Rundschreiben 2011/3 Rückstellungen Rückversicherung. Versicherungstechnische Rückstellungen in der Rückversicherung

Ähnliche Dokumente
Rundschreiben 2008/42 Rückstellungen Schadenversicherung. Versicherungstechnische Rückstellungen in der Schadenversicherung

Grundlagen für die Erfassung von Liquiditätsrisiken sowie für die Berichterstattung zur Liquidität durch Versicherer

Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen von Krankenversicherern nach KVG im Bereich der Krankenzusatzversicherungen

Rundschreiben 2008/23 Risikoverteilung Banken. Risikoverteilung bei Banken. Adressaten. BankG VAG BEHG KAG GwG Andere

Rundschreiben 2008/43 Rückstellungen Lebensversicherung. Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung

Rundschreiben 2008/12 Drehtürprinzip berufliche Vorsorge. Regelung der Rückkaufsbedingungen der beruflichen Vorsorge im Geschäftsplan und den AVB

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung

Rundschreiben 2008/12 Drehtürprinzip berufliche Vorsorge. Regelung der Rückkaufsbedingungen der beruflichen Vorsorge im Geschäftsplan und den AVB

Anforderungen an die Geschäftspläne von Versicherungsunternehmen


Anforderungen an die Geschäftspläne von Versicherungsunternehmen

Rundschreiben 2013/7 Limitierung gruppeninterner Positionen - Banken. Limitierung gruppeninterner Positionen bei

Anerkennung von Instituten zur Bonitätsbeurteilung

Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard. Von der Eidg. Finanzmarktaufsicht als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung

Rundschreiben 2008/13 Tarifierung Risikoversicherung berufliche Vorsorge

Mindeststandards für Vergütungssysteme bei Finanzinstituten

Rundschreiben 2008/32 Corporate Governance Versicherer. Corporate Governance, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem bei Versicherern

Rundschreiben 2008/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken. Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen

Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

die Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb von Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung

Rundschreiben 2008/39 Anteilgebundene Lebensversicherung. Anteilgebundene Lebensversicherung

Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Pflichten von Betreibern eines organisierten Handelssystems (OHS)

REGLEMENT FÜR DIE VERSICHERUNGSTECHNISCHEN PASSIVEN DER BILANZ DER PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Prüfpunkte vers.-techn. Rückstellungen Sparte Nichtleben (Schadenversicherung)

Die Bewertung der eingebetteten Optionen in der Lebensversicherung

Risiko-Reporting in der Lebensversicherung. Was sollte man reporten und warum? SAV-Kolloquium, 1. Juni 2012 Dr. Markus Engeli, Swiss Life AG

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)

Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel

Verantwortlichen Aktuars aus der Sicht

Rundschreiben 2010/3 Krankenversicherung nach VVG

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für Gesuche betreffend die Bewilligung als Vertriebsträger. Ausgabe vom 10. September 2013

Fragen und Antworten rund um den Gewährsbrief

Rundschreiben 2008/11 Meldepflicht Börsentransaktionen. Meldepflicht von Börsentransaktionen

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel

Rundschreiben 2008/4 Effektenjournal. Führung des Effektenjournals durch Effektenhändler. Adressaten BankG VAG BEHG KAG GwG Andere

Offenlegung Versicherer

Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen. Vertrieb im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen

Rundschreiben 2016/7 Video- und Online-Identifizierung. Sorgfaltspflichten bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen über digitale Kanäle

Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission

Prüfungskolloquium SAV 20. November 2008 Timofei Makarov

Rundschreiben 2008/1 Bewilligungs- und Meldepflichten Banken

Rundschreiben 2008/3 Publikumseinlagen bei Nichtbanken. Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen

Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrollen bei Banken

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Refinanzierungsgarantien AGB RG

Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

Betreff: Bester Schätzwert für die Prämienrückstellung. Sehr geehrte Damen und Herren!

Auslagerung von Geschäftsbereichen bei Banken

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Aufsichtsregeln zum Marktverhalten im Effektenhandel

Swiss Quality Assessment (SQA)

Inhalt. IAS 37: Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

Rundschreiben 2008/44 SST. Schweizer Solvenztest (SST) Adressaten BankG VAG BEHG KAG GwG Andere

Rundschreiben der Eidg. Bankenkommission: Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss

Aufsichtsreporting nach Jahres- und Halbjahresabschluss

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. I. Grundsätzliches. betreffend

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

7. SCHWEIZER SOLVENZ TEST für das Geschäft der beruflichen

Bewertung nach market consistent valuation principles

Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung e.v. Prüfung der Anlagerisiken und der Rechnungsgrundlage Zins durch den HUK-Aktuar.

Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen

SST und Solvency II im Vergleich für die Einzellebensversicherung: Kriterien und Auswirkungen

Richtlinie Versorgungsausgleich Freiwillige Höherversicherung, Ansprüche aus bis 2004 beantragten Riesterzulagen

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

FRP 5 Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG

Informationsveranstaltung zur Modellierung des UVG-Geschäfts im SST ab 2014 Bewertung und Risikoquantifizierung der UVG-Verpflichtungen

Anforderungen an Krankenversicherer unter SST und Solvency II. Prüfungskolloquium zum Aktuar SAV Michele Casartelli, 16.

Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland

Vergleich der CHF-Zinskurven für die Diskontierung der Verpflichtungen im SST und in Solvency II, QIS 5. Prüfungskolloquium SAV, 19 November 2010

Rundschreiben 2009/x Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung und Spezialfragen der privaten Krankenversicherung

Bundesamt für Privatversicherungen Herr Roland Rusnak Aufsichtsentwicklung Zürich, Schwanengasse Bern

Meldepflicht von Effektengeschäften

vom 4. Oktober 2001 (Stand am 23. September 2003)

nur in den ihnen bewilligten Lebensversicherungszweigen durchführen (Art. 3 Abs. 5 Aufsichtsverordnung [AVO; SR ]).

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

WEGLEITUNG. Zweck. Geltungsbereich. für den Vertrieb (Anzeigeverfahren)

Vorwort zur dritten Auflage. Abkürzungsverzeichnis der Fachbegriffe

Richttafeln 2005 G Dr. Richard Herrmann

AUSZUG aus der Satzung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 20. Juli 2016 Teil II

Fragen und Antworten rund um den Gewährsbrief der Eidg. Bankenkommission (EBK)

Richtlinien für die Schadenrückstellungen in der Nichtleben-Versicherung

Rundschreiben 2008/24 Überwachung und interne Kontrolle Banken. Überwachung und interne Kontrolle bei Banken

Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer (Finanzrückversicherungsverordnung - FinRVV)

Richtlinie betr. Rechnungslegung. (Richtlinie Rechnungslegung, RLR) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Zweck. Art.

Bericht der Versicherungsrevisionsstelle (nach VersAG) an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein zur Jahresrechnung 2013

Konsolidierte Aufsicht von Banken und Effektenhändlern

SKMU Sammelstiftung BVG der KMU

FINMA-Mitteilung 48 (2013) Mai Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

Die geplante Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION

Transkript:

Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter KKA Vertriebsträger Vertreter ausl. KKA Andere Intermediäre SRO DUFI SRO-Beaufsichtigte Prüfgesellschaften Ratingagenturen Rundschreiben 2011/3 Rückstellungen Rückversicherung Versicherungstechnische Rückstellungen in der Rückversicherung Referenz: FINMA-RS 11/3 Rückstellungen Rückversicherung Erlass: 30. Juni 2011 Inkraftsetzung: 1. September 2011 Letzte Änderung: 30. Juni 2011 Rechtliche Grundlagen: FINMAG Art. 7 Abs. 1 Bst. b VAG Art. 4 Abs. 2 Bst. d, 16, 22, 24, 25, 26, 46 AVO Art. 41 ff., 54 Adressaten BankG VAG BEHG KAG GwG Andere X Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

Inhaltsverzeichnis I. Zweck 1 3 II. Geltungsbereich 4 6 III. Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen A. Marktnahe versicherungstechnische Rückstellungen B. Statutarische versicherungstechnische Rückstellungen 7 37 27 33 34 37 IV. Kontrolle und Prozess 38 40 V. Übergangsbestimmungen 41 42 2/6

I. Zweck Dieses Rundschreiben regelt die Bildung und die Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen betreffend Rückversicherungstätigkeit gestützt auf Art. 16 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01). Es legt Minimalanforderungen bezüglich deren Bestimmung fest, namentlich zu Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen (Art. 54 Abs. 4 Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]). Es regelt die Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen einerseits aus marktnaher Sicht und anderseits für die statutarische Rechnung. Die Anforderungen an die Bestimmung der marktnahen versicherungstechnischen Rückstellungen gelten für den Schweizer Solvenztest. 1 2 3 II. Geltungsbereich Dieses Rundschreiben gilt für alle schweizerischen Rückversicherungsunternehmen und Rückversicherungscaptives für die übernommene und abgegebene Rückversicherung sowie für alle schweizerischen Direktversicherungsunternehmen für das in Rückdeckung übernommene und retrozedierte Geschäft. In Anlehnung an Art. 2 AVO können Rückversicherungscaptives, welche keine komplexe Risikostruktur aufweisen, zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen auch Modelle, Methoden und Annahmen verwenden, welche den in diesem Rundschreiben vorgeschriebenen Anforderungen an die Bestimmung der marktnahen versicherungstechnischen Rückstellungen nicht genügen, sofern diese zu gleichen oder höheren Rückstellungen führen. Die Anforderungen an die Dokumentation, die Kontrolle und den Prozess der versicherungstechnischen Rückstellungen gelten ungeachtet davon. Das Rundschreiben gilt für die Ansprüche und Verpflichtungen aus allen Rückversicherungsverträgen. 4 5 6 III. Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden (Art. 16 Abs. 1 VAG). Aus statutarischer Sicht bestehen die versicherungstechnischen Rückstellungen aus den versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen (Art. 54 Abs. 1 Bst. a AVO) und den Schwankungsrückstellungen (Art. 54 Abs. 1 Bst. b AVO). 7 8 3/6

Aus marktnaher Sicht setzen sich die versicherungstechnischen Rückstellungen zusammen aus dem bestmöglichen Schätzwert der Verpflichtungen nach Anhang 3 AVO und dem Mindestbetrag nach Art. 41 Abs. 4 AVO. Der bestmögliche Schätzwert entspricht den marktnahen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen. Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen verantwortlich (Art. 24 Abs. 1 Bst. c VAG). Zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen müssen aktuelle Informationen, insbesondere aktuelle Daten verwendet werden. Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind vor und nach Retrozession zu bestimmen. 9 10 11 12 Der Gesamtbestand ist in sinnvolle Teilbestände zu gliedern. 13 Die Gliederung des Bestandes ist vom verantwortlichen Aktuar oder von der verantwortlichen Aktuarin zu begründen, insbesondere bei Änderungen an einer bestehenden Gliederung. 14 Pro Teilbestand sind dabei mindestens zu zeigen und übersichtlich gegenüber zu stellen: 15 für die Schaden- und Lebensrückversicherung: die marktnahen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen, wobei der geschätzte Wert der Verpflichtungen aus allfälligen Optionen und Garantien gesondert aufzuführen ist für die Schaden- und Lebensrückversicherung: die statutarischen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen für die Schaden- und Lebensrückversicherung: die statutarischen versicherungstechnischen Rückstellungen 16 17 18 Die statutarischen versicherungstechnischen Rückstellungen können auf den Gesamtbestand dargestellt werden, wenn eine Aufteilung der Schwankungsrückstellungen auf Teilbestände aus Sicht des verantwortlichen Aktuars nicht sinnvoll ist. Die marktnahen versicherungstechnischen Rückstellungen sind für die Schaden- und Lebensrückversicherung auf den Gesamtbestand offenzulegen. Mindestens einmal im Jahr zum Bilanzstichtag müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen aller Teilbestände mit aktuellen Annahmen berechnet werden. Die Wahl eines anderen Stichtages ist zu begründen. Die angewendeten Modelle, Methoden und Annahmen zur Berechnung der marktnahen und statutarischen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen müssen der Komplexität des Geschäfts, den übernommenen Risiken sowie der Vertragsgestaltung Rechnung 19 20 21 22 4/6

tragen. Modelle, Methoden und Annahmen zur Berechnung der marktnahen und statutarischen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen müssen begründet und dokumentiert werden. Sie sind mit den erforderlichen Details transparent und nachvollziehbar im Geschäftsplan festzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG). Wesentliche Änderungen von Modellen, Methoden und Annahmen zur Berechnung der marktnahen und statutarischen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen gelten als Geschäftsplanänderungen. Sie sind der FINMA zu melden (Art. 5 Abs. 2 VAG). Gründe, Methoden und Prinzipien zur Bildung und Auflösung von Schwankungsrückstellungen sind im Geschäftsplan festzuhalten (Art. 4 Abs. 2 Bst. d VAG). Wesentliche Änderungen der Methoden und Prinzipien zur Bildung und Auflösung der Schwankungsrückstellungen gelten als Geschäftsplanänderungen. Sie sind der FINMA zu melden (Art. 5 Abs. 2 VAG). 23 24 25 26 A. Marktnahe versicherungstechnische Rückstellungen Die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen per Stichtag beruhen auf einer Schätzung der nach dem Stichtag eingehenden und ausgehenden Zahlungen, die sich aus Rückversicherungsdeckungen ergeben, die zum Stichtag bestehen oder bestanden haben. Die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen werden erwartungstreu geschätzt, d. h. sie sind weder auf der vorsichtigen noch auf der unvorsichtigen Seite und enthalten insbesondere keine Sicherheitszuschläge irgendwelcher Art. Alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit den versicherten Risiken stehen, müssen berücksichtigt werden, insbesondere garantierte Überschussbeteiligungen. Es ist der Schätzung ein realistisches Storno- und Optionsausübungsverhalten (sowohl der Erstversicherer, als auch der Kunden der Erstversicherer) zugrunde zu legen. Bei der Schätzung der versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen sind die jeweiligen Abhängigkeiten vom Finanzmarkt zu berücksichtigen. Als Richtwert gilt das finanzrationale Verhalten aller Beteiligten; Abweichungen müssen begründet und mit den entsprechenden Belegen dokumentiert werden. Bei der Diskontierung der ausfliessenden Zahlungen darf keine Zinskurve verwendet werden, die zu tieferen Rückstellungen führt, als die Verwendung der risikofreien Zinskurve (entsprechend dem FINMA-Rundschreiben 2008/44 SST ). Einfliessende Zahlungen sind i.d.r. risikobehaftet und entsprechend zu bewerten. Die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen entsprechen der Aggregation der Barwerte der eingehenden und ausgehenden Zahlungen. 27 28 29 30 31 32 5/6

Die Zahlungsströme sind für ihre komplette erwartete Laufzeit und getrennt nach einfliessenden und ausfliessenden Zahlungen aufzuführen. 33 B. Statutarische versicherungstechnische Rückstellungen Zur Bewertung der statutarischen versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen sind die Bestimmungen der FINMA-Rundschreiben 2008/42 Rückstellungen Schadenversicherung und 2008/43 Rückstellungen Lebensversicherung sinngemäss anzuwenden. Insbesondere dürfen, mit Ausnahme der Rentendeckungskapitalien, die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen in der Schadenrückversicherung nicht diskontiert werden. Im proportionalen Rückversicherungsgeschäft ist die blosse Übernahme der Zedentenrückstellungen ohne sorgfältige Überprüfung ihrer Angemessenheit nicht gestattet. Im nicht proportionalen Rückversicherungsgeschäft müssen die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen durch den Rückversicherer berechnet werden. Schwankungsrückstellungen können gebildet werden, um Unsicherheiten bei der Bestimmung der Bedarfsrückstellungen (etwa Sicherheits- oder Parameterrisiko) und im Schadengeschehen inhärente Zufallsschwankungen (Schwankungsrisiko im engeren Sinn) zu berücksichtigen. 34 35 36 37 IV. Kontrolle und Prozess Die Analyse, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind, ist durch den verantwortlichen Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin durchzuführen und zu dokumentieren. Das Versicherungsunternehmen legt den Schaden- und Rückstellungsprozess fest und bestimmt eine zweckmässige Organisation. 38 39 Das Versicherungsunternehmen stellt die Qualität der Schadenschätzungen sicher. 40 V. Übergangsbestimmungen Die geschäftsplanmässigen Angaben und Unterlagen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen sind der FINMA bis zum 30.6.2012 erstmals einzureichen. 41 Das Rundschreiben ist bis zum 31.12.2012 vollständig umzusetzen. 42 6/6