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Transkript:

Satzung des Förderverein Feuerwehr Vohwinkel (Stand 22.03.2003) 1 Name, Geschäftsjahr 1.1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Feuerwehr Vohwinkel Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V." 1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 1.3. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal. 2 Zweck des Vereins 2.1. Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wuppertal Löscheinheit Vohwinkel, und den hiermit im Zusammenhang stehenden Interessen. Der Vereinszweck wird unter anderem verwirklicht durch - Förderung der Brandschutzerziehung, - Unterstützung der Jugendarbeit, - Unterstützung im Schulungs- und Ausbildungsbereich, - Förderung der Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr Wuppertal und weiteren Organisationen im kommunalen Bereich. 2.2. Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen Zwecke. 2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. 3 Eintragung ins Vereinsregister 3.1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen. 4 Eintritt der Mitglieder 4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden sowie Personen die der Jugendfeuerwehr Wuppertal-West oder der Feuerwehr Wuppertal Löscheinheit Vohwinkel angehören. 1

4.2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt. 4.3 Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen. 4.4. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. 4.5. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. 4.6. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 4.7. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung. 4.8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 5 Austritt von Mitgliedern 5.1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. 5.2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. 5.3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (siehe 5.2.) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. 5.4. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. 6 Ausschluss von Mitgliedern 6.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, bzw. daß Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. 7 Ende der Mitgliedschaft 7.1. Der Ausschluß eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Monate im Verzug ist und auch nach der dritten Mahnung die durch eingeschriebenen Brief erfolgt, innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. Die dritte Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Sämtliche durch Mahnungen und nicht bezahlte Monatsbeiträge entstandene Kosten sind von dem Mitglied zu tragen. 7.2. In der zweiten Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. 7.3. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 7.4. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muß. 2

8 Mitgliedsbeiträge 8.1. Es ist ein Mindestmitgliedsbeitrag zu leisten. 8.2. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. 8.3. Der Beitrag ist jährlich per Banklastschrift bis zum 01. März im Voraus zu bezahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Wenn keine Banklastschrift vorliegt, kann in Ausnahmefällen der Beitrag auch in Bar bis zum 01.03 eines Jahres im Voraus bezahlt werden. Dies bedingt eine Zustimmung des Vorstandes. 8.4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1. Der Vorstand ( 10 bis 13 der Satzung) 2. Die Mitgliederversammlung ( 14 bis 18 der Satzung) 10 Der Vorstand 10.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und zwei Beisitzern, die der Einsatzabteilung der Feuerwehr Vohwinkel angehören müssen. 10.2. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei dieser genannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, wobei einer mindestens der Vorsitzende bzw. stellv. Vorsitzende sein muss. 10.3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. 10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 10.5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 10.6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, den freigewordenen Vorstandssitz kommissarisch bis zur Neuwahl bzw. Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, durch ein Mitglied des Fördervereins zu besetzen. 10.7. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Beschluss den gesamten Vorstand und einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. 10.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. 10.9. Bei Neuwahlen des Kassierers muß vor der Wahl eine Zwischenprüfung seitens der Kassenprüfer erfolgen 3

11 Sitzung des Vorstandes 11.1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, schriftlich (per Brief, Fax, E- Mail) einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse. Bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann von der Frist und von der Ladungsform abgewichen werden. 11.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. 11.3. Entscheidungen innerhalb des Vorstands werden mit zwei Drittel Mehrheit getroffen. 11.4. Stimmenthaltung im Vorstand ist nicht möglich. 11.5. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Falls der Schriftführer an der Sitzung nicht anwesend ist, wird das Protokoll von einem Vertreter, der mit einfacher Mehrheit bestimmt wird, angefertigt. 12 Beisitzer 12.1. Die Beisitzer müssen der Einsatzabteilung der Feuerwehr Wuppertal, Löscheinheit Vohwinkel, angehören. 12.2. Die Beisitzer sollen von der Feuerwehr Wuppertal, Löscheinheit Vohwinkel, vorgeschlagen werden. Falls die Feuerwehr Wuppertal, Löscheinheit Vohwinkel, von ihrem Vorschlagsrecht kein Gebrauch macht, hat der Vorstand das Recht, der Mitgliederversammlung eigene Vorschläge zu machen. 12.3. Die durch die Feuerwehr Wuppertal, Löscheinheit Vohwinkel bzw. dem Vorstand vorgeschlagenen Beisitzer, müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung des Fördervereins Feuerwehr Vohwinkel durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden 12.4. Die Amtszeit der Beisitzer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. 12.5. Die Beisitzer müssen Mitglieder des Fördervereins Feuerwehr Vohwinkel sein. 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands 13.1. Der Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als 500,- uro (i. W. fünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 13.2. Geschäfte gemäß 13.1. bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. 4

14 Berufung der Mitgliederversammlung 14.1 die Mitgliederversammlung ist zu berufen: a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert. b) jedoch mindestens jährlich einmal möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. c) bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten. d) wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 14.2. Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufende Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muß über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluß fassen. 14.3. Für die Richtigkeit der Jahresabrechnung werden durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer eingesetzt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. 14.4. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist frühestens nach 4 Jahren möglich. 15 Form der Berufung 15.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen zu berufen. 15.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 15.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 15.4. Anträge an die Versammlung sind bis mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 16 Versammlungsleitung und Beschlussfähigkeit 16.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, geleitet. 16.2. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 16.3. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. 16.4.Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 3 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 5

16.5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 6) zu enthalten. 16.6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. 17 Beschlussfassung 17.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. 17.2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 17.3. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 17.4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ( 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 17.5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 17.6. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden. 17.7. Mitglieder, die zur Wahl stehen, dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse 18.1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 18.2. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter und der letzte Schriftführer die ganze Niederschrift. 18.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. 19 Auflösung des Vereins 19.1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. 19.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand ( 10 der Satzung). 19.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderhilfswerk UNICEF, das die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 6