Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

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1 Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein soll in des Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen eigeninitiativ e.v. - im folgenden Verein genannt 2. Der Verein hat seinen Sitz in der Kreisstadt Miesbach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweckbestimmung 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, der Kunst, sowie der Kultur. Des weiteren die Kulturpflege und die Schaffung eines sozial-kulturellen Freiraums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ein breit gefächertes Kulturangebot und die Arbeit mit unterschiedlichen Alters-, Gesellschafts- und sozialen Schichten. Dazu zählen insbesondere die Ausrichtung von Live-Veranstaltungen, welche Musik, Kultur, Literatur, anderes beinhalten. Vortragsveranstaltungen, Förderung von billigen Proberäumen für lokale Bands, Diskussionsrunden, Initiierung und Unterhaltung eines selbstverwalteten Jugend- und Kulturzentrums die Einrichtung von Arbeitsgruppen (Theater, Musik, Medien usw.) im Dialog mit der Bürgerschaft, welche den sozialen Zusammenhalt, die Kreativität und die Eigeninitiative aller Beteiligten fördern und im speziellen die jugendliche Bevölkerung ansprechen. die Veranstaltung von Ausstellungen diverser Künstler/Personen sowie die in den Arbeitsgruppen erzielten Ergebnisse 2. Der Verein soll Trägerverein für ein alternatives Jugend- und Kulturzentrum in Miesbach sein. Der Zweck des Vereins ist deshalb die Unterstützung selbstbestimmter Jugendkultur und kultureller, gemeinschaftlicher Interessen in der Kreisstadt Miesbach mittels ideeller und finanzieller Trägerschaft des Projektes Alternatives Selbstgestalten Miesbach. Dieses Projekt wird vom Verein eigenständig als Partner anderer Organisationsformen und Angebote in der Kreisstadt Miesbach durchgeführt. 3. Der Verein ist ein eigenständiger Partner sozialer und kultureller (Jugend-) Arbeit in der Kreisstadt Miesbach, der verfassungsgemäße Ziele verfolgt, in seiner Arbeit sich aber von Vereinen und Vereinigungen, die als Träger der Aufgaben der Wohlfahrtspflege geschäftsüblich tätig sind, unterscheidet.

2 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. 6. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und selbstverantwortlich aus. 7. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendfürsorge. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied bzw. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden 2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht unbedingt aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Alle Mitglieder haben volles und gleiches Stimm- und Antragsrecht. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme auf den Mitgliederversammlungen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Für die Mitgliedschaft besteht keine Altersbegrenzung. 4. Jedes Mitglied kann die Übertragung eines Amtes ablehnen oder das Amt nach einer Annahme jederzeit wieder ablegen. 5. Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Sprecher_innenrat schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Sprecher_innenrat mit einfacher Stimmmehrheit. 2. Mitglied des Vereins kann nicht werden, wer Anhänger_in sexistischer, rassistischer oder faschistischer Ideologie ist 3. Gegen die ablehnende Entscheidung des Sprecher_innenrates über die Aufnahme kann der/ die Antragsteller_in Widerspruch einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme des/der Antragsteller_in. 4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. 5. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Sprecher_innenrat erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit dem Ende des Monats, in welchem die Erklärung erfolgt. 6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigen Gründen kann durch Beschluss des Sprecher_innenrates dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Vereinszweck und -interessen oder gegen geltendes Recht verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Ausschlussantrag ist in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Dem Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung und auf der Mitgliederversammlung selbst Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Beschluss des Sprecher_innenrates ruhen bis zur Mitgliederversammlung die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitgliedes. 7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. 7 Mitgliedsbeiträge Für die Höhe der jährlichen oder monatlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine Änderung der Beitragsforderungen muss mit einer ¾ Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung, mit einem Monat Vorankündigung in der Tagesordnung, beschlossen werden.

4 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Sprecher_innenrat (Vorstand) 9 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: - Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, - Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, - Entlastung des Vorstands, - (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, - über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, - die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Sprecher_innenrat noch einem vom Sprecher_innenrat berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Sprecher_innenrat des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich/ per durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. 3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Sprecher_innenrats, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Sprecher_innenrats, Wahl des Sprecher_innenrats, Wahl von zwei Kassenprüfer_innen, Genehmigung des vom Sprecher_innenrat vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Sprecher_innenrat schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Behandlung der Anträge nicht ablehnt (Dringlichkeitsanträge).

5 5. Der Sprecher_innenrat hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens fünf der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Sprecher_innenrat verlangt. 6. Der/die Sprecher_in eröffnet die Mitgliederversammlung. Ein/e von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Mitgliederversammlung aus deren Mitte zu wählende/r Versammlungsleiter_in leitet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Sprecher_innenratsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mindestens einer Zweidrittel- Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf oder, wenn es von mindestens einem Mitglied erwünscht ist, geheim durch Stimmabgabe in schriftlicher Form. Über die Stimmabgabe wird im Vorfeld beraten. 5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Elfzwölftel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. 11 Sprecher_innenrat (Vorstand) 1. Der Sprecher_innenrat setzt sich wie folgt zusammen: ein/e Sprecher_in ein/e Schatzmeister_in ein/e Schriftführer_in Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig. Eine Kandidatur einer Person für ein und das selbe Sprecher_innenamt, kann nur alle 2 Jahre erfolgen Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 2. Der Sprecher_innenrat leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

6 3. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Sprecher_innenrat bestehend aus dem/der ersten Sprecher_in, dem/der stellvertretenden Sprecher_in, dem/der Schatzmeister_in und dem/der Schriftführer_in. Zwei Sprecher_innenratsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 4. Der Sprecher_innenrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Sprecher_innenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Beschlüsse des Sprecher_innenrats werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Sprecher_innenratsmitgliedern unterzeichnet. 6. Scheidet ein Sprecher_innenratsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Sprecher_innenrat berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Sprecher_innenratsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, welche spätestens 20 Tage nach dem Ausscheiden des ehemaligen Sprecher_innenratmitglieds angesetzt werden muss. 12 Kassenprüfer_innen Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer_innen für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer_innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Sprecher_innenrat getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer_innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 13 Auflösung des Vereins 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in 3 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen. 2. Als Liquidator_innen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Sprecher_innenratsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am in Miesbach beschlossen.

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