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1 Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen - Mitglieder des Fachausschusses Hebezeuge und deren Vertreter Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unser Zeichen MHHW 612.1/055 KRA, Kp/Lb (bitte stets angeben) Ansprechpartner/in Herr Koop Telefon 0211 / Fax 0211 / fapuz@mmbg.de Datum Februar 2010 Rundschreiben Krane SV 15 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW) möchte sich auf diesem Weg nochmals für die gute Zusammenarbeit mit Ihnen in den vergangenen Jahren bedanken. Mit dem beiliegenden Rundschreiben Krane SV 15 möchten wir Ihnen wieder hilfreiche und wichtige Informationen für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger für die Prüfung von Kranen mitteilen. Des Weiteren möchten wir Sie über die in 2010 vorgesehenen Fachtagungen informieren. Für das Jahr 2010 wünschen wir Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg. Mit freundlichen Grüßen (Dipl.-Ing. Koop) stellv. Leiter des Fachausschusses Anlagen Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Graf-Recke-Straße Düsseldorf Federführung: Verwaltungsgemeinschaft Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft Hütten- und Walzwerks- Berufsgenossenschaft Kreuzstr Düsseldorf Telefon Fax fapuz@mmbg.de Internet: DIENSTL/FA_MHHW/index.html

2 Rundschreiben Krane SV 15 Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW) Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. W. Rudolph Stellvertretender Leiter des Fachausschusses Obmann für die Sachgebiete Krane, Winden und Elektrozüge sowie Lastaufnahmeeinrichtungen Herr Dipl.-Ing. J. Koop Tel.-Nr.: 0211/ Fax: 0211/

3 Rundschreiben Krane SV 15 Inhaltsverzeichnis 1. Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen 2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und anderen Personen für die Prüfung von Kranen 3. Fachtagung Ladekrane am 02. und 03. Februar 2010 in München 4. Workshop Intensiv Workshop Sichere Steuerung an Krananlagen von der EN zur EN ISO am 09. und in Essen sowie am 30. und in Cuxhaven 6. Fachtagung Turmdrehkrane am 07. und 08. Juli 2010 in Bad Wiessee am Tegernsee 5. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN Berechnung von Brücken- und Portalkranen am 15. und 16. März 2010 in Essen 7. Fachtagung Kraftgetriebene Hubwerke am 27. und 28. September 2010 in Essen 8. Neue Berechnungsgrundlagen für Krane 4. Erfahrungsaustausch am 06. und 07. Dezember 2010 in Essen 9. Qualifikation für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige am in Essen 10. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen 11. Ungültige Prüfungen durch Sachverständige 12. Stand der Europäischen Normen für Krane 13. Richtlinie 89/655/EWG wurde durch Richtlinie 2009/104/EG ersetzt 14. Heben von Personen 15. Zuordnung von Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie 16. Asbest in Bremsbelägen 17. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft

4 18. Plagiate 19. Prüfung besonderer Lastaufnahmemittel für die Durchführung der statischen und dynamischen Prüfungen 20. Lkw-Ladekrane Gangüberwachung 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 22. Neuauflage Sicherheit bei Kranen Jubiläumsausgabe 23. Broschüre zum Thema Sichere Maschinen in Europa - Teil 4 Sicherheitsrelevante Steuerungen Anlagen: Anlage 1 Stand der Normungsarbeit im CEN/TC 147 Anlage 1.1 Normen zur Richtlinie 2006/42/EG Anlage 3 Heben von Personen Anlage 4 Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie Anlage 4 TI 684/2007 (Plagiate)

5 Rundschreiben Krane SV Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Termine 2010: Essen Berlin München München Hamburg Folgende Themenkomplexe sind geplant: - Vorschriftenentwicklung national und europäisch - Schwerpunkte bei der Prüfung und beim Betrieb von Kranen - Problematik: Risse im Kranhakenschaft - Spezielle Prüfhinweise für Fahrzeugkrane Gegenüber den Veranstaltungen im Jahr 2009 werden neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen vorgetragen und diskutiert. Durch die Teilnahme an dieser Fachtagung kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses Hebezeuge - nach. 2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und anderen Personen für die Prüfung von Kranen Unter Beachtung zukünftiger nationaler (Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung), europäischer (EN) und weltweiter (ISO) Verfahrensweisen zur Prüfung von Maschinen und technischen Geräten durch Sachverständige und andere Personen kommt der Ausbildung dieser Personen eine besondere Bedeutung zu. Die Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6) verlangt in den 25 und 26, dass bestimmte Prüfungen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen. Auch unter Berücksichtigung des Europäischen Rechts (z. B. Maschinenrichtlinie) sind zukünftig Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Darüber hinaus benötigt der Hersteller für das Verfahren, bei dem er erklärt, dass der Kran allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht eine sachverständige Person, die die zusammengestellten Unterlagen geprüft hat und die notwendigen Tests am Kran durchführt

6 Rundschreiben Krane SV 15 Eine Vielzahl von Änderungen bzw. Modernisierungen an Kranen, aber auch der zunehmende Kompliziertheitsgrad neuer Krane (z. B. Teilautomatisierung, Einsatz programmierbarer Steuerungen und moderner mit elektronischen Baugruppen gesteuerter Antriebssysteme) erfordert für die Durchführung sowohl - der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen als auch - der Wiederkehrenden Prüfungen Personen mit entsprechend hoher Qualifikation. Im Lehrgang werden die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die Ermächtigung entsprechend der Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (BGG 924) sind, vermittelt. Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte Fachgespräch! Als Termine für diese Lehrgänge sind vorgesehen der: Januar 2010 in Essen, Mai 2010 in Essen, 28. Juni Juli 2010 in Lindau November 2010 in Essen. 3. Fachtagung Ladekrane am 02. und 03. Februar 2010 in München In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der DIN EN einschließlich der beiden Amendments für die Konstruktion und die Anforderungen an die Aufbaubetriebe von Ladekranen und deren Verantwortung erörtert. Dabei werden die geänderten Bestimmungen aus der Neufassung 2009 und der Maschinenrichtlinie erläutert. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besonderen Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Inhalt EG-Richtlinien/aktueller Stand Bedeutung von EN-Normen DIN EN 12999; Amendments A 1 und A2 Neufassung 2009 Neue Maschinenrichtlinie - 2 -

7 Rundschreiben Krane SV 15 Informationen von Herstellern von Ladekranen zu Entwicklungen und Erfahrungen aus der Praxis 4. Workshop Intensiv Workshop Sichere Steuerung an Krananlagen von der EN zur EN ISO am 09. und in Essen sowie am 30. und in Cuxhaven In Ergänzung zu unserer Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen bieten wir Ihnen einen Intensiv-Workshop zum Thema Ausführung/Beurteilung einer elektrischen/elektronischen Steuerung für sicherheitsgerichtete Funktionen an Krananlagen an. Dabei sollen über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen anhand konkreter Beispiele die Schritte zur Ausführung/Beurteilung einer sicheren Steuerung unter Anleitung von den Teilnehmern erarbeitet werden. Die ausgehändigten Unterlagen dienen als Nachschlagewerk. Um eine möglichst intensive Betreuung der Teilnehmer zu erreichen, wird die Veranstaltung an zwei Alternativterminen mit einer Beschränkung auf jeweils maximal 25 Teilnehmern angeboten. 5. Intensivseminar zur praktischen Anwendung der EN Berechnung von Brücken- und Portalkranen am 15. und 16. März 2010 in Essen In Ergänzung zu den zahlreichen anderen Tagungen des FA MHHW bieten wir hiermit ein spezielles Seminar zum Thema Praktische Anwendung der EN Berechnung von Brücken- und Portalkranen an. Über eine Veranstaltungsdauer von zwei Tagen werden nach einer theoretischen Vorstellung der neuen Berechnungsgrundlagen anhand von konkreten Berechnungsbeispielen zu den Themen Seiltriebberechnung Tragkonstruktionsauslegung Vergleichsrechnungen mit den alten und neue Berechnungsgrundlagen durchgeführt. Die Teilnehmer sollen anschließend vorgelegte Aufgaben selbst lösen. Um einen guten Wirkungsgrad zu erreichen wird dieses Seminar auf eine Teilnehmerzahl von maximal 25 begrenzt. 6. Fachtagung Turmdrehkrane am 07. und 08. Juli 2010 in Bad Wiessee am Tegernsee In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN 14439: A2:2009 für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Turmdrehkranen vorgestellt

8 Rundschreiben Krane SV 15 Dabei werden die zusätzlichen Bestimmungen für Klettereinrichtungen aus dem Amendment A1 zur EN und das A2 (Übereinstimmung mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) erläutert. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. 7. Fachtagung Kraftgetriebene Hubwerke am 27. und 28. September 2010 in Essen In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN :2006+A1:2009 für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Kraftgetriebenen Hubwerken vorgestellt. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. 8. Neue Berechnungsgrundlagen für Krane 4. Erfahrungsaustausch am 06. und 07. Dezember 2010 in Essen In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN Teil 1 bis 3.3 und 3.5 für die Konstruktion anhand von Beispielen vorgestellt. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über die Anwendung der neuen Normen im Vergleich zu den bisher gültigen DIN-Normen (DIN 15018, und 15019) zum Erfolg dieser Fachtagung beitragen. Diese Veranstaltung dient dem Austausch der in der Praxis gemachten Erfahrungen mit der neuen Norm. Bisher durchgeführte Änderungen in den einzelnen Teilen der Norm werden vorgestellt. 9. Qualifikation für den Zugang zu elektrischen Betriebsräumen für Kransachkundige und Kransachverständige am in Essen Erstmalig in diesem Jahr bieten wir auf zahlreichen Wunsch diese neue Veranstaltung an. Um eine ordnungsgemäße Prüfung von Krananlagen durchführen zu können, ist es hilfreich bzw. erforderlich, dass der Kransachkundige bzw. Kransachverständige eine Sichtprüfung der elektrischen Ausrüstung durchführen kann

9 Rundschreiben Krane SV 15 Entsprechend den gültigen Bestimmungen dürfen elektrotechnische Tätigkeiten nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Die Sachkundigen- bzw. Sachverständigenprüfung ist keine elektrotechnische Tätigkeit im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A 3, sondern eine visuelle Prüfung der elektrischen Ausrüstung auch innerhalb eines Schaltschrankes oder Kranbrückenträgers (elektrischer Betriebsraum). Nach erfolgreichem Abschluss dieses Seminars haben die Teilnehmer Ihre Qualifikation für diese Tätigkeiten nachgewiesen. Weitere Informationen zu den vorgenannten Veranstaltungen erteilen: Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Kreuzstr. 45, Düsseldorf (Tel.: 0211/ ) Haus der Technik, Hollestr. 1, Essen (Tel.: 0201/ oder 277) 10. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2009 sind 50 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt worden. Es wurden 61 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 22 Ermächtigungen ausgesprochen wurden. Ferner wurden 55 Ermächtigungen im Jahr 2009 zurückgezogen. Es zeigt sich immer noch, dass eine hohe Altersstruktur bei den aktiven Sachverständigen besteht. Dieser Personenkreis verfügt über eine sehr große Fachkompetenz und über Erfahrungen, die mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben häufig verloren gehen. Eine Tatsache, auf die wir Sie rechtzeitig aufmerksam machen möchten! Wir möchten erreichen, dass Nachwuchskräfte frühzeitig in diese Thematik eingearbeitet werden können. Zur Vorbereitung auf die Sachverständigentätigkeit bieten wir in Zusammenarbeit mit dem Haus der Technik im Jahr 2010 Vorbereitungslehrgänge hierzu an (siehe Ziffer 2)

10 Rundschreiben Krane SV Ungültige Prüfungen durch Sachverständige Im Jahr 2009 sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen von ermächtigten Sachverständigen Prüfungen entsprechend 25 und 26 der Unfallverhütungsvorschrift Krane BGV D 6 durchgeführt worden sind, obwohl den entsprechenden Personen für diese Prüfungen keine Ermächtigung ausgesprochen worden ist. Aufgrund dieser Ereignisse, sieht der FA die Notwendigkeit, dass durch den Auftraggeber und durch die Sachverständigen bzw. Sachkundigen kritisch geprüft werden muss, ob die notwendigen Ermächtigungen tatsächlich vorliegen. Das bedeutet, dass im Zweifelsfall die Ermächtigungsurkunde vorgelegt oder beim FA nachgefragt (Telefon: oder -840) werden muss. Die entsprechenden Prüfungen sind zu beanstanden und müssen durch einen hierfür ermächtigten Sachverständigen wiederholt werden. Die Ereignisse werden vom FA untersucht. Falls auch Ihnen Fälle bekannt sind, bitten wir um entsprechend Mitteilung. 12. Stand der Europäischen Normen für Krane Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist am in Kraft getreten. Das hat auch Bedeutung für die Anwendung der harmonisierten europäischen Normen für Krane. Aussagen zur Anwendung der harmonisierten Normen hat die Kommission bereits im Jahre 2008 aufgrund einer Anfrage getroffen: (Auszug): Frage: Können die aktuellen harmonisierten Normen (zur RL 98/37/EG veröffentlicht) zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG genutzt werden? Antwort der Kommission: Die Forderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG haben sich zum Teil geändert. Daher kann nicht von einer vollen Übereinstimmung der aktuellen harmonisierten Normen mit der neuen Richtlinie ausgegangen werden. Mandat zur Entwicklung der erforderlichen neuen Normen sowie zum Abgleich der aktuellen Normen mit der neuen Richtlinie und ggf. Anpassung ist erteilt. Alle harmonisierten Normen müssen einen Verweis auf die neue Richtlinie enthalten

11 Rundschreiben Krane SV 15 Kommission beabsichtigt vor Inkrafttreten der Richtlinie die Veröffentlichung einer Liste der harmonisierten Normen, die die Richtlinie 2006/42/EG unterstützen. Die ersten Veröffentlichungen zur Richtlinie 2006/42/EG liegen mit den Amtsblättern der EU vom , und vor. Für eine aktuelle Liste der harmonisierten europäischen Normen, die im Amtsblatt veröffentlicht sind, wurde bisher immer auf die Internetadresse harmstds/reflist/machines.html verwiesen. Diese Adresse ist weiterhin aktuell. Seit Anfang 2010 sind jedoch hier nur noch die Normen enthalten, die zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die letzte Veröffentlichung für beide Richtlinien erfolgte im Dezember Den aktuellen Stand der europäischen Normen für Krane enthält die Tabelle Anlage 1 - CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010). Diese Auflistung enthält alle Normen des TC 147, aus den letzten beiden Spalten ist ersichtlich, zu welcher Richtlinie 98/37/EG bzw., 2006/42/EG - die Veröffentlichung im Amtsblatt als harmonisierte Norm erfolgte. Alle Normen, die zur Richtlinie 2006/42/EG bereits veröffentlicht sind, wurden nochmals in der Anlage zusammengefasst. In unmittelbar nächster Zeit sind hier weitere Veröffentlichungen im Amtsblatt zu erwarten. Die überwiegende Zahl der als EN herausgegebenen Normen des TC 147 sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ihre vollständige Anwendung löst die Vermutungswirkung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie aus. Ergänzend zu bisherigen Ausführungen in den Sachverständigenrundschreiben ist auf Folgendes hinzuweisen: Die prcen/ts Krane - Konstruktion allgemein Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweis von Stahltragwerken wurde national abgestimmt. Die endgültige europäische Norm ist noch nicht vorhanden

12 Rundschreiben Krane SV 15 Der Entwurf der pren Krane; Brücken- und Portalkrane wurde nochmals, auch international, abgestimmt, die endgültige Fassung wird in absehbarer Zeit vorliegen. Sicherheitstechnische Anforderungen an Klettereinrichtungen für Turmdrehkrane sind jetzt in der EN A2 Krane Sicherheit Turmdrehkrane enthalten. Die Bewertung dieser Einrichtungen kann damit nach dieser Norm erfolgen, die auch zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht ist. Für die EN Krane Fahrzeugkrane wurde eine neue Fassung erarbeitet, die bereits abgestimmt wurde. Die deutsche Fassung wird z.z. erstellt, so dass eine Veröffentlichung im 1.Halbjahr 2010 zu erwarten ist. Dabei ist dann auch der Warnvermerk in der Veröffentlichung im Amtsblatt (siehe auch Tabelle CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm - Stand Januar Anlage 1) und auch die Anpassung der Norm an die neue Maschinenrichtlinie berücksichtigt. Zu allen noch nicht für die Richtlinie 2006/42 veröffentlichten Normen des TC 147 liegen Entwürfe von Änderungsblättern bzw. neue Entwürfe (z. B. pren Ladekrane -) vor, mit denen die Übereinstimmung der Normen mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gewährleistet wird. (in Anlage 1 mit Fußnote 1) gekennzeichnet). Deren Veröffentlichung ist in unmittelbar nächster Zeit zu erwarten. Die Beendigung der Konformitätsvermutung der EN Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen für die Richtlinie 2006/42/EG wurde neu auf den festgelegt. (Amtsblatt der EU - C 321/18 vom ) siehe Abbildung. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat für Krane keine besondere Bedeutung. Die in den europäischen Normen für Krane enthaltenen Festlegungen mit Bezug auf die EN 954-1, bleiben auch ohne Verlängerung, bis zur Aufnahme neuer Bestimmungen, die sich auf die EN ISO beziehen, verbindlich. In einigen neu herausgegebenen Normen (z. B. EN und EN ) wurde bereits auf die EN ISO Bezug genommen

13 Rundschreiben Krane SV 15 Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen bleibt freiwillig und den Herstellern steht die Wahl jeder technischen Lösung frei, solange die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet ist. Das heißt aber nicht, leichtfertig auf die Anwendung dieser Normen verzichten zu können. Normen sind dokumentierter Stand der (hier Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen mindestens die gleiche Sicherheit gewährleisten, ein Nachweis in der Gefahrenanalyse ist erforderlich. Die Definition für harmonisierte Normen enthält auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) im 2 Abs. 16 und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Artikel 2 Abs. 1). Auch in 2009 zeigte es sich immer wieder, dass Bestimmungen europäischer Normen bei ihrer Anwendung zu Problemen führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis erfolgt, um Probleme bei der Anwendung bereits bei der Erarbeitung der Normen zu berücksichtigen und zu vermeiden. Eine intensive Mitarbeit im europäischen Normungsprozess ist unbedingt notwendig. Weitere Ausführungen zu den europäischen Normen für Krane werden in verschiedenen Tagungen in 2010 (z. B. Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen, Ladekrane ) gegeben

14 Rundschreiben Krane SV Richtlinie 89/655/EWG wurde durch Richtlinie 2009/104/EG ersetzt Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl L260 vom , S.5 Die Richtlinie 2009/104/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG und der Änderungsrichtlinien 95/63/EWG, 2001/45/EG und 2007/30/EG. 14. Heben von Personen Das im Rundschreiben Krane SV 14 unter Punkt 14. behandelte Dokument zum Heben von Personen wurde bereits auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde jetzt aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 2009/104/EG aufzunehmen (siehe Anlage 2 nicht amtliche Übersetzung). Die Aussagen in unseren bisherigen Rundschreiben zu dieser Problematik bleiben aber weiterhin aktuell. 15. Zuordnung von Lastaufnahmeeinrichtungen zur Maschinenrichtlinie Das im Rundschreiben Krane SV 14 unter Punkt 15. behandelte Dokument Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission wurde jetzt auch auf die neue Maschinenrichtlinie angepasst (siehe Anlage 3 nicht amtliche Übersetzung). Diese Einteilung wurde von der Arbeitsgruppe Maschinen als Grundlage für die einheitliche Anwendung des Begriffs "Lastaufnahmemittel" gemäß Definition in Artikel 2 (d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt. Das Dokument nennt Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmemittel angesehen werden und andere Beispiele von zum Heben von Lasten verwendeten Ausrüstungen, die nicht als Lastaufnahmemittel angesehen werden. Anmerkung: Das Dokument führt in den Spalten 6 und 7 weiterhin die Richtlinie 98/37/EG an. In diesen Spalten muss es eigentlich 2006/42/EG heißen!

15 Rundschreiben Krane SV Asbest in Bremsbelägen Es gibt Hinweise, dass aktuell in Bremsbelegen von Kranen wieder Asbest festgestellt worden ist. Wir möchten sie daher bitten, bei Prüfungen oder anderen Arbeiten an Kranen, auf diesen Sachverhalt ein besonderes Augenmerk zu legen. Wir bitten um umgehende Mitteilung an den FA, wenn ihnen solche Fälle bekannt sind bzw. werden. 17. Bruch eines Lasthakens im Hakenschaft Im September 2009 ereignete sich ein Lastabsturz, aufgrund eines Bruches eines Lasthakens im Hakenschaft (Einfachhaken Nr. 25 nach DIN 15400). Die Bruchfläche weist auf einen Dauerbruch bei niedriger Nennspannung und mit einer kleinen Kerbwirkung hin (siehe Bild). Der Schadensfall ist auf Wechselbiegung zurückzuführen. Es werden weitere Untersuchung an vergleichbaren Haken durchgeführt. Weitere Ausführungen hierzu werden in den Tagungen 2010 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben

16 Rundschreiben Krane SV Plagiate Plagiate sind Kopien von Kranbauteilen. Oftmals sind solche Kopien rein äußerlich kaum von Originalteilen zu unterscheiden. Meist sind nur geringe Abweichungen in den Abmessungen feststellbar. In einigen Fällen wurde versucht das Typenschild zu kopieren. Allerdings wurden dabei häufig identische Typenschilder an verschiedenen Teilen angebracht. Solche Plagiate können häufig zweifelsfrei nur durch zerstörende Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden. Untersuchungen haben ergeben, dass solche Kopien unter anderem erheblich verminderte Zugeigenschaften, reduzierte Kerbschlagzähigkeiten und mangelhafte Schweißausführungen aufweisen. Von solchen Nachbauten gehen erhebliche Gefährdungen aus, die zu schwerwiegenden Personen- und Sachschäden führen können. Im Zweifelfall sollte immer der Hersteller zur Identifikation hinzugezogen werden. Von den Herstellern werden hierzu Informationen an die Betreiber von Kranen ausgegeben (siehe Anlage 4 TI 684/2007 von der Fa. Liebherr-Werk Biberach GmbH). 19. Prüfung besonderer Lastaufnahmemittel für die Durchführung der statischen und dynamischen Prüfungen Bei der Durchführung vorgeschriebener Belastungsprüfungen bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme oder eventuell nach wesentlichen Änderungen, kommen bei großen Lasten häufig besondere Konstruktionen (Lastaufnahmemittel) zum Einsatz. Auch für diese besonderen Lastaufnahmemittel sind die Anforderungen bzgl. durchzuführender regelmäßiger Prüfungen entsprechend BGR 500 Abschnitt 2.8 (Ziffer ) bzw. der Betriebssicherheitsverordnung ( 10 Abs. 2) zu beachten. Es liegt in der Verantwortung des Sachverständigen, sich von dem ordnungsgemäßen Zustand solcher Einrichtungen zu überzeugen. Dazu gehört auch die Überprüfung der entsprechenden Dokumentation über die regelmäßigen Prüfungen. 20. Lkw-Ladekrane Gangüberwachung Beim Starten des Fahrzeugmotors eines Ladekranes mit einer Funksteuerung wurde eine Person durch das plötzliche Anfahren des Fahrzeuges (Gang war eingelegt) eingequetscht

17 Rundschreiben Krane SV 15 Die Gefährdung, dass der Kranführer durch die Funksteuerung nicht mehr an den Kran gebunden ist, wurde nicht entsprechend berücksichtigt. Eine entsprechende Bestimmung sollte in EN aufgenommen werden, wie z. B. in Abschnitt 5.7.1: Als letzter Absatz ist zu ergänzen: Wird der Antriebsmotor über eine Fernsteuerung gestartet, muss überwacht werden, dass keine unbeabsichtigten Bewegungen des Kranes erfolgen können (z. B. durch eine Gangüberwachung). Ein entsprechender Vorschlag wurde vom FA MHHW der Arbeitsgruppe WG 17 im CEN/TC 147 gegeben. 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen nach neuer Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Im Anhang IV der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist unter Ziffer 21. neu aufgenommen: Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Was sind Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen? Vorbehaltlich einer abweichenden offiziellen europäischen Festlegung wird diese Produktgruppe folgendermaßen definiert: "Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die für die Verwendung in sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen bestimmt sind, die - ausschließlich oder unter anderem - zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen eingesetzt werden und die das Ausgangssignal auf Basis einer internen logischen Verknüpfung mit dem Eingangssignal / den Eingangssignalen erzeugen. (Beschluss EK 9 - Erfahrungsaustauschkreis im Rahmen des GPSG) Was bedeutet dass? Der Hersteller muss das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend Artikel 12 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/42/EG durchführen! Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen sind z. B. Positionsmesssystem für Sicherheitsfunktionen (z. B. Drehgeber), Sicherheits-SPS, Antriebssteuerung mit integrierten Sicherheitsfunktionen). Weitere Ausführungen hierzu werden in den Tagungen 2010 Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen gegeben

18 Rundschreiben Krane SV Neuauflage Sicherheit bei Kranen Jubiläumsausgabe Die Entwicklung der Vorschriften für Krane (europäisch und national) hat sich seit der letzten Bearbeitung so umfassend verändert, dass eine komplette Überarbeitung des Buches notwendig ist. Dieses in der Fachwelt anerkannte Fachbuch ist eine wertvolle Hilfe für die Anwendung und Auslegung der immer komplexer werdenden Vorschriften für Krane. Anhand von Beispielen aus der Praxis, werden die neuen europäischen Vorschriften (z. B. EG-Richtlinien, EN-Normen) und die alten Vorschriften (z. B. UVVen, BG-Regeln) anschaulich und leicht verständlich dargestellt. Es werden wichtige Hinweise für die Konstruktion, die Beschaffung, den Umbau, den Betrieb und die Prüfung von Kranen gegeben. Des Weiteren werden Ausführungen zur Gestaltung von sicherheitsgerichteten Steuerungen von Kranen gemacht. Das Buch behandelt im ersten Teil die aktuellen Vorschriften entsprechend dem EG-Recht und im zweiten Teil die unter Beachtung des Bestandschutzes weiter gültigen alten Vorschriften. Das Buch soll im März 2011 im Buchhandel erscheinen!

19 Rundschreiben Krane SV Broschüre zum Thema Sichere Maschinen in Europa - Teil 4 Sicherheitsrelevante Steuerungen Heinke 1. Auflage Ausgabe Oktober Seiten sowie 62 Abbildungen Diese neu erstellte Broschüre beinhaltet Informationen zur Umsetzung und Anwendung der Norm EN ISO Zu Gunsten der Handhabung und Übersichtlichkeit werden die Schritte ausführlich behandelt, die für die Umsetzung einer sicherheitsgerichteten Steuerung ausschlaggebend sind. Der Aufbau der Broschüre orientiert sich an einer Art Schritt für Schritt Anleitung mit dem Ziel, Konstrukteuren, Planern und Maschinenbetreibern, die Maschinen selbst bauen oder umbauen, einen möglichen Weg von der Kategorie zum Performance Level aufzuzeigen. Ein abschließendes Beispiel verdeutlicht den vorgeschlagenen Weg, der durch eine praxisgerechte FehlerModeEffektAnalyse (FMEA) ergänzt wird. Bezug: Mitgliedsbetriebe der Maschinenbau- und Metall BG und der Hüttenund Walzwerks BG Kostenlos unter: oder: Verlag Technik und Information Bochum Wohlfahrstr zum Preis von 12,

20 Rundschreiben Krane SV 15 Wir möchten uns noch auf diesem Wege bei all denen bedanken die uns mit Hinweisen und Informationen aus der täglichen Praxis bisher unterstützt haben. Die erhaltenen Hinweise und Informationen werden vom Fachausschuss ausgewertet und nach Möglichkeit allen Interessierten bekannt gemacht. Auch für die Zukunft möchten wir Sie bitten uns Ihre Erfahrungen zum sicheren Betrieb von Krananlagen mitzuteilen. (Koop) (Kunze)

21 WG/ WGP Titel Schritt 32 Umlauf in CEN/TC 147 Schritt 40 CEN - Umfrage in CEN/ CS Veröffentlichung im Schritt 49 formelle Abstimmung Amtsblatt der Europäischen Union für in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG WG 1 Krane, Terminologie wird nicht weiter bearbeitet WG 2 EN Krane, Konstruktion allgemein Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen:2004 EN :2004/AC:2006 EN :2004/AC:2008 (DIN EN : ) EN : A1:2009 ; Neuausgabe AC + A1 eingearbeitet Teil 2: Lasteinwirkungen:2004 (DIN EN : ) EN :2004/AC:2006 EN :2004/A1:2006 (DIN EN /A1:2006) EN : A2:2009 EN : A3:2009 Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken:2004 CEN/TS :2004/AC:2006 ; Neuausgabe AC, A1 und A2 eingearbeitet AC, A1, A2 und A3 eingearbeitet (DIN CEN/TS : ) (Technische Spezifikation-Vornorm) (DIN CEN/TS :2004/AC: ) pren Revision Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben:2004 CEN/TS :2008 (AC und A1 eingearbeitet) (DIN CEN/TS : ) (Technische Spezifikation-Vornorm) (DIN CEN/TS : ) Teil 3-3: Grenzzustände und Nachweise Laufrad/Schiene-Kontakt CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 1

22 WG/ WGP Titel Schritt 32 Umlauf in CEN/TC 147 Schritt 40 CEN - Umfrage in CEN/ CS Veröffentlichung im Schritt 49 formelle Abstimmung Amtsblatt der Europäischen Union für in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG Teil 3-4: Grenzzustande und Nachweise für Maschinenbau -teile CEN/TS wird vorläufig nicht bearbeitet Teil 3-5: Grenzzustande und Nachweise für Haken prcen/ts :2009 EN Krane - Ausrüstungen Teil 1:2003 Elektrotechnische Ausrüstungen EN :2003/AC:2005 (Corrigendum) (DIN EN : ) (DIN EN :2004/AC:2005) WG 3 EN :2004/prA1:2009 1) Teil 2:2004 Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen EN :2004/AC:2005 (Corrigendum) (DIN EN : ) (DIN EN :2004/AC: ) EN :2004/prA1:2008 1) EN :1998 Sicherheit von Kranen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Teil 2: Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen (DIN EN : ) EN : A1:2008 ; Neuausgabe A1 eingearbeitet WG 4 EN 13557:2003 Krane Stellteile und Steuerstände (DIN EN 13557: ) EN 13557:2003/A1:2005 (DIN EN 13557/A1: ) EN 13557:2003/A2:2008 (A1 + A2 eingearbeitet) (DIN EN 13557:2009) CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 2

23 WG/ WGP Titel Schritt 32 Umlauf in CEN/TC 147 Schritt 40 CEN - Umfrage in CEN/ CS Veröffentlichung im Schritt 49 formelle Abstimmung Amtsblatt der Europäischen Union für in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG EN 13586:2004 Krane - Zugang EN 13586: 2004/AC:2007 EN 13586: A1:2008 EN Krane - Einrichtung zum Heben von Personen (DIN EN 13586: ) (DIN EN 13586:2004/AC: ) (DIN EN 13586: ) WG 4 Teil 1: Hängende Personenaufnahmemittel einschl. AC (DIN EN : AC) Veröffentlichung zurückgezogen: Amtsblatt v (C21/10) pren :2008 Teil 2:2005 Höhenverstellbare Steuerstände (DIN EN : ) EN : A1:2008 (DIN EN : ) EN Krane - Informationen für die Nutzung und Prüfung Teil 1:2001 Betriebsanleitungen (DIN EN : ) WG 5 EN : A1:2008 (DIN EN : ) A1 eingearbeitet Teil 2:2000 Kennzeichnung (DIN EN : ) EN : A1:2008, Neuausgabe A1 eingearbeitet CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 3

24 WG/ WGP Titel Schritt 32 Umlauf in CEN/TC 147 Schritt 40 CEN - Umfrage in CEN/ CS Veröffentlichung im Schritt 49 formelle Abstimmung Amtsblatt der Europäischen Union für in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG WGP 1 (WG 11) 3) EN Krane - Fahrzeugkrane EN 13000/A1 wegen Warnvermerk pren 13000:Juni 2009 (DIN EN 13000: ) Warnvermerk 2) WGP 2 (WG 12) EN 14439:2006 Krane - Turmdrehkrane (DIN EN 14439: ) ) EN 14439: A2:2009 WGP 3 (WG 13) 3) EN 14985:2007 Krane - Auslegerdrehkrane, Neuausgabe A1+ A2 eingearbeitet (DIN EN 14985: ) (Negativ von Deutschland) WGP 4 (WG 14) 3) pren Krane - Brücken -und Portalkrane EN 15056:2006 Krane - Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern (DIN EN 15056: ) EN 15056: A1: EN Krane - Sicherheit - Off-Shore-Krane WGP 5 (WG 15) 3) Teil 1:2004 Off-Shore-Krane für allgemeine Verwendungszwecke EN :2004/AC:2007 pren :2009 Revision (DIN EN : ) (DIN EN /AC: ) Teil 2:2005 Schwimmende Krane (DIN EN : ) CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 4

25 WG/ WGP Titel Schritt 32 Umlauf in CEN/TC 147 Schritt 40 CEN - Umfrage in CEN/ CS Veröffentlichung im Schritt 49 formelle Abstimmung Amtsblatt der Europäischen Union für in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG EN Krane - Kraftgetriebene Winden und Hubwerke WGP 7 (WG 17) 3) Teil 1:2006 Kraftgetriebene Winden (DIN EN : ) EN : A1: Teil 2:2006 Kraftgetriebene Hubwerke (DIN EN : ) EN : A1: EN 12999:2002 Krane - Ladekrane (DIN EN 12999: ) WGP 8 (WG 18) EN 12999:2002/A1: (DIN EN 12999/A 1: ) ) EN 12999:2002/A2: (EN 12999:2002/A2:2006) pren 12999:2009 Revision WGP 10 (WG 20) 3) EN 13157:2004 Krane - Sicherheit - Handbetriebene Krane (DIN EN 13157: ) EN 13157:2004/AC:2008 (AC betrifft nur die franz. Fassung) (DIN EN 13157:2004/AC:2008) EN 13157: A1: CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 5

26 WG/ WGP Titel Schritt 32 Umlauf in CEN/TC 147 Schritt 40 CEN - Umfrage in CEN/ CS Veröffentlichung im Schritt 49 formelle Abstimmung Amtsblatt der Europäischen Union für in CEN/ CS (Hinweis: DIN-Ausgabe) 98/37/EG 2006/42/EG WGP 11 (WG 21) 3) WGP 12 (WG 22) 3) EN 13155:2003 Krane - Sicherheit - Lose Lastaufnahmemittel (DIN EN 13155: ) EN 13155:2003/AC:2004 EN 13155:2003/A1: EN 13155: A2: 2009 EN 14238:2004 Krane - handgeführte Manipulatoren (DIN EN13155:2003/A1: ), Neuausgabe (DIN EN 13155: ) A1 + A2 eingarbeitet (DIN EN 14238: ) EN 14238: A1: ) Beinhaltet auch die Anpassung der Norm zur Übereinstimmung mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. 2) EN Krane - Fahrzeuqkrane Achtung: Diese Veröffentlichung bezieht sich nicht auf die Abschnitte , und dieser Norm, bei deren Anwendung nicht von einer Konformität mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung der Nummer des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG in Verbindung mit den Anforderungen der Nummern Buchstabe c, 1.2.5, 1.3.1, und des genannten Anhangs auszugehen ist. 3) In Klammern die neuen Bezeichnungen der Arbeitsgruppen gemäß Dokument CEN/TC 147 N 655 vom CEN/TC 147 Krane : Arbeitsprogramm (Stand Januar 2010) Anlage 1 6

27 Anlage 1.1 Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (Auszug) Stand: Amtsblatt der Europäischen Union vom (C 309/29) Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokoment) EN :1998+A1:2008 Sicherheit von Kranen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Teil 2: Begrenzungs-und Anzeigeeinrichtungen EN :2001+A1:2008 Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung Teil 1: Betriebsanleitungen EN :2000+A1:2008 Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung Teil 2: Kennzeichnung EN :2004+A1:2009 Krane Konstruktion allgemein Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen EN :2004+A3:2009 Kransicherheit Konstruktion allgemein Teil 2: Lasteinwirkungen EN 13155:2003+A2:2009 Krane Sicherheit Lose Lastaufnahmemittel EN 13157:2004+A1:2009 Krane Sicherheit Handbetriebene Krane EN 13557:2003+A2:2008 Krane Stellteile und Steuerstände EN 13586:2004+A1:2008 Krane Zugang EN 14238:2004+A1:2009 Krane Handgeführte Manipulatoren EN 14439:2006+A2:2009 Krane Sicherheit Turmdrehkrane EN :2006+A1:2009 Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 1: Kraftgetriebene Winden Erste Veröffentlichung im Amtsblatt

28 Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokoment) EN :2006+A1:2009 Krane Kraftgetriebene Winden und Hubwerke Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke EN :2005+A1:2008 Krane Einrichtungen zum Heben von Personen Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände EN 15056:2006+A1:2009 Krane Anforderungen an Spreader zum Umschlag von Containern EN :2008 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge (IEC :2008) Erste Veröffentlichung im Amtsblatt

29 Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und Richtlinie 2009/104/EG aufzunehmen. Auswechselbare Ausrüstungen zum Heben von Personen und Ausrüstungen, die mit Maschinen, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind, für den Zweck des Hebens von Personen verwendet werden Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen: 1) auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind; 2) Ausrüstungen, die für den Zweck des Hebens von Personen mit Maschinen genutzt werden, die für das Heben von Gütern ausgelegt sind. 1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, um ihre Funktion für den Zweck des Hebens von Personen zu verändern, sind auswechselbare Ausrüstungen nach Artikel 2 (b) der Maschinenrichtlinie: "auswechselbare Ausrüstung" [bezeichnet] eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist; "anbringt " bedeutet, dass die Ausrüstung vom Benutzer so an der Maschine zum Heben von Lasten angebracht wird, dass die Gesamtheit als integrales Ganzes funktioniert. 1

30 Die resultierende Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten muss alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie einschließlich der aus Abschnitt 6. des Anhang I erfüllen. Die auswechselbare Ausrüstung muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein und eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II 1 A der Richtlinie 2006/42/EG muss beigefügt sein, die den oder die Typen von Maschinen zum Heben von Lasten bezeichnet, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden. Solche auswechselbaren Ausrüstungen unterliegen einem der Konformitätsbewertungsverfahren, die auf ein Gerät zum Heben von Personen nach Anhang IV Punkt 17 angewendet werden können. Die Konformitätsbewertung muss mittels notwendiger Prüfungen, Abnahmen und Versuche sicherstellen, dass die Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und des oder der Typen von Maschinen zum Heben von Lasten, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden, alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt. Die erforderlichen Informationen bezüglich der Konformitätsbewertung der Gesamtheit der auswechselbaren Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten müssen in der EG-Konformitätserklärung für die auswechselbare Ausrüstung (wo anwendbar die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung, der Name und die Adresse der benannten Stelle, wo anwendbar der Verweis auf die angewendeten harmonisierten Normen) angegeben sein. Die Betriebsanleitung für die auswechselbare Ausrüstung muss den oder die Typen von Maschinen zum Heben von Lasten bezeichnen, mit denen die Ausrüstung bestimmt ist, zusammengebaut zu werden und die notwendigen Anleitungen für den Zusammenbau beinhalten. Die Benutzung der auswechselbaren Ausrüstung, die mit der Maschine zum Heben von Lasten für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut ist, unterliegt nicht den Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Abschnittes des Anhangs II der Richtlinie 2009/104/EG 1, da die Gesamtheit von auswechselbarer Ausrüstung und der Maschine zum Heben von Lasten ein Arbeitsmittel darstellt, das für das Heben von Personen entwickelt wurde. 1 Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl L260 vom , S.5 Richtlinie 2009/104/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 89/655/EWG und der Änderungsrichtlinien 95/63/EWG, 2001/45/EG und 2007/30/EG. 2

31 3

32 2) Ausrüstungen, die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind Ausrüstungen (wie Plattformen, Rahmen, Körbe usw.), die mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, zum Heben von Personen genutzt werden, und die nicht mit der Maschine zum Heben von Lasten zusammengebaut sind, aber einfach von der Maschine gehoben werden (z. B. am Haken eines Krans hängend oder auf den Gabeln eines Flurförderzeuges platziert), sind keine auswechselbare Ausrüstung. (Ausrüstungen, die auf den Gabeln eines Gabelstaplers oder am Haken eines Kranes platziert sind, werden nicht als auswechselbare Ausrüstung betrachtet, auch wenn sie mit Einrichtungen ausgestattet sind, die das Herunterrutschen oder Herabfallen von den Gabeln oder vom Haken verhindert.) Solche Ausrüstung wird nicht verwendet um die Last an der Maschine anzubringen: Deshalb ist sie kein Lastaufnahmemittel 2 (obgleich solche Ausrüstung mittels einer Lastaufnahmeeinrichtung wie einem Anschlagmittel an der Maschine angebracht werden kann). Solche Ausrüstung wird als Teil der Last betrachtet. Sie ist deshalb nicht im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie und darf deshalb nicht mit der CE-Kennzeichnung in Bezug auf diese Richtlinie versehen sein. 3 Die Benutzung von Maschinen für eine Funktion, für die sie nicht ausgelegt sind, ist in der Regel durch die Gesetzgebung für die Benutzung von Arbeitsmitteln untersagt. Jedoch ist das Heben von Personen mit Maschinen, die zum Heben von Gütern ausgelegt sind, ausnahmsweise durch Abschnitt des Anhangs II der Richtlinie 2009/104/EG erlaubt und unterliegt nationaler Gesetzgebung und/oder Praxis. 4 2 Artikel 2 (d) der Richtlinie 2006/42/EG definiert Lastaufnahmemittel als: ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile; 3 Siehe Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2006/42/EG: Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, die hierfür nicht ausgelegt sind. Dies berührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit Blick auf die Durchführung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (7) im Einklang mit dem Vertrag einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Maschinen zu ergreifen. Richtlinie 89/655/EWG wurde durch Richtlinie 2009/104/EG ersetzt - siehe Fußnote 1. 4 " Das Heben von Arbeitnehmern ist nur mit für diesen Zweck vorgesehenen Arbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erlaubt. Unbeschadet des Artikels 5 der Richtlinie 89/391/EWG ist das Heben von Arbeitnehmern durch hierfür nicht vorgesehene Arbeitsmittel ausnahmsweise zulässig, sofern geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die die Sicherheit im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken gewährleisten, in denen eine angemessene Überwachung vorgesehen ist. DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/13 Während der Anwesenheit von Arbeitnehmern auf Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten muss der Steuerstand ständig besetzt sein. Die gehobenen Arbeitnehmer müssen über ein sicheres Kommunikationsmittel verfügen. Ihre Bergung im Gefahrenfall muss im Voraus geplant worden sein." 4

33 Die nationale Gesetzgebung und/oder Praxis, auf die im zweiten Satz des Abschnitts verwiesen wird, kann die Bedingungen unter denen diese ausnahmsweise Benutzung erlaubt ist, die Maßnahmen die getroffen werden müssen, um die sichere Benutzung zu gewährleisten und die notwendigen technischen Anforderungen für die betroffenen Ausrüstungen, festlegen. Diese Verpflichtungen gelten für den Benutzer, aber sie haben auch Auswirkungen für die Personen, die die Ausrüstung, die für diesen Zweck genutzt wird, auf dem Markt des betreffenden Mitgliedsstaates in Verkehr bringen, da sie die Anforderungen der nationalen Gesetzgebung berücksichtigen müssen. 5

34 Anlage 3 Dezember 2009 Direktive 2006/42/EG Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden Diese Einteilung wurde von der Arbeitsgruppe Maschinen als Grundlage für die einheitliche Anwendung des Begriffs "Lastaufnahmemittel" gemäß Definition in Artikel 2 (d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt. Das Dokument nennt Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmemittel angesehen werden und andere Beispiele von zum Heben von Lasten verwendeten Ausrüstungen, die nicht als Lastaufnahmemittel angesehen werden. 1

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