Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte

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1 Instandsetzung von WEA-Fundamenten Fachliche und Baurechtliche Aspekte 18. Windenergietage, Rheinsberg, Von der IHK zu Lübeck ö.b.u.v. Sachverständiger für Betontechnologie, Betonschäden, Instandsetzung von Beton, Sichtbeton und WU-Beton Zertifizierung beim DPÜ Sachkundiger Planer für Schutz und Instandsetzung von Betonbauwerken

2

3 Risse Abplatzungen Häufige Schäden Fehlstellen und Lunker Beschichtungen (Undichtheiten)

4 Instandsetzung aber wie? Rissbehandlung? Beschichten?

5 Ursachenerkundung hier Schaden durch AKR (Alkali-Kieselsäure-Reaktion) in Küstennähe

6 Rissursachen und Rissformen bestimmen (z. B. nach DBV- Merkblatt)

7 Große Rauheit nach dem Hochdruckwasserstrahlen Keine Prüfung der Betonoberfläche und keine Erprobung des Strahlverfahrens

8 Überlegungen zur Instandsetzung von Betonbauteilen 1. Standsicherheit 2. Schadensart, -umfang und -ursache 3. Planung 1. Maßnahmen 2. Materialien 4. Ausführung 5. Dokumentation

9 Die Instandsetzungs-Richtlinie Rili SIB DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie) Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze Teil 2: Bauprodukte und Anwendung Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung Teil 4: Prüfverfahren Ausgabe Oktober 2001

10 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie regelt die Planung, Durchführung und Überwachung von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen für Bauwerke und Bauteile aus Beton und Stahlbeton nach der Normenreihe DIN 1045, unabhängig davon, ob die Standsicherheit betroffen ist oder nicht 2. Für andere Betonbauwerke und Betonbauteile kann die Richtlinie sinngemäß angewandt werden, z. B. für Spannbetonbauwerke gemäß DIN 4227 und für Betonbauwerke außerhalb des Geltungsbereiches der Normenreihe DIN Diese Richtlinie enthält keine Regeln für den Nachweis der Standsicherheit. 2 Eine Gefährdung der Standsicherheit liegt nicht nur bei einem entsprechenden Schaden vor. Sie liegt auch dann vor, wenn ein Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten ist

11 Sachkundiger Planer 3 Planung 3.1 Allgemeines (1) Mit der Beurteilung und Planung von Schutz- und Instandsetzungsarbeiten muss ein sachkundiger Planer beauftragt werden, der die erforderlichen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet von Schutz und Instandsetzung bei Betonbauwerken hat.

12 Erfassung des Istzustandes (2) Vor der Ausführung sind der Istzustand des Bauteils zu ermitteln und dessen Sollzustand festzulegen. Dabei stellt der Istzustand die Summe der vorhandenen Eigenschaften und Beanspruchungen eines Bauwerks oder Bauteils vor Schutz und Instandsetzung dar, soweit diese zur Ermittlung der Ursache eines Mangels oder Schadens oder zur Festlegung des Sollzustandes festgestellt und angegeben werden müssen. Der Sollzustand stellt die Summe der verlangten Gebrauchseigenschaften eines Bauwerks oder Bauteils unter den voraussehbaren Beanspruchungen nach der Schutz- und Instandsetzungsmaßnahme dar.

13 Instandsetzungskonzept und Instandsetzungsplan (3) Anhand einer Beurteilung des Istzustandes sind die Ursachen von Mängeln oder Schäden vom sachkundigen Planer schriftlich anzugeben. Aus den Ermittlungen des Istund Sollzustandes ist das Instandsetzungskonzept zu entwickeln. Auf dieser Basis ist ein Instandsetzungsplan aufzustellen.

14 Leistungsverzeichnis (4) Für jedes Instandsetzungsvorhaben ist ein Instandsetzungsplan (gegebenenfalls einschließlich Leistungsverzeichnis) aufzustellen und zu beachten, der die Grundsätze für die Instandsetzung (Abschnitte 5 und 6), die Anforderungen an die Ausführung (Abschnitt 4) und erforderlichenfalls Fragen des Brandschutzes berücksichtigt. Dabei ist zu überprüfen, ob die Grundprüfungen* die Verhältnisse des vorliegenden Falles grundsätzlich abdecken. * bei WEA z.b. bei der Rissüberbrückung von Oberflächenschutzmaßnahmen zu beachten.

15 Leistungsverzeichnis ohne - Sachkundigen Planer - Erfassung Istzustand - Definition Sollzustand - Instandsetzungskonzept

16 Standsicherheit 3.2 Beurteilung der Standsicherheit (1) Der sachkundige Planer legt fest, ob die geplante Maßnahme für die Erhaltung der Standsicherheit erforderlich ist und welche Maßnahmen zur Überwachung der Ausführung (s. Teil 3) zu treffen sind. Diese Angaben sind in die Ausschreibungsunterlagen aufzunehmen. (2) Für Instandsetzungsarbeiten nach dieser Richtlinie muss in jeder Phase, auch während der Ausführung, festgelegt sein, wer die Fragen der Standsicherheit verantwortlich beurteilt und wer die dazu erforderlichen Maßnahmen plant und ausführt. Nur in Verbindung damit dürfen die im Anwendungsbereich angeführten Arbeiten, auch wenn sie die Standsicherheit nicht direkt betreffen, ausgeführt werden.

17 Beispiel Instandsetzungsprinzip R1 Realkalisierung durch flächigen Auftrag von alkalischem Mörtel

18 Untersuchung des Istzustandes eines Bauwerks (Beispiele) Teil 2 Tabelle 2.1

19 Bauprodukte und Anwendung 1 Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis 1.1 Verwendbarkeitsnachweis (Grundprüfung) Allgemeines (1) Unter Bauprodukten werden die hier verwendeten Stoffe und Systeme verstanden. Sie dürfen für den Schutz und die Instandsetzung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn durch Grundprüfungen nachgewiesen wird, dass die für den Verwendungszweck maßgebenden Anforderungen erfüllt werden. (2) Zur einwandfreien Prüfung und Identifizierung der Stoffe sind vom Hersteller der Prüfstelle alle dazu erforderlichen Werte und Hinweise anzugeben. (3) Lässt das Regelwerk alternative Prüfverfahren zu, so vereinbaren Hersteller und Prüfstelle das anzuwendende Verfahren.

20 1.1.3 Grundprüfungen für Oberflächenschutzsysteme (1) Zu den vom Hersteller der Prüfstelle anzugebenden Werten und Hinweisen zählen: Systemaufbau nach Tabelle 5.1 Stoffgruppen der Ausgangsstoffe Rissfüllstoffe Hilfsstoffe (z.b. Thixotropiermittel) Verfahren zum Abtrennen des Bindemittels Mischungsverhältnis(se) Mindestverarbeitungstemperatur Applikationsbedingungen Überarbeitungszeiten Angaben zur Ausführung gegebenenfalls Sollwerte (2) Bei OS 5b (OS D I) und Feinspachtel sind außerdem anzugeben: Bezeichnung des Zements nach DIN EN oder DIN 1164: Zementgehalt

21 2.2 Überwachung durch das ausführende Unternehmen Aufzeichnungen während der Ausführung (1) Bei Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen sind entsprechend ihrer Art und ihrem Umfang auf der Baustelle fortlaufend prüfbare Aufzeichnungen über alle für die Güte und Dauerhaftigkeit wichtigen Angaben, z. B. auf Vordrucken (Bautagebuch), vom Bauleiter, seinem Vertreter oder vom Baustellenfachpersonal zu führen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten (siehe auch Normenreihe DIN 1045): Beginn und Ende der einzelnen Arbeiten Witterungsverhältnisse, Lufttemperatur, erforderlichenfalls Luftfeuchte, Temperatur der Stoffe zur Zeit der Ausführung der einzelnen Bauabschnitte bis zur ausreichenden Erhärtung. Tage, an denen die Verarbeitungsbedingungen (z.b. infolge Frost, Regen) nicht erfüllt werden, sind dabei besonders zu vermerken erforderlichenfalls Temperaturen und Feuchte der Bauteile

22 (Fortsetzung) 2.2 Überwachung durch das ausführende Unternehmen Aufzeichnungen während der Ausführung verarbeitete Stoffe Lieferwerk und Lieferschein, Chargennummer und Angabe des Einbauorts der Charge Dokumentation der Arbeitsabläufe und Überprüfungen gemäß Arbeitsanweisungen und Angaben zur Ausführung Funktionsfähigkeit der verwendeten Einrichtungen hergestellte Probekörper mit ihren Bezeichnungen (mit Chargennummer des Stoffes), dem Tag der Herstellung und Angabe der einzelnen Bauteile bzw. Bauabschnitte, für die der zugehörige Baustoff verwendet wurde, das Datum und die Prüfergebnisse und die geforderten Eigenschaften Prüfung des Betonuntergrundes und ggf. von Zwischenschichten und das Ergebnis mit Bauteilzuordnung Maßnahmen bei Unterschreitung der Anforderungen Namen des ausführenden und überwachenden Baustellenfachpersonals.

23 Instandsetzungs-Richtlinie Zusammenfassung Beauftragung eines sachkundigen Planers Erfassung Istzustand Festlegung Sollzustand Instandsetzungskonzept Instandsetzungsplan (ggf. einschließlich LV) Verwendung geprüfter Baustoffe Qualifikation der ausführende Betriebe Dokumentation der Arbeiten Fremdüberwachung Bauaufsichtliche Verbindlichkeit

24 Liste der Technischen Baubestimmungen Schleswig-Holstein Liste der Technischen Baubestimmungen Fassung Februar 2006 Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) erfolgt. Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach 3 Abs. 3 LBO beachtet werden müssen.

25 Bauaufsichtliche Relevanz von Instandsetzungsarbeiten Schreiben einer Bauaufsichtsbehörde

26 ... so soll es nicht kommen! Vermeidung von Schäden und Sicherstellung der Dauerhaftigkeit durch Anwendung der Instandsetzungs- Richtlinie

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