LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn H. J., H. B. 5, O., - Kläger und Beschwerdeführer -

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Transkript:

5 Ta 307/16 4 Ca 1588/14 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren des Herrn H. J., H. B. 5, O., Prozessbevollmächtigter: - Kläger und Beschwerdeführer - Rechtsanwalt B. L., X.-M.-Straße 23, H., g e g e n Herrn B. U., E. Straße 557, E., - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. C., X. straße 21, E., hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 09.06.2016 - ohne mündliche Verhandlung - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 04.03 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. - 2 -

- 2 - G r ü n d e : I. Durch Ausgangsbeschluss vom 18.09.2014 hat das Arbeitsgericht der anwaltlich vertretenen klagenden Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens wurde nach Einholung einer Meldeauskunft festgestellt, dass die antragstellende Partei bereits seit 08.02.2015 an eine neue Anschrift verzogen war. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.03.2016 nach vorheriger Anhörung der antragstellenden Partei die bewilligte Prozesskostenhilfe gem. 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO auf. Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.03.2016 förmlich zugestellten Beschluss hat die antragstellende Partei mit einem am 21.03.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt unter anderem unter Hinweis darauf, dass Absicht oder grobe Nachlässigkeit nicht gegeben sei. Mit Beschluss vom 12.05.2016 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der antragstellenden Partei, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die mit Ausgangsbeschluss vom 18.09.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die Klägerpartei die Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hatte und deshalb der Aufhebungsgrund nach 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegeben ist. 1. Nach 120 a Abs. 2 ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Über diese Verpflichtung wird die antragstellende Partei mit der Antragstellung bereits im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dort unter Ziffer K, fettgedruckt, hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt zudem im Hinweisblatt zum Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Nach 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen der oben genannten Verpflichtung - 3 -

- 3 - wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse o- der Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, wobei streitig ist, ob sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf eine unrichtige Mitteilung oder auch auf eine nicht unverzügliche Mitteilung bezieht (zu letzterem verneinend: LAG München - 10 Ta 51/15 - Beschluss v. 25.02.2015; LAG Düsseldorf - 2 Ta 520/15 -, Beschluss v. 30.10.2015;LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2016 5 Ta 38/16 Beschwerde eingelegt unter 8 AZB 12/16; Musielak, ZPO 12. Aufl., 124 ZPO Rnr. 8 a). Die erkennende Beschwerdekammer folgt der Ansicht, wonach sich das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder groben Nachlässigkeit allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung bezieht. Das Merkmal unverzüglich enthält bereits ein subjektives Element, bedeutet es doch ohne schuldhaftes Zögern i.s.d. 121 Abs. 1 BGB. Soweit eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Adressänderung erst im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird, ist zu fragen, ob diese Mitteilung noch als rechtzeitig angesehen werden kann (etwa wegen erst vor kurzem eingetretener Verbesserung insoweit oder erst kürzlich erfolgten Wohnungswechsels) und verneinendenfalls, ob die bislang unterbliebene Mitteilung schuldlos oder schuldhaft erfolgte, wobei bei atypischen Fällen trotz nicht auszuschließenden Verschuldens die Ermessensausübung gleichwohl zugunsten der Klägerpartei ausgehen kann. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Merkmal der Unverzüglichkeit durch die in 124 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO nur bei Unrichtigkeiten erwähnten Merkmale der Absicht oder groben Nachlässigkeit weiter eingeschränkt werden sollte. Dabei macht es auch durchaus Sinn, eine gänzliche oder teilweise Missachtung der Verpflichtungen aus 120a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1-3 ZPO nicht denselben engeren Voraussetzungen zu unterstellen, wie sie bei bloßen Unrichtigkeiten gelten. In den letztgenannten Fällen ist der Betreffende seinen Pflichten nämlich grundsätzlich nachkommen, es sind ihm dabei lediglich Fehler unterlaufen, was nicht in demselben Maße sanktioniert werden kann, wie eine gänzliche oder teilweise Missachtung der oben genannten Verpflichtungen. Eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt hat, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen wurde, handelt im Übrigen grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ignoriert (LAG Düsseldorf v. 05.12.2014-2 Ta 555/14 -). 2. Auch wenn vorliegend grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, ist das Unterlassen der Klägerpartei doch immer noch als schuldhaft anzusehen - 4 -

- 4 - ohne Berechtigung zur Annahme eines atypischen Falles. Das schlichte Vergessen der Adressänderungsmitteilung aus Anlass eines Umzuges auch wenn es sich insoweit um ein weit verbreitetes Phänomen handeln sollte berechtigt nicht zur Annahme eines mangelnden Verschuldens. III. Die sofortige Beschwerde war nach alledem mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des 124 Abs.1 Nr.4 ZPO die Rechtsbeschwerde nach den 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei eingelegt werden. R E C H T S B E S C H W E R D E Gegen diesen Beschluss ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 Eingelegt und begründet werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, - 5 -

- 5-2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Stoltenberg