Rundschreiben Krane SV 4

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1 Rundschreiben Krane SV 4 Fachausschuß Hebezeuge Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. A. Rentel Sachgebiet Krane Obmann: Herr Dipl.-Ing. J. Koop Sachgebiet Winden und Elektrozüge Obmann: Herr Dipl.-Ing. H.-J. Kunze Tel.-Nr.: 02/ / Fax: 02/

2 . Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 999 wurden vier zentrale Weiterbildungsveranstaltungen mit umfangreichen Themen organisiert und durchgeführt. Für 999 sind wieder vier Veranstaltungen, die in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik e.v. durchgeführt werden sollen, vorgesehen. Veranstaltungstermine und - orte sind:. März 999 in Essen 08. Juni 999 in Berlin 05. Oktober 999 in München 4. Dezember 999 in Hamburg. Den von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen wird hierzu noch eine gesonderte Einladung vom Haus der Technik e.v., Essen (020/803-) übersandt. Alle vier Veranstaltungen haben den selben Inhalt. Folgende Themenkomplexe sind vorgesehen: - Bedeutung der Änderungsrichtlinie 95/63/EG zur Richtlinie 89/655/EWG und Hinweise zu Europäischen Normen für Krane - Schwerpunkte bei der Prüfung von Kranen - Die Verwendung von HV-Schraubverbindungen im Kranbau - Spezielle Prüfhinweise für Turmdrehkrane. Gegenüber den Veranstaltungen im Jahr 998 werden Weiterentwicklungen vorgetragen und diskutiert. Ziel dieser Tagungen ist es, Informationen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen aus der Sicht der Praxis, der Prüfung und der Vorschriftenentwicklung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes zu geben sowie den vielfältigen Wünschen nach einem Erfahrungsaustausch der Kransachverständigen nachzukommen. Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch über die sich ständig verändernden Vorschriften und Entwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Die Inhalte der geplanten Veranstaltungen sind so ausgewählt, daß jeder Teilnehmer die neueste Information zum Stand der Vorschriften und deren Anwendung unter EU-Bedingungen erfährt. Hinzu kommen Hinweise zur Gleichbehandlung von Problemfällen, die in der täglichen Praxis auftreten können.

3 Diese Fachtagungen wenden sich sowohl an Sachverständige und Sachkundige für die Prüfung von Kranen als auch an alle anderen, die für die Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen verantwortlich sind. Hierzu zählen Unternehmer, Betriebsräte, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und Hersteller sowie Vertreter der Unfallversicherungsträger und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsämter. Durch die Teilnahme an den Fachtagungen kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (ZH /58) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses Hebezeuge - nach. 2. Fachtagung Europäisches Recht für Krananlagen Die ständig steigenden Ansprüche an den Arbeitsschutz erfordern einen dauernden Erfahrungsaustausch über die sich ständig verändernden Vorschriften und Entwicklungen. Für viele Unternehmen ist hierzu Unterstützung durch fachliche Beratung eine unentbehrliche Hilfe. Das gilt nicht zuletzt für die Auslegung und Anwendung der immer komplexer werdenden Vorschriften. Mit den neuen europäischen Richtlinien ergibt sich auch für Krane eine neue Vorschriftensituation. Durch diese neuen Richtlinien soll ein Raum ohne Grenzen und Zollbestimmungen und damit der Abbau von Handelshemmnissen gewährleistet werden. Auf die vom Fachausschuß Hebezeuge durchgeführten und auch 999 geplanten Fachtagungen zum Thema Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen wurde unter Punkt 2 hingewiesen. Aus den Diskussionsbeiträgen in diesen Veranstaltungen und den vielen Anfragen zur Vorschriftensituation beim Bau und Konstruktion sowie beim Betrieb von Kranen ergab sich der Wunsch eine besondere Veranstaltung durchzuführen, in der die speziellen Bestimmungen und Anforderungen, die sich aus dem Europäischen Recht ergeben, behandelt werden. Mit der Veranstaltung Europäisches Recht für Krananlagen wird versucht, die Bedeutung und die Zusammenhänge von europäischen Richtlinien und den nationalen Vorschriften darzulegen.

4 Es werden Hinweise und Erläuterungen zum aktuellen Stand von Europäischen Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen, Europäische Normen. Unfallverhütungsvorschriften und anderen Regeln der Technik gegeben. Als Termine für diese Veranstaltung sind der in München und der in Essen vorgesehen. Folgende Themenkomplexe werden behandelt: Gemeinsamer Europäischer Binnenmarkt Europäische Richtlinien und deren nationale Umsetzung Europäische Normung Nationale Vorschriften Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Kranen Prüfung und Betrieb Gebrauchtkrane Nach jedem Themenkomplex wird den Teilnehmern die Möglichkeit zur Fragestellung und Diskussion ermöglicht. Die Fachtagung richtet sich an alle, die für Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen verantwortlich sind. Hierzu zählen Unternehmer, Betriebsräte, Sachverständige, Sachkundige, Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsbeauftragte und Hersteller sowie Vertreter der Unfallversicherungsträger und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsämter. 3. Unfallverhütungsvorschriften Durch den Fachausschuß werden die - UVV Winden, Hub- und Zuggeräte (VBG 8) und die - UVV Krane (VBG 9) federführend betreut. Im Rahmen der Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes (Fachkonzept) wurden umfangreiche Beratungen geführt und weiterführende Vorschläge erarbeitet. Stellungnahmen erfolgten außerdem zu den Entwürfen einer Betriebs- und Anlagensicherheitsverordnung.

5 Im Jahr 998 wurden im Sachgebiet Krane nachfolgend aufgeführte Sitzungen durchgeführt: Arbeitskreissitzung in St. Augustin Fachausschußsitzung in St. Augustin Schwerpunkt war die Erarbeitung des beschlußreifen Entwurfes zur Änderung der VBG 9. Hierzu muß nochmals darauf hingewiesen werden, daß eine Anwendung einer Änderung erst nach Inkraftsetzen der Vorschrift möglich ist. 4. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Das Ermächtigungsverfahren für Sachverständige gemäß 28 VBG 9 wird, entsprechend einer Beauftragung nach 88 SGB X durch alle anderen gewerblichen Berufsgenossenschaften, zentral durch die Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft weiter durchgeführt. Die Vorbereitung der Ermächtigung wie - Bewertung der Antragstellung und der Unterlagen - Durchführung intensiver Fachgespräche - Entscheidungsvorbereitung erfolgt durch den Fachausschuß Hebezeuge. Die Zahl der Antragsteller ist nach wie vor hoch. Die für den Antragsteller zuständige Berufsgenossenschaft wird, sofern gewünscht, in die Gespräche einbezogen. Im Jahr 998 sind 55 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt worden. Es wurden 52 Fachgespräche durchgeführt, wonach 23 Ermächtigungen und 6 Erweiterungen ausgesprochen wurden. Anträge zur Ermächtigung sind an den Fachausschuß zu richten.

6 5. Vergleich des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerkes mit den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 89/655/EWG in der Fassung vom 30. November 989, umgesetzt durch die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vom. März 997 /Bundesgesetzblatt 997 Teil I Nr. 6) hier: Hinweise zur Nachrüstung von LKW-Ladekranen/Anbaukranen gemäß Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) Der Fachausschuß Hebezeuge hat ein zusammengefaßtes Material für die Umsetzung der erforderlichen Nachrüstmaßnahmen gemäß der AMBV erarbeitet. Die Hinweise (Anlage ) zur Nachrüstung von LKW-Ladekranen/Anbaukranen sollen Hilfestellung bei der Entscheidung zur Nachrüstung von LKW- Ladekranen/Anbaukranen gemäß AMBV und deren Umsetzung in die Praxis geben. 6. Anbringung von Prüfplaketten Es gibt in den entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften keine Festlegungen zum Anbringen von Prüfplaketten, wenn die Ergebnisse der Prüfungen dokumentiert sind. Bei Geräten (keine Krane), bei denen der Nachweis der Prüfung nur durch das Anbringen einer Prüfplakette durchgeführt wird, setzt das Anbringen einer Prüfplakette voraus, daß sicherheitstechnische Mängel am Gerät nicht vorhanden sind. 7. Belastungsprüfung bei der Wiederkehrenden Prüfung Bei der Wiederkehrenden Prüfung gemäß 26 Unfallverhütungsvorschrift Krane (VBG 9) müssen Funktions- und Bremsproben mit Last (wobei die Prüflast in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muß) durchgeführt werden. Das Einstellen des Bremsspieles gemäß Herstellerangaben reicht zur Erfüllung dieser Forderungen nicht aus. Des weiteren muß auch die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen geprüft werden. Hierzu gehört auch die Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen. Dabei kann es erforderlich werden, daß der Sachkundige eine Last aufbringen muß, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Kranes liegt. Hierbei sind ggf. Prüfhinweise der Hersteller unbedingt mit zu berücksichtigen. Für die Prüfung von Rutschkupplungen sollten entsprechende Prüfgeräte zur Anwendung kommen.

7 8. Steuerung von synchron laufenden Kranhubwerken Es wird darauf hingewiesen, daß bei einer Synchronschaltung von zwei Hubwerken auch eine Verknüpfung der Steuerung erfolgen muß. Damit muß das Abschalten durch Anfahren der oberen Endstellung eines Hubwerkes auch zum Abschalten des zweiten Hubwerkes führen. 9. Prüfung der Betriebsanleitung entsprechend Ziffer Nr. Teil 2 der ZH /27 Die Prüfung der Richtigkeit der Betriebsanleitung entsprechend Ziffer Nr. Teil 2 der Grundsätze für die Prüfung von Kranen (ZH /27) umfaßt die Feststellung, daß die vorliegende Dokumentation insgesamt zu dem zu prüfenden Kran gehört, insbesondere unter dem Aspekt, daß für einzelne Krankomponenten eigene Betriebsanleitungen vorliegen. 0. Prüfung der Tragkonstruktion (z.b. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen) Die Bemessung der Tragkonstruktion entsprechend Ziffer Teil der ZH /27 muß unter Berücksichtigung der Bestimmungen in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer durchgeführt werden. Wenn die Tragkonstruktion von den Bestimmungen der Landesbauordnungen ausgenommen ist und zum Lieferumfang oder Vertragsumfang des Kranherstellers gehört, muß dieser eine entsprechende Prüfung durchführen oder durchführen lassen. Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend 25 Abs. 2 VBG 9 oder eventuell nach wesentlichen Änderungen entsprechend 25 Absatz VBG 9 muß sich der Sachverständige davon überzeugen, daß für die Tragkonstruktion entsprechend geprüfte Statiken vorliegen oder sofern es die Bauordnung zuläßt, eine eigenständige Prüfung vornehmen. Ausführlichere Hinweise zu den Bestimmungen der Landesbauordnungen werden auf den unter Punkt 2 genannten Fachtagungen Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben.

8 . Wiederkehrende Prüfungen von Lastaufnahmeeinrichtungen Entsprechende Erläuterungen zur. o.g. Thematik sind vom zuständigen Fachausschuß Fördermittel und Lastaufnahmemittel gegeben worden (Anlage 2). 2. Versagen von Lasthaken Im Jahr 998 sind dem Fachausschuß einige Fälle von Lastabstürzen durch Versagen von Lasthaken bekannt geworden. Ursache für diese Lastabstürze waren starke Korrosion der Gewinde am Hakenschaft. Bild : Korrosion des Gewindes am Hakenschaft

9 Beim Einsatz einer Spannhülse als Sicherung der Lasthakenmutter ist zur Beurteilung, ob ein unzulässiger Verschleiß durch Korrosion im Gewinde vorliegt, in Bild 2 eine praktikable Lösung dargestellt. Hierbei wird mittels eines Stabes/Drahtes der freie Durchgang (ohne Versatz/Kante) durch die Spannhülse geprüft. In Zweifelsfällen ist immer eine Demontage zur sachgerechten Beurteilung erforderlich. Bild 2: Verformte Spannhülse

10 3. Überbrückung für den Betriebsendschalter bei Kettenzügen mit Rutschkupplung als Notendhalteinrichtung Auf Grund einer Anfrage wurde die Anforderung an die technische Ausrüstung unter besonderer Berücksichtigung der Normativsituation geprüft. Dabei ergibt sich folgendes: Forderungen an Bau- und Ausrüstung der Geräte unterliegen dem EG-Recht. Die zutreffende Europa-Norm (Schlußentwurf) EN hat keine Forderung nach einer Überbrückungseinrichtung für einen Betriebsendschalter. Auch bei Betrachtung der nationalen Vorschriften (Bau- und Ausrüstung als Regel der Technik) ergibt sich, daß der 2 Abs. 3 der VBG 8 nur den Fall behandelt, wenn die Notendhalteinrichtung ein Notendschalter ist. Rutschkupplungen als Notendhalteinrichtungen sind aus der täglichen Prüfung vor Arbeitsbeginn herausgenommen. Die Prüfung der Rutschkupplung im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung wird als ausreichend angesehen. Mit der Prüfung der Einstellwerte der Rutschkupplung ist auch die Prüfung der Notendhalteinrichtung erfüllt. Aus den angeführten Gründen wird eine Überbrückungseinrichtung für einen Betriebsendschalter nicht für erforderlich gehalten, wenn die Notendhalteeinrichtung aus einer Rutschkupplung besteht. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Hersteller in seiner Betriebsanleitung Vorgaben für die Prüfung der Rutschkupplung bei wiederkehrenden Prüfungen macht.

11 4. Kabelbrüche in den Zuleitungen zur Steuerflasche Mehrere Schadensereignisse die aus beschädigten (gebrochenen) Zuleitungen zur Steuerflasche (siehe Bild 3) resultierten, machen folgende Hinweise erforderlich. Bild 3: Gebrochene Adern Im Bereich der Einführung der Gummischlauchleitung in die Steuerflasche (siehe Bild 4) kann es durch mechanische Beanspruchungen (z.b. knicken, biegen) zu Aderbrüchen kommen.

12 gebrochene Adern Bild 4: Lage der gebrochenen Adern in der Steuerflasche

13 Durch Schluß einzelner Adern untereinander können Bewegungen des Kranes ausgelöst werden, die evtl. auch nicht mehr durch Betätigen des Not-Halt gestoppt werden können. Es wird darauf hingewiesen, daß bei einer erkennbaren Beschädigung einzelner Adern die gesamte Zuleitung ausgetauscht werden muß, da von einer Vorschädigung der anderen Adern auszugehen ist.

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