Giesbert-Verhaltensrichtlinie zur Unternehmensführung (Code of Conduct)

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Transkript:

1 Giesbert-Verhaltensrichtlinie zur Unternehmensführung (Code of Conduct) I Präambel Die Hans Giesbert GmbH & Co. KG erkennt ihre soziale Verantwortlichkeit an. Insbesondere tragen sämtliche am Beschaffungsprozess Beteiligten als Mittler zwischen den beteiligten Unternehmen und den Anbietern auf den jeweiligen Beschaffungsmärkten Verantwortung gegenüber dem eigenen Unternehmen, gegenüber Kunden und Lieferanten, gegenüber der Umwelt und gegenüber der Gesellschaft. Das Handeln der Unternehmen und Mitarbeiter orientiert sich insbesondere an den Werten der Integrität und Fairness. Die Giesbert - Verhaltensrichtlinie ist ein freiwilliger Kodex, der dem Interesse der Hans Giesbert GmbH & Co. KG an fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck verleihen soll. Die in den Giesbert - Verhaltensrichtlinien beschriebenen ethischen Leitlinien beruhen insbesondere auf den Grundsätzen des UN Global Compact (Anhang), den ILO-Konventionen, auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, auf den UN-Konventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen sowie auf den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen. Die nachfolgenden Ziffern II bis V bilden Mindeststandards und sollen Situationen vorbeugen, die die Integrität der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter in Frage stellen können. Wir beachten die Grundsätze des Global Compact und die Geschäftsleitung wird auf deren Zielerreichung (10 Prinzipien sind im Anhang beigefügt) hin. II Allgemeine Grundsätze, Recht und Gesetz Wir verpflichten uns, in allen unternehmerischen Aktivitäten unserer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden. Wir verpflichten uns bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen, die jeweils geltenden Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder, in denen es tätig ist, zu beachten. Geschäftspartner sind fair zu behandeln. Verträge

2 werden eingehalten, wobei Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. III 1. Korruption / Kartellrecht / Zwangsarbeit / Kinderarbeit a) Korruption Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Handlungen und (Kauf-)Entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen. Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten. Unter anderem ist folgendes zu beachten: Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern Die Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung kleinerer Geschenke über einen längeren Zeitraum) durch das signierende / beitretende Unternehmen und dessen Mitarbeiter an Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für unser Unternehmen oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, sind nicht erlaubt. Straftaten im Geschäftsverkehr Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert weder gefordert noch angenommen werden. Wir müssen unseren Mitarbeitern auferlegen, dass sich diese keine entsprechenden Vorteile versprechen lassen. Geschäftsführung und Mitarbeiter der Hans Giesbert GmbH & Co. KG dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlung, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen. Wir können eine verbindliche Richtlinie zur Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Bewirtung und Veranstaltungen erlassen. Hierin können Ausnahmen hinsichtlich angemessener geringwertiger und symbolhafter Geschenke, angemessener

3 Geschäftsessen und angemessener Veranstaltungen des eigenen Unternehmens wie von Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) geregelt werden. Die Richtlinie wird transparent innerhalb unseres Unternehmens wie gegenüber bestehenden und potentiellen Geschäftspartnern kommuniziert (Veröffentlichung). Wir stellen einen Ansprechpartner zur Verfügung, der kontaktiert werden kann, wenn Mitarbeiter sich in einem Interessenkonflikt befinden, oder diese unsicher sind, ob ein Interessenkonflikt gegeben ist oder entstehen könnte. b) Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht) Wir achten den fairen Wettbewerb. Wir halten die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs. Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprache und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung). Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit problematisch sein kann, soll das signierende / beitretende Unternehmen für seine Mitarbeiter einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der in Zweifelsfragen kontaktiert werden kann. c) Zwangsarbeit Wir lehnen jegliche Form von Zwangsarbeit ab. d) Kinderarbeit Wir beachten die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten. Wir verpflichten uns insbesondere, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Sieht eine nationale Regelung betreffend

4 Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so sind diese vorrangig zu beachten. III 2. Grundsätze zur sozialen Verantwortung a) Menschenrechte Wir respektieren und unterstützen die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte. b) Diskriminierung Wir verpflichten uns, im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung entgegen zu treten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung. c) Gesundheitsschutz Wir gewährleisten Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen. Wir unterstützen eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt. d) Faire Arbeitsbedingungen Wir achten das Recht auf Koalitionsfreiheit ihrer Mitarbeiter im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze. e) Umweltschutz Wir sind dem Ziel des Umweltschutzes für die heutigen und künftigen Generationen nachhaltig verpflichtet. Gesetze, die zum Schutz der Umwelt erlassen wurden, sind zu beachten. Wir unterstützen umweltbewusstes Handeln der Mitarbeiter. f) Geschäftsgeheimnisse Wir verpflichten unsere Mitarbeiter, Betriebs- / und Geschäftsgeheimnisse zu beachten.

5 Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt. Wir sind aufgefordert, die Grundsätze dieser Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. seinen unmittelbaren Lieferanten zu vermitteln, die Einhaltung der Inhalte im Abschnitt III 1. bei seinem Lieferanten bestmöglich zu fördern und diese aufzufordern, die Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. ebenfalls zu befolgen. Wir sind ist ferner aufgefordert, seinen Lieferanten zu empfehlen, ihrerseits ihre Lieferanten anzufordern, die Verhaltensrichtlinie zu befolgen. Mömbris, den 11.10.2013 Hans Giesbert GmbH & Co. KG... ppa. Armin Brückner

6 ANHANG United Nations Global Compact Die zehn Prinzipien Die Prinzipien des Global Compact beruhen auf einem weltweiten Konsens, der sich herleitet aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und... dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruptionsstrafrecht Der Global Compact verlangt von den Unternehmen, innerhalb ihres Einflussbereichs einen Katalog von Grundwerten auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Arbeitsnormen, des Umweltschutzes und der Korruptionsbekämpfung anzuerkennen, zu unterstützen und in die Praxis umzusetzen: Menschenrechte Prinzip 1: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb ihres Einflussbereichs unterstützen und achten und... Prinzip 2: sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen Mitschuldig machen. Arbeitsnormen Prinzip 3: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren sowie ferner für Prinzip 4: die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit, Prinzip 5: die Abschaffung der Kinderarbeit und Prinzip 6: die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung eintreten Umweltschutz Prinzip 7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz unterstützen, Prinzip 8: Initiativen ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu erzeugen, und... Prinzip 9: die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologie fördern. Korruptionsbekämpfung Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.