozesse. Die ISO 9001 wurde grundlegend überarbeitet und modernisiert. Die neue Fassung ist seit dem

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008 Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1 Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen. EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Änderungen und Anforderungen Stefan Rost, 24.11.2015, Leipzig 1 EU-Beratungsstelle der TÜV Rheinland Consulting TÜV Rheinland Consulting GmbH EU-Beratungsstelle Tillystrasse

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte

Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte 18. Windenergietage, Rheinsberg, 12.11.2009 Von der IHK zu Lübeck ö.b.u.v. Sachverständiger für Betontechnologie, Betonschäden, Instandsetzung

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION 24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union C 22/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Sicherheitsüberprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Sicherheitsüberprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Sicherheitsüberprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Sicher, dank E-Check DURCH DAS DEMAG SERVICENETZ 03 Sicherheit liegt in der Verantwortung des Betreibers ANLAGEN REGELMÄßIG PRÜFEN

Mehr

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX 1. Allgemeines nach ATEX Diese enthält grundlegende Hinweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, die bei Montage, Betrieb und Wartung zu beachten sind. Daher ist diese unbedingt vor Montage

Mehr

zur Kreditwürdigkeitsprüfung

zur Kreditwürdigkeitsprüfung EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich

Mehr

ERTIFIKAT 2451-CPR-EN1O9O-2014.0424OO1. REMA Anlagenbau GmbH. Rudolf-Diesel-Weg 26

ERTIFIKAT 2451-CPR-EN1O9O-2014.0424OO1. REMA Anlagenbau GmbH. Rudolf-Diesel-Weg 26 ZERTIFIKAT ISO 9001:2008 DEKRA Certification GmbH bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen R E M A An l a g e n b a u G m b H Zertifizierter Bereich: Konstruktion, Produktion und Errichtung von Sortier-

Mehr

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

September 2000. September 2000. September 2000. März 2001

September 2000. September 2000. September 2000. März 2001 1 Veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 31. Januar 2001, S. 1424-1425 mit folgenden eingearbeiteten Nachträgen: Information zum Verzeichnis veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 85 vom 8. Mai 2001, S. 8913

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht

Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013 Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann Anwendung des Eurocode-Programmes Warum wurden die Eurocodes

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party)

Beispielfragen L4(3) Systemauditor nach AS/EN9100 (1st,2nd party) Allgemeine Hinweise: Es wird von den Teilnehmern erwartet, dass ausreichende Kenntnisse vorhanden sind, um die Fragen 1.1 bis 1.10 unter Verwendung der EN 9100 und ISO 19011 innerhalb von 20 Minuten zu

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren,

Information zur Revision der ISO 9001. Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Dokument möchten wir Sie über die anstehende Revision der ISO 9001 und die sich auf die Zertifizierung ergebenden Auswirkungen informieren. Die folgenden Informationen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz

Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ernst.piller@bmask.gv.at ein wenig Statistik

Mehr

27001 im Kundendialog. ISO Wertschätzungsmanagement. Wie Wertschätzung profitabel macht und den Kunden glücklich

27001 im Kundendialog. ISO Wertschätzungsmanagement. Wie Wertschätzung profitabel macht und den Kunden glücklich ISO 27001 im Kundendialog Informationssicherheit intern und extern organisieren Juni 2014 Was steckt hinter der ISO/IEC 27001:2005? Die internationale Norm ISO/IEC 27001:2005 beschreibt ein Modell für

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S

EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S Die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen beim Inverkehrbringen

Mehr

Technische Richtlinien

Technische Richtlinien Technische Richtlinien für Windenergieanlagen Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte Revision 18 Stand 01.02.2008 Herausgeber: FGW e.v.-fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien

Mehr

Erstellen der Zuwendungsbestätigungen OPTIGEM Win-Finanz ab Version 5.1

Erstellen der Zuwendungsbestätigungen OPTIGEM Win-Finanz ab Version 5.1 Erstellen der Zuwendungsbestätigungen OPTIGEM Win-Finanz ab Version 5.1 Stand: 22.12.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 3 2. Rechtliche Grundlage 3 3. Vorbereitungsschritt (nur für Stiftungen): Zuwendungsart

Mehr

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009 2 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien

Mehr

Internationales Altkatholisches Laienforum

Internationales Altkatholisches Laienforum Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet

Mehr

Mean Time Between Failures (MTBF)

Mean Time Between Failures (MTBF) Mean Time Between Failures (MTBF) Hintergrundinformation zur MTBF Was steht hier? Die Mean Time Between Failure (MTBF) ist ein statistischer Mittelwert für den störungsfreien Betrieb eines elektronischen

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden

Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden sassi/pixelio.de Glasklare Bauplanung bei Fenstern und Fassaden Tipps für Architekten, Bauingenieure und Bauherren zur Fenster- und Fassadenreinigung Hamburg kwh-design Für besseren Durchblick: gefahrlose

Mehr

Erstellung von Prozessbeschreibungen. PB 4.2-1: Erstellung von Prozessbeschreibungen

Erstellung von Prozessbeschreibungen. PB 4.2-1: Erstellung von Prozessbeschreibungen Seite 1 von 9 PB 4.2-1: Erstellung von Prozessbeschreibungen 1 Ziel und Zweck Durch Prozessbeschreibungen werden die einzelnen Prozesse des Qualitätshandbuchs detaillierter beschrieben. Sie werden für

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Sächsischer Baustammtisch

Sächsischer Baustammtisch Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de

Mehr

-Prüfung der Tragwerksplanung-

-Prüfung der Tragwerksplanung- Vertrag -Prüfung der Tragwerksplanung- RifT-Muster L214 Land Fassung: April 2005 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4»

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Probleme und Schwierigkeiten im Betrieb Referenten: Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner BG Verkehr Dipl.-Ing. (FH) Jörn Neumann Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Karsten Kathage Deutscher Stahlbautag 2012 in Aachen 18.10.2012 1. Seite

Karsten Kathage Deutscher Stahlbautag 2012 in Aachen 18.10.2012 1. Seite Karsten Kathage Deutscher Stahlbautag 2012 in Aachen 18.10.2012 1 Seite Einführung der Eurocodes und der DIN EN 1090 Deutscher Stahlbautag 2012 Aachen, 18. Oktober 2012 Dr.-Ing. Karsten Kathage Deutsches

Mehr

Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte pro Frage erreichbar (Maximal 20 Punkte)

Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte pro Frage erreichbar (Maximal 20 Punkte) Abschnitt 1 2. Listen Sie zwei Abschnitte von ISO 9001 (Nummer und Titel) auf. die das Qualitätsmanagementprinzip Systemorientierter Ansatz unterstützen. (2 Punkte) Abschnitt 2 Vier Fragen, jeweils 5 Punkte

Mehr

Ganz sicher oben arbeiten!

Ganz sicher oben arbeiten! www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns

Mehr

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Mehr Informationen zum Titel 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Im Folgenden wird eine vereinfachte mögliche Durchführung einer CE-Kennzeichnung bei Produkten dargestellt. Ziel der einzelnen Schritte

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Mehr

Instandhaltertag 17.10.2013

Instandhaltertag 17.10.2013 Strenge Forum Instandhaltertag 17.10.2013 Rechtssichere Prüfung, Wartung und Dokumentation von Maschinen & Geräten aus Sicht der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Dipl.-Ing. (FH) Ralf Tubesing,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Eingangsseite Umwelt-online

Eingangsseite Umwelt-online Mit dem Erwerb einer Lizenz haben Sie die Möglichkeit, sich ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Kataster zu erstellen. Die Funktionen dieses Rechtskataster wird nachstehend erläutert. Eingangsseite Umwelt-online

Mehr