Mietvertrag für Garagen und Stellplätze

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Weitere Formulare, Verträge, Arbeitshilfen etc. erhalten Sie unter www.arbeitshilfen-online.de WiSoft, jegliche Haftung für die Nutzung ist ausgeschlossen. Das Kopieren ist nicht erlaubt. WiSoft formularservice Mietvertrag für Garagen und Stellplätze zwischen Herrn/Frau/Firma Straße PLZ Ort nachfolgend Vermieter genannt und Herrn/Frau/Firma Geburtsdatum Straße PLZ Ort Telefon nachfolgend Mieter genannt 1 MIETSACHE Der Vermieter vemietet dem Mieter zum Abstellen eines PKW eines Motorrades des folgenden Fahrzeuges die Garage den Stellplatz den Tiefgaragen-Stellplatz (Genaue Lagebezeichnung und Anschrift, z.b. Nr. 4 in Berlin, Mustergasse 99) : Seite 1/5

2 MIETE 1. Die Miete beträgt monatlich 2. Die Miete ist vom Mieter monatlich im voraus, spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei an den Vermieter zu entrichten. Die Zahlungen sind auf das folgende Konto zu überweisen: Konto-Nr. Bankleitzahl Bank 3 MIETZEIT Das Mietverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. Kann die Mietsache aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht genutzt werden, ist eine Haftung bzw. sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. 4 SCHLÜSSEL Der Mieter erhäl t Schlüssel. Von den erhaltenen Schlüssel darf der Mieter keine weiteren Schlüssel anfertigen lassen, ohne den Vermieter darüber zu informieren. Der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel ist dem Vermieter sofort mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, auf Kosten des Mieters das Türschloss oder falls notwendig, die gesamte Schließanlage auzutauschen. Für verlorengegangene Schlüssel übernimmt der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung. 5 ZAHLUNGSVERZUG Bei Zahlungsverzug darf der Vermieter für jede schriftliche Mahnung 5,00 pauschalierte Mahnkosten berechnen. Der Mieter schuldet Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % aus dem jeweils rückständigen Gesamtbetrag. Sonstige Schäden, die dem Vermieter durch Zahlungsverzug des Mieters entstehen, sind ebenfalls zu ersetzen. Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug zu kündigen, wird dadurch nicht berührt. 6 KÜNDIGUNG 1. Das Mietverhältnis kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Seite 2/5

3. Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. Mietrückstände, vertragswidriger Gebrauch, etc.), so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages entstehen, z. B. dadurch, dass die Mietsache des Mieters nicht oder nur mit einer geringeren Miete vermietet werden kann. 4. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit mehr als 2 Monatsmieten im Rückstand ist. 7 BENUTZUNG DER MIETSACHE 1. Der Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er 1.1. den Gebrauch der Mietsache oder eines Teiles davon entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen will, 1.2. die Mietsache oder einen Teil davon zu anderen als zu den vereinbarten Zwecken nutzen oder nutzen lassen will, 1.3. ein Schild, eine Aufschrift oder einen Gegenstand an der Mietsache oder auf dem Grundstück anbringen oder aufstellen will, 1.4. eine Antenne anbringen oder verändern will, 1.5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vornehmen will. 2. Jedwede Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter bzw. dem Hauswart unverzüglich zu melden. 3. Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die er und ggf. berechtigte Mitbenutzer der Mietsache verursacht haben. 4. Der Vermieter haftet nicht für den Verlust, z. B. Diebstahl, oder die Beschädigung, z. B. durch Brand, von Gegenständen innerhalb der Mietsache, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob Fahrlässigkeit gehandelt hat. Der Mieter muss sich selbst gegen solche Schäden versichern. 5. Der Vermieter haftet nicht für die Belegung der Mietsache durch Dritte, z. B. durch Falschparker. Rechte, die der Vermieter gegen Falschparker hat, tritt er an den Mieter ab. 8 INSTANDHALTUNG DER MIETSACHE 1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für die ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache zu sorgen. 2. Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter zu melden. 3. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltsund Anzeigepflicht entstehen, z. B. wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden. Seite 3/5

9 SCHNEE- UND EISBESEITIGUNG Die Beseitigung von Schnee und Eis von den Zuwegen zur Mietsache wird vom Mieter durchgeführt vom Vermieter oder von Dritten (z.b. Hauswart/Hausverwaltung) durchgeführt. Abweichend von dieser Regelung wird folgende Vereinbarungen getroffen: 10 ÜBERLASSUNG DER MIETSACHE AN DRITTE - UNTERVERMIETUNG Für die Untervermietung bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einem Dritten die Mietsache unbefugt überlässt. 11 RÜCKGABE DER MIETSACHE UND ABWICKLUNG DES MIETVERHÄLTNISSES 1. Bei Ablauf der Mietzeit ist die Mietsache besenrein und sauber und mit allen Schlüsseln (auch vom Mieter selbst beschaffte) dem Vermieter zurückzugeben. 2. Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, müssen vom Mieter vor Auszug beseitigt werden. 3. Vom Mieter zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist abgeholt hat. 4. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Räumung können vom Vermieter geltend gemacht werden. 12 PERSONENMEHRHEIT ALS MIETER 1. Haben mehrere Personen (z.b. Ehegatten) gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Wird eine Erklärung des Vermieters abgegeben, so ist diese auch dann rechtswirksam, wenn sie nur gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Abgegebene Erklärungen eines Mieters an den Vermieter sind auch für die anderen Mieter rechtsverbindlich. 2. Die Mieter der Personengemeinschaft bevollmächtigen sich mit Unterschrift dieses Vertrages gegenseitig zur Abgabe von rechtswirksamen Willenserklärungen. Seite 4/5

3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. 13 GARAGEN-/STELLPLATZORDNUNG 1. Das Rauchen und Verwenden von Feuer oder feuergefährlichen Materialien in den Garagen und Überdachungen, auf den Stellplätzen und in Nebenräumen ist verboten. 2. Es dürfen keine Treibstoffe, Öle oder leere Treibstoffkanister aufbewahrt werden. 3. Ruhestörende Arbeiten dürfen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht durchgeführt werden. 4. Die Straßenverkehrsordnung sowie die polizeilichen und behördlichen Bestimmungen sind zu beachten. 5. Bei Änderungen der Garagen-/Stellplatzordnung werden die Änderungen Vertragsbestandteil. 14 ANDERE VERTRÄGE. Für den Fall, dass zwischen Vermieter und Mieter noch andere Vertragsverhältnisse bestehen oder später begründet werden, wird vereinbart, dass beide Vertragsverhältnisse voneinander unabhängig sind. 15 ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN 16 SALVATORISCHE KLAUSEL 1. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden. Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. 2. Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als rechtsunwirksam erweisen, ist nicht der gesamte Vertrag unwirksam, sondern nur der Teil, der rechtsunwirksam ist. Die unwirksame Regelung wird dann durch eine andere ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der Vertragspartner am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen gelten weiter. Ort, Datum Vermieter Mieter Seite 5/5