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Transkript:

Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen kinderbrasil e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung 1. Zweck des Vereins ist es, in Brasilien erkrankten, verletzten oder notleidenden Kindern und Jugendlichen zu helfen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Jugendhilfe zum Ziel. Weitere Zielsetzung des Vereins ist die Förderung des Völkerverständigungsgedankens zwischen Deutschen und Brasilianern, sowie die Förderung der Bildung auf allen Gebieten der Kultur, insbesondere von Jugendlichen. Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Aufgaben gefördert werden: a) Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Situation von erkrankten, verletzten oder notleidenden Kindern oder Jugendlichen. (Öffentlichkeitsarbeit) b) Durchführung begleitender Therapien und sonstiger geeigneter Maßnahmen, um eine Erkrankung, Verletzung oder Notsituation zu beseitigen oder zu lindern. (Therapie und sonstige Maßnahmen) c) Erfüllung von Wünschen von erkrankten, verletzten oder notleidenden Kindern oder Jugendlichen. d) Projektbezogene und satzungsgemäße Mittelbereitstellung für andere gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen des 58 Nr.1 AO, um das Gesundheitswesen, insbesondere für Kinder und Jugendliche zu verbessern (Mittelbereitstellung für Dritte) e) Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (öffentliches Gesundheitswesen) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft der öffentliches Rechts (Forschung und Entwicklung) f) Durchführung von Projekten für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und Hygiene g) Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung für die vielen verschiedenen brasilianischen Kulturrichtungen. h) Förderung des Austausches und der Kommunikation zwischen Deutschen und Brasilianischen Mitbürgern. Diese Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen erfüllt: a) Zur Realisierung der Vereinszwecke soll der Öffentlichkeitsarbeit ein breiter Raum gegeben werden, um bei den Entscheidungsträgern und der Bevölkerung das Bewusstsein zu schaffen, dass die Verbesserung des Lebensumfeldes, gerade bei erkrankten, verletzten oder notleidenden Kindern und Jugendlichen einen hohen sozialen Anspruch erfüllt und volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Dies geschieht u. a. durch Informationsstände, Broschüren, Pressepublikationen sowie durch kontinuierliche Medienpräsenz in Print-, Informations- und Nachrichtenmedien. b) Zur Verbesserung der gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Situation der erkrankten, verletzten oder notleidenden Kinder und Jugendlichen werden Maßnahmen zur Renovierung

und kinderfreundlichen Ausstattung von Krankenhäusern und Gesundheitszentren unterstützt. Ferner werden Projekte zur Einrichtung von Kindergärten, Vorschulen und Schulen entwickelt und unterstützt, sowie Ausbildungsplätze zur Zukunftssicherung geschaffen. Weithin werden Projekte zur Drogenbekämpfung und Programme gegen Kinderprostitution, sowie Maßnahmen zur Krankheitsaufklärung und Vermeidung entwickelt und unterstützt. c) Die Erfüllung von Wünschen erkrankter Kinder, die Ihnen wichtig sind, ihnen aber unerreichbar erscheinen z.b. Berufswünsche, Hobbys, außergewöhnliche Erlebnisse sind geeignet den Lebenswillen, den Lebensantrieb oder die Motivation des Kindes oder des Jugendlichen wieder zu wecken oder zu aktivieren. d) Es werden Mittel in einem Soforthilfefonds zur Verfügung gestellt, um kurzfristig in notgeratene Kinder unbürokratisch und direkt unterstützen zu können. e) Es wird ein nationales und internationales Netzwerk bestehendes Hilfsorganisationen und Selbsthilfegruppen zur effektiven Hilfe für kranke und benachteiligte Kinder angestrebt. f) Im Rahmen der Verbesserung der öffentlichen Hygiene werden Projekte im Bereich Müllbeseitigung, Trennung und Recycling durchgeführt. g) Hierzu werden vom Verein Veranstaltungen und Ausstellungen organisiert und durchgeführt, auf denen brasilianische Künstler und Musiker sich und ihre Kultur vorstellen und zeigen können. h) Zur besseren Verständigung zwischen Deutschen und Brasilianern werden durch den Verein Informationsveranstaltungen, wie Radiosendungen und Vorträge organisiert und durchgeführt, sowie Diskussions- und Gesprächsrunden abgehalten, in denen ein Austausch und ein gegenseitiges Kennenlernen stattfindet. 2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. 3. Der Verein ist selbstlos tätig nach 55 AO; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. 3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschlussder Mitgliederversammlung erforderlich. 5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen wie z.b. Informationsveranstaltungen über laufende Projekte und öffentlichen Sitzungen des Vorstands. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 6 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand. 8 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung des Vorstands (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen ( im Wahljahr) die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstands Bericht des Kassenprüfers

Entlastung des Vorstands Wahl des Vorstands ( im Wahljahr ) Wahl von zwei Kassenprüfern ( im Wahljahr) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. 5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. 6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. i) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf. j) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 10 Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a. Ein Vorsitzender b. Ein stellvertretender Vorsitzender c. Ein Schatzmeister d. Ein Schriftführer Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende macht von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 7. Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des Satzungszweckes Mitgliedschaften in anderen Verbänden zu begründen, neue Verbände zu gründen und Kooperationen einzugehen. 11 Kassenprüfer Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 12 Auflösung des Vereins 1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, sind die Mitglieder des Vorstandes mit ihren bisherigen Funktionen und Vertretungsbefugnissen Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. 2. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an folgende gemeinnützige Vereine: UNICEF Deutschland e.v., SOS Kinderdörfer e.v., Bischöfliches Hilfswerk MISEREOR e. V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 17.11.2004 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.